Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SF 3694/12 EK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 25.200 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) geltend.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Gerichtsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg:
In dem inzwischen abgeschlossenen Ausgangsverfahren war streitig, ob dem Kläger unter rückwirkender Korrektur bestandskräftiger Bewilligungsbescheide nachträglich Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom August 2002 bis April 2004 zu erbringen waren. In der Sache ging es um die Übernahme von Kosten für eine Wohnung und für die Unterbringung von Möbeln während eines Zeitraumes, in dem sich der Kläger in Haft befand.
Am 7. April 2006 hatte der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage erhoben (S 4 SO 1576/06). Dieses erstinstanzliche Verfahren war bereits mit klagabweisenden Urteil vom 19. Dezember 2006 (nach acht Monaten) abgeschlossen worden. Hiergegen hatte der Kläger am 12. Januar 2007 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben (L 7 SO 217/07), die mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 (nach 11 Monaten) unter Zulassung der Revision zurückgewiesen worden war. Das LSG hatte in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) darauf abgestellt, dass § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) keine Anwendung finde, wenn es um die Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden gehe, die ihre Grundlage im BSHG finden würden. Mit Urteil vom 29. September 2009 – zugestellt am 21. Dezember 2009 – hat das BSG auf die Revision des Klägers hin den Beschluss des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (B 8 SO 16/08 R). Das BSG hatte hierbei die Auffassung vertreten, dass entgegen der Rechtsprechung des BVerwG § 44 SGB X auch auf bestandskräftige Bescheide nach dem BSHG anzuwenden sei. Daher seien die zur Überprüfung der vom Kläger beanstandeten Bescheide erforderlichen Ermittlungen noch durchzuführen.
Im Einzelnen stellt sich der Verfahrensablauf nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch das Urteil des BSG (Eingang beim LSG am 23. Dezember 2009) wie folgt dar: • Das zuständige Referat war im Dezember 2009 bis einschließlich 31. Januar 2010 zunächst noch unbesetzt. • Zum 1. Februar 2010 war das Referat wieder besetzt, mit der Folge, dass sich die zuständige neue Berichterstatterin zunächst in alle in ihrem Referat anhängigen Verfahren einarbeiten musste, einschließlich Aktenstudium sowie der Prüfung der jeweiligen Rechtsfragen und der Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls noch Sachverhaltsermittlungen durchzuführen sind. • Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 erteilte sodann die Berichterstatterin den Beteiligten (also sowohl dem Kläger als auch dem dort beklagten Landkreis) einen rechtlichen Hinweis und forderte beide Seiten auf, Auskünfte sowie Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenslage vorzulegen. • Am 26./28. Juli 2011 erteilte der Landkreis eine erste Auskunft, wonach der Kläger vor dem 1. April 2011 keine Leistungen nach dem BSHG bzw. Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten habe. • Vom Kläger ging keine Antwort ein, vielmehr kamen am 7. September 2011 an seine letzte Wohnadresse in Engelsbrand gerichtete Schreiben wieder ungeöffnet zurück. • Nachdem in der Zwischenzeit das LSG Kenntnis von seinem Haftantritt in der JVA Stuttgart-Stammheim erhalten hatte, wurde der Kläger erneut am 10. Oktober 2011 unter der dortigen Adresse angeschrieben. • Zum 2. November 2011 fand im Referat erneut einen Berichterstatterwechsel statt, anstelle der bislang an das LSG abgeordneten Richterin vom Verwaltungsgericht wurde nunmehr dem Senat RSG König zugeteilt. • Im Dezember 2011 stellte der Kläger den Antrag ihm eine Kopie der Akte zur Verfügung zu stellen. • Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 (Eingang 20. Januar 2012) erhob der Kläger Befangenheitsantrag gegen RLSG Binder unter Bezugnahme auf entsprechende Aufklärungsschreiben bzw. Hinweise in parallel anhängigen Verfahren aus dem Bereich des SGB II. RLSG Binder war nicht der zuständige Berichterstatter in dem hier interessierenden Verfahren. • Mit Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 wurde der Befangenheitsantrag zurückgewiesen. • Im Weiteren war der Kläger am 7. Februar aufgefordert worden mitzuteilen, aus welchen Akten konkret er Kopien begehre. • Am 10. Februar 2012 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. • Am 15. Februar 2012 ging eine weitere Auskunft des Landkreises ein, wonach der Kläger vor dem 1. April 2011 keine Leistungen nach dem SGB II, dem BSHG oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten habe, vielmehr zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. • Am 5. März 2012 hatte dem Kläger schließlich in der JVA Akteneinsicht gewährt werden können. Parallel dazu hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2012 bereits erneut geltend gemacht, sehr wohl in der Vergangenheit Leistungen bezogen zu haben (Anm. des Senates: hierbei handelte es sich allerdings um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), bei denen es auf eine Bedürftigkeit nicht ankommt und daher in diesem Bereich auch gar nicht zu prüfen ist). • Am 13./22. März 2012 ging eine weitere Auskunft des Landkreises samt Akten ein. • Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 lehnte der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) bezogen auf einen Antrag vom November 2011 mangels Erfolgsaussichten ab. • Am 26./29. Mai 2012 stellte der Kläger einen erneuten PKH-Antrag und lehnte den gesamten Senat wegen Befangenheit ab, parallel dazu erhob er darüber hinaus eine Gehörsrüge und auch eine Gegenvorstellung bezogen auf den Beschluss vom 22. Mai 2012. • Ein weiterer Ablehnungsantrag wurde vom Kläger am 23./25. Juni 2012 gegen den Vorsitzenden VRLSG Rother sowie RLSG Binder und RSG König gestellt. • Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 hat der Senat das Ablehnungsgesuch vom 23./25. Juni 2012 ebenso wie die Anhörungsrüge des Klägers hinsichtlich des Beschlusses vom 22. Mai 2012 als unzulässig verworfen (L 7 SF 2236/12 AB und L 7 SO 2263/12 RG). • Am 16. Juli 2012 erfolgte ein Hinweisschreiben der stellvertretenden Senatsvorsitzenden. • Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat der Vorsitzende die Sache für den 30. August 2012 zur mündlichen Verhandlung terminiert. • Am 11. August 2012 beantragte der Kläger seine Vorführung aus der JVA zur mündlichen Verhandlung zu veranlassen. • Mit Beschluss vom 22. August 2012 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 26./29. Mai 2012 vom Senat abgelehnt. • Mit Schriftsatz vom 25. August 2012 (Eingang 27. August 2012) beantragte der Kläger erneut PKH und lehnte RinLSG Mendler sowie RLSG Binder und RSG König wegen Befangenheit ab (L 7 SF 3688/12 AB; hierüber entschied der Senat nicht mehr gesondert vor der mündlichen Verhandlung am 30. August 2012). • Am Sitzungstag erklärte der Kläger sodann nicht erscheinen zu wollen, so dass in seiner Abwesenheit verhandelt wurde und das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Karlsruhe mit Urteil vom 30. August 2012 (nach 32 Monaten) zurückwies (L 7 SO 5974/09). Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (ein Antrag auf Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 abgelehnt).
II.
Am 27. August 2012 hat der Kläger Klage vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wegen überlanger Verfahrensdauer, betreffend Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) erhoben. Er begehrt in der Sache die Verurteilung des beklagten Landes Baden-Württemberg zur Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Höhe von zunächst 2.400,00 EUR, im weiteren Verfahren erweitert auf insgesamt 25.200,00 EUR, sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Klageverfahren.
Nachdem der Kläger auf richterlicher Anordnung des Vorsitzenden mit Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. Oktober 2012 darauf hingewiesen worden war, dass es sich bei diesem Verfahren um ein nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenpflichtiges Verfahren handele und er gebeten worden war, sich zur Höhe des Streitwertes zu äußern, stellte der Kläger Befangenheitsantrag (Nr. 1) gegen den "Urheber des Schreibens vom 1. Oktober 2012". Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 informierte der Vorsitzende den Kläger darüber, dass entgegen seiner Auffassung dieses Verfahren gemäß den §§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gerichtskostenpflichtig sei und außerdem Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestünden, weshalb auch beabsichtigt sei, ihn am 19. Dezember 2012 vor dem Senat anzuhören. Hiergegen erhob der Kläger mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2012 Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden und machte geltend, entgegen der Einschätzung des Senates prozessfähig zu sein. Mit Beschluss vom 12. November 2012 (Bl. 24 Senatsakte) wies der Senat die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowie den Vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.
III.
Mit Verfügung vom 30. November 2012 erging die Ladung des Klägers zum Termin am 19. Dezember 2012 zum Zwecke der Anhörung zur Frage der Prozessfähigkeit. In dem Zusammenhang wurde vom Vorsitzenden die Vorführung des Klägers aus der JVA Stuttgart-Stammheim, in der sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt befand, angeordnet. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 wandte sich der Kläger hiergegen und erklärte, dass er keinen Anlass sehe Termine wahrzunehmen, konkret er auch am Termin vom 19. Dezember 2012 nicht teilnehmen werde. Parallel stellte er gegen den Vorsitzenden VRLSG Hellmich sowie die Beisitzer RLSG Köstel und RinLSG Schröder Befangenheitsantrag (Nr. 2), den der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 als unzulässig, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich, verwarf (Bl. 53 Senatsakte).
Parallel dazu hatte der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) gegen die Beschlüsse des Senates vom 12. November 2012 und 3. Dezember 2012 "Rechtsbeschwerde oder Ausnahmebeschwerde" erhoben, die das BSG mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 als unzulässig verworfen hatte.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 hat der Kläger erneut sein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und die Beisitzer (Befangenheitsantrag Nr. 3) wiederholt, das der Senat mit Beschluss vom 28. Januar 2013 erneut als unzulässig verworfen hat, ebenso die daneben erhobene Beschwerde gegen den Beschluss (über den zweiten Befangenheitsantrag) vom 12. Dezember 2012 (Bl. 58 Senatsakte).
Da für den Senat erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestanden, hatte der Vorsitzende - wie bereits oben ausgeführt - mit Beschluss vom 30. November 2012 das persönliche Erscheinen des Klägers zum Zwecke der Anhörung zur Frage der Prozessfähigkeit vor dem Senat für den 19. Dezember 2012 angeordnet. Nachdem der Kläger ein Erscheinen zu diesem Termin abgelehnt hatte, wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 26. Februar 2013 Prof. Dr. T., Institut für psychiatrische Begutachtung, Stuttgart beauftragt, ein Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers zu erstellen. Anlass hierfür war eine Vielzahl an Verfahren, die der Kläger in den vergangenen Jahren alleine bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig gemacht hatte. Im Einzelnen ausweislich der Verfahrensübersicht des SG und des LSG:
Landessozialgericht Sozialgericht Karlsruhe 2004 3 2005 9 2005 11 2006 14 2006 6 2007 12 2007 17 2008 18 2008 22 2009 259 2009 265 2010 392 2010 152 2011 245 2011 173 2012 289 2012 15 insg. 1238 insg. 664
Ausweislich dessen nahmen ab 2009 die Zahlen deutlich zu.
Nachdem Prof. Dr. T. der Gutachtensauftrag erteilt worden war, erklärte der Kläger, nunmehr doch zu einer persönlichen Anhörung bereit zu sein, weshalb der Gutachtensauftrag zunächst zurückgestellt wurde und der Kläger erneut für den 17. April 2013 zur persönlichen Anhörung vor dem Senat geladen wurde (Beschluss vom 21. März 2012). Da der Kläger sich jedoch zwischenzeitlich nicht mehr in der JVA Stuttgart-Stammheim befand, sondern in der JVA Ulm, wäre eine Verschubung von Ulm nach Stuttgart mit einigen Tagen Aufenthalt notwendig gewesen. Dies lehnte der Kläger ab und verlangte vielmehr, dass der Senat ihn in Ulm anhören solle. Daraufhin wurde auch dieser Termin wieder aufgehoben und Prof. Dr. T. nunmehr um die Fertigstellung des Gutachtens gebeten. Im Zusammenhang damit legte der Kläger dem Gutachter Prof. Dr. T. noch ein Gutachten von Dr. F.vom Gesundheitsamt Pforzheim vom 13. Oktober 2010 (das im Rahmen eines vom Kläger selbst initiierten Betreuungsverfahren erstellt worden und zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nicht vorliegen würden - Bl. 187 ff Senatsakte) sowie ein Urteil des LG Karlsruhe vor, das auf ein Gutachten von Prof. Dr. Sp., W. vom 11. Juni 2012 Bezug nahm (das im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe zur Frage der Schuldfähigkeit erstellt worden war und von seiner Schuldfähigkeit ausging, allerdings ein durch narzisstische und querulatorische Züge gekennzeichnetes, verfestigtes Persönlichkeitsbild beim Kläger beschreibt - Bl. 218 ff Senatsakte).
Professor Dr. T. ist in seinem sodann nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 8. Juli 2013 (mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 2014) zum Ergebnis gekommen, dass beim Kläger davon auszugehen sei, dass die verkrustete und verhärtete Persönlichkeitsstruktur seine Fähigkeit zur freien Willensbestimmung nicht nur einschränke, sondern sogar aufhebe, so dass er aufgrund seiner krankhaften Persönlichkeitsstruktur nicht mehr im Stande sei, den hier seit August 2012 anhängigen Prozess zu führen und damit aus nervenärztlicher Sicht prozessunfähig sei (Bl. 130 ff und Bl. 335 Senatsakte). Der Kläger war sodann vom Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass ihm im Hinblick darauf ein besonderer Vertreter gemäß § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu bestellen sei. Im Folgenden lehnte der Kläger den zunächst von ihm selbst benannten Rechtsanwalt Ansbacher unter Hinweis auf ein zerstörtes Vertrauensverhältnis als besonderen Vertreter ab. Der stattdessen vom Kläger benannte W. Sch. (Vorsitzender Richter einer großen Strafkammer a.D., der den Kläger in einem früheren Strafverfahren verurteilt hatte) war entgegen der Behauptung des Klägers nicht zur Vertretung bereit. Die mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 als besondere Vertreterin sodann bestellte Rechtsanwältin G.-T. hatte im weiteren Verlauf wieder um Entbindung gebeten, da der Kläger ihr androhte, sofern sie nicht in seinem Sinne vortrage, Schadenersatz von ihr einzuklagen. Ebenso wenig war der im weiteren vom Kläger benannte Rechtsanwalt B. zu einer Vertretung bereit, auch hier hatte der Kläger vorher nicht abgeklärt, ob Bereitschaft hierfür besteht. Im Hinblick darauf wurde weiteren "Vorschlägen" des Klägers (u.a. auf Bestellung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Z. als besonderen Vertreter) nicht mehr nachgegangen. Vielmehr war von Seiten des Gerichts nunmehr mit Amtsrat (AR) Reindl, Geschäftsleiter des Sozialgerichts Ulm, ein besonderer Vertreter ausgewählt und bestellt worden (Beschluss vom 14. Januar 2014).
IV.
Mit Beschluss vom 19. November 2013 hatte der Senat bereits die Gewährung von PKH für das Klageverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
V.
Parallel dazu hatte der Kläger weitere Befangenheitsanträge vom 5. März 2013 anlässlich der Beauftragung des Gutachters Prof. Dr. T., vom 6./9. April 2013 anlässlich der Ablehnung des Antrages die Anhörung in Ulm statt in Stuttgart durchzuführen, vom 29. Mai 2013 im Zusammenhang mit der dann erfolgten weiteren Beauftragung des Gutachters, vom 9. Oktober 2013 im Zusammenhang mit der Bestellung der Rechtsanwältin G.-T. zur besonderen Vertreterin mit Beschluss vom 2. Oktober 2013, vom 23. November 2013, vom 27. Januar 2014, vom 30. Januar 2014 und vom 20. April 2014 (Nr. 4 bis 10), Gehörsrügen (insgesamt 5) und "außerordentliche Beschwerden" erhoben.
VI.
In der Sache selbst macht der Kläger noch geltend, dass entgegen der vom Senat im Beschluss vom 19. November 2013 vertretenen Auffassung, im Ausgangsverfahren keine weiteren Ermittlungen notwendig gewesen seien und auch keine besonderen Schwierigkeiten bestanden hätten, vielmehr die Streitsache nach der Zurückverweisung durch das BSG entscheidungsreif gewesen sei. Letztlich beschränke er seine Klage auch in zulässiger Weise auf den letzten Abschnitt, nämlich ab der Zurückverweisung durch das BSG an das LSG. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 erweitert der Kläger seine Klage und beantragt nunmehr die Beklagte zu verurteilen, für die Jahre 2006 bis 2012 jeweils 3.600 EUR, insgesamt ihm also als Entschädigung 25.200 EUR zu zahlen. Die Rechtsfragen seien nämlich nach der Zurückverweisung geklärt gewesen, das LSG habe lediglich noch seinen Pflichten nach § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nachkommen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Frage der Bedürftigkeit hätte anhand der Leistungsakten der Arbeitsagentur jederzeit gemäß § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgeklärt werden können.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger zunächst, die Einholung eines Obergutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit und die mündliche Erörterung zur Aufklärung der Widersprüche mit den bisherigen Gutachtern. Weiter erklärt der Kläger, dass er hier im Termin keinen Sachantrag stellen wolle, und beantragt stattdessen, per Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Klage entgegengetreten. Gem. Art. 23 Satz 2 ÜGG gelte § 198 Abs. 3 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011 anhängige Verfahren, die beim Inkrafttreten schon verzögert seien, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden müsse. Hierbei sei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates in der Regel eine Frist von bis zu zwei Wochen als Obergrenze anzunehmen. Vorliegend habe der Kläger erst am 10. Februar 2012, also mehr als zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes die gebotene Verzögerungsrüge erhoben. Dies sei jedoch unter keinem Aspekt mehr als "unverzüglich" im Sinne des Artikels 23 Satz 2 ÜGG anzusehen. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger gehindert gewesen sei, die Verzögerungsrüge binnen weniger Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere der Umstand, dass er sich seinerzeit in der JVA Stuttgart befunden habe, stehe dem nicht entgegen, denn es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, auch aus der Haft heraus mit dem Gericht zeitnah zu korrespondieren. Auch aus dem Umstand, dass er bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes verschiedentlich Sachstandanfragen an den damals erkennenden Senat gerichtet habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Denn nach dem Wortlaut der Übergangsregelung müsse die Verzögerungsrüge "nach" Inkrafttreten erhoben werden. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Im Rahmen der Entschädigungsklage gehe es letztlich nur um die Frage, ob das Gericht auf dem von ihm gewählten Weg zur Entscheidungsfindung Maßnahmen hätte treffen müssen, um den Gang des Verfahrens zügig zu gestalten. Im Rahmen dessen sei zum einen zu berücksichtigen, dass das Verfahren als schwierig einzustufen sei. Es seien schwierige Rechtsfragen zum Verhältnis zwischen dem SGB X und dem BSHG aufgeworfen worden, dies erkläre auch die im ersten Durchgang des Berufungsverfahrens erfolgte Zulassung der Revision durch das LSG und die im zweiten Durchgang des Berufungsverfahrens notwendigen umfangreichen Ermittlungen zur Bedürftigkeit des Antragstellers. Auf der anderen Seite sei es dem Kläger um Sozialhilfeleistungen für weit zurückliegende Zeiträume gegangen. Fortwirkende Belastungen des Klägers aus der verweigerten Deckung der von ihm geltend gemachten Bedarfe seien während der Dauer des hier interessierenden Gerichtsverfahrens kaum festzustellen, insbesondere fehle es an jeglichem Hinweis auf Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Kläger aus der bloßen Dauer des Rechtsstreits einen schweren oder nur begrenzt reparabelen Nachteil erlitten hätte. Darüber hinaus sei die erhebliche Dauer des hier interessierenden Verfahrens zu einem wesentlichen Teil auf Umstände zurückzuführen, die der Kläger oder Dritte zu vertreten hätten und auf die das Gericht keinen Einfluss gehabt habe. Exemplarisch könne hier auf die Verzögerung des Berufungsverfahrens in der Zeit vom 28. Juli 2011 bis 6. Februar 2012 hingewiesen werden, die allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger vor oder bei Antritt seiner Haft in der JVA Stuttgart seine postalische Erreichbarkeit nicht sichergestellt habe. Weitere Verzögerungen hätten sich daraus ergeben, dass der Kläger in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis 27. August 2012 eine Vielzahl unzulässiger und völlig aussichtsloser Anträge gestellt habe und damit das Gericht in einem Zeitraum, in dem die erforderlichen Ermittlungen bereits abgeschlossen gewesen seien, aktiv daran gehindert habe, über die Berufung abschließend zu entscheiden. Insgesamt seien daher die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht gegeben.
Im Februar 2014 erhielt der Senat noch Kenntnis von einem weiteren Gutachten von Prof. Dr. S./H. S., W., vom 29. Juni 2012, erstellt für das LG Regensburg, zur Frage der Prozessfähigkeit. Die Gutachter hatten den Kläger parallel zu dem von Ihnen ebenfalls erstatteten Gutachten vom 11. Juni 2012 zur Schuldfähigkeit im Rahmen des Strafverfahrens vor dem LG Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung beobachten und auch ein kurzes Gespräch (kurze Exploration) mit ihm führen können, einer ausführlichen Exploration hatte sich der Kläger, als der Gutachter ihn am 10. April 2012 in der JVA aufgesucht hatte, verweigert. Auf dieser Grundlage sind die Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar beim Kläger von einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen sei, jedoch Prozessfähigkeit gegeben sei.
VII.
Mit Beschluss vom 14. April 2014 musste die Bestellung von AR Reindl zum besonderen Vertreter gemäß § 72 SGG wieder aufgehoben werden. Zum einen hatte der Kläger eine Zusammenarbeit mit AR Reindl abgelehnt, andererseits diesem jedoch angekündigt, sofern er nicht in seinem Sinne vortrage bzw. handele, gegen ihn eine Schadensersatzklage zu erheben, weshalb auch AR Reindl um Entbindung gebeten hatte.
VIII.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten der Vorverfahren sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 S. 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
Der Senat musste hier nicht zunächst mit Zwischenurteil (§ 280 ZPO) über die Prozessfähigkeit des Klägers bzw. die Zulässigkeit der Klage entscheiden, sondern konnte in der Sache durch entscheiden, zumal der Senat von der Prozessfähigkeit des Klägers und damit auch insoweit der Zulässigkeit der Klage ausgeht (dazu unter II) und im übrigen die Klage in der Sache entscheidungsreif war (vgl. Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. 2013 § 280 Rn. 5).
II.
Eine maßgeblich – von Amts wegen zu prüfende – Prozessvoraussetzung ist die Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 SGG). Der Kläger ist letztlich nach Überzeugung des Senates trotz einer (querulatorischen) Persönlichkeitsstörung noch prozessfähig. Einerseits einzustellen ist das auffallende Prozessverhalten des Klägers, insbesondere die seit 2009 sowohl beim LSG Baden-Württemberg als auch beim SG Karlsruhe massive Steigerung der vom Kläger generierten Verfahren und die Art und Weise seiner "Prozessführung" (dazu unter 1), sowie auch das im konkreten Verfahren hier nochmals ganz typische querulatorische Verhalten des Klägers (dazu unter 2). Andererseits sind das hier eingeholte fachpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. T. vom 8. Juli 2013 in die Prüfung ebenso wie das zwischenzeitlich dem Senat noch zur Kenntnis gelangte weitere, neben dem bereits bekannten Gutachten zur Schuldfähigkeit im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem LG Regensburg zur Frage der Prozessfähigkeit erstellte Gutachten von Prof. Dr. S./H. S. vom 29. Juni 2012 einzubeziehen (dazu unter 3).
Dem Kläger war auch zweimal, nämlich am 19. Dezember 2012 und am 17. April 2013 Gelegenheit gegeben worden in einer persönlichen Anhörung zu der beabsichtigten Beweiserhebung über seine Prozessfähigkeit Stellung nehmen zu können (vergleiche BVerfG Beschluss vom 29. November 2005 – 1 BvR 1542/05 – in juris Rn. 13 ff.). Der Kläger hat die Teilnahme an beiden Terminen ohne wichtigen Grund abgelehnt. Damit war aber dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör Genüge getan, denn eine zwingende persönliche Anhörung ist nicht notwendig, vielmehr ist ausreichend, wenn – wie hier geschehen – dem Kläger Gelegenheit zur Anhörung gegeben worden ist.
Schließlich musste dem Kläger auch nicht nach der (zweiten) Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters mit Beschluss vom 14. April 2014 nochmals ein neuer besonderer Vertreter bestellt werden. Zum einen ist der Senat letztlich davon ausgegangen, dass der Kläger prozessfähig ist (siehe unten) und zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige Vertretung des Klägers durch einen besonderen Vertreter aufgrund des querulatorischen Verhaltens des Klägers überhaupt nicht möglich ist, der Kläger dies vielmehr systematisch torpediert. So hat der Kläger in beiden Fällen, in denen ihm hier eine besondere Vertreterin bzw. ein besonderer Vertreter bestellt worden war, eine Zusammenarbeit mit diesen einerseits kategorisch abgelehnt (auch auf entsprechende Anschreiben der besonderen Vertreter nicht reagiert), andererseits diese aber unter Androhung einer Schadensersatzklage aufgefordert umgehend in seinem Sinne entsprechend vorzutragen, eine konstruktive vernünftige Zusammenarbeit damit von vornherein unmöglich gemacht. Wenn aber ein Kläger wie hier eine Vertretung durch einen besonderen Vertreter unmöglich macht und der Senat sich auch im Interesse der besonderen Vertreter - um diese vor möglichen (wenn auch unberechtigten) Forderungen des Klägers zu bewahren - gezwungen sieht, diese von der Bestellung wieder zu entbinden, ist letztlich hinzunehmen, dass eine besondere Vertretung nach § 72 SGG nicht möglich ist. Hier wirkt sich dies darüber hinaus nicht weiter aus, da der Senat im Ergebnis von einer Prozessfähigkeit des Klägers ausgeht.
1. Anlass für den Senat die Prozessfähigkeit des Klägers zu überprüfen, war die Vielzahl der vom Kläger in den letzten Jahren (und zwar seit 2009) anhängig gemachten Verfahren, die jeglichen Rahmen des Normalen sprengten, allein beim LSG Baden-Württemberg 259 Verfahren in 2009, 392 in 2010, 245 in 2011 und 289 in 2012 (insgesamt 1185 Verfahren innerhalb dieser vier Jahre) bzw. beim SG Karlsruhe 265 Verfahren in 2009, 152 in 2010, 173 in 2011 und zuletzt noch 15 in 2012. Anders stellt sich die Situation noch in den Jahren 2004 bis 2008 dar, so waren in dieser Zeit beim SG Karlsruhe drei Verfahren in 2004, 11 in 2005, 6 in 2006, 17 in 2007 und 22 in 2008 bzw. beim LSG 9 in 2005, 14 in 2006, 12 in 2007 und 18 in 2008 anhängig. Auffallend war damit die massive Zunahme an Verfahren ab dem Jahr 2009 sowohl vor dem LSG als auch dem SG Karlsruhe.
2. Repräsentativ für das querulatorische Verhalten des Klägers ist in anschaulicher Weise gerade auch die Art und Weise, wie er das Verfahren hier betreibt. So hat der Kläger gleich zu Beginn des Verfahrens alleine die Mitteilung über die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens nach § 197a SGG und die Bitte um Mitteilung zur Höhe des Streitwertes zum Anlass genommen, einen Befangenheitsantrag gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowie den "Urheber" der Anordnung (gemeint damit den Vorsitzenden als in diesem Verfahren zuständiger Berichterstatter) zu erheben. Ein rational an der Verfolgung eines konkreten Begehrens orientierter Rechtsuchender reagiert nicht sofort mit einem Befangenheitsantrag, wenn das Gericht - anders als er - von einer Gerichtskostenpflicht ausgeht. Ein solcher Rechtsuchender beschränkt sich vielmehr darauf, gegebenenfalls seine abweichende Rechtsmeinung nochmals darzustellen. Auch im Weiteren ist das Verhalten des Klägers dadurch geprägt, dass er auf jeglichen Hinweis oder auch Entscheidungen des Gerichts zum weiteren Verfahrensablauf sofort mit einem Befangenheitsantrag, einer Gehörsrüge oder einer "sonstiger Beschwerde" reagiert. So hat der Kläger im Verfahren hier insgesamt zehn Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden oder den gesamten Senat als auch unter anderem fünf Gehörsrügen erhoben. Auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessfähigkeit zeigt, dass es ihm nicht um eine Klärung der Frage geht, sondern einzig und allein um ein Aufrechterhalten des Verfahrens um des Prozessierens willen. Dem Kläger war zweimal Gelegenheit zur Anhörung vor dem Senat zur Frage der Prozessfähigkeit gegeben worden, wobei er jedes Mal diese (persönliche) Anhörungsmöglichkeit ohne einen auch nur ansatzweise wichtigen Grund abgelehnt hat. Gerade auch das Verhalten des Klägers nachdem er seine Teilnahme am ersten Termin zur Anhörung am 19. Dezember 2012 abgelehnt hatte und die Beauftragung des Gutachters erfolgt war, nunmehr doch zu einer persönlichen Anhörung zur Verfügung zu stehen, nach Ladung des Termins (17. April 2013) aber mit der Behauptung, eine Verschubung von der JVA Ulm zur JVA Stuttgart-Stammheim (mit einigen Tagen Aufenthalt dort) sei ihm nicht zumutbar, erneut eine Teilnahme ablehnte, zeigt in exemplarischer Weise, dass es dem Kläger einzig und allein darum geht, die Behörden und Gerichte nach seiner Pfeife tanzen zu lassen und das Verfahren in die Länge zu ziehen, er aber nicht an einer Klärung interessiert ist. Des Weiteren zeigt die Tatsache, dass sich der Kläger einerseits im Verfahren hier vehement gegen die vom Gutachter Prof. Dr. T. festgestellte Prozessunfähigkeit wendet, andererseits aber im Übrigen in einem ganz erheblichen Umfang sowohl bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sowie auch in anderen Gerichtsbarkeiten Wiederaufnahme-/Nichtigkeitsklagen (alleine am 27. Januar 2014 beim LSG mit 135) ausgerechnet mit der Begründung erhebt, ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. T. sei er schon seit 2006 prozessunfähig, weshalb all diese seit 2006 durchgeführten und entschiedenen Verfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden seien, dass es dem Kläger in keiner Weise um eine ernsthafte und wirkliche Klärung der Frage der Prozessfähigkeit und der sachgerechten Durchführung des Verfahrens geht. Ein rational, am Ergebnis orientierter Kläger würde keinesfalls einerseits unter Berufung auf die Gutachten aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 geltend machen, er sei prozessfähig, und parallel dazu in einer Vielzahl anderer Verfahren die Wiederaufnahme dieser Verfahren mit der Begründung begehren, er sei ausweislich des von ihm hier gerade nicht akzeptierten Gutachtens von Prof. Dr. T. tatsächlich schon die ganze Zeit prozessunfähig gewesen um auf diese Weise eine Vielzahl neuer Verfahren zu generieren. So handelt einzig und allein ein aufgrund einer (querulatorischen) Persönlichkeitsstörung nur noch an einem Prozessieren um des Prozessierens willen Interessierter. Ein rational, Vernunft geleiteter Rechtssuchender würde sich vielmehr darauf beschränken, zunächst hier abschließend die Frage der Prozessfähigkeit zu klären und gegebenenfalls erst dann, sofern seine Prozessunfähigkeit endgültig feststünde, die Überprüfung früherer Verfahren anzustrengen. Der weitere Umstand, dass der Kläger trotz der ihm zwischenzeitlich bekannten Gerichtskostenpflicht für Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer am 20. Januar 2014 zwei und am 27. Januar 2014 pauschal 136 Klagen anhängig machte, verbunden mit dem Antrag, je Verfahren das beklagte Land zur Zahlung von 1.200,- EUR zu verurteilen, ohne auch nur im Ansatz sich differenziert mit den einzelnen Verfahren auseinanderzusetzen und darzutun inwieweit tatsächlich die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch jeweils erfüllt sein könnten, weckt ebenfalls Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Denn zum einen zeigt die pauschale Geltendmachung von 1.200,- EUR in allen 138 Verfahren, dass überhaupt keine individuelle Prüfung der einzelnen Verfahren durch den Kläger stattgefunden hat und es ihm vielmehr nur darum geht, möglichst viele Verfahren zu generieren. Zum anderen zeigt auch der Umstand, dass der Kläger damit allein in diesen 138 Fällen schon einen Kostenvorschuss nach KV-Nr. 7110 in Höhe von jeweils 213,- EUR, insgesamt also 29.394,- EUR, ausgelöst hätte, wenn nicht der Senat diese Verfahren allesamt als unbeachtlich (weil überhaupt kein auch nur ansatzweise erkennbares tatsächliches sachgerechtes Begehren zugrundeliegt) ohne irgendeine Kostenfolge mit Beschluss vom 17. Februar 2014 wieder hätte austragen lassen, dass der Kläger nicht mehr am konkreten Begehren im Einzelfall und dem Prozess- und Kostenrisiko andererseits orientiert handelt. 3. a.) Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 8. Juli 2013 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 2014 die seiner Auffassung nach bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers für das (im August 2012 hier anhängig gewordene) Verfahren ausgehend von seinem im Juli 2013 erstellten Gutachten bestätigt. Prof. Dr. T. ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger bestehende verkrustete und verhärtete Persönlichkeitsstruktur seine Fähigkeit zur freien Willensbestimmung nicht nur einschränkt, sondern sogar aufhebt, so dass er nicht mehr im Stande sei, den Prozess zu führen. Unter anderem hat Prof. Dr. T. darauf verwiesen, dass ausweislich des vom Kläger ins Verfahren eingeführten Gutachtens von Prof. Dr. S./H. S. zur Schuldfähigkeit schon dort ein vermindertes Selbstwertgefühl des Klägers beschrieben wird, dass er durch erhöhtes Geltungsstreben zu kompensieren trachte. Schon Prof. Dr. S./H. S. hätten dem Kläger eine querulatorische und narzisstische (geltungsbedürftige) Persönlichkeitsstruktur bescheinigt. Betrachte man das Verhalten des Klägers in seinen Sozialgerichtsprozessen, werde deutlich, dass er offensichtlich bestrebt sei, auf Augenhöhe mit dem Gericht zu agieren, das gleiche Vokabular zu benutzen, auf eine Vielzahl von Entscheidungen zu verweisen, sich gewissermaßen als gleichwertiger Gegner des Gerichts aufzubauen und zu empfinden. Hierbei zeige sich eine typisch fanatische Grundhaltung, der Kläger gehe niemals von etwas ab, das er behauptet habe. Er werde niemals einen Rückzieher in irgendeiner Form eingestehen. Der Kampf mit dem Gericht habe mittlerweile seinen eigenen Stellenwert, die Sache, um die es gehe, sei vergleichsweise geringfügig, aber der Aufwand, der getrieben werde, sei gewaltig. Erklären könne man das nach Prof. Dr. T. nur, wenn man die beim Kläger vorliegende psychopathologische Störung entsprechend berücksichtige und würdige. Querulanten handelten aus einer Art inneren Zwangs heraus, welcher sie dazu bringe, sich immer erneut mit der Prozessmaterie zu beschäftigen, sich hinein zu versetzen, zu vertiefen und aus ihr neue Einwände zu gewinnen, zu formulieren, vorzutragen und geltend zu machen. Querulanten ließen sich meist auf den Ton der Gerichte ein, würden sich juristisch weiterbilden, Paragraphen und Bestimmungen zitieren, Urteile und Kommentare, um gewissermaßen ein gleichwertiger Partner im Prozess zu werden und auch ernst genommen zu werden und einen respektablen Gegner abzugeben. Bezogen auf den Kläger sei festzustellen, dass er gewillt sei, dem Gericht zu zeigen, dass er ein würdiger Gegner sei und seine Rechte wahrzunehmen wisse. Er werde in dieser Sache nicht nachlassen. Er werde sie fortführen, solange er könne. Die Beschäftigung mit den vielfältigen Prozessen, die er angestrengt habe, verschafften ihm tiefe innere Befriedigung und würden ihm Beschäftigung und Ansporn zu immer weiteren gleichartigen Aktivitäten geben. Der Kläger sei mit den normalen Maßstäben Prozessbeteiligter nicht zu messen. Er habe im Grunde die Sache selbst längst aus den Augen verloren und befasse sich im Wesentlichen noch mit Verzettelungen und Verzögerungen. Auch sein Verhalten im Hinblick auf eine mögliche Untersuchung durch den Sachverständigen sei in diese Richtung zu sehen. Es habe auch gar keinen Sinn, auf die Forderungen des Betroffenen einzugehen, weil er sofort wieder neue Forderungen stellen würde, sobald er die Bereitschaft erkennen könnte, dass ihm jemand insoweit entgegen komme.
b.) Prof. Dr. S./H. S. sind in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2012 auf der Grundlage eines Gutachtens von Dr. Baljer, vom damaligen PLK W. vom 30. Dezember 1994, eines Gutachtens von Dr. Hornstein vom Psychiatrischen Zentrum Nordbaden in W. vom 15. April 2002, der Beobachtungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Strafkammer im Zeitraum 25. April bis 18. Juni 2012 sowie einer Exploration des Klägers am 18. Juli 2012 in Räumen der Staatsanwaltschaft Pforzheim letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine basal selbstunsichere Persönlichkeit sei mit geringer Fähigkeit zum Eingehen und Halten sozialer Bindungen und Kontakte sowie einem kompensatorisch erhöhten Geltungsbedürfnis, welches sich bereits in der Vergangenheit mehrfach in einem Auftreten als vermeintlich erfolgreicher Geschäftsmann, verbunden mit der Führung eines aufwändigen Lebensstils, niedergeschlagen habe. Aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der zahlreichen vom Kläger geführten Verfahren sei bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ausgeprägten querulatorischen Entwicklung auszugehen. Dies würde nach Auffassung der Gutachter implizieren, dass die vom Kläger geführten Verfahren nicht primär einer sachlichen Klärung von rechtlich strittigen Sachverhalten dienten, sondern in starkem Maße Ausdruck eines starken Bedürfnisses nach Geltung und Anerkennung im Sinne der Kompensation eines primär geringen Selbstwertgefühls seien. Diagnostisch sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer mittlerweile weitgehend verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen. Die beim Kläger angenommene Störung sei als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) anzugeben. Hinweise auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, eine wahnhafte Störung mit weitgehendem Verlust der Fähigkeit zur Realitätsprüfung fänden sich hingegen nicht, genauso wenig für das Vorliegen einer affektiven Psychose oder einer organisch bedingten Psychose. In der Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg in umfangreiche prozessuale Aktivitäten eingebunden sei. Nach eigenen Angaben habe er in den letzten zehn Jahren etwa 1000 Prozesse vor verschiedenen Sozialgerichten geführt. Dabei scheine die Hemmschwelle sehr niedrig zu liegen. Die Rechtsauffassungen des Klägers würden durchgängig eigenwillig erscheinen und mit geringen Abweichungen unflexibel immer wieder ins Feld geführt werden, ohne dass sich der Kläger jeweils erkennbar auf die Argumentation der juristischen Instanzen einlasse, die im Gegenteil nahezu durchgängig als befangen, inkompetent oder gar kriminell abgewertet würden. Es finde sich hier doch eine teilweise nicht rein strategisch anmutende Verzerrung der Wahrnehmung im Bezug auf die Auseinandersetzungen mit den juristischen Instanzen bei gleichzeitig sehr niedriger Schwelle, Prozesse zu initiieren. Dennoch hätten sich im Rahmen der Begutachtung (unter den genannten Einschränkungen) keine Hinweise gefunden, dass sich die eigenwilligen und teilweise akzentuierten Überzeugungen des Klägers hinsichtlich seiner gerichtlichen Aktivitäten in wahnhaft anmutender Weise verdichtet hätten und die Fähigkeit des Klägers, anhand vernünftiger Überlegungen Entscheidungen zu treffen, dadurch grundlegend beeinträchtigt sei, auch wenn die vom Kläger getroffenen Entscheidungen im Einzelfall nicht immer vernünftig und nachvollziehbar anmuten würden. Daher sei in der Gesamtwürdigung die Prozessfähigkeit Klägers zu bejahen.
c.) Auf der Grundlage der hier vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. T. und Prof. Dr. S./H. S., der schon in der Vergangenheit eingeholten Gutachten von Dr. F. sowie Dr. B. und Dr. H. gelangt der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass beim Kläger von Prozessfähigkeit auszugehen ist. Beim Kläger besteht zwar eine schon verfestigte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen, die jedoch die Prozessfähigkeit nicht ausschließt. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. S./H. S. vom 29. Juni 2012, da diese Gutachter im Unterschied zu Prof. Dr. T. – wenn auch nur eingeschränkt – die Möglichkeit hatten, den Kläger in der Strafverhandlung vor dem LG Karlsruhe beobachten und zumindest auch am Rande ein kurzes Gespräch mit ihm führen zu können. Vor diesem Hintergrund hat, da Prof. Dr. T. keinen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte gewinnen können, letztlich die von den Gutachtern Prof. Dr. S./ H. S. vorgenommene Einschätzung hinsichtlich der Prozessfähigkeit für den Senat gerade auch in Verbindung mit dem eigenen persönlichen Eindruck des Senats vom Kläger in der mündlichen Verhandlung, zu der er im Gegensatz zu den Anhörungsterminen am 19. Dezember 2012 und 17. April 2013 erschienen ist, das größere Gewicht. Da der Senat damit von der Prozessfähigkeit des Klägers – wie sie von diesem im gesamten Verfahren immer wieder geltend gemacht wurde – ausgeht, war dem weiteren vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens sowie einer "Erörterung zur Aufklärung der Widersprüche mit den bisherigen Gutachtern" nicht mehr nachzugehen.
Damit ist zur Überzeugung des Senats die Klage vom Kläger wirksam erhoben worden.
III.
Die hier gegebene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG – vergleiche hierzu BSG Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL – in juris Rn. 15) ist auch im Übrigen zulässig.
Zwar ist in den Urteilen des BSG vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematische Frage der Erforderlichkeit einer Verzögerungsrüge kurz im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung angesprochen worden (aaO juris Rn. 18). Genau genommen ist die Verzögerungsrüge jedoch als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs konzipiert und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - juris Rn. 27 mit Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 20, 27; Guckelberger, DÖV 2012, 289, 292; Horn, WzS 2012, 270, 273; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG Rn. 104; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG Rn. 170; s.a. BFH Urteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 - juris Rn. 24). § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Vorschrift betrifft nur die nach Erhebung der Verzögerungsrüge für die Entschädigungsklage einzuhaltende Frist, nicht jedoch den Fall des Fehlens einer Verzögerungsrüge. Ein solches Fehlen kann sich nur dann auf die Zulässigkeit der Klage auswirken, wenn im Hinblick darauf die Klagebefugnis zu verneinen ist (BSG aaO Rn. 27). Davon ist hier nicht auszugehen.
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung keinen Sachantrag (mehr) gestellt, sondern nur ein Zwischenurteil zur Zulässigkeit der Klage beantragt. Die Klage ist aber in der Sache entscheidungsreif, weshalb insoweit (sachdienlich ausgelegt) von den vom Kläger im Schriftsatz vom 16. Februar 2014 formulierten, erweiterten Anträgen auf eine Entschädigung in Höhe von jeweils 3.600,00 EUR für die Jahre 2006 bis 2012, insgesamt also 25.200 EUR, als maßgeblich hier verfolgtes Begehren in der Sache auszugehen und hierüber zu entscheiden war.
IV.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer besteht nicht.
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I, 2302) wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214; Scholz, Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7; so auch u.a. BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – in juris Rn. 25, 26, 27)
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – Rdnr. 25 in juris; BFH Urteil vom 7. November 2013 – X K 13/12 – Rdnr. 56 und 69 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S. 22; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012, § 198 GVG Rdnr. 5, 8 ff.).
1. Es handelt sich bei diesen Verfahren, die mit Urteil des LSG vom 30. August 2012 (zwischenzeitlich rechtskräftig) ihren Abschluss fanden, um sogenannte "Altverfahren" gem. Art 23 ÜGG. Das Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG beginnt mit der Einleitung, also der Klageerhebung, Antragstellung oder einem von Amts wegen veranlassten Tätigwerden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22 zu § 198 Abs. 6 Nr. 1), wobei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit erfasst werden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1). Abgeschlossen ist das Gerichtsverfahren mit der (formellen) Rechtskraft, also wenn kein weiterer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht. Maßgeblich ist daher nicht die einzelne Instanz (Roller DRiZ 2012 Heft Nr. 6 Beilage Seite 7 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 R – SozR 4-3100 § 60 Nr. 4; EGMR Beschluss vom 10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris).
Gemäß § 198 Abs. 3 GVG erhält eine Entschädigung ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist damit zwingende Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG. Für den Verfahrensbeteiligten, der eine Verzögerungsrüge unterlässt oder verfrüht erhebt, tritt eine Ausschlusswirkung ein: Er ist mit Ansprüchen auf Entschädigung in Geld für materielle und immaterielle Nachteile ausgeschlossen (Marx in Marx/Roderfeld Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012 § 198 GVG Rdnr. 121; BT-Drs. 17/3802, S. 2 und S. 20). Wobei in diesem Fall die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, allerdings ohne einen Entschädigungsanspruch, dennoch ausgesprochen werden kann (siehe BFH Urteil vom 17. April 2013, X K 3/12, juris Rn. 72) Umgekehrt beschränkt sich der Ausgleich der materiellen Nachteile nicht auf diejenigen Nachteile, die dem Geschädigten erst nach Anbringung der Verzögerungsrüge erwachsen sind (Marx a.a.O. § 198 GVG Rdnr. 96 mit Hinweis auf Althammer/Scheuble NJW 2012, 1, 3).
Gemäß Art. 23 Satz 1 ÜGG vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302), in Kraft seit 3. Dezember 2011, gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Nach Art. 23 Satz 2 gilt § 198 Abs. 3 GVG für anhängige Verfahren, die beim Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum (Satz 3). Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge (Satz 4). In der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 540/10 Seite 46 bzw. BT-Drs. 17/3802 Seite 31 zu Art. 22) ist hierzu ausgeführt: "Die Sätze 2 bis 3 passen die Verzögerungsrüge an die Konstellation der schon anhängigen Verfahren an. Bei solchen Verfahren, bei denen eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist, muss die Rüge grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Inkrafttreten der Regelung erhoben werden. Geschieht dies, so wahrt die Rüge den Anspruch aus § 198 GVG in vollem Umfang, d.h. so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre."
D.h. für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt gemäß Satz 3 die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge (Satz 4). Hieraus folgt, dass jedenfalls hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch anhängigen Berufungsverfahrens und vor dem Hintergrund, dass der Kläger zur Begründung seines Entschädigungsanspruches Zeiträume und Verzögerungen vor Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 geltend macht, die Verzögerungsrüge unverzüglich erfolgen musste. Dies ist in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 geschehen.
Nach Auffassung des BFH führt die gebotene normspezifische Auslegung im Falle des Art. 23 Satz 2 ÜGG zu dem Ergebnis, dass eine Zwei-Wochen-Frist nicht sachgerecht sei (Urteil vom 7. November 2013 – X K 13/12 – juris Rn. 39). Der BFH hält bei typisierender Betrachtung vielmehr eine Frist von drei Monaten für angemessen. Der BFH hält eine Frist im Umfang der Hälfte der in Art. 35 Abs. 1 EMRK genannten Frist -d.h. drei Monate- für erforderlich, um den Anforderungen der EMRK Rechnung zu tragen, aber auch für ausreichend, damit Prozessbevollmächtigte sämtliche von ihnen geführte Verfahren auf mögliche Verzögerungen analysieren können (BFH aaO juris Rn. 46).
Der Senat kann offen lassen, ob er sich dem anschließt oder an der von ihm bislang vertretenen Zwei-Wochen-Frist (die der Kläger anders als die Drei-Monats-Frist nicht gewahrt hätte) noch festhält, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch schon aus anderen Gründen scheitert.
2. Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als "complexity of the case" bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind auch der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172). Der EGMR unterscheidet hinsichtlich der Komplexität eines Falles 5 Kategorien in folgender Abstufung (siehe hierzu auch OVG Magdeburg Urteil vom 25. Juli 2012 - 7 KE 1/11 - juris Rdnr. 39ff):
1. nicht sonderlich bzw. besonders komplex ("not particularly complex"; EGMR, Urteil vom 30. Juni 2011, Nr. 11811/10, Rdnr. 28; Entscheidung vom 26. März 2009, Nr. 7369/04, Rdnr. 31) 2. gewisse sachliche und/oder rechtliche Komplexität ("certain complexity"; EGMR, Urteil vom 10. Februar 2011, Nr. 1521/06, Rdnr. 65) 3. ziemlich komplexe Sach- und Rechtsfragen bzw. erhebliche Komplexität ("considerable complexity"; EGMR, Urteil vom 29. Juni 2010, Nr. 29035/06, Rdnr. 56; Urteil vom 11. Januar 2007, Nr. 20027/02, Rdnr. 76; Urteil vom 26. März 2009, Nr. 20271/05, Rdnr. 64) 4. sehr komplex ("very complex"; EGMR, Urteil vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172: Sorgerechtsverfahren) 5. sehr große Komplexität der Sache ("great complexity of the case"; EGMR, Urteil vom 2. März 2005, Nr. 71916/01 u. a., Rdnr. 131: Bodenreformgesetz).
Im Verfahren hier ist zumindest von einer gewissen sachlichen und rechtlichen Komplexität, wenn nicht sogar einer erheblichen Komplexität auszugehen. Denn zum einen waren hier schwierige Rechtsfragen zum Verhältnis zwischen den Regelungen im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (insbesondere § 44 SGB X – Überprüfungsverfahren –) und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu entscheiden. Aus diesem Grunde hatte das LSG im ersten Durchgang in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 auch ausdrücklich die Revision zum BSG zugelassen. Da das LSG aus seiner Sicht folgerichtig im Ausgangsverfahren keine Ermittlungen zur Frage der Bedürftigkeit gemacht hatte, denn es war von der Bestandskraft der maßgeblichen ablehnenden Bescheide ausgegangen und hatte die Anwendung des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X für den Bereich der Sozialhilfe nach dem BSHG verneint, war der zweite Durchgang des Berufungsverfahrens nach der Zurückverweisung durch das BSG nun durch umfangreiche Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers und der Frage seiner Bedürftigkeit in den vergangenen Jahren geprägt. Diese Ermittlungen wurden noch dadurch erschwert, dass sich der Kläger wenig kooperativ gezeigt und damit auch nicht zur Klärung der Verhältnisse beigetragen hat. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang geltend macht, dass LSG hätte dies von Amts wegen gemäß § 103 SGG mithilfe der Akten aufklären können, ist dies vor dem Hintergrund, dass es gerade um die persönlichen Verhältnisse des Klägers geht, also Umstände, die in seiner ureigensten Sphäre liegen, nicht richtig, sondern ist sehr wohl hier eine Mitwirkung des Betroffenen einzufordern, zumal der Kläger im Rahmen des Überprüfungsverfahrens geltend machte, entgegen der Annahme der dortigen Verwaltung in der streitigen Zeit hilfebedürftig gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass er die ursprünglich versagte Leistung noch erstreiten will, wäre es eigentlich als selbstverständlich zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger schon in seinem eigenen Interesse in besonderer Weise kooperativ zeigt.
3. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 (Grundsicherung für Arbeitsuchende); EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris (Rente nach dem OEG); anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris (Erziehungsgeld für abgelaufenen Zeitraum); s.a. Roderfeld aaO Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist zunächst festzustellen, dass es nicht um die Gewährung laufender die Existenz sichernde Leistungen, es vielmehr dem Kläger um Sozialhilfeleistungen für weit zurückliegende Zeiträume ging. Es ist auch weder vom Kläger konkret geltend gemacht, noch erkennbar, dass es aufgrund der seinerzeit verweigerten Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu fortwirkenden Belastungen des Klägers während des hier maßgeblichen Gerichtsverfahrens gekommen ist. Insbesondere ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass dem Kläger aus der bloßen Dauer des Rechtsstreites ein schwerer oder und nicht oder nur begrenzt reparabler Nachteil entstanden ist. Im Hinblick darauf ist es auch aus Sicht des Senates nicht zu beanstanden, wenn das Gericht andere Verfahren, in denen es etwa um aktuelle, die Existenz sichernde Leistungen ging, bevorzugt behandelt hat (denn der hier betroffene 7. Senat des LSG ist nicht nur für Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialhilfe – SGB XII – sondern auch für Streitigkeiten aus dem Bereich Arbeitslosengeld II – SGB II – und dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig, also Verfahren, bei denen häufig laufende existenzsichernde Leistungen im Raum stehen).
4. Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11 mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12).
Hinweise auf ein staatliches und damit dem Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten finden sich nicht. Im Einzelnen stellt sich der Verfahrensablauf nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch das Urteil des BSG (Eingang beim LSG am 23. Dezember 2009) wie folgt dar: Das zuständige Referat war im Dezember 2009 bis einschließlich 31. Januar 2010 zunächst noch unbesetzt. Zum 1. Februar 2010 war das Referat wieder besetzt, mit der Folge, dass sich die zuständige neue Berichterstatterin zunächst in alle in ihrem Referat anhängigen Verfahren einarbeiten musste einschließlich Aktenstudium sowie der Prüfung der jeweiligen Rechtsfragen und der Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls noch Sachverhaltsermittlungen durchzuführen sind, was erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang ist auch der Berichterstatterin einzuräumen, eine Abstufung nach der Dringlichkeit der Verfahren vorzunehmen. Hierbei war im Falle des Klägers zu berücksichtigen, dass es nicht um aktuelle existenzsichernde Leistungen ging (siehe oben unter 3.), sondern einzig und allein um Leistungen für mehrere Jahre zurückliegende Zeiträume. Ab der Verfügung der Berichterstatterin vom 4. Juli 2011 an die Beteiligten (rechtlicher Hinweis und Aufforderung an beide Seiten, Auskünfte sowie Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenslage vorzulegen) wurde das Verfahren in angemessener Weise von Seiten des Gerichts betrieben. Am 26./28. Juli 2011 erteilte der Landkreis eine erste Auskunft, wonach der Kläger vor dem 1. April 2011 keine Leistungen nach dem BSHG bzw. SGB II erhalten habe. Vom Kläger ging keine Antwort ein, vielmehr kamen am 7. September 2011 an seine letzte Wohnadresse in Engelsbrand gerichtete Schreiben wieder ungeöffnet zurück. Nachdem in der Zwischenzeit das LSG Kenntnis von seinem Haftantritt in der JVA Stuttgart-Stammheim erhalten hatte, wurde der Kläger erneut am 10. Oktober 2011 unter der dortigen Adresse angeschrieben. Zum 2. November 2011 fand im Referat erneut einen Berichterstatterwechsel statt, anstelle der bislang an das LSG abgeordneten Richterin vom Verwaltungsgericht wurde nunmehr dem Senat RSG König zugeteilt. Im Dezember 2011 stellte der Kläger den Antrag ihm eine Kopie der Akte zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 (Eingang 20. Januar 2012) erhob der Kläger Befangenheitsantrag gegen RLSG Binder unter Bezugnahme auf entsprechende Aufklärungsschreiben bzw. Hinweise in parallel anhängigen Verfahren aus dem Bereich des SGB II. RLSG Binder war nicht der zuständige Berichterstatter in dem hier interessierenden Verfahren. Mit Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 wurde der Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Im Weiteren war der Kläger am 7. Februar aufgefordert worden mitzuteilen, aus welchen Akten konkret er Kopien begehre. Am 15. Februar 2012 ging eine weitere Auskunft des Landkreises ein, wonach der Kläger vor dem 1. April 2011 keine Leistungen nach dem SGB II, dem BSHG oder dem SGB XII erhalten habe, vielmehr zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Am 5. März 2012 hatte dem Kläger schließlich in der JVA Akteneinsicht gewährt werden können. Parallel dazu hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2012 bereits erneut geltend gemacht, sehr wohl in der Vergangenheit Leistungen bezogen zu haben (Anm. des Senates: hierbei handelte es sich allerdings um Leistungen nach dem SGB III, bei denen es auf eine Bedürftigkeit gerade nicht ankommt und daher in diesem Bereich auch gar nicht zu prüfen ist). Am 13./22. März 2012 ging eine weitere Auskunft des Landkreises samt Akten ein. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 lehnte der 7. Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe bezogen auf einen Antrag vom November 2011 mangels Erfolgsaussichten ab. Im weiteren Verlauf ist auch dieses Verfahren durch die insgesamt destruktive und querulatorische Prozessführung des Klägers geprägt. Die erhebliche Dauer des Verfahrens beruht damit zu einem wesentlichen Teil auf Umständen, die der Kläger selbst oder jedenfalls Dritte zu vertreten haben und auf die das Gericht keinen Einfluss hatte. So ist hier zum einen nochmals auf die Verzögerung des Berufungsverfahrens in der Zeit vom 28. Juli 2011 bis zum 6. Februar 2012 (ca. sechs Monate) hinzuweisen, die allein darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger vor oder bei Antritt seiner Haft in der JVA Stuttgart-Stammheim nicht seine postalische Erreichbarkeit sichergestellt hatte. Weitere Verzögerungen ergaben sich daraus, dass der Kläger in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 27. August 2012 (drei Monate) eine Vielzahl unzulässiger und völlig aussichtsloser Anträge gestellt und damit das Gericht in einem Zeitraum, in dem die erforderlichen Ermittlungen bereits abgeschlossen waren, aktiv daran gehindert hatte, über die Berufung abschließend zu entscheiden. So stellte er am 26./29. Mai 2012 einen erneuten PKH-Antrag und lehnte den gesamten Senat wegen Befangenheit ab, parallel dazu wurde darüber hinaus eine Gehörsrüge und auch eine Gegenvorstellung bezogen auf den Beschluss vom 22. Mai 2012 erhoben. Ein weiterer Ablehnungsantrag wurde vom Kläger am 23./25. Juni 2012 gegen den Vorsitzenden VRLSG Rother sowie RLSG Binder und RSG König gestellt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 hat der Senat das Ablehnungsgesuch vom 23./25. Juni 2012 ebenso wie die Anhörungsrüge des Klägers hinsichtlich des Beschlusses vom 22. Mai 2012 als unzulässig verworfen (L 7 SF 2236/12 AB und L 7 SO 2263/12 RG). Am 16. Juli 2012 erfolgte ein Hinweisschreiben der stellvertretenden Senatsvorsitzenden. Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat der Vorsitzende die Sache für den 30. August 2012 zur mündlichen Verhandlung terminiert. Am 11. August 2012 beantragte der Kläger, seine Vorführung aus der JVA zur mündlichen Verhandlung zu veranlassen. Mit Beschluss vom 22. August 2012 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 26./29. Mai 2012 vom Senat abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 25. August 2012 (Eingang 27. August 2012) beantragte der Kläger erneut PKH und lehnte RinLSG Mendler sowie RLSG Binder und RSG König wegen Befangenheit ab (L 7 SF 3688/12 AB; hierüber entschied der Senat nicht mehr gesondert vor der mündlichen Verhandlung am 30. August 2012). Am Sitzungstag erklärte der Kläger sodann nicht erscheinen zu wollen, so dass in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden wurde.
Dass ein Verfahrensbeteiligter, der durch eigenes prozessuales Verhalten die überlange Verfahrensdauer (mit-)verursacht hat, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer hat, leuchtet ein. Die bisherige Rechtsprechung berücksichtigt daher Verzögerungen aufgrund des Prozessverhaltens des Entschädigungsklägers. Typische Fälle sind hierbei die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht, die zu späte Bestellung oder der Wechsel des Prozessvertreters, Fristverlängerungs-, Terminverlegungsanträge (BVerfG Beschluss vom 30. Juli 2009 – 1 BvR 2662/06, NJW-RR 2010, 207, 208; EGMR Urteil vom 8. Oktober 2009, Nr. 37820/06 in juris; siehe Roller a.a.O. S. 10/11), fehlende oder verspätete Klage- oder Berufungsbegründung, verspätete Vorlage einer Vollmacht, Klageänderungen oder -erweiterungen, verspäteter Vortrag, verspätete Vorlage von Unterlagen, fehlende Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, Ablehnungsanträge gegen Richter und Sachverständige (siehe hierzu EGMR Urteil vom 16. Juli 2009, Nr. 1126/05; EGMR Urteil vom 22. Dezember 2009, Nr. 10053/08; EGMR Urteil vom 7. Januar 2010, Nr. 40009/04; EGMR Urteil vom 4. Februar 2010, Nr. 13791/06; EGMR Urteil vom 16. Dezember 2010, Nr. 39778/07 jeweils in juris sowie auch OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 1. März 2010 - 10 W 15/10 in juris; Roller a.a.O. S. 10/11), Anhörungsrügen (EGMR Urteil vom 16.Dezember 2010, Nr. 39778/07 in juris) und Gegenvorstellungen (EGMR Urteil vom 4. Februar 2010, Nr. 13791/06 in juris; EGMR Urteil vom 22. September 2011, Nr. 17019/08 in juris; siehe insgesamt hierzu Roller a.a.O. S. 10/11 m.w.N.).
In der Gesamtbetrachtung ist damit zunächst die Dauer des Verfahrens vor dem SG mit acht Monaten in keiner Weise zu beanstanden, ebenso wenig sind die Dauer des Berufungsverfahrens im ersten Durchgang mit elf Monaten, aber auch die Dauer des weiteren Verfahrens in der Berufung vor dem LSG im zweiten Durchgang zu beanstanden. Hinsichtlich der erheblichen Schwierigkeit, den Jahre zurückliegenden Sachverhalt bezüglich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers noch aufklären zu müssen, der auf der anderen Seite vergleichsweise geringen Bedeutung für den Kläger und schließlich der auch durch das destruktive und querulatorische Verhalten des Klägers mangelnden Mitarbeit und verursachten Verzögerungen können die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht bejaht werden.
Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
V.
Über die weiteren Befangenheitsanträge des Klägers gegen Prof. Dr. T. (Schreiben vom 23. November 2013 und vom 27. Januar 2014) sowie die Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden bzw. den gesamten Senat (Schreiben vom 23. November 2013, 30. Januar 2014 und 20. April 2014 – Anträge Nr. 8, 9 und Nr. 10), die weiteren PKH-Anträge vom 27. Januar 2014, 16. Februar 2014 (dieser verbunden mit dem Antrag auf Beiordnung von Prof. Dr. Z.) sowie 2./14. April 2014, der Verweisungsantrag an das Landgericht Stuttgart wegen einer angeblichen Amtshaftungsklage (Schreiben vom 23. November 2013) und weitere Gehörsrügen vom 30. Januar 2014 und 20. April 2014 (Nr. 4 und 5), brauchte der Senat nicht mehr gesondert zu entscheiden, da diese Anträge allesamt offenkundig rechtsmissbräuchlich sind.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 197a, 183 Satz 5 SGG.
Der Streitwert war in Höhe der geforderten Entschädigung mit 25.200 EUR festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, denn es besteht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Fall der Divergenz vor.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 25.200 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) geltend.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Gerichtsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg:
In dem inzwischen abgeschlossenen Ausgangsverfahren war streitig, ob dem Kläger unter rückwirkender Korrektur bestandskräftiger Bewilligungsbescheide nachträglich Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom August 2002 bis April 2004 zu erbringen waren. In der Sache ging es um die Übernahme von Kosten für eine Wohnung und für die Unterbringung von Möbeln während eines Zeitraumes, in dem sich der Kläger in Haft befand.
Am 7. April 2006 hatte der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage erhoben (S 4 SO 1576/06). Dieses erstinstanzliche Verfahren war bereits mit klagabweisenden Urteil vom 19. Dezember 2006 (nach acht Monaten) abgeschlossen worden. Hiergegen hatte der Kläger am 12. Januar 2007 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben (L 7 SO 217/07), die mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 (nach 11 Monaten) unter Zulassung der Revision zurückgewiesen worden war. Das LSG hatte in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) darauf abgestellt, dass § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) keine Anwendung finde, wenn es um die Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden gehe, die ihre Grundlage im BSHG finden würden. Mit Urteil vom 29. September 2009 – zugestellt am 21. Dezember 2009 – hat das BSG auf die Revision des Klägers hin den Beschluss des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (B 8 SO 16/08 R). Das BSG hatte hierbei die Auffassung vertreten, dass entgegen der Rechtsprechung des BVerwG § 44 SGB X auch auf bestandskräftige Bescheide nach dem BSHG anzuwenden sei. Daher seien die zur Überprüfung der vom Kläger beanstandeten Bescheide erforderlichen Ermittlungen noch durchzuführen.
Im Einzelnen stellt sich der Verfahrensablauf nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch das Urteil des BSG (Eingang beim LSG am 23. Dezember 2009) wie folgt dar: • Das zuständige Referat war im Dezember 2009 bis einschließlich 31. Januar 2010 zunächst noch unbesetzt. • Zum 1. Februar 2010 war das Referat wieder besetzt, mit der Folge, dass sich die zuständige neue Berichterstatterin zunächst in alle in ihrem Referat anhängigen Verfahren einarbeiten musste, einschließlich Aktenstudium sowie der Prüfung der jeweiligen Rechtsfragen und der Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls noch Sachverhaltsermittlungen durchzuführen sind. • Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 erteilte sodann die Berichterstatterin den Beteiligten (also sowohl dem Kläger als auch dem dort beklagten Landkreis) einen rechtlichen Hinweis und forderte beide Seiten auf, Auskünfte sowie Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenslage vorzulegen. • Am 26./28. Juli 2011 erteilte der Landkreis eine erste Auskunft, wonach der Kläger vor dem 1. April 2011 keine Leistungen nach dem BSHG bzw. Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten habe. • Vom Kläger ging keine Antwort ein, vielmehr kamen am 7. September 2011 an seine letzte Wohnadresse in Engelsbrand gerichtete Schreiben wieder ungeöffnet zurück. • Nachdem in der Zwischenzeit das LSG Kenntnis von seinem Haftantritt in der JVA Stuttgart-Stammheim erhalten hatte, wurde der Kläger erneut am 10. Oktober 2011 unter der dortigen Adresse angeschrieben. • Zum 2. November 2011 fand im Referat erneut einen Berichterstatterwechsel statt, anstelle der bislang an das LSG abgeordneten Richterin vom Verwaltungsgericht wurde nunmehr dem Senat RSG König zugeteilt. • Im Dezember 2011 stellte der Kläger den Antrag ihm eine Kopie der Akte zur Verfügung zu stellen. • Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 (Eingang 20. Januar 2012) erhob der Kläger Befangenheitsantrag gegen RLSG Binder unter Bezugnahme auf entsprechende Aufklärungsschreiben bzw. Hinweise in parallel anhängigen Verfahren aus dem Bereich des SGB II. RLSG Binder war nicht der zuständige Berichterstatter in dem hier interessierenden Verfahren. • Mit Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 wurde der Befangenheitsantrag zurückgewiesen. • Im Weiteren war der Kläger am 7. Februar aufgefordert worden mitzuteilen, aus welchen Akten konkret er Kopien begehre. • Am 10. Februar 2012 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. • Am 15. Februar 2012 ging eine weitere Auskunft des Landkreises ein, wonach der Kläger vor dem 1. April 2011 keine Leistungen nach dem SGB II, dem BSHG oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten habe, vielmehr zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. • Am 5. März 2012 hatte dem Kläger schließlich in der JVA Akteneinsicht gewährt werden können. Parallel dazu hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2012 bereits erneut geltend gemacht, sehr wohl in der Vergangenheit Leistungen bezogen zu haben (Anm. des Senates: hierbei handelte es sich allerdings um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), bei denen es auf eine Bedürftigkeit nicht ankommt und daher in diesem Bereich auch gar nicht zu prüfen ist). • Am 13./22. März 2012 ging eine weitere Auskunft des Landkreises samt Akten ein. • Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 lehnte der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) bezogen auf einen Antrag vom November 2011 mangels Erfolgsaussichten ab. • Am 26./29. Mai 2012 stellte der Kläger einen erneuten PKH-Antrag und lehnte den gesamten Senat wegen Befangenheit ab, parallel dazu erhob er darüber hinaus eine Gehörsrüge und auch eine Gegenvorstellung bezogen auf den Beschluss vom 22. Mai 2012. • Ein weiterer Ablehnungsantrag wurde vom Kläger am 23./25. Juni 2012 gegen den Vorsitzenden VRLSG Rother sowie RLSG Binder und RSG König gestellt. • Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 hat der Senat das Ablehnungsgesuch vom 23./25. Juni 2012 ebenso wie die Anhörungsrüge des Klägers hinsichtlich des Beschlusses vom 22. Mai 2012 als unzulässig verworfen (L 7 SF 2236/12 AB und L 7 SO 2263/12 RG). • Am 16. Juli 2012 erfolgte ein Hinweisschreiben der stellvertretenden Senatsvorsitzenden. • Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat der Vorsitzende die Sache für den 30. August 2012 zur mündlichen Verhandlung terminiert. • Am 11. August 2012 beantragte der Kläger seine Vorführung aus der JVA zur mündlichen Verhandlung zu veranlassen. • Mit Beschluss vom 22. August 2012 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 26./29. Mai 2012 vom Senat abgelehnt. • Mit Schriftsatz vom 25. August 2012 (Eingang 27. August 2012) beantragte der Kläger erneut PKH und lehnte RinLSG Mendler sowie RLSG Binder und RSG König wegen Befangenheit ab (L 7 SF 3688/12 AB; hierüber entschied der Senat nicht mehr gesondert vor der mündlichen Verhandlung am 30. August 2012). • Am Sitzungstag erklärte der Kläger sodann nicht erscheinen zu wollen, so dass in seiner Abwesenheit verhandelt wurde und das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Karlsruhe mit Urteil vom 30. August 2012 (nach 32 Monaten) zurückwies (L 7 SO 5974/09). Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (ein Antrag auf Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 abgelehnt).
II.
Am 27. August 2012 hat der Kläger Klage vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wegen überlanger Verfahrensdauer, betreffend Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) erhoben. Er begehrt in der Sache die Verurteilung des beklagten Landes Baden-Württemberg zur Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Höhe von zunächst 2.400,00 EUR, im weiteren Verfahren erweitert auf insgesamt 25.200,00 EUR, sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Klageverfahren.
Nachdem der Kläger auf richterlicher Anordnung des Vorsitzenden mit Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. Oktober 2012 darauf hingewiesen worden war, dass es sich bei diesem Verfahren um ein nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenpflichtiges Verfahren handele und er gebeten worden war, sich zur Höhe des Streitwertes zu äußern, stellte der Kläger Befangenheitsantrag (Nr. 1) gegen den "Urheber des Schreibens vom 1. Oktober 2012". Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 informierte der Vorsitzende den Kläger darüber, dass entgegen seiner Auffassung dieses Verfahren gemäß den §§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gerichtskostenpflichtig sei und außerdem Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestünden, weshalb auch beabsichtigt sei, ihn am 19. Dezember 2012 vor dem Senat anzuhören. Hiergegen erhob der Kläger mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2012 Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden und machte geltend, entgegen der Einschätzung des Senates prozessfähig zu sein. Mit Beschluss vom 12. November 2012 (Bl. 24 Senatsakte) wies der Senat die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowie den Vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.
III.
Mit Verfügung vom 30. November 2012 erging die Ladung des Klägers zum Termin am 19. Dezember 2012 zum Zwecke der Anhörung zur Frage der Prozessfähigkeit. In dem Zusammenhang wurde vom Vorsitzenden die Vorführung des Klägers aus der JVA Stuttgart-Stammheim, in der sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt befand, angeordnet. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 wandte sich der Kläger hiergegen und erklärte, dass er keinen Anlass sehe Termine wahrzunehmen, konkret er auch am Termin vom 19. Dezember 2012 nicht teilnehmen werde. Parallel stellte er gegen den Vorsitzenden VRLSG Hellmich sowie die Beisitzer RLSG Köstel und RinLSG Schröder Befangenheitsantrag (Nr. 2), den der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 als unzulässig, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich, verwarf (Bl. 53 Senatsakte).
Parallel dazu hatte der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) gegen die Beschlüsse des Senates vom 12. November 2012 und 3. Dezember 2012 "Rechtsbeschwerde oder Ausnahmebeschwerde" erhoben, die das BSG mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 als unzulässig verworfen hatte.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 hat der Kläger erneut sein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und die Beisitzer (Befangenheitsantrag Nr. 3) wiederholt, das der Senat mit Beschluss vom 28. Januar 2013 erneut als unzulässig verworfen hat, ebenso die daneben erhobene Beschwerde gegen den Beschluss (über den zweiten Befangenheitsantrag) vom 12. Dezember 2012 (Bl. 58 Senatsakte).
Da für den Senat erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestanden, hatte der Vorsitzende - wie bereits oben ausgeführt - mit Beschluss vom 30. November 2012 das persönliche Erscheinen des Klägers zum Zwecke der Anhörung zur Frage der Prozessfähigkeit vor dem Senat für den 19. Dezember 2012 angeordnet. Nachdem der Kläger ein Erscheinen zu diesem Termin abgelehnt hatte, wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 26. Februar 2013 Prof. Dr. T., Institut für psychiatrische Begutachtung, Stuttgart beauftragt, ein Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers zu erstellen. Anlass hierfür war eine Vielzahl an Verfahren, die der Kläger in den vergangenen Jahren alleine bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig gemacht hatte. Im Einzelnen ausweislich der Verfahrensübersicht des SG und des LSG:
Landessozialgericht Sozialgericht Karlsruhe 2004 3 2005 9 2005 11 2006 14 2006 6 2007 12 2007 17 2008 18 2008 22 2009 259 2009 265 2010 392 2010 152 2011 245 2011 173 2012 289 2012 15 insg. 1238 insg. 664
Ausweislich dessen nahmen ab 2009 die Zahlen deutlich zu.
Nachdem Prof. Dr. T. der Gutachtensauftrag erteilt worden war, erklärte der Kläger, nunmehr doch zu einer persönlichen Anhörung bereit zu sein, weshalb der Gutachtensauftrag zunächst zurückgestellt wurde und der Kläger erneut für den 17. April 2013 zur persönlichen Anhörung vor dem Senat geladen wurde (Beschluss vom 21. März 2012). Da der Kläger sich jedoch zwischenzeitlich nicht mehr in der JVA Stuttgart-Stammheim befand, sondern in der JVA Ulm, wäre eine Verschubung von Ulm nach Stuttgart mit einigen Tagen Aufenthalt notwendig gewesen. Dies lehnte der Kläger ab und verlangte vielmehr, dass der Senat ihn in Ulm anhören solle. Daraufhin wurde auch dieser Termin wieder aufgehoben und Prof. Dr. T. nunmehr um die Fertigstellung des Gutachtens gebeten. Im Zusammenhang damit legte der Kläger dem Gutachter Prof. Dr. T. noch ein Gutachten von Dr. F.vom Gesundheitsamt Pforzheim vom 13. Oktober 2010 (das im Rahmen eines vom Kläger selbst initiierten Betreuungsverfahren erstellt worden und zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nicht vorliegen würden - Bl. 187 ff Senatsakte) sowie ein Urteil des LG Karlsruhe vor, das auf ein Gutachten von Prof. Dr. Sp., W. vom 11. Juni 2012 Bezug nahm (das im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe zur Frage der Schuldfähigkeit erstellt worden war und von seiner Schuldfähigkeit ausging, allerdings ein durch narzisstische und querulatorische Züge gekennzeichnetes, verfestigtes Persönlichkeitsbild beim Kläger beschreibt - Bl. 218 ff Senatsakte).
Professor Dr. T. ist in seinem sodann nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 8. Juli 2013 (mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 2014) zum Ergebnis gekommen, dass beim Kläger davon auszugehen sei, dass die verkrustete und verhärtete Persönlichkeitsstruktur seine Fähigkeit zur freien Willensbestimmung nicht nur einschränke, sondern sogar aufhebe, so dass er aufgrund seiner krankhaften Persönlichkeitsstruktur nicht mehr im Stande sei, den hier seit August 2012 anhängigen Prozess zu führen und damit aus nervenärztlicher Sicht prozessunfähig sei (Bl. 130 ff und Bl. 335 Senatsakte). Der Kläger war sodann vom Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass ihm im Hinblick darauf ein besonderer Vertreter gemäß § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu bestellen sei. Im Folgenden lehnte der Kläger den zunächst von ihm selbst benannten Rechtsanwalt Ansbacher unter Hinweis auf ein zerstörtes Vertrauensverhältnis als besonderen Vertreter ab. Der stattdessen vom Kläger benannte W. Sch. (Vorsitzender Richter einer großen Strafkammer a.D., der den Kläger in einem früheren Strafverfahren verurteilt hatte) war entgegen der Behauptung des Klägers nicht zur Vertretung bereit. Die mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 als besondere Vertreterin sodann bestellte Rechtsanwältin G.-T. hatte im weiteren Verlauf wieder um Entbindung gebeten, da der Kläger ihr androhte, sofern sie nicht in seinem Sinne vortrage, Schadenersatz von ihr einzuklagen. Ebenso wenig war der im weiteren vom Kläger benannte Rechtsanwalt B. zu einer Vertretung bereit, auch hier hatte der Kläger vorher nicht abgeklärt, ob Bereitschaft hierfür besteht. Im Hinblick darauf wurde weiteren "Vorschlägen" des Klägers (u.a. auf Bestellung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Z. als besonderen Vertreter) nicht mehr nachgegangen. Vielmehr war von Seiten des Gerichts nunmehr mit Amtsrat (AR) Reindl, Geschäftsleiter des Sozialgerichts Ulm, ein besonderer Vertreter ausgewählt und bestellt worden (Beschluss vom 14. Januar 2014).
IV.
Mit Beschluss vom 19. November 2013 hatte der Senat bereits die Gewährung von PKH für das Klageverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
V.
Parallel dazu hatte der Kläger weitere Befangenheitsanträge vom 5. März 2013 anlässlich der Beauftragung des Gutachters Prof. Dr. T., vom 6./9. April 2013 anlässlich der Ablehnung des Antrages die Anhörung in Ulm statt in Stuttgart durchzuführen, vom 29. Mai 2013 im Zusammenhang mit der dann erfolgten weiteren Beauftragung des Gutachters, vom 9. Oktober 2013 im Zusammenhang mit der Bestellung der Rechtsanwältin G.-T. zur besonderen Vertreterin mit Beschluss vom 2. Oktober 2013, vom 23. November 2013, vom 27. Januar 2014, vom 30. Januar 2014 und vom 20. April 2014 (Nr. 4 bis 10), Gehörsrügen (insgesamt 5) und "außerordentliche Beschwerden" erhoben.
VI.
In der Sache selbst macht der Kläger noch geltend, dass entgegen der vom Senat im Beschluss vom 19. November 2013 vertretenen Auffassung, im Ausgangsverfahren keine weiteren Ermittlungen notwendig gewesen seien und auch keine besonderen Schwierigkeiten bestanden hätten, vielmehr die Streitsache nach der Zurückverweisung durch das BSG entscheidungsreif gewesen sei. Letztlich beschränke er seine Klage auch in zulässiger Weise auf den letzten Abschnitt, nämlich ab der Zurückverweisung durch das BSG an das LSG. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 erweitert der Kläger seine Klage und beantragt nunmehr die Beklagte zu verurteilen, für die Jahre 2006 bis 2012 jeweils 3.600 EUR, insgesamt ihm also als Entschädigung 25.200 EUR zu zahlen. Die Rechtsfragen seien nämlich nach der Zurückverweisung geklärt gewesen, das LSG habe lediglich noch seinen Pflichten nach § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nachkommen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Frage der Bedürftigkeit hätte anhand der Leistungsakten der Arbeitsagentur jederzeit gemäß § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgeklärt werden können.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger zunächst, die Einholung eines Obergutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit und die mündliche Erörterung zur Aufklärung der Widersprüche mit den bisherigen Gutachtern. Weiter erklärt der Kläger, dass er hier im Termin keinen Sachantrag stellen wolle, und beantragt stattdessen, per Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Klage entgegengetreten. Gem. Art. 23 Satz 2 ÜGG gelte § 198 Abs. 3 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011 anhängige Verfahren, die beim Inkrafttreten schon verzögert seien, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden müsse. Hierbei sei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates in der Regel eine Frist von bis zu zwei Wochen als Obergrenze anzunehmen. Vorliegend habe der Kläger erst am 10. Februar 2012, also mehr als zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes die gebotene Verzögerungsrüge erhoben. Dies sei jedoch unter keinem Aspekt mehr als "unverzüglich" im Sinne des Artikels 23 Satz 2 ÜGG anzusehen. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger gehindert gewesen sei, die Verzögerungsrüge binnen weniger Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere der Umstand, dass er sich seinerzeit in der JVA Stuttgart befunden habe, stehe dem nicht entgegen, denn es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, auch aus der Haft heraus mit dem Gericht zeitnah zu korrespondieren. Auch aus dem Umstand, dass er bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes verschiedentlich Sachstandanfragen an den damals erkennenden Senat gerichtet habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Denn nach dem Wortlaut der Übergangsregelung müsse die Verzögerungsrüge "nach" Inkrafttreten erhoben werden. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Im Rahmen der Entschädigungsklage gehe es letztlich nur um die Frage, ob das Gericht auf dem von ihm gewählten Weg zur Entscheidungsfindung Maßnahmen hätte treffen müssen, um den Gang des Verfahrens zügig zu gestalten. Im Rahmen dessen sei zum einen zu berücksichtigen, dass das Verfahren als schwierig einzustufen sei. Es seien schwierige Rechtsfragen zum Verhältnis zwischen dem SGB X und dem BSHG aufgeworfen worden, dies erkläre auch die im ersten Durchgang des Berufungsverfahrens erfolgte Zulassung der Revision durch das LSG und die im zweiten Durchgang des Berufungsverfahrens notwendigen umfangreichen Ermittlungen zur Bedürftigkeit des Antragstellers. Auf der anderen Seite sei es dem Kläger um Sozialhilfeleistungen für weit zurückliegende Zeiträume gegangen. Fortwirkende Belastungen des Klägers aus der verweigerten Deckung der von ihm geltend gemachten Bedarfe seien während der Dauer des hier interessierenden Gerichtsverfahrens kaum festzustellen, insbesondere fehle es an jeglichem Hinweis auf Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Kläger aus der bloßen Dauer des Rechtsstreits einen schweren oder nur begrenzt reparabelen Nachteil erlitten hätte. Darüber hinaus sei die erhebliche Dauer des hier interessierenden Verfahrens zu einem wesentlichen Teil auf Umstände zurückzuführen, die der Kläger oder Dritte zu vertreten hätten und auf die das Gericht keinen Einfluss gehabt habe. Exemplarisch könne hier auf die Verzögerung des Berufungsverfahrens in der Zeit vom 28. Juli 2011 bis 6. Februar 2012 hingewiesen werden, die allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger vor oder bei Antritt seiner Haft in der JVA Stuttgart seine postalische Erreichbarkeit nicht sichergestellt habe. Weitere Verzögerungen hätten sich daraus ergeben, dass der Kläger in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis 27. August 2012 eine Vielzahl unzulässiger und völlig aussichtsloser Anträge gestellt habe und damit das Gericht in einem Zeitraum, in dem die erforderlichen Ermittlungen bereits abgeschlossen gewesen seien, aktiv daran gehindert habe, über die Berufung abschließend zu entscheiden. Insgesamt seien daher die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht gegeben.
Im Februar 2014 erhielt der Senat noch Kenntnis von einem weiteren Gutachten von Prof. Dr. S./H. S., W., vom 29. Juni 2012, erstellt für das LG Regensburg, zur Frage der Prozessfähigkeit. Die Gutachter hatten den Kläger parallel zu dem von Ihnen ebenfalls erstatteten Gutachten vom 11. Juni 2012 zur Schuldfähigkeit im Rahmen des Strafverfahrens vor dem LG Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung beobachten und auch ein kurzes Gespräch (kurze Exploration) mit ihm führen können, einer ausführlichen Exploration hatte sich der Kläger, als der Gutachter ihn am 10. April 2012 in der JVA aufgesucht hatte, verweigert. Auf dieser Grundlage sind die Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar beim Kläger von einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen sei, jedoch Prozessfähigkeit gegeben sei.
VII.
Mit Beschluss vom 14. April 2014 musste die Bestellung von AR Reindl zum besonderen Vertreter gemäß § 72 SGG wieder aufgehoben werden. Zum einen hatte der Kläger eine Zusammenarbeit mit AR Reindl abgelehnt, andererseits diesem jedoch angekündigt, sofern er nicht in seinem Sinne vortrage bzw. handele, gegen ihn eine Schadensersatzklage zu erheben, weshalb auch AR Reindl um Entbindung gebeten hatte.
VIII.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten der Vorverfahren sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 S. 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
Der Senat musste hier nicht zunächst mit Zwischenurteil (§ 280 ZPO) über die Prozessfähigkeit des Klägers bzw. die Zulässigkeit der Klage entscheiden, sondern konnte in der Sache durch entscheiden, zumal der Senat von der Prozessfähigkeit des Klägers und damit auch insoweit der Zulässigkeit der Klage ausgeht (dazu unter II) und im übrigen die Klage in der Sache entscheidungsreif war (vgl. Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. 2013 § 280 Rn. 5).
II.
Eine maßgeblich – von Amts wegen zu prüfende – Prozessvoraussetzung ist die Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 SGG). Der Kläger ist letztlich nach Überzeugung des Senates trotz einer (querulatorischen) Persönlichkeitsstörung noch prozessfähig. Einerseits einzustellen ist das auffallende Prozessverhalten des Klägers, insbesondere die seit 2009 sowohl beim LSG Baden-Württemberg als auch beim SG Karlsruhe massive Steigerung der vom Kläger generierten Verfahren und die Art und Weise seiner "Prozessführung" (dazu unter 1), sowie auch das im konkreten Verfahren hier nochmals ganz typische querulatorische Verhalten des Klägers (dazu unter 2). Andererseits sind das hier eingeholte fachpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. T. vom 8. Juli 2013 in die Prüfung ebenso wie das zwischenzeitlich dem Senat noch zur Kenntnis gelangte weitere, neben dem bereits bekannten Gutachten zur Schuldfähigkeit im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem LG Regensburg zur Frage der Prozessfähigkeit erstellte Gutachten von Prof. Dr. S./H. S. vom 29. Juni 2012 einzubeziehen (dazu unter 3).
Dem Kläger war auch zweimal, nämlich am 19. Dezember 2012 und am 17. April 2013 Gelegenheit gegeben worden in einer persönlichen Anhörung zu der beabsichtigten Beweiserhebung über seine Prozessfähigkeit Stellung nehmen zu können (vergleiche BVerfG Beschluss vom 29. November 2005 – 1 BvR 1542/05 – in juris Rn. 13 ff.). Der Kläger hat die Teilnahme an beiden Terminen ohne wichtigen Grund abgelehnt. Damit war aber dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör Genüge getan, denn eine zwingende persönliche Anhörung ist nicht notwendig, vielmehr ist ausreichend, wenn – wie hier geschehen – dem Kläger Gelegenheit zur Anhörung gegeben worden ist.
Schließlich musste dem Kläger auch nicht nach der (zweiten) Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters mit Beschluss vom 14. April 2014 nochmals ein neuer besonderer Vertreter bestellt werden. Zum einen ist der Senat letztlich davon ausgegangen, dass der Kläger prozessfähig ist (siehe unten) und zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige Vertretung des Klägers durch einen besonderen Vertreter aufgrund des querulatorischen Verhaltens des Klägers überhaupt nicht möglich ist, der Kläger dies vielmehr systematisch torpediert. So hat der Kläger in beiden Fällen, in denen ihm hier eine besondere Vertreterin bzw. ein besonderer Vertreter bestellt worden war, eine Zusammenarbeit mit diesen einerseits kategorisch abgelehnt (auch auf entsprechende Anschreiben der besonderen Vertreter nicht reagiert), andererseits diese aber unter Androhung einer Schadensersatzklage aufgefordert umgehend in seinem Sinne entsprechend vorzutragen, eine konstruktive vernünftige Zusammenarbeit damit von vornherein unmöglich gemacht. Wenn aber ein Kläger wie hier eine Vertretung durch einen besonderen Vertreter unmöglich macht und der Senat sich auch im Interesse der besonderen Vertreter - um diese vor möglichen (wenn auch unberechtigten) Forderungen des Klägers zu bewahren - gezwungen sieht, diese von der Bestellung wieder zu entbinden, ist letztlich hinzunehmen, dass eine besondere Vertretung nach § 72 SGG nicht möglich ist. Hier wirkt sich dies darüber hinaus nicht weiter aus, da der Senat im Ergebnis von einer Prozessfähigkeit des Klägers ausgeht.
1. Anlass für den Senat die Prozessfähigkeit des Klägers zu überprüfen, war die Vielzahl der vom Kläger in den letzten Jahren (und zwar seit 2009) anhängig gemachten Verfahren, die jeglichen Rahmen des Normalen sprengten, allein beim LSG Baden-Württemberg 259 Verfahren in 2009, 392 in 2010, 245 in 2011 und 289 in 2012 (insgesamt 1185 Verfahren innerhalb dieser vier Jahre) bzw. beim SG Karlsruhe 265 Verfahren in 2009, 152 in 2010, 173 in 2011 und zuletzt noch 15 in 2012. Anders stellt sich die Situation noch in den Jahren 2004 bis 2008 dar, so waren in dieser Zeit beim SG Karlsruhe drei Verfahren in 2004, 11 in 2005, 6 in 2006, 17 in 2007 und 22 in 2008 bzw. beim LSG 9 in 2005, 14 in 2006, 12 in 2007 und 18 in 2008 anhängig. Auffallend war damit die massive Zunahme an Verfahren ab dem Jahr 2009 sowohl vor dem LSG als auch dem SG Karlsruhe.
2. Repräsentativ für das querulatorische Verhalten des Klägers ist in anschaulicher Weise gerade auch die Art und Weise, wie er das Verfahren hier betreibt. So hat der Kläger gleich zu Beginn des Verfahrens alleine die Mitteilung über die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens nach § 197a SGG und die Bitte um Mitteilung zur Höhe des Streitwertes zum Anlass genommen, einen Befangenheitsantrag gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowie den "Urheber" der Anordnung (gemeint damit den Vorsitzenden als in diesem Verfahren zuständiger Berichterstatter) zu erheben. Ein rational an der Verfolgung eines konkreten Begehrens orientierter Rechtsuchender reagiert nicht sofort mit einem Befangenheitsantrag, wenn das Gericht - anders als er - von einer Gerichtskostenpflicht ausgeht. Ein solcher Rechtsuchender beschränkt sich vielmehr darauf, gegebenenfalls seine abweichende Rechtsmeinung nochmals darzustellen. Auch im Weiteren ist das Verhalten des Klägers dadurch geprägt, dass er auf jeglichen Hinweis oder auch Entscheidungen des Gerichts zum weiteren Verfahrensablauf sofort mit einem Befangenheitsantrag, einer Gehörsrüge oder einer "sonstiger Beschwerde" reagiert. So hat der Kläger im Verfahren hier insgesamt zehn Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden oder den gesamten Senat als auch unter anderem fünf Gehörsrügen erhoben. Auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessfähigkeit zeigt, dass es ihm nicht um eine Klärung der Frage geht, sondern einzig und allein um ein Aufrechterhalten des Verfahrens um des Prozessierens willen. Dem Kläger war zweimal Gelegenheit zur Anhörung vor dem Senat zur Frage der Prozessfähigkeit gegeben worden, wobei er jedes Mal diese (persönliche) Anhörungsmöglichkeit ohne einen auch nur ansatzweise wichtigen Grund abgelehnt hat. Gerade auch das Verhalten des Klägers nachdem er seine Teilnahme am ersten Termin zur Anhörung am 19. Dezember 2012 abgelehnt hatte und die Beauftragung des Gutachters erfolgt war, nunmehr doch zu einer persönlichen Anhörung zur Verfügung zu stehen, nach Ladung des Termins (17. April 2013) aber mit der Behauptung, eine Verschubung von der JVA Ulm zur JVA Stuttgart-Stammheim (mit einigen Tagen Aufenthalt dort) sei ihm nicht zumutbar, erneut eine Teilnahme ablehnte, zeigt in exemplarischer Weise, dass es dem Kläger einzig und allein darum geht, die Behörden und Gerichte nach seiner Pfeife tanzen zu lassen und das Verfahren in die Länge zu ziehen, er aber nicht an einer Klärung interessiert ist. Des Weiteren zeigt die Tatsache, dass sich der Kläger einerseits im Verfahren hier vehement gegen die vom Gutachter Prof. Dr. T. festgestellte Prozessunfähigkeit wendet, andererseits aber im Übrigen in einem ganz erheblichen Umfang sowohl bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sowie auch in anderen Gerichtsbarkeiten Wiederaufnahme-/Nichtigkeitsklagen (alleine am 27. Januar 2014 beim LSG mit 135) ausgerechnet mit der Begründung erhebt, ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. T. sei er schon seit 2006 prozessunfähig, weshalb all diese seit 2006 durchgeführten und entschiedenen Verfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden seien, dass es dem Kläger in keiner Weise um eine ernsthafte und wirkliche Klärung der Frage der Prozessfähigkeit und der sachgerechten Durchführung des Verfahrens geht. Ein rational, am Ergebnis orientierter Kläger würde keinesfalls einerseits unter Berufung auf die Gutachten aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 geltend machen, er sei prozessfähig, und parallel dazu in einer Vielzahl anderer Verfahren die Wiederaufnahme dieser Verfahren mit der Begründung begehren, er sei ausweislich des von ihm hier gerade nicht akzeptierten Gutachtens von Prof. Dr. T. tatsächlich schon die ganze Zeit prozessunfähig gewesen um auf diese Weise eine Vielzahl neuer Verfahren zu generieren. So handelt einzig und allein ein aufgrund einer (querulatorischen) Persönlichkeitsstörung nur noch an einem Prozessieren um des Prozessierens willen Interessierter. Ein rational, Vernunft geleiteter Rechtssuchender würde sich vielmehr darauf beschränken, zunächst hier abschließend die Frage der Prozessfähigkeit zu klären und gegebenenfalls erst dann, sofern seine Prozessunfähigkeit endgültig feststünde, die Überprüfung früherer Verfahren anzustrengen. Der weitere Umstand, dass der Kläger trotz der ihm zwischenzeitlich bekannten Gerichtskostenpflicht für Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer am 20. Januar 2014 zwei und am 27. Januar 2014 pauschal 136 Klagen anhängig machte, verbunden mit dem Antrag, je Verfahren das beklagte Land zur Zahlung von 1.200,- EUR zu verurteilen, ohne auch nur im Ansatz sich differenziert mit den einzelnen Verfahren auseinanderzusetzen und darzutun inwieweit tatsächlich die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch jeweils erfüllt sein könnten, weckt ebenfalls Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Denn zum einen zeigt die pauschale Geltendmachung von 1.200,- EUR in allen 138 Verfahren, dass überhaupt keine individuelle Prüfung der einzelnen Verfahren durch den Kläger stattgefunden hat und es ihm vielmehr nur darum geht, möglichst viele Verfahren zu generieren. Zum anderen zeigt auch der Umstand, dass der Kläger damit allein in diesen 138 Fällen schon einen Kostenvorschuss nach KV-Nr. 7110 in Höhe von jeweils 213,- EUR, insgesamt also 29.394,- EUR, ausgelöst hätte, wenn nicht der Senat diese Verfahren allesamt als unbeachtlich (weil überhaupt kein auch nur ansatzweise erkennbares tatsächliches sachgerechtes Begehren zugrundeliegt) ohne irgendeine Kostenfolge mit Beschluss vom 17. Februar 2014 wieder hätte austragen lassen, dass der Kläger nicht mehr am konkreten Begehren im Einzelfall und dem Prozess- und Kostenrisiko andererseits orientiert handelt. 3. a.) Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 8. Juli 2013 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 2014 die seiner Auffassung nach bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers für das (im August 2012 hier anhängig gewordene) Verfahren ausgehend von seinem im Juli 2013 erstellten Gutachten bestätigt. Prof. Dr. T. ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger bestehende verkrustete und verhärtete Persönlichkeitsstruktur seine Fähigkeit zur freien Willensbestimmung nicht nur einschränkt, sondern sogar aufhebt, so dass er nicht mehr im Stande sei, den Prozess zu führen. Unter anderem hat Prof. Dr. T. darauf verwiesen, dass ausweislich des vom Kläger ins Verfahren eingeführten Gutachtens von Prof. Dr. S./H. S. zur Schuldfähigkeit schon dort ein vermindertes Selbstwertgefühl des Klägers beschrieben wird, dass er durch erhöhtes Geltungsstreben zu kompensieren trachte. Schon Prof. Dr. S./H. S. hätten dem Kläger eine querulatorische und narzisstische (geltungsbedürftige) Persönlichkeitsstruktur bescheinigt. Betrachte man das Verhalten des Klägers in seinen Sozialgerichtsprozessen, werde deutlich, dass er offensichtlich bestrebt sei, auf Augenhöhe mit dem Gericht zu agieren, das gleiche Vokabular zu benutzen, auf eine Vielzahl von Entscheidungen zu verweisen, sich gewissermaßen als gleichwertiger Gegner des Gerichts aufzubauen und zu empfinden. Hierbei zeige sich eine typisch fanatische Grundhaltung, der Kläger gehe niemals von etwas ab, das er behauptet habe. Er werde niemals einen Rückzieher in irgendeiner Form eingestehen. Der Kampf mit dem Gericht habe mittlerweile seinen eigenen Stellenwert, die Sache, um die es gehe, sei vergleichsweise geringfügig, aber der Aufwand, der getrieben werde, sei gewaltig. Erklären könne man das nach Prof. Dr. T. nur, wenn man die beim Kläger vorliegende psychopathologische Störung entsprechend berücksichtige und würdige. Querulanten handelten aus einer Art inneren Zwangs heraus, welcher sie dazu bringe, sich immer erneut mit der Prozessmaterie zu beschäftigen, sich hinein zu versetzen, zu vertiefen und aus ihr neue Einwände zu gewinnen, zu formulieren, vorzutragen und geltend zu machen. Querulanten ließen sich meist auf den Ton der Gerichte ein, würden sich juristisch weiterbilden, Paragraphen und Bestimmungen zitieren, Urteile und Kommentare, um gewissermaßen ein gleichwertiger Partner im Prozess zu werden und auch ernst genommen zu werden und einen respektablen Gegner abzugeben. Bezogen auf den Kläger sei festzustellen, dass er gewillt sei, dem Gericht zu zeigen, dass er ein würdiger Gegner sei und seine Rechte wahrzunehmen wisse. Er werde in dieser Sache nicht nachlassen. Er werde sie fortführen, solange er könne. Die Beschäftigung mit den vielfältigen Prozessen, die er angestrengt habe, verschafften ihm tiefe innere Befriedigung und würden ihm Beschäftigung und Ansporn zu immer weiteren gleichartigen Aktivitäten geben. Der Kläger sei mit den normalen Maßstäben Prozessbeteiligter nicht zu messen. Er habe im Grunde die Sache selbst längst aus den Augen verloren und befasse sich im Wesentlichen noch mit Verzettelungen und Verzögerungen. Auch sein Verhalten im Hinblick auf eine mögliche Untersuchung durch den Sachverständigen sei in diese Richtung zu sehen. Es habe auch gar keinen Sinn, auf die Forderungen des Betroffenen einzugehen, weil er sofort wieder neue Forderungen stellen würde, sobald er die Bereitschaft erkennen könnte, dass ihm jemand insoweit entgegen komme.
b.) Prof. Dr. S./H. S. sind in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2012 auf der Grundlage eines Gutachtens von Dr. Baljer, vom damaligen PLK W. vom 30. Dezember 1994, eines Gutachtens von Dr. Hornstein vom Psychiatrischen Zentrum Nordbaden in W. vom 15. April 2002, der Beobachtungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Strafkammer im Zeitraum 25. April bis 18. Juni 2012 sowie einer Exploration des Klägers am 18. Juli 2012 in Räumen der Staatsanwaltschaft Pforzheim letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine basal selbstunsichere Persönlichkeit sei mit geringer Fähigkeit zum Eingehen und Halten sozialer Bindungen und Kontakte sowie einem kompensatorisch erhöhten Geltungsbedürfnis, welches sich bereits in der Vergangenheit mehrfach in einem Auftreten als vermeintlich erfolgreicher Geschäftsmann, verbunden mit der Führung eines aufwändigen Lebensstils, niedergeschlagen habe. Aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der zahlreichen vom Kläger geführten Verfahren sei bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ausgeprägten querulatorischen Entwicklung auszugehen. Dies würde nach Auffassung der Gutachter implizieren, dass die vom Kläger geführten Verfahren nicht primär einer sachlichen Klärung von rechtlich strittigen Sachverhalten dienten, sondern in starkem Maße Ausdruck eines starken Bedürfnisses nach Geltung und Anerkennung im Sinne der Kompensation eines primär geringen Selbstwertgefühls seien. Diagnostisch sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer mittlerweile weitgehend verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen. Die beim Kläger angenommene Störung sei als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) anzugeben. Hinweise auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, eine wahnhafte Störung mit weitgehendem Verlust der Fähigkeit zur Realitätsprüfung fänden sich hingegen nicht, genauso wenig für das Vorliegen einer affektiven Psychose oder einer organisch bedingten Psychose. In der Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg in umfangreiche prozessuale Aktivitäten eingebunden sei. Nach eigenen Angaben habe er in den letzten zehn Jahren etwa 1000 Prozesse vor verschiedenen Sozialgerichten geführt. Dabei scheine die Hemmschwelle sehr niedrig zu liegen. Die Rechtsauffassungen des Klägers würden durchgängig eigenwillig erscheinen und mit geringen Abweichungen unflexibel immer wieder ins Feld geführt werden, ohne dass sich der Kläger jeweils erkennbar auf die Argumentation der juristischen Instanzen einlasse, die im Gegenteil nahezu durchgängig als befangen, inkompetent oder gar kriminell abgewertet würden. Es finde sich hier doch eine teilweise nicht rein strategisch anmutende Verzerrung der Wahrnehmung im Bezug auf die Auseinandersetzungen mit den juristischen Instanzen bei gleichzeitig sehr niedriger Schwelle, Prozesse zu initiieren. Dennoch hätten sich im Rahmen der Begutachtung (unter den genannten Einschränkungen) keine Hinweise gefunden, dass sich die eigenwilligen und teilweise akzentuierten Überzeugungen des Klägers hinsichtlich seiner gerichtlichen Aktivitäten in wahnhaft anmutender Weise verdichtet hätten und die Fähigkeit des Klägers, anhand vernünftiger Überlegungen Entscheidungen zu treffen, dadurch grundlegend beeinträchtigt sei, auch wenn die vom Kläger getroffenen Entscheidungen im Einzelfall nicht immer vernünftig und nachvollziehbar anmuten würden. Daher sei in der Gesamtwürdigung die Prozessfähigkeit Klägers zu bejahen.
c.) Auf der Grundlage der hier vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. T. und Prof. Dr. S./H. S., der schon in der Vergangenheit eingeholten Gutachten von Dr. F. sowie Dr. B. und Dr. H. gelangt der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass beim Kläger von Prozessfähigkeit auszugehen ist. Beim Kläger besteht zwar eine schon verfestigte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen, die jedoch die Prozessfähigkeit nicht ausschließt. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. S./H. S. vom 29. Juni 2012, da diese Gutachter im Unterschied zu Prof. Dr. T. – wenn auch nur eingeschränkt – die Möglichkeit hatten, den Kläger in der Strafverhandlung vor dem LG Karlsruhe beobachten und zumindest auch am Rande ein kurzes Gespräch mit ihm führen zu können. Vor diesem Hintergrund hat, da Prof. Dr. T. keinen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte gewinnen können, letztlich die von den Gutachtern Prof. Dr. S./ H. S. vorgenommene Einschätzung hinsichtlich der Prozessfähigkeit für den Senat gerade auch in Verbindung mit dem eigenen persönlichen Eindruck des Senats vom Kläger in der mündlichen Verhandlung, zu der er im Gegensatz zu den Anhörungsterminen am 19. Dezember 2012 und 17. April 2013 erschienen ist, das größere Gewicht. Da der Senat damit von der Prozessfähigkeit des Klägers – wie sie von diesem im gesamten Verfahren immer wieder geltend gemacht wurde – ausgeht, war dem weiteren vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens sowie einer "Erörterung zur Aufklärung der Widersprüche mit den bisherigen Gutachtern" nicht mehr nachzugehen.
Damit ist zur Überzeugung des Senats die Klage vom Kläger wirksam erhoben worden.
III.
Die hier gegebene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG – vergleiche hierzu BSG Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL – in juris Rn. 15) ist auch im Übrigen zulässig.
Zwar ist in den Urteilen des BSG vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematische Frage der Erforderlichkeit einer Verzögerungsrüge kurz im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung angesprochen worden (aaO juris Rn. 18). Genau genommen ist die Verzögerungsrüge jedoch als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs konzipiert und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - juris Rn. 27 mit Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 20, 27; Guckelberger, DÖV 2012, 289, 292; Horn, WzS 2012, 270, 273; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG Rn. 104; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG Rn. 170; s.a. BFH Urteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 - juris Rn. 24). § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Vorschrift betrifft nur die nach Erhebung der Verzögerungsrüge für die Entschädigungsklage einzuhaltende Frist, nicht jedoch den Fall des Fehlens einer Verzögerungsrüge. Ein solches Fehlen kann sich nur dann auf die Zulässigkeit der Klage auswirken, wenn im Hinblick darauf die Klagebefugnis zu verneinen ist (BSG aaO Rn. 27). Davon ist hier nicht auszugehen.
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung keinen Sachantrag (mehr) gestellt, sondern nur ein Zwischenurteil zur Zulässigkeit der Klage beantragt. Die Klage ist aber in der Sache entscheidungsreif, weshalb insoweit (sachdienlich ausgelegt) von den vom Kläger im Schriftsatz vom 16. Februar 2014 formulierten, erweiterten Anträgen auf eine Entschädigung in Höhe von jeweils 3.600,00 EUR für die Jahre 2006 bis 2012, insgesamt also 25.200 EUR, als maßgeblich hier verfolgtes Begehren in der Sache auszugehen und hierüber zu entscheiden war.
IV.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer besteht nicht.
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I, 2302) wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214; Scholz, Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7; so auch u.a. BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – in juris Rn. 25, 26, 27)
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – Rdnr. 25 in juris; BFH Urteil vom 7. November 2013 – X K 13/12 – Rdnr. 56 und 69 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S. 22; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012, § 198 GVG Rdnr. 5, 8 ff.).
1. Es handelt sich bei diesen Verfahren, die mit Urteil des LSG vom 30. August 2012 (zwischenzeitlich rechtskräftig) ihren Abschluss fanden, um sogenannte "Altverfahren" gem. Art 23 ÜGG. Das Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG beginnt mit der Einleitung, also der Klageerhebung, Antragstellung oder einem von Amts wegen veranlassten Tätigwerden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22 zu § 198 Abs. 6 Nr. 1), wobei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit erfasst werden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1). Abgeschlossen ist das Gerichtsverfahren mit der (formellen) Rechtskraft, also wenn kein weiterer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht. Maßgeblich ist daher nicht die einzelne Instanz (Roller DRiZ 2012 Heft Nr. 6 Beilage Seite 7 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 R – SozR 4-3100 § 60 Nr. 4; EGMR Beschluss vom 10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris).
Gemäß § 198 Abs. 3 GVG erhält eine Entschädigung ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist damit zwingende Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG. Für den Verfahrensbeteiligten, der eine Verzögerungsrüge unterlässt oder verfrüht erhebt, tritt eine Ausschlusswirkung ein: Er ist mit Ansprüchen auf Entschädigung in Geld für materielle und immaterielle Nachteile ausgeschlossen (Marx in Marx/Roderfeld Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012 § 198 GVG Rdnr. 121; BT-Drs. 17/3802, S. 2 und S. 20). Wobei in diesem Fall die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, allerdings ohne einen Entschädigungsanspruch, dennoch ausgesprochen werden kann (siehe BFH Urteil vom 17. April 2013, X K 3/12, juris Rn. 72) Umgekehrt beschränkt sich der Ausgleich der materiellen Nachteile nicht auf diejenigen Nachteile, die dem Geschädigten erst nach Anbringung der Verzögerungsrüge erwachsen sind (Marx a.a.O. § 198 GVG Rdnr. 96 mit Hinweis auf Althammer/Scheuble NJW 2012, 1, 3).
Gemäß Art. 23 Satz 1 ÜGG vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302), in Kraft seit 3. Dezember 2011, gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Nach Art. 23 Satz 2 gilt § 198 Abs. 3 GVG für anhängige Verfahren, die beim Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum (Satz 3). Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge (Satz 4). In der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 540/10 Seite 46 bzw. BT-Drs. 17/3802 Seite 31 zu Art. 22) ist hierzu ausgeführt: "Die Sätze 2 bis 3 passen die Verzögerungsrüge an die Konstellation der schon anhängigen Verfahren an. Bei solchen Verfahren, bei denen eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist, muss die Rüge grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Inkrafttreten der Regelung erhoben werden. Geschieht dies, so wahrt die Rüge den Anspruch aus § 198 GVG in vollem Umfang, d.h. so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre."
D.h. für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt gemäß Satz 3 die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge (Satz 4). Hieraus folgt, dass jedenfalls hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch anhängigen Berufungsverfahrens und vor dem Hintergrund, dass der Kläger zur Begründung seines Entschädigungsanspruches Zeiträume und Verzögerungen vor Inkrafttreten des ÜGG am 3. Dezember 2011 geltend macht, die Verzögerungsrüge unverzüglich erfolgen musste. Dies ist in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 geschehen.
Nach Auffassung des BFH führt die gebotene normspezifische Auslegung im Falle des Art. 23 Satz 2 ÜGG zu dem Ergebnis, dass eine Zwei-Wochen-Frist nicht sachgerecht sei (Urteil vom 7. November 2013 – X K 13/12 – juris Rn. 39). Der BFH hält bei typisierender Betrachtung vielmehr eine Frist von drei Monaten für angemessen. Der BFH hält eine Frist im Umfang der Hälfte der in Art. 35 Abs. 1 EMRK genannten Frist -d.h. drei Monate- für erforderlich, um den Anforderungen der EMRK Rechnung zu tragen, aber auch für ausreichend, damit Prozessbevollmächtigte sämtliche von ihnen geführte Verfahren auf mögliche Verzögerungen analysieren können (BFH aaO juris Rn. 46).
Der Senat kann offen lassen, ob er sich dem anschließt oder an der von ihm bislang vertretenen Zwei-Wochen-Frist (die der Kläger anders als die Drei-Monats-Frist nicht gewahrt hätte) noch festhält, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch schon aus anderen Gründen scheitert.
2. Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als "complexity of the case" bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind auch der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172). Der EGMR unterscheidet hinsichtlich der Komplexität eines Falles 5 Kategorien in folgender Abstufung (siehe hierzu auch OVG Magdeburg Urteil vom 25. Juli 2012 - 7 KE 1/11 - juris Rdnr. 39ff):
1. nicht sonderlich bzw. besonders komplex ("not particularly complex"; EGMR, Urteil vom 30. Juni 2011, Nr. 11811/10, Rdnr. 28; Entscheidung vom 26. März 2009, Nr. 7369/04, Rdnr. 31) 2. gewisse sachliche und/oder rechtliche Komplexität ("certain complexity"; EGMR, Urteil vom 10. Februar 2011, Nr. 1521/06, Rdnr. 65) 3. ziemlich komplexe Sach- und Rechtsfragen bzw. erhebliche Komplexität ("considerable complexity"; EGMR, Urteil vom 29. Juni 2010, Nr. 29035/06, Rdnr. 56; Urteil vom 11. Januar 2007, Nr. 20027/02, Rdnr. 76; Urteil vom 26. März 2009, Nr. 20271/05, Rdnr. 64) 4. sehr komplex ("very complex"; EGMR, Urteil vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172: Sorgerechtsverfahren) 5. sehr große Komplexität der Sache ("great complexity of the case"; EGMR, Urteil vom 2. März 2005, Nr. 71916/01 u. a., Rdnr. 131: Bodenreformgesetz).
Im Verfahren hier ist zumindest von einer gewissen sachlichen und rechtlichen Komplexität, wenn nicht sogar einer erheblichen Komplexität auszugehen. Denn zum einen waren hier schwierige Rechtsfragen zum Verhältnis zwischen den Regelungen im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (insbesondere § 44 SGB X – Überprüfungsverfahren –) und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu entscheiden. Aus diesem Grunde hatte das LSG im ersten Durchgang in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 auch ausdrücklich die Revision zum BSG zugelassen. Da das LSG aus seiner Sicht folgerichtig im Ausgangsverfahren keine Ermittlungen zur Frage der Bedürftigkeit gemacht hatte, denn es war von der Bestandskraft der maßgeblichen ablehnenden Bescheide ausgegangen und hatte die Anwendung des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X für den Bereich der Sozialhilfe nach dem BSHG verneint, war der zweite Durchgang des Berufungsverfahrens nach der Zurückverweisung durch das BSG nun durch umfangreiche Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers und der Frage seiner Bedürftigkeit in den vergangenen Jahren geprägt. Diese Ermittlungen wurden noch dadurch erschwert, dass sich der Kläger wenig kooperativ gezeigt und damit auch nicht zur Klärung der Verhältnisse beigetragen hat. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang geltend macht, dass LSG hätte dies von Amts wegen gemäß § 103 SGG mithilfe der Akten aufklären können, ist dies vor dem Hintergrund, dass es gerade um die persönlichen Verhältnisse des Klägers geht, also Umstände, die in seiner ureigensten Sphäre liegen, nicht richtig, sondern ist sehr wohl hier eine Mitwirkung des Betroffenen einzufordern, zumal der Kläger im Rahmen des Überprüfungsverfahrens geltend machte, entgegen der Annahme der dortigen Verwaltung in der streitigen Zeit hilfebedürftig gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass er die ursprünglich versagte Leistung noch erstreiten will, wäre es eigentlich als selbstverständlich zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger schon in seinem eigenen Interesse in besonderer Weise kooperativ zeigt.
3. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 (Grundsicherung für Arbeitsuchende); EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris (Rente nach dem OEG); anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris (Erziehungsgeld für abgelaufenen Zeitraum); s.a. Roderfeld aaO Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist zunächst festzustellen, dass es nicht um die Gewährung laufender die Existenz sichernde Leistungen, es vielmehr dem Kläger um Sozialhilfeleistungen für weit zurückliegende Zeiträume ging. Es ist auch weder vom Kläger konkret geltend gemacht, noch erkennbar, dass es aufgrund der seinerzeit verweigerten Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu fortwirkenden Belastungen des Klägers während des hier maßgeblichen Gerichtsverfahrens gekommen ist. Insbesondere ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass dem Kläger aus der bloßen Dauer des Rechtsstreites ein schwerer oder und nicht oder nur begrenzt reparabler Nachteil entstanden ist. Im Hinblick darauf ist es auch aus Sicht des Senates nicht zu beanstanden, wenn das Gericht andere Verfahren, in denen es etwa um aktuelle, die Existenz sichernde Leistungen ging, bevorzugt behandelt hat (denn der hier betroffene 7. Senat des LSG ist nicht nur für Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialhilfe – SGB XII – sondern auch für Streitigkeiten aus dem Bereich Arbeitslosengeld II – SGB II – und dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig, also Verfahren, bei denen häufig laufende existenzsichernde Leistungen im Raum stehen).
4. Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11 mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12).
Hinweise auf ein staatliches und damit dem Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten finden sich nicht. Im Einzelnen stellt sich der Verfahrensablauf nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch das Urteil des BSG (Eingang beim LSG am 23. Dezember 2009) wie folgt dar: Das zuständige Referat war im Dezember 2009 bis einschließlich 31. Januar 2010 zunächst noch unbesetzt. Zum 1. Februar 2010 war das Referat wieder besetzt, mit der Folge, dass sich die zuständige neue Berichterstatterin zunächst in alle in ihrem Referat anhängigen Verfahren einarbeiten musste einschließlich Aktenstudium sowie der Prüfung der jeweiligen Rechtsfragen und der Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls noch Sachverhaltsermittlungen durchzuführen sind, was erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang ist auch der Berichterstatterin einzuräumen, eine Abstufung nach der Dringlichkeit der Verfahren vorzunehmen. Hierbei war im Falle des Klägers zu berücksichtigen, dass es nicht um aktuelle existenzsichernde Leistungen ging (siehe oben unter 3.), sondern einzig und allein um Leistungen für mehrere Jahre zurückliegende Zeiträume. Ab der Verfügung der Berichterstatterin vom 4. Juli 2011 an die Beteiligten (rechtlicher Hinweis und Aufforderung an beide Seiten, Auskünfte sowie Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenslage vorzulegen) wurde das Verfahren in angemessener Weise von Seiten des Gerichts betrieben. Am 26./28. Juli 2011 erteilte der Landkreis eine erste Auskunft, wonach der Kläger vor dem 1. April 2011 keine Leistungen nach dem BSHG bzw. SGB II erhalten habe. Vom Kläger ging keine Antwort ein, vielmehr kamen am 7. September 2011 an seine letzte Wohnadresse in Engelsbrand gerichtete Schreiben wieder ungeöffnet zurück. Nachdem in der Zwischenzeit das LSG Kenntnis von seinem Haftantritt in der JVA Stuttgart-Stammheim erhalten hatte, wurde der Kläger erneut am 10. Oktober 2011 unter der dortigen Adresse angeschrieben. Zum 2. November 2011 fand im Referat erneut einen Berichterstatterwechsel statt, anstelle der bislang an das LSG abgeordneten Richterin vom Verwaltungsgericht wurde nunmehr dem Senat RSG König zugeteilt. Im Dezember 2011 stellte der Kläger den Antrag ihm eine Kopie der Akte zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 (Eingang 20. Januar 2012) erhob der Kläger Befangenheitsantrag gegen RLSG Binder unter Bezugnahme auf entsprechende Aufklärungsschreiben bzw. Hinweise in parallel anhängigen Verfahren aus dem Bereich des SGB II. RLSG Binder war nicht der zuständige Berichterstatter in dem hier interessierenden Verfahren. Mit Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 wurde der Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Im Weiteren war der Kläger am 7. Februar aufgefordert worden mitzuteilen, aus welchen Akten konkret er Kopien begehre. Am 15. Februar 2012 ging eine weitere Auskunft des Landkreises ein, wonach der Kläger vor dem 1. April 2011 keine Leistungen nach dem SGB II, dem BSHG oder dem SGB XII erhalten habe, vielmehr zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Am 5. März 2012 hatte dem Kläger schließlich in der JVA Akteneinsicht gewährt werden können. Parallel dazu hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2012 bereits erneut geltend gemacht, sehr wohl in der Vergangenheit Leistungen bezogen zu haben (Anm. des Senates: hierbei handelte es sich allerdings um Leistungen nach dem SGB III, bei denen es auf eine Bedürftigkeit gerade nicht ankommt und daher in diesem Bereich auch gar nicht zu prüfen ist). Am 13./22. März 2012 ging eine weitere Auskunft des Landkreises samt Akten ein. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 lehnte der 7. Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe bezogen auf einen Antrag vom November 2011 mangels Erfolgsaussichten ab. Im weiteren Verlauf ist auch dieses Verfahren durch die insgesamt destruktive und querulatorische Prozessführung des Klägers geprägt. Die erhebliche Dauer des Verfahrens beruht damit zu einem wesentlichen Teil auf Umständen, die der Kläger selbst oder jedenfalls Dritte zu vertreten haben und auf die das Gericht keinen Einfluss hatte. So ist hier zum einen nochmals auf die Verzögerung des Berufungsverfahrens in der Zeit vom 28. Juli 2011 bis zum 6. Februar 2012 (ca. sechs Monate) hinzuweisen, die allein darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger vor oder bei Antritt seiner Haft in der JVA Stuttgart-Stammheim nicht seine postalische Erreichbarkeit sichergestellt hatte. Weitere Verzögerungen ergaben sich daraus, dass der Kläger in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 27. August 2012 (drei Monate) eine Vielzahl unzulässiger und völlig aussichtsloser Anträge gestellt und damit das Gericht in einem Zeitraum, in dem die erforderlichen Ermittlungen bereits abgeschlossen waren, aktiv daran gehindert hatte, über die Berufung abschließend zu entscheiden. So stellte er am 26./29. Mai 2012 einen erneuten PKH-Antrag und lehnte den gesamten Senat wegen Befangenheit ab, parallel dazu wurde darüber hinaus eine Gehörsrüge und auch eine Gegenvorstellung bezogen auf den Beschluss vom 22. Mai 2012 erhoben. Ein weiterer Ablehnungsantrag wurde vom Kläger am 23./25. Juni 2012 gegen den Vorsitzenden VRLSG Rother sowie RLSG Binder und RSG König gestellt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 hat der Senat das Ablehnungsgesuch vom 23./25. Juni 2012 ebenso wie die Anhörungsrüge des Klägers hinsichtlich des Beschlusses vom 22. Mai 2012 als unzulässig verworfen (L 7 SF 2236/12 AB und L 7 SO 2263/12 RG). Am 16. Juli 2012 erfolgte ein Hinweisschreiben der stellvertretenden Senatsvorsitzenden. Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat der Vorsitzende die Sache für den 30. August 2012 zur mündlichen Verhandlung terminiert. Am 11. August 2012 beantragte der Kläger, seine Vorführung aus der JVA zur mündlichen Verhandlung zu veranlassen. Mit Beschluss vom 22. August 2012 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 26./29. Mai 2012 vom Senat abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 25. August 2012 (Eingang 27. August 2012) beantragte der Kläger erneut PKH und lehnte RinLSG Mendler sowie RLSG Binder und RSG König wegen Befangenheit ab (L 7 SF 3688/12 AB; hierüber entschied der Senat nicht mehr gesondert vor der mündlichen Verhandlung am 30. August 2012). Am Sitzungstag erklärte der Kläger sodann nicht erscheinen zu wollen, so dass in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden wurde.
Dass ein Verfahrensbeteiligter, der durch eigenes prozessuales Verhalten die überlange Verfahrensdauer (mit-)verursacht hat, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer hat, leuchtet ein. Die bisherige Rechtsprechung berücksichtigt daher Verzögerungen aufgrund des Prozessverhaltens des Entschädigungsklägers. Typische Fälle sind hierbei die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht, die zu späte Bestellung oder der Wechsel des Prozessvertreters, Fristverlängerungs-, Terminverlegungsanträge (BVerfG Beschluss vom 30. Juli 2009 – 1 BvR 2662/06, NJW-RR 2010, 207, 208; EGMR Urteil vom 8. Oktober 2009, Nr. 37820/06 in juris; siehe Roller a.a.O. S. 10/11), fehlende oder verspätete Klage- oder Berufungsbegründung, verspätete Vorlage einer Vollmacht, Klageänderungen oder -erweiterungen, verspäteter Vortrag, verspätete Vorlage von Unterlagen, fehlende Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, Ablehnungsanträge gegen Richter und Sachverständige (siehe hierzu EGMR Urteil vom 16. Juli 2009, Nr. 1126/05; EGMR Urteil vom 22. Dezember 2009, Nr. 10053/08; EGMR Urteil vom 7. Januar 2010, Nr. 40009/04; EGMR Urteil vom 4. Februar 2010, Nr. 13791/06; EGMR Urteil vom 16. Dezember 2010, Nr. 39778/07 jeweils in juris sowie auch OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 1. März 2010 - 10 W 15/10 in juris; Roller a.a.O. S. 10/11), Anhörungsrügen (EGMR Urteil vom 16.Dezember 2010, Nr. 39778/07 in juris) und Gegenvorstellungen (EGMR Urteil vom 4. Februar 2010, Nr. 13791/06 in juris; EGMR Urteil vom 22. September 2011, Nr. 17019/08 in juris; siehe insgesamt hierzu Roller a.a.O. S. 10/11 m.w.N.).
In der Gesamtbetrachtung ist damit zunächst die Dauer des Verfahrens vor dem SG mit acht Monaten in keiner Weise zu beanstanden, ebenso wenig sind die Dauer des Berufungsverfahrens im ersten Durchgang mit elf Monaten, aber auch die Dauer des weiteren Verfahrens in der Berufung vor dem LSG im zweiten Durchgang zu beanstanden. Hinsichtlich der erheblichen Schwierigkeit, den Jahre zurückliegenden Sachverhalt bezüglich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers noch aufklären zu müssen, der auf der anderen Seite vergleichsweise geringen Bedeutung für den Kläger und schließlich der auch durch das destruktive und querulatorische Verhalten des Klägers mangelnden Mitarbeit und verursachten Verzögerungen können die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht bejaht werden.
Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
V.
Über die weiteren Befangenheitsanträge des Klägers gegen Prof. Dr. T. (Schreiben vom 23. November 2013 und vom 27. Januar 2014) sowie die Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden bzw. den gesamten Senat (Schreiben vom 23. November 2013, 30. Januar 2014 und 20. April 2014 – Anträge Nr. 8, 9 und Nr. 10), die weiteren PKH-Anträge vom 27. Januar 2014, 16. Februar 2014 (dieser verbunden mit dem Antrag auf Beiordnung von Prof. Dr. Z.) sowie 2./14. April 2014, der Verweisungsantrag an das Landgericht Stuttgart wegen einer angeblichen Amtshaftungsklage (Schreiben vom 23. November 2013) und weitere Gehörsrügen vom 30. Januar 2014 und 20. April 2014 (Nr. 4 und 5), brauchte der Senat nicht mehr gesondert zu entscheiden, da diese Anträge allesamt offenkundig rechtsmissbräuchlich sind.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 197a, 183 Satz 5 SGG.
Der Streitwert war in Höhe der geforderten Entschädigung mit 25.200 EUR festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, denn es besteht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Fall der Divergenz vor.
Rechtskraft
Aus
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