L 1 R 1000/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 785/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 1000/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine rumänische Versicherte, die ein Lyzeum sowie eine zweijährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert hat, ist nach vierjähriger Berufserfahrung in der Tätigkeit als Hauptkrankenschwester in Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB V einzugruppieren.
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 8. November 2012 und des Bescheids der Beklagten vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011, 30. November 2011 und 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 verpflichtet, den Bescheid vom 7. Mai 2010 teilweise zurückzunehmen, die Beitragszeiten der Klägerin vom 1. Dezember 1982 bis 30. November 1986 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, die Zeiten vom 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 als Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente für Frauen strittig.

Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A). Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 30. Mai 1990, wobei sie zeitweise in Spanien wohnhaft war.

Die Klägerin absolvierte bis 1965/1966 in Rumänien die achtjährige allgemeine Schule. Von 1968 bis 1970 besuchte sie die zweijährige Berufsschule für das Sanitätswesen und schloss diese mit der Abschlussprüfung im Juni 1971 als qualifizierte Arbeiterin in dem Beruf der Krankenschwester ab. Von 1973 bis 1978 durchlief sie das Lyzeum für Mathematik/Physik mit dem Abschluss der Reifeprüfung.

Ausweislich des Arbeitsbuchs vom 29. Juni 1981 erlangte die Klägerin laut Beschluss vom 30. November 1978 die Qualifikation zur Hauptkrankenschwester. Sie war in Rumänien wie folgt beschäftigt:
10. November 1970 - 24. März 1971: Krankenschwester
1. April 1971 - 31. November 1971: Krankenschwester
1. Dezember 1978 - 31. Dezember 1978: Hauptassistentin
1. Januar 1979 - 28. Mai 1990: Hauptkrankenschwester.

Mit Bescheid vom 11. September 2001 merkte die Beklagte die von der Klägerin in Rumänien vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 zurückgelegten Versicherungszeiten als glaubhaft gemachte Zeiten der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI vor.

Antragsgemäß gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 der Klägerin Altersrente für Frauen als Vorschuss beginnend am 1. Juli 2010 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von 509,09 Euro. Zur Feststellung der genauen Leistungshöhe seien noch weitere Ermittlungen erforderlich. Die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 wurden dabei der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet und als glaubhaft gemachte Zeiten zu 5/6 angerechnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 zurückgewiesen.

Nachdem der Beklagten von der AOK Rheinland-Hamburg mit Schreiben vom 24. Juni 2010 mitgeteilt worden war, dass dort keine Mitgliedschaft begründet werden könne, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2010 die Vorschussrente ohne Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Der anfängliche monatliche Zahlbetrag belief sich auf 564,71 Euro.

Nachdem die Klägerin diverse Adeverinta ihrer rumänischen Arbeitgeber eingereicht hatte, stellte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 1. April 2011 die Altersrente für Frauen erneut als Vorschussrente neu fest. Sie berücksichtigte nunmehr die Zeiten vom 1. September 1979 bis 31. Dezember 1989 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten mit einer Anrechnung zu 6/6. Der Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 wurde ebenfalls als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit, jedoch als Teilzeitbeschäftigung mit 92,91 % der vollen Arbeitszeit anerkannt. Der Bescheid vom 11. September 2001 wurde insoweit aufgehoben. Für das Jahr 1990 habe ein Teilzeitfaktor von 0,9291 berücksichtigt werden müssen, weil die bescheinigten 118 Arbeits- und Urlaubstage nicht ausreichen würden, um den Zeitraum von 148 Kalendertagen abzudecken. Die Beklagte errechnete einen neuen monatlichen Zahlbetrag ab 1. Mai 2011 in Höhe von 588,98 Euro.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie u.a. die Einstufung der Versicherungszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 als unzutreffend kritisierte. Sie sei als Hauptkrankenschwester tätig gewesen. Aufgrund der höheren Qualifikation sei ausweislich des Arbeitsbuchs auch ihr Entgelt erhöht worden. Auf eine übersandte Adeverinta vom 5. Januar 2010 wurde hingewiesen. Weitere Adeverinta für den Zeitraum April 1971 bis August 1979 wurden vorgelegt.

