Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 374/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1745/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2014 - Az S 15 AS 374/14 ER - aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft sowie auch frist- und formgerecht (§§ 172, 173 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch begründet; denn - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart (SG) - liegen im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig Lehrgangskosten zu übernehmen, nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition bzw. der Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hiernach das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierzu müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht sein. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, in NVwZ 2005, 927, 928 und in Juris). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, in NVwZ 2004, 95, 96 und in Juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor.
Ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG ist nicht feststellbar.
Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 81 SGB III einer Förderung und für die Übernahme der beanspruchten Lehrgangskoste liegen nicht vor. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III muss somit sowohl eine individuelle Förderfähigkeit der konkreten Maßnahme, als auch eine Zulassung des Maßnahmeträgers vorliegen. Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger sind Förderungsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Ohne diese Zulassung ist eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht förderungsfähig.
Die Regelung über die Zulassung von Trägern und Maßnahme ergibt sich aus §§ 176 ff SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung (n.F.).
Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Zulassung der Träger (Institutionelle Voraussetzung) ist allerdings auf Grund der Übergangsregelung des § 443 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. für Träger eine Zulassung nach § 176 SGB III n.F. bis einschließlich 31. Dezember 2012 nicht erforderlich. Nach Satz 3 sind ferner die Zulassungen von Trägern und Maßnahmen, die nach §§ 84, 85 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) erteilt wurden, den Zulassungen nach §§ 176 und 178 sowie § 179 i.V.m. § 180 SGB III n.F. gleichgestellt. Dies bedeutet, dass die bis 31. März 2012 ausgesprochene Zulassungen der I. ihre Gültigkeit bis zum Ablauf (14. Dezember 2014) behält.
Hinsichtlich der zusätzlich erforderlichen Förderungsfähigkeit der konkreten Maßnahme schreibt § 180 Abs. 4 SGB III n.F. insofern zu den Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung vor, dass die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, angemessen im Sinne des § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III n.F. ist, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist (Satz 1). Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist (Satz 2). Diese seit 1. April 2012 zwingend erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Ausbildung ist nicht um ein Drittel verkürzbar und die Finanzierung der angestrebten und begonnenen Ausbildung ist für das letzte Drittel nicht durch eine bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert. Die Bescheinigung vom 12. September 2013 der Ergotherapeutin Wössner stellt keine Regelung in diesem Sinne dar.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine Förderungsfähigkeit der Weiterbildung zur Ergotherapeutin ist hier auch nicht auf Grund einer Übergangsregelung entbehrlich. § 443 Abs. 3 Satz 3 SGB III regelt übergangsweise insofern lediglich die Zulassung des Trägers, nicht jedoch die individuelle Förderungsfähigkeit der von der Antragstellerin begehrten Weiterbildung zur Ergotherapeutin (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2012, L 18 AL 355/12 B, in Juris m.w.N.).
Die oben dargelegten Voraussetzungen stellen im Übrigen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Einschränkung der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Grundgesetz, denn die hier angestrebte Ausbildung ist der Antragstellerin nicht verschlossen. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob sie vom Antragsgegner nach den Bestimmungen des SGB III zu fördern ist.
Die individuellen Voraussetzungen für die hier zur Förderung begehrte Weiterbildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin liegen somit nicht vor
Entgegen der Auffassung des SG ergibt sich ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten für die von der Antragstellerin aufgenommene Ausbildung an der I. M. A., Schule für Ergotherapie, auch nicht aus dem am 23. Juli 2013 ausgehändigten Bildungsgutschein. In dem Bildungsgutschein wurde lediglich die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt und Übernahme von - näher bezeichneten - Kosten zugesagt, nicht jedoch die Förderung der Ausbildung an der I. M. A., Schule für Ergotherapie. Vielmehr ergibt sich aus dem Begleitschreiben vom 23. Juli 2013 unzweifelhaft, dass Kosten nur übernommen werden, wenn die konkrete Weiterbildung für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist (§§ 179, 180 SGB III neue Fassung [d. h. ab 1. April 2012]). Ferner wurde die Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich vor Beginn der Teilnahme beim Bildungsträger vergewissern solle, ob die Weiterbildung zugelassen sei. Damit kann vom verständigen Empfängerhorizont nicht davon ausgegangen werden, dass die beanspruchte Förderung gerade der Ausbildung an der I. M. A., Schule für Ergotherapie, zugesagt war.
Im Übrigen liegt auch kein Anordnungsgrund vor. Ein solcher ergibt sich nicht schon daraus, dass die Antragstellerin die Ausbildung am 16. September 2013 aufgenommen hat. Sie wurde (ebenso wie der Maßnahmeträger schon am 10. September 2013) bereits am 13. September 2013 darauf hingewiesen, dass die Förderung der konkreten Ausbildung nicht erfolgen kann. Dass sie die die Ausbildung am 16. September 2013 in Kenntnis dessen gleichwohl begonnen und am 22. September 2013 den Schulausbildungsvertrag unterzeichnet hat, liegt in ihrer Risikosphäre, denn ansonsten könnte ein Anspruchssteller mit einem solchen Verhalten die Gewährung einer ihm nicht zustehenden Leistung erzwingen.
Des weiteren ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Lehrgangsteilnehmer ein Rücktrittsrecht haben, wenn eine Förderung nach dem SGB III oder SGB II nicht erfolgt, und dass Kosten hierbei nicht entstehen.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass sich ihre Ausbildung verzögern würde, ist dem nicht zu folgen. Es steht der Antragstellerin frei, eine förderungsfähige Ausbildung zu beantragen und aufzunehmen. Auch insofern kann ein Anordnungsgrund nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft sowie auch frist- und formgerecht (§§ 172, 173 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch begründet; denn - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart (SG) - liegen im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig Lehrgangskosten zu übernehmen, nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition bzw. der Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hiernach das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierzu müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht sein. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, in NVwZ 2005, 927, 928 und in Juris). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, in NVwZ 2004, 95, 96 und in Juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor.
Ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG ist nicht feststellbar.
Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 81 SGB III einer Förderung und für die Übernahme der beanspruchten Lehrgangskoste liegen nicht vor. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III muss somit sowohl eine individuelle Förderfähigkeit der konkreten Maßnahme, als auch eine Zulassung des Maßnahmeträgers vorliegen. Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger sind Förderungsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Ohne diese Zulassung ist eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht förderungsfähig.
Die Regelung über die Zulassung von Trägern und Maßnahme ergibt sich aus §§ 176 ff SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung (n.F.).
Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Zulassung der Träger (Institutionelle Voraussetzung) ist allerdings auf Grund der Übergangsregelung des § 443 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. für Träger eine Zulassung nach § 176 SGB III n.F. bis einschließlich 31. Dezember 2012 nicht erforderlich. Nach Satz 3 sind ferner die Zulassungen von Trägern und Maßnahmen, die nach §§ 84, 85 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) erteilt wurden, den Zulassungen nach §§ 176 und 178 sowie § 179 i.V.m. § 180 SGB III n.F. gleichgestellt. Dies bedeutet, dass die bis 31. März 2012 ausgesprochene Zulassungen der I. ihre Gültigkeit bis zum Ablauf (14. Dezember 2014) behält.
Hinsichtlich der zusätzlich erforderlichen Förderungsfähigkeit der konkreten Maßnahme schreibt § 180 Abs. 4 SGB III n.F. insofern zu den Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung vor, dass die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, angemessen im Sinne des § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III n.F. ist, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist (Satz 1). Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist (Satz 2). Diese seit 1. April 2012 zwingend erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Ausbildung ist nicht um ein Drittel verkürzbar und die Finanzierung der angestrebten und begonnenen Ausbildung ist für das letzte Drittel nicht durch eine bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert. Die Bescheinigung vom 12. September 2013 der Ergotherapeutin Wössner stellt keine Regelung in diesem Sinne dar.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine Förderungsfähigkeit der Weiterbildung zur Ergotherapeutin ist hier auch nicht auf Grund einer Übergangsregelung entbehrlich. § 443 Abs. 3 Satz 3 SGB III regelt übergangsweise insofern lediglich die Zulassung des Trägers, nicht jedoch die individuelle Förderungsfähigkeit der von der Antragstellerin begehrten Weiterbildung zur Ergotherapeutin (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2012, L 18 AL 355/12 B, in Juris m.w.N.).
Die oben dargelegten Voraussetzungen stellen im Übrigen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Einschränkung der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Grundgesetz, denn die hier angestrebte Ausbildung ist der Antragstellerin nicht verschlossen. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob sie vom Antragsgegner nach den Bestimmungen des SGB III zu fördern ist.
Die individuellen Voraussetzungen für die hier zur Förderung begehrte Weiterbildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin liegen somit nicht vor
Entgegen der Auffassung des SG ergibt sich ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten für die von der Antragstellerin aufgenommene Ausbildung an der I. M. A., Schule für Ergotherapie, auch nicht aus dem am 23. Juli 2013 ausgehändigten Bildungsgutschein. In dem Bildungsgutschein wurde lediglich die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt und Übernahme von - näher bezeichneten - Kosten zugesagt, nicht jedoch die Förderung der Ausbildung an der I. M. A., Schule für Ergotherapie. Vielmehr ergibt sich aus dem Begleitschreiben vom 23. Juli 2013 unzweifelhaft, dass Kosten nur übernommen werden, wenn die konkrete Weiterbildung für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist (§§ 179, 180 SGB III neue Fassung [d. h. ab 1. April 2012]). Ferner wurde die Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich vor Beginn der Teilnahme beim Bildungsträger vergewissern solle, ob die Weiterbildung zugelassen sei. Damit kann vom verständigen Empfängerhorizont nicht davon ausgegangen werden, dass die beanspruchte Förderung gerade der Ausbildung an der I. M. A., Schule für Ergotherapie, zugesagt war.
Im Übrigen liegt auch kein Anordnungsgrund vor. Ein solcher ergibt sich nicht schon daraus, dass die Antragstellerin die Ausbildung am 16. September 2013 aufgenommen hat. Sie wurde (ebenso wie der Maßnahmeträger schon am 10. September 2013) bereits am 13. September 2013 darauf hingewiesen, dass die Förderung der konkreten Ausbildung nicht erfolgen kann. Dass sie die die Ausbildung am 16. September 2013 in Kenntnis dessen gleichwohl begonnen und am 22. September 2013 den Schulausbildungsvertrag unterzeichnet hat, liegt in ihrer Risikosphäre, denn ansonsten könnte ein Anspruchssteller mit einem solchen Verhalten die Gewährung einer ihm nicht zustehenden Leistung erzwingen.
Des weiteren ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Lehrgangsteilnehmer ein Rücktrittsrecht haben, wenn eine Förderung nach dem SGB III oder SGB II nicht erfolgt, und dass Kosten hierbei nicht entstehen.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass sich ihre Ausbildung verzögern würde, ist dem nicht zu folgen. Es steht der Antragstellerin frei, eine förderungsfähige Ausbildung zu beantragen und aufzunehmen. Auch insofern kann ein Anordnungsgrund nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved