Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 6136/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 549/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufwies.
Zunächst ist anzumerken, dass es entgegen der in der Beschwerdeschrift geäußerten Rechtsansicht für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt, sondern der früheste mögliche Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr 7d). Der frühestmögliche Entscheidungszeitpunkt für das SG war der Eingang der Beklagtenakte am 12. Dezember 2013. Letztlich kann dieser Punkt aber dahinstehen, da die Klage auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine hinreichende Erfolgsaussichten hatte.
Zulässiger Gegenstand des Klageverfahrens Az.: S 21 AS 6136/13 war allein die mit Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2013 getroffene Entscheidung, dass der gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellte Überprüfungsantrag für die Zeit vom 10. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 abgelehnt wird. Diese Entscheidung beruht - worauf die Beklagte im angegriffenen Widerspruchsbescheid ausführlich und nachvollziehbar hingewiesen hat - darauf, dass einer Überprüfung nach § 44 SGB X für die Zeit bis Dezember 2009 die einjährige Verfallklausel des § 40 Abs. 1 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entgegensteht. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Klageschrift vom 30. Oktober 2013 damit auseinandersetzt.
Soweit vielmehr in der Klageschrift in unbestimmter Form die Neuberechnung von Leistungen "für die Vergangenheit" beantragt wurde, verkennt dies, dass die Leistungsgewährung ab Januar 2010 kein zulässiger Gegenstand des anhängig gemachten Klageverfahrens war. Zwar hat die Beklagte in einem weiteren (eigenständigen) Bescheid vom 4. Juli 2013 gem. § 44 SGB X auch über den Zeitraum ab Januar 2010 entschieden, über den diesbezüglichen Widerspruch wurde jedoch mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013 gerade nicht entschieden. Auf den eindeutigen Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2013 wird Bezug genommen. Hierin wird unmissverständlich klargestellt, dass der Widerspruchsbescheid ausschließlich den Leistungszeitraum von 10. Januar 2008 von 31. Dezember 2009 betrifft. Sollte die Klägerin, wofür der Vortrag im Klage- und Beschwerdeverfahren sprechen dürfte, mit der Klage (zumindest auch) eine Änderung der Leistungsbewilligung ab 1. Januar 2010 angestrebt haben, so wurde diesem Begehren im Widerspruchsverfahren mit den Änderungsbewilligungsbescheiden vom 29. Oktober 2013 abgeholfen. Einer Klageerhebung hätte es weder bedurft, noch war diese vor Abschluss des diesbezüglichen Vorverfahrens zulässig. Ob die Klägerin von den Änderungsbewilligungsbescheiden vom 29. Oktober 2013 zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kenntnis hatte, ist daher ohne rechtliche Relevanz.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufwies.
Zunächst ist anzumerken, dass es entgegen der in der Beschwerdeschrift geäußerten Rechtsansicht für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt, sondern der früheste mögliche Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr 7d). Der frühestmögliche Entscheidungszeitpunkt für das SG war der Eingang der Beklagtenakte am 12. Dezember 2013. Letztlich kann dieser Punkt aber dahinstehen, da die Klage auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine hinreichende Erfolgsaussichten hatte.
Zulässiger Gegenstand des Klageverfahrens Az.: S 21 AS 6136/13 war allein die mit Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2013 getroffene Entscheidung, dass der gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellte Überprüfungsantrag für die Zeit vom 10. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 abgelehnt wird. Diese Entscheidung beruht - worauf die Beklagte im angegriffenen Widerspruchsbescheid ausführlich und nachvollziehbar hingewiesen hat - darauf, dass einer Überprüfung nach § 44 SGB X für die Zeit bis Dezember 2009 die einjährige Verfallklausel des § 40 Abs. 1 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entgegensteht. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Klageschrift vom 30. Oktober 2013 damit auseinandersetzt.
Soweit vielmehr in der Klageschrift in unbestimmter Form die Neuberechnung von Leistungen "für die Vergangenheit" beantragt wurde, verkennt dies, dass die Leistungsgewährung ab Januar 2010 kein zulässiger Gegenstand des anhängig gemachten Klageverfahrens war. Zwar hat die Beklagte in einem weiteren (eigenständigen) Bescheid vom 4. Juli 2013 gem. § 44 SGB X auch über den Zeitraum ab Januar 2010 entschieden, über den diesbezüglichen Widerspruch wurde jedoch mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013 gerade nicht entschieden. Auf den eindeutigen Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2013 wird Bezug genommen. Hierin wird unmissverständlich klargestellt, dass der Widerspruchsbescheid ausschließlich den Leistungszeitraum von 10. Januar 2008 von 31. Dezember 2009 betrifft. Sollte die Klägerin, wofür der Vortrag im Klage- und Beschwerdeverfahren sprechen dürfte, mit der Klage (zumindest auch) eine Änderung der Leistungsbewilligung ab 1. Januar 2010 angestrebt haben, so wurde diesem Begehren im Widerspruchsverfahren mit den Änderungsbewilligungsbescheiden vom 29. Oktober 2013 abgeholfen. Einer Klageerhebung hätte es weder bedurft, noch war diese vor Abschluss des diesbezüglichen Vorverfahrens zulässig. Ob die Klägerin von den Änderungsbewilligungsbescheiden vom 29. Oktober 2013 zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kenntnis hatte, ist daher ohne rechtliche Relevanz.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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