Die Klägerin verneinte die Anfrage der Beklagten, ob sie vor ihrer Prüfung als Hauptkrankenschwester im November 1978 (Bescheinigung vom 9. Dezember 1978) eine Schulzeit oder einen Lehrgang absolviert habe. Seit dieser Zeit habe sie jedoch mehr Lohn erhalten. Die Prüfung habe einen Tag gedauert.

Am 16. September 2011 wurde der Beklagten von der Beigeladenen gemeldet, dass bei der Klägerin bis 31. Juli 2011 keine gesetzliche Krankenversicherung bzw. soziale Pflegeversicherung bestanden habe. Ab 1. August 2011 bestehe hingegen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

Die Beklagte stellte daraufhin mit weiterem angefochtenem Bescheid vom 18. Oktober 2011 die Altersrente für Frauen der Klägerin erneut neu fest. Die Zahlung erfolgte nicht mehr als Vorschuss. Sie stufte nunmehr die Zeiten vom 1. Dezember 1986 bis 28. Mai 1990 in Qualifikationsgruppe 3 ein. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 548,69 Euro ab 1. Dezember 2011. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Klägerin ab 1. August 2011 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag mit der Folge, dass vom Bruttobetrag der Rente in Höhe von 610,67 Euro ein Krankenversicherungsbeitragsanteil in Höhe von 50,07 Euro und ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 11,91 Euro abgesetzt wurden. Die von der Beklagten ermittelte Nachzahlung in Höhe von 261,04 Euro wurde ebenfalls zunächst nicht ausgezahlt. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt.

Hiergegen wandte die Klägerin u.a. ein, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 60 % sei rechtswidrig. Sie sei als Vertriebene anerkannt und bereits seit 1993 deutsche Staatsangehörige. Auch seien die Zeiten vor September 1979 weiterhin nur als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt worden. Schließlich sei sie bereits ab 1. September 1979 nach Abschluss des Gymnasiums als Fachausgebildete tätig gewesen.

Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 30. November 2011 machte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit ausführlichem Schreiben vom 19. Oktober 2011 gegenüber der Klägerin eine Forderung aus rückständigen Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 146,31 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung von 23,40 Euro für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2011 geltend. Die Gesamtforderung von 157,71 Euro werde in voller Höhe mit der Nachzahlung des Bescheids vom 18. Oktober 2011 aufgerechnet. Die Klägerin sei seit 1. August 2011 versicherungspflichtig in der Kranken- und der Pflegeversicherung. Die Eigenanteile der Klägerin aus der Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2011 beliefen sich auf insgesamt 181,11 Euro. Davon könnten 157,71 Euro mit der Nachzahlung aus dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 aufgerechnet werden. Für die Verrechnung gegen die Zahlung sei die Prüfung, ob Sozialhilfebedürftigkeit eintrete, entbehrlich, da Sozialhilfebedürftigkeit im Nachhinein nicht eintreten könne. Der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Der Restbetrag von 115,10 Euro wurde an die Klägerin ausbezahlt.

Mit weiterem angefochtenem Bescheid vom 15. Februar 2012 stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen der Klägerin erneut neu fest. Die Zeiten vom 1. April 1971 bis 9. März 1976 und 30. Juni 1976 bis 30. November 1986 wurden nunmehr als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 angerechnet. Die Zeiten vom 1. Dezember 1986 bis 28. Februar 1987 und vom 1. November 1987 bis 28. Mai 1990 wurden in Qualifikationsgruppe 2 eingestuft. Es ergab sich ab 1. März 2012 ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 564,47 Euro. Die Nachzahlung von 345,62 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 29. Februar 2012 wurde der Klägerin überwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 6. April 2011 gegen die Bescheide vom 1. April 2011, 18. Oktober 2011 sowie 15. Februar 2012 zurück. In Bezug auf die noch nicht abgerechnete Nachzahlung aus dem Bescheid vom 1. April 2011 erhalte die Klägerin weitere Mitteilung.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und u.a vorgetragen, sie habe das Abendgymnasium besucht. Außerdem habe sie von September 1968 bis September 1970 die Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Sie sei damit Fachausgebildete. Ihr stehe die volle und nicht die gekürzte Rente zu, da sie vor 1993 eingereist und Vertriebene sei. Es gebe keinen Teilzeitfaktor. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zu 5/6 angerechneten Beitragszeiten nicht voll berücksichtigt worden seien und der Zeitraum 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 lediglich mit dem Faktor 0,6 Berücksichtigung finden könne. Insoweit lägen Nachweise durch das Arbeitsbuch der Klägerin vor. Ihre Rente sei gekürzt worden, weil die Beigeladene ihr eine zusätzliche Pflichtversicherung auferlegt habe.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011 und vom 15. Februar 2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 durch Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. In einem Erörterungstermin hat sie mitgeteilt, in Rumänien seien Personen auf technischen Schulen zu Assistenten Medicale Principale ausgebildet worden. Auf diese technischen Schulen seien Personen mit Gymnasiumsabschluss gegangen.

In der anschließend nachgereichten Berufungsbegründung hat sie sinngemäß geltend gemacht, der Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu Gunsten der AOK sei nicht gerechtfertigt. Sie habe keinen Antrag für diese Pflichtversicherung gestellt. Im Rentenbescheid vom 1. April 2011 sei ein derartiger Abzug noch nicht enthalten gewesen. Ferner hat sie sich gegen den fiktiven Abzug einer rumänischen Rente gewandt. Es bestünde keine Verpflichtung zur Stellung eines Rentenantrags in Rumänien. Eine analoge Anwendung von § 31 FRG im Fall der Nichtgewährung einer ausländischen Rentenleistung und damit die Anrechnung einer bloßen fiktiven rumänischen Rente auf die Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung komme nicht in Betracht. Die Kürzung der Entgeltpunkte für in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten auf 60 % sei ebenfalls nicht zulässig. Ihre rumänischen Beitragszeiten müssten auch zu einer Erhöhung ihrer deutschen Altersrente führen. Rechtswidrig sei auch die Berücksichtigung eines Abschlags für den durchgeführten Versorgungsausgleich aufgrund des Scheidungsurteils vom 15. Oktober 2001. Zudem habe die Beklagte ihren Beruf als Krankenschwester nicht anerkannt. Ab der Erhöhung ihres Entgelts habe eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 zu erfolgen. Auch seien die Jahre November 1970 bis Oktober 1973 Zeiten einer beruflichen Ausbildung, obwohl sie nur 2 Jahre Ausbildung zur Krankenschwester absolviert habe. Sie habe auch nicht in Teilzeit gearbeitet, sondern stets 8 Stunden pro Tag. Auch sollten die drei in Spanien zurückgelegten Monate anhand ihres Bruttoentgelts berechnet werden.

Der Senat hat die AOK Bayern zum Verfahren gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 10. März 2014 zum Kranken-/ Pflegeversicherungsverhältnis der Klägerin Stellung genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 hat die Klägerin noch beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 8. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011, 30. November 2011 und 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 zu verurteilen, die Versicherungszeiten der Klägerin ab 9. Dezember 1978 bis 30. November 1986 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, die Zeit vom 10. November 1970 bis 24. März 1971 zu 6/6 anzurechnen, dazu die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 als Vollzeitbeschäftigung anzurechnen, die Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeiten vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 ohne Kürzung auf 60 % zu berücksichtigen, ab August 2011 Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf der Grundlage der Krankenversicherung der Rentner abzuführen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuordnung der Versicherungszeiten ab 9. Dezember 1978 bis 30. November 1986 zur Qualifikationsgruppe 2 zu. Darüber hinaus steht ihr die Altersrente ohne Ansatz eines Teilzeitfaktors von 0,9291 für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 zu. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011, 30. November 2011 und 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012. Die Bescheide vom 18. Oktober 2011und 15. Februar 2012 wurden gemäß § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens, da mit ihnen der Bescheid vom 1. April 2011 in Bezug auf die Rentenhöhe abgeändert wurde. Dies gilt auch für den Bescheid vom 30. November 2011. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte den zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom 18. Oktober 2011 insofern abgeändert, als sie nunmehr eine Verrechnung der rückständigen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin bei der Beigeladenen mit der im Bescheid vom 18. Oktober 2011 ausgewiesenen Nachzahlung vorgenommen hat. Zwar hat die Widerspruchsbehörde den Bescheid vom 30. November 2011 im Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 nicht ausdrücklich erwähnt. Das Gericht kann aber über diesen Verwaltungsakt mitentscheiden, da die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die anderen Beteiligten der Einbeziehung, die aufgrund der dann möglichen umfassenden Klärung des gesamten Rechtsstreits im Interesse aller Prozessbeteiligten ist, nicht widersprochen haben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 Rdn. 5). Unschädlich ist nach den Grundsätzen über das Heraufholen von Prozessresten (vgl. insoweit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 140 Rn. 2a) auch, dass das SG über das Begehren der Klägerin, keine Abzüge für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung von der Rente vorzunehmen, nicht befunden hat.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Rentenbescheids vom 7. Mai 2010 hat die Beklagte § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI iVm der Anlage 13 zum SGB VI unrichtig angewandt und der Klägerin deshalb Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten. Der Klägerin stehen Leistungen aufgrund einer Zuordnung der Versicherungszeiten zu Qualifikationsgruppe 2 bereits ab 1. Dezember 1982 zu.

Die Anerkennung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten richtet sich nach dem Fremdrentengesetz - FRG - und dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG -.

Gemäß Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG kommt eine Anwendung des FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bei einer gewöhnlichen Aufenthaltsnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 nicht mehr in Betracht. Die Bewertung der Beitragszeiten der Klägerin hat also gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung zu erfolgen. Danach werden Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht mehr aufgrund der Zuordnung zu Leistungsgruppen, sondern gem. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach Durchschnittsverdiensten ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Damit hat der Gesetzgeber für die Versicherten aus den Herkunftsgebieten die Tabellenwerke übernommen, die den Einkommensverhältnissen sowie den Ausbildungs- und Fortbildungsstrukturen der ehemaligen DDR angepasst waren.

In die "Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen" sind einzuordnen:

1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist
2. -(betrifft Beitrittsgebiet)
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung " Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.

Eine Einstufung in "Qualifikationsstufe 3 Meister" kommt für Personen in Betracht, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen beziehungsweise denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff " Meister " als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).

In die "Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter" sind Personen eingeordnet, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.

Nach den Sätzen 1 und 2 der Anlage 13 sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten in einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

Bei der notwendigen analogen Anwendung der auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnittenen Eingruppierungsmerkmale ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003, B 8 KN 2/03, Urteil vom 24. Juli 1003, B 4 RA 61/02 R) zunächst von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Schließlich ist zu prüfen, ob eine diesen Qualifikationsmerkmalen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

In Rumänien erfolgte die Ausbildung auf der Ebene der mittleren Berufsbildung (Techniker/Meister) zum einen in Bildungseinrichtungen, an denen Allgemein- und Berufsbildung gemeinsam erworben wurden (vgl. zum Folgenden Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 ff.). Aufgenommen wurden Absolventen der sieben-, später der achtklassigen Allgemeinschule. Die Ausbildung endete nach 3 bis 5 Jahren (meist 4 Jahre) mit dem Technikerabschluss. In einer zweiten Ausbildungsform wurden hingegen Allgemein- und Berufsbildung nacheinander erworben. Es wurden also zunächst allgemeinbildende Schulen besucht und mit der Hochschulreife abgeschlossen. Anschließend erwarben die Absolventen an Fachschulen die mittlere berufliche Qualifikation. Da in diesen Bildungseinrichtungen nur noch Fachunterricht erteilt werden musste, war die Ausbildung entsprechend kurz, meist ein bis zwei Jahre, nur in Ausnahmen drei Jahre.

Die Klägerin hat zunächst an einer Berufsschule eine zweijährige Ausbildung zur Krankenschwester mit einem Facharbeiterabschluss ("muncitor calificat") absolviert und anschließend daran von 1973 bis 1978 das Lyzeum für Mathematik/Physik mit der Reifeprüfung abgeschlossen. Sie hat also nicht an einer staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschule außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen. Damit kann sie nicht unmittelbar ab 9. Dezember 1978 aufgrund einer formellen Qualifikation als Fachschulabsolventin bei gleichzeitiger Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 beanspruchen. Auch die von der Klägerin geltend gemachte eintägige Prüfung sowie die Lohnerhöhung zu diesem Zeitpunkt können die fehlende formelle Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 und die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch fehlenden langjährigen Berufserfahrungen in diesem Beruf nicht ausgleichen.

Eine Anerkennung der Qualifikationsgruppe 2 hat aber gemäß Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI nach Auffassung des Senats bereits nach 4 Jahren und damit bereits ab 1. Dezember 1982 zu erfolgen. Nach dieser Bestimmung sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

In der Anlage 13 zum SGB VI ist das Merkmal der "langjährigen Berufserfahrung" nicht definiert. Erforderlich ist, dass der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierbei kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Leistungsgruppen ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 17). Wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung ist grundsätzlich eine längere Zeitspanne anzusetzen. Die Rentenversicherungsträger gehen dabei regelmäßig im Rahmen der Einstufung nach Leistungsgruppen von einer Verdoppelung der Ausbildungszeit aus (vgl. VDR- Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44 für Facharbeiter). Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet wird, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen.

Nachdem in Rumänien für Absolventen mit Hochschulreife die Fachschulausbildung in der Regel auf eine Ausbildung von 1 bis 2 Jahren beschränkt war, die Klägerin bereits eine einschlägige zweijährige Ausbildung auf Facharbeiterniveau absolviert hatte und seit November 1970 als Krankenschwester tätig war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin bereits nach 4 Jahren Berufserfahrung in der Tätigkeit als Hauptkrankenschwester vollwertig auf dem Niveau einer Fachschulabsolventin tätig geworden ist. Diese Zeitspanne entspricht der doppelten Dauer einer Fachschulausbildung von 2 Jahren. Nachvollziehbare Belege dafür, dass die Klägerin abweichend von dieser typisierenden Betrachtungsweise bereits zu einem früheren oder erst einem späteren Zeitpunkt dieses Niveau erreicht hat, liegen nicht vor.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass ab diesem Zeitpunkt die berufliche Qualifikation der Klägerin übertragen auf die Verhältnisse der ehemaligen DDR derjenigen einer dortigen Fachschulabsolventin entspricht. In der ehemaligen DDR erfolgte die Ausbildung zur Krankenschwester nicht in Berufsschulen, sondern innerhalb von 3 Jahren in Medizinischen Fachschulen. Erforderlich war in der Regel ein Abschluss auf der Ebene der mittleren Reife (10. Klasse; vgl. Bildung und Beruf, Berufe der ehemaligen DDR Bd. 8, 1991, S. 840). Die Klägerin hat demgegenüber die Reifeprüfung abgelegt, eine zweijährige Berufsausbildung zur Krankenschwester absolviert und ab November 1970 bis November 1971 rund 1 Jahr Berufserfahrungen als Krankenschwester sowie von Dezember 1978 bis November 1982 weitere vier Jahre Berufserfahrungen als Hauptassistentin bzw. Hauptkrankenschwester gesammelt. Dies ist nach Auffassung des Senats als gleichwertig anzuerkennen.

Auch der von der Beklagten angesetzte Teilzeitfaktor von 0,9291 für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 ist nach Auffassung des Senats rechtswidrig. Gemäß § 26 S. 3 FRG werden für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige tatsächliche Arbeitszeit geringer als die übliche Arbeitszeit ist (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Bd. 11, § 26 FRG Rn. 6). Ausweislich der Adeverinta Nr. 415 vom 14. Juni 2010 ist bis 1. April 1990 von einer Sechs-Tage-Woche (48 Stunden wöchentlich), ab 1. April 1990 von einer Fünf-Tage-Woche (40 Stunden wöchentlich) auszugehen. Die Annahme der Beklagten, es sei durchgängig eine Sechs-Tage-Woche zugrunde zu legen, trifft damit nicht zu. In der Adeverinta vom 14. Juni 2010 (Nr. 415) sind für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 Arbeits- bzw. Urlaubstage wie folgt bescheinigt worden:
Januar: 25 Arbeitstage
Februar: 24 Arbeitstage
März: 27 Arbeitstage
April: 19 Arbeitstage
Mai: 1 Arbeitstag
Januar-Mai: 23 Urlaubstage

Bei 6 Arbeitstagen wöchentlich ergeben sich - ohne Ansatz von Feiertagen - für den
Januar: 27 Arbeitstage
Februar 24 Arbeitstage
März 27 Arbeitstage
und bei Berücksichtigung einer Fünf-Tage-Woche für den
April 21 Arbeitstage
Mai 23 Arbeitstage.

Angesichts des Umstands, dass in Rumänien im Jahr 1990 der 1. und der 2. Januar (Neujahr), der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der 16. April 1990 (orthodoxer Ostermontag) gesetzliche Feiertage waren, weicht damit auch in diesem Zeitraum die regelmäßige tatsächliche Arbeitszeit der Klägerin nicht nach unten von der üblichen Arbeitszeit ab. Die Klägerin hat nach alledem einen Anspruch auf Berechnung der Rente ohne Ansatz eines Teilzeitfaktors von 0,9291 für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990.

Im Übrigen war die Berufung, soweit sie in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten wurde, zurückzuweisen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Versicherungszeiten der Klägerin in Rumänien vom 10. November 1970 bis 24. März 1971 nur zu 5/6 angerechnet worden sind.

Gem. § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Eine ungekürzte Anrechnung zu 6/6 kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da die fraglichen Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind.

Nachweis i. S. des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann. Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. Dies kann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) vorliegt, die nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthält, sondern auch über dazwischen liegende Arbeitsunterbrechungen etwa durch Krankheit, unentschuldigtes Fehlen, Urlaub oder Arbeitslosigkeit. Fehlen in den Unterlagen konkrete Angaben über einzelne Fehlzeiten und ist nicht angegeben, aus welchen Quellen diese Angaben entnommen werden, kann nur eine Anrechnung zu 5/6 erfolgen. Eine Adeverinta, die diesen Anforderungen genügt, ist dann glaubwürdig, wenn sie mit den Angaben des Versicherten sowie mit den sonstigen vorliegenden Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis übereinstimmt.

Als Bescheinigungen, die den vollen Nachweis der Beschäftigungszeiten der Klägerin im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG erbringen können, kommt das Arbeitsbuch der Klägerin nicht in Betracht, da in diesem nur Angaben über Anfang und Ende der Beschäftigung enthalten sind, jedoch keine Ausführungen in Bezug auf dazwischen liegende Arbeitsunterbrechungen. Die vorgelegten Adeverinta und hierbei vor allem die Nr. 3500 vom 19. Juli 2011 und Nr. 3562 vom 20. Juli 2011 scheiden insoweit ebenfalls aus, da in ihnen Angaben über Arbeitsunterbrechungen erst ab April 1971 enthalten sind. Da weitere Nachweise nicht vorliegen, ist die Anrechnung dieses Zeitraums zu 5/6 nicht zu beanstanden.

