Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 700/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 225/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Instandhaltungsrücklagen können allenfalls dann vom Beklagten übernommen werden, wenn diese tatsächlich angefallen sind.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2013 - S 9 AS 700/12 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung höherer Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012.
Der Kläger zu 2. übernahm aufgrund eines notariellen Vertrages vom 18.03.2003 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter, G. A. (GM), das Haus, in dem er wohnte (Erdgeschoss). Für den 1. Stock behielt sich GM ein unentgeltliches Wohnrecht vor. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Kläger zu 2. die Immobilie an seine Tochter H. C. (HC), wobei er sich für das Erdgeschoss ein unentgeltliches Wohnrecht vorbehielt. Ausbesserungen und Erneuerungen sollten die beiden Wohnungsberechtigten (GM sowie der Kläger zu 2.) solange tragen, bis einer von beiden sterbe; danach sollte der überlebende Wohnungsberechtigte und die Eigentümerin HC jeder monatlich jeweils 100,00 EUR auf ein zu errichtendes Konto als Instandhaltungsrücklage einzahlen. GM verstarb 2007.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 14.02.2012 wiesen die miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. auf eine Änderung bei den Unterkunftskosten hin. Laut notariellen Verträgen seien 100,00 EUR monatlich zusätzlich an Unterkunftskosten zu zahlen. Mit Bescheid vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Unterkunftskosten.
Auf die dagegen erhobene Klage hin hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Zeugin HC uneidlich vernommen. Diese hat ausgeführt, ein gesondertes Konto für die Instandhaltungspauschale habe sie nicht eröffnet, da die Kläger zu 1. und 2. erklärt hätten, 100,00 EUR monatlich nicht zahlen zu können. Von 2003 bis 2007 sei im Haus nicht viel "unternommen" worden. Ihre Eltern habe sie wegen der Instandhaltungsrücklage nicht verklagt und auch nicht verklagen wollen. Seit 2007 habe sie einige Rechnungen für Instandhaltungsarbeiten bezahlt. An zwischenzeitlich eingezogene Mieter habe sie die Aufwendungen nicht in Form des Mietzinses weitergegeben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.11.2013 abgewiesen. § 22 Abs. 2 SGB II greife nicht zugunsten der Kläger ein, denn dieser regele lediglich die Übernahme von tatsächlich entstandenen Instandhaltungskosten bei Wohnungseigentum. Vorliegend bestehe bei den Klägern weder Wohnungseigentum noch seien tatsächlich angefallene Instandhaltungskosten geltend gemacht worden. Auch aus § 22 Abs. 1 SGB II ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung einer Instandhaltungspauschale in Höhe von 100,00 EUR monatlich an die Kläger, da diese Aufwendungen den Klägern tatsächlich nicht entstanden seien. 100,00 EUR zahlten weder die Eigentümerin HC noch die Kläger seit 2007, es sei nicht einmal das hierfür vorgesehene gesonderte Konto errichtet worden. Die Regelung des notariellen Vertrags vom 18.03.2003 werde tatsächlich nicht durchgeführt und es bestehe kein Zusammenhang mit dem zu Gunsten des Klägers zu 2. bestehenden unentgeltlichen Wohnrecht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger vorgetragen, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Zu klären sei, ob vertraglich übernommene Verpflichtungen in Form einer Instandhaltungsrücklage zu den Unterkunftskosten gehörten. Bei Wohnungseigentum seien diese Rücklagen zu übernehmen. Zudem weiche hier das SG von der Rechtsprechung des Sächsischen LSG (vgl. Urteil vom 26.11.2009 - L 7 AS 219/08 - veröffentlicht in Juris) ab. Die Kläger hätten die Instandhaltungsrücklagen nur deshalb nicht gezahlt, weil sie keine finanziellen Mittel hierfür zur Verfügung gehabt hätten. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine Grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht gegeben. Es ist nicht zu klären, ob Instandhaltungsrückstellungen bei Wohnungseigentum grundsätzlich zu übernehmen sind, denn bei den Klägern liegt kein Wohnungseigentum vor.
Im Übrigen stellt sich die Entscheidung des SG als reine Einzelfallentscheidung dar. Laut den zutreffenden Ausführungen des SG kommt eine Übernahme der Instandhaltungsrücklage nur gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Betracht, denn § 22 Abs. 2 SGB II regelt nur den Fall der tatsächlich entstandenen Instandhaltungsaufwendungen. Nach § 22 Abs. 1 SGB II muss es sich jedoch auch um einen tatsächlich entstandenen finanziellen Aufwand handeln. Das SG kommt dabei im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Aufwendungen in Höhe von 100,00 EUR monatlich den Klägern tatsächlich nicht entstanden sind, weil sowohl HC wie auch die Kläger die zivilrechtliche Verpflichtung aus dem notariellen Vertrag vom 18.03.2003 seit dem Versterben der GM im Jahr 2007 tatsächlich nicht durchführen und auch nicht durchführen wollen. Auch bestehe kein Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Wohnrecht der Kläger. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung des SG ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht zu prüfen. Fest steht jedoch damit, dass das SG im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aufgrund einer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass tatsächliche Aufwendungen in Höhe von 100,00 EUR monatlich nicht entstanden sind und somit war nicht zu entscheiden, ob solche tatsächlich entstandenen (und ggf. auch gezahlten) Instandhaltungsrücklagen vom Beklagten zu übernehmen sind. § 1041 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trifft keine Regelung zu Instandhaltungsrücklagen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73 a SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung höherer Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012.
Der Kläger zu 2. übernahm aufgrund eines notariellen Vertrages vom 18.03.2003 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter, G. A. (GM), das Haus, in dem er wohnte (Erdgeschoss). Für den 1. Stock behielt sich GM ein unentgeltliches Wohnrecht vor. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Kläger zu 2. die Immobilie an seine Tochter H. C. (HC), wobei er sich für das Erdgeschoss ein unentgeltliches Wohnrecht vorbehielt. Ausbesserungen und Erneuerungen sollten die beiden Wohnungsberechtigten (GM sowie der Kläger zu 2.) solange tragen, bis einer von beiden sterbe; danach sollte der überlebende Wohnungsberechtigte und die Eigentümerin HC jeder monatlich jeweils 100,00 EUR auf ein zu errichtendes Konto als Instandhaltungsrücklage einzahlen. GM verstarb 2007.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 14.02.2012 wiesen die miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. auf eine Änderung bei den Unterkunftskosten hin. Laut notariellen Verträgen seien 100,00 EUR monatlich zusätzlich an Unterkunftskosten zu zahlen. Mit Bescheid vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Unterkunftskosten.
Auf die dagegen erhobene Klage hin hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Zeugin HC uneidlich vernommen. Diese hat ausgeführt, ein gesondertes Konto für die Instandhaltungspauschale habe sie nicht eröffnet, da die Kläger zu 1. und 2. erklärt hätten, 100,00 EUR monatlich nicht zahlen zu können. Von 2003 bis 2007 sei im Haus nicht viel "unternommen" worden. Ihre Eltern habe sie wegen der Instandhaltungsrücklage nicht verklagt und auch nicht verklagen wollen. Seit 2007 habe sie einige Rechnungen für Instandhaltungsarbeiten bezahlt. An zwischenzeitlich eingezogene Mieter habe sie die Aufwendungen nicht in Form des Mietzinses weitergegeben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.11.2013 abgewiesen. § 22 Abs. 2 SGB II greife nicht zugunsten der Kläger ein, denn dieser regele lediglich die Übernahme von tatsächlich entstandenen Instandhaltungskosten bei Wohnungseigentum. Vorliegend bestehe bei den Klägern weder Wohnungseigentum noch seien tatsächlich angefallene Instandhaltungskosten geltend gemacht worden. Auch aus § 22 Abs. 1 SGB II ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung einer Instandhaltungspauschale in Höhe von 100,00 EUR monatlich an die Kläger, da diese Aufwendungen den Klägern tatsächlich nicht entstanden seien. 100,00 EUR zahlten weder die Eigentümerin HC noch die Kläger seit 2007, es sei nicht einmal das hierfür vorgesehene gesonderte Konto errichtet worden. Die Regelung des notariellen Vertrags vom 18.03.2003 werde tatsächlich nicht durchgeführt und es bestehe kein Zusammenhang mit dem zu Gunsten des Klägers zu 2. bestehenden unentgeltlichen Wohnrecht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger vorgetragen, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Zu klären sei, ob vertraglich übernommene Verpflichtungen in Form einer Instandhaltungsrücklage zu den Unterkunftskosten gehörten. Bei Wohnungseigentum seien diese Rücklagen zu übernehmen. Zudem weiche hier das SG von der Rechtsprechung des Sächsischen LSG (vgl. Urteil vom 26.11.2009 - L 7 AS 219/08 - veröffentlicht in Juris) ab. Die Kläger hätten die Instandhaltungsrücklagen nur deshalb nicht gezahlt, weil sie keine finanziellen Mittel hierfür zur Verfügung gehabt hätten. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine Grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht gegeben. Es ist nicht zu klären, ob Instandhaltungsrückstellungen bei Wohnungseigentum grundsätzlich zu übernehmen sind, denn bei den Klägern liegt kein Wohnungseigentum vor.
Im Übrigen stellt sich die Entscheidung des SG als reine Einzelfallentscheidung dar. Laut den zutreffenden Ausführungen des SG kommt eine Übernahme der Instandhaltungsrücklage nur gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Betracht, denn § 22 Abs. 2 SGB II regelt nur den Fall der tatsächlich entstandenen Instandhaltungsaufwendungen. Nach § 22 Abs. 1 SGB II muss es sich jedoch auch um einen tatsächlich entstandenen finanziellen Aufwand handeln. Das SG kommt dabei im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Aufwendungen in Höhe von 100,00 EUR monatlich den Klägern tatsächlich nicht entstanden sind, weil sowohl HC wie auch die Kläger die zivilrechtliche Verpflichtung aus dem notariellen Vertrag vom 18.03.2003 seit dem Versterben der GM im Jahr 2007 tatsächlich nicht durchführen und auch nicht durchführen wollen. Auch bestehe kein Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Wohnrecht der Kläger. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung des SG ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht zu prüfen. Fest steht jedoch damit, dass das SG im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aufgrund einer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass tatsächliche Aufwendungen in Höhe von 100,00 EUR monatlich nicht entstanden sind und somit war nicht zu entscheiden, ob solche tatsächlich entstandenen (und ggf. auch gezahlten) Instandhaltungsrücklagen vom Beklagten zu übernehmen sind. § 1041 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trifft keine Regelung zu Instandhaltungsrücklagen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73 a SGG).
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