Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3569/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1205/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 17. Februar 2014 ist unbegründet. Das SG hat zu Recht nach Abschluss des Verfahrens den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Nach Erledigung des gerichtlichen Verfahrens am 29. Januar 2014 durch Erklärung der Klägerin liegt eine beabsichtigte Rechtsverfolgung aber nicht mehr vor (vgl. BVerfG; Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010, 1 BvR 362/10, veröffentlicht in Juris). Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 73a Rdnr. 11a m.w.N.) dann in Betracht, wenn vor Abschluss des Verfahrens Bewilligungsreife eingetreten ist und eine Verzögerung durch das Gericht vorliegt (vgl. hierzu erkennender Senat, Beschluss vom 15. Mai 2013, L 13 AS 1535/13 B; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rdnr. 420 ff. m.w.N.). Die Klägerin hat bis zur Erledigterklärung der Hauptsache keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Diese ging erst am 5. Februar 2014 beim SG ein, so dass Bewilligungsreife erst nach Abschluss des Verfahrens eingetreten ist. Der Senat kann offen lassen, ob das Schriftstück der Klägerin vom 23. Januar 2014, dem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, -wie behauptet- am selben Tag abgesandt worden ist. Denn eine gesetzliche Frist, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, ist nicht überschritten worden; der maßgebende Zeitpunkt (der Beendigung des Rechtsstreits) wurde durch die Erklärung der Klägerin selbst gesetzt. Demzufolge kann auch nicht im Rahmen des Grundsatzes des fairen Verfahrens auf die -verlängerte- Frist zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden. Darüber hinaus liegt auch eine pflichtwidrige Verzögerung durch das SG nicht vor.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 17. Februar 2014 ist unbegründet. Das SG hat zu Recht nach Abschluss des Verfahrens den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Nach Erledigung des gerichtlichen Verfahrens am 29. Januar 2014 durch Erklärung der Klägerin liegt eine beabsichtigte Rechtsverfolgung aber nicht mehr vor (vgl. BVerfG; Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010, 1 BvR 362/10, veröffentlicht in Juris). Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 73a Rdnr. 11a m.w.N.) dann in Betracht, wenn vor Abschluss des Verfahrens Bewilligungsreife eingetreten ist und eine Verzögerung durch das Gericht vorliegt (vgl. hierzu erkennender Senat, Beschluss vom 15. Mai 2013, L 13 AS 1535/13 B; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rdnr. 420 ff. m.w.N.). Die Klägerin hat bis zur Erledigterklärung der Hauptsache keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Diese ging erst am 5. Februar 2014 beim SG ein, so dass Bewilligungsreife erst nach Abschluss des Verfahrens eingetreten ist. Der Senat kann offen lassen, ob das Schriftstück der Klägerin vom 23. Januar 2014, dem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, -wie behauptet- am selben Tag abgesandt worden ist. Denn eine gesetzliche Frist, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, ist nicht überschritten worden; der maßgebende Zeitpunkt (der Beendigung des Rechtsstreits) wurde durch die Erklärung der Klägerin selbst gesetzt. Demzufolge kann auch nicht im Rahmen des Grundsatzes des fairen Verfahrens auf die -verlängerte- Frist zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden. Darüber hinaus liegt auch eine pflichtwidrige Verzögerung durch das SG nicht vor.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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