Die Absenkung der Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf 60 % (Faktor 0,6) ist ebenfalls rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der ab dem 7. Mai 1996 geltenden Fassung sind die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren. Die Bestimmung in dieser Fassung ist auch auf die Klägerin anzuwenden, da für die Klägerin kein Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1990 (Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG) bzw. 1. Oktober 1996 (Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG) besteht und sie auch keinen Rentenanspruch auf der Grundlage der deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1990 bzw. 1975 hat (Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG).

Die Beklagte hat unstrittig nur die Entgeltpunkte, die sie für Beitragszeiten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt hat, mit dem Faktor 0,6 multipliziert.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG hat der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung grundsätzlich festgestellt, allerdings eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge für erforderlich erachtet. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung durch Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG umgesetzt, die einen Zuschlag für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 2000 vorsieht. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Zuschlag an Entgeltpunkten nach dieser Bestimmung. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten für Zeiten des Rentenbezugs ab 1. Juli 2000 nicht mehr bezahlt wird (Art. 6 § 4c Abs. 2 S. 4 FANG), die Klägerin jedoch erst ab 1. Juli 2010 Altersrente bezieht.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten bestehen nicht. Durch die Regelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG hat der Gesetzgeber vielmehr exakt und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 13. Juni 2006 gemacht worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010, 1 BvR 1201/10, BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 90/09 R).

Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Beklagte seit 1. August 2011 Pflichtbeiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente abführt. Die Klägerin unterliegt erst seit ihrer Rückkehr aus Spanien und damit ab August 2011 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, weil die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung als Rentenbezieherin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht erfüllt waren und auch eine freiwillige Versicherung wegen fehlender Vorversicherungszeiten bzw. Fristversäumnis nicht möglich war. Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entsteht, ohne dass hierfür vom Versicherten ein Antrag gestellt werden müsste. Bei versicherungspflichtigen Rentenbeziehern trägt gemäß § 249a S. 1 SGB V der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Der Rentenversicherungsträger ist gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, bei der Zahlung der Rente einzubehalten. § 255 Abs. 2 SGB V verpflichtet den Rentenversicherungsträger, bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente einzubehalten bzw. gemäß § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufzurechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch sozialhilfebedürftig wird. Ihm steht dabei weder ein Ermessensspielraum zu noch ist ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz zu beachten (BSG, Urteil vom 15. Juni 2000, Az. B 12 RJ 5/99 R). Auch die durch den Bescheid vom 30. November 2011 nach ordnungsgemäßer Anhörung erfolgte Verrechnung der rückständigen Beiträge mit der Nachzahlung aus dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 begegnet keinen Bedenken. Eine Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin bedurfte es nicht, da die Ansprüche mit einer nicht ausbezahlten Nachzahlung verrechnet wurden. Im Nachhinein kann Sozialhilfebedürftigkeit nicht entstehen.

Konkrete Einwendungen gegen die Höhe der von der Beklagten abgezogenen Beiträge wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Für den Senat sind insoweit auch keine Fehler ersichtlich. Nur am Rande, da hier nicht streitgegenständlich, sei darauf verwiesen, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin neben dem Abzug des Krankenversicherungs-/Pflegeversicherungsbeitragsanteils von ihrer Rente noch zusätzlich einen Beitrag zur Beigeladenen entrichten muss. Dies beruht darauf, dass die Beigeladene bei der Beitragsfestsetzung die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinkommensgrenze zu berücksichtigen hat (§§ 227, 240 SGB V).

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen einen Teilerfolg erzielt hat.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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