L 8 SB 5216/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 5216/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin vom 19.05.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 8 SB 5216/13 unter Beiordnung von Rechtsanwältin H., M., wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren L 8 SB 5216/13 die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2013 die gegen den Bescheid vom 04.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2012, mit dem ein GdB von 40 seit 26.08.2011 festgestellt worden war, gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung vom 21.11.2013 hin hat der Senat das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. S. vom 04.04.2014 eingeholt, das einen Gesamt-GdB von 40 ansetzte.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.04.2014 war die Klägerin gebeten worden mitzuteilen, ob die Berufung fortführt wird; nachdem das Schreiben ohne Reaktion blieb, wurde der Erörterungstermin am 22.05.2014 geladen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14.05.2014, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 19.05.2014 eingegangen, beantragt, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Mit Schreiben vom 15. 05.2014, beim LSG ebenfalls am 19.05.2014 eingegangen, hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.

II.

Der Antrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend hat die Klägerin den PKH-Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als nach den Ermittlungen des Senats geklärt war, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn mit dem Gutachten von Dr. S. kam ein höherer GdB als 40 nicht mehr in Betracht. Dies war der Klägerin auch klar, denn mit dem beim LSG am 19.05.2104 eingegangenen Schreiben hat sie die Berufung zurückgenommen. Dies zeigt auch, dass sie die aufgrund des Gutachtens eingetretene prozessuale Situation erkannt und daraus die verfahrensrechtlichen Konsequenzen gezogen hat. Für die Frage der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung von PKH ist aber auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags abzustellen. Angesichts der Abhängigkeit der PKH-Gewährung von einem Antrag (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 ZPO), kann Entscheidungsreife des PKH-Antrags jedoch frühestens mit Antragstellung eintreten. Zu diesem Zeitpunkt (Eingang des Schreibens vom 14.05.2014 am 19.05.2014) hatte aber angesichts des zuvor schon vorliegenden Gutachtens von Dr. S. keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bestanden. Im Übrigen hat die Klägerin die Berufung schon im Zeitpunkt der PKH-Antragstellung (beide Schreiben gingen beim LSG am selben Tag ein) zurückgenommen, sodass auch deswegen für dieses erledigte Berufungsverfahren Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr bejaht werden kann.

Nach alledem kann somit nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung der Klägerin ausgegangen werden, weshalb der Antrag auf PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. abzulehnen war.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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