S 8 SO 154/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 154/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Beklagten vom 12.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Bestattung seines Vaters C E Leistungen in Höhe von 260,40 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob der Kläger von dem Beklagten die anteiligen Bestattungskosten für die Bestattung seines Vaters C E beanspruchen kann.

Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist der Sohn des am 00.00.1930 geborenen und am 00.00.2011 verstorbenen Herrn C E. Der Kläger ist eines von sechs Kindern des verstorbenen Herrn C E. Der Herr C E wurde ordnungsbehördlich bestattet. Mit Leistungsbescheid vom 17.08.2011 forderte die Stadt Lemgo den Kläger zur Begleichung der Bestattungskosten der in Form der Ersatzvornahme durchgeführten Bestattung in Höhe von 1.562,42 EUR auf.

Am 23.08.2011 beantragte der Kläger die Übernahme der Bestattungskosten bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 12.07.2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er könne den auf ihn entfallenden Anteil an den Bestattungskosten in Höhe von 260,40 EUR aus seinen Ersparnissen zahlen, da deren Umfang größer sei als der sozialhilferechtliche Freibetrag für ihn und seine am 00.00.1958 geborenen Ehefrau in Höhe von 3.214 EUR. Er verfüge über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert am 01.03.2010 in Höhe von 5.792,90 EUR.

Hiergegen legte der Kläger am 19.07.2012 Widerspruch ein. Er beziehe Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Lippe. Bei der Lebensversicherung handele es sich um Schonvermögen nach den Vorschriften des SGB II. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sein offenbar zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen antasten solle, um Beerdigungskosten zu begleichen, nachdem andere in Betracht kämen, die ihr Erbe ausgeschlagen hätten. Er habe seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt; ein Kontakt sei von beiden Seiten nicht gewünscht worden. Er sei nach dem Tod des Vaters von dessen erheblichen Schulden unterrichtet worden und habe die Erbschaft ausgeschlagen. Wegen der Kapitalisierung der Lebensversicