L 13 AS 268/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3371/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 268/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim SG Ulm (SG) anhängige Verfahren S 3 AS 3371/13. Umstritten ist hierbei im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine ungekürzte Regelleistung sowie auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.

Der 1991 geborene Kläger wohnte bis Dezember 2012 gemeinsam mit seinem Vater in der S.str. XX in Ei. in einer im Eigentum der Eltern des Klägers stehenden Wohnung. Der Vater des Klägers zog im Dezember 2012 aus dieser gemeinsamen Wohnung aus, wohingegen der Kläger in der bisherigen Wohnung verblieb. Der Vater und die Mutter des Klägers zogen gemeinsam in eine neue Wohnung in der Sä.str. XX in Ei ...

Mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 21. Januar 2013 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung gem. § 22 Abs. 5 SGB II ab, bewilligte dem Kläger lediglich eine gekürzte Regelleistung (20 Abs. 3 SGB II) und lehnte die Übernahme von Kosten der Unterkunft ab (§ 22 Abs. 5 SGB II). Der Kläger hat insoweit einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013 ab. Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Klage in der Hauptsache (S 3 AS 3371/13) erhoben und die Gewährung von PKH beantragt. Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 7. Januar 2014 abgelehnt. Zur Begründung führte das SG aus, die Klage sei nicht begründet worden. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 10. Januar 2014 Beschwerde eingelegt.

Zuvor hatte der Kläger in einem weiteren eigenständigen Verfahren eine nochmalige Entscheidung des Beklagten zu den Kosten der Unterkunft beantragt. Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 15. August 2013 erneut ab, dem Kläger Kosten der Unterkunft zu zahlen, da dieser ohne die erforderliche Zusicherung umgezogen sei. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 zurückgewiesen. Hiergegen ist ein eigenständiges Klageverfahren beim SG anhängig (S 3 AS 3372/13) in dem ebenfalls gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Beschwerde erhoben wurde (L 13 AS 491/14 B). Dieser Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag statt gegeben und dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt von Buch PKH bewilligt. Auf den Beschluss L 13 AS 491/14 B wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte, die Akten des SG und des Senats verwiesen.

II.

Die statthafte und zulässig erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von PKH abgelehnt.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist hingegen nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine mutwillige Rechtsverfolgung handelt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.

Nach § 114 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHRÄndG) vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Neuregelung in Absatz 2 findet auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anwendung, da Art. 20 PKH/BerHRÄndG deren In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2014 vorsieht und die Vorschrift im Wesentlichen die von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen einer "Mutwilligkeit" wiedergibt (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Januar 2014 – L 3 R 347/13 B –, Juris). Ein verständiger und vernünftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen hat, hätte in der vorliegenden Situation keinesfalls zwei eigenständige Klageverfahren erhoben. Die Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X stellen, sind absolut identisch mit den im Verfahren Az.: S 3 AS 3372/13 vor dem SG zu klärenden Rechtsfragen. In beiden Verfahren geht es um die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II. Dementsprechend wurde vom Kläger in beiden Verfahren mittlerweile auch eine identische Klagebegründung vorgelegt. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird jedoch nicht ohne nachvollziehbaren Grund parallel zwei Verfahren betreiben, in denen die gleichen Rechtsfragen zu klären sind. Es ist für den Senat auch kein Grund ersichtlich, der vorliegend ausnahmsweise die zeitgleiche Führung eines Verfahrens nach § 44 SGB X erforderlich machen würde. Vielmehr wäre es sachdienlich gewesen, das Verfahren gem. § 44 SGB X solange ruhen zu lassen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf den zeitlich zuerst ergangenen Bescheid vom 23. August 2013 vorliegt. Ein diesbezügliches Begehren wurde vom Kläger aber nicht an die Beklagte herangetragen.

Solange aber das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann, ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 –, Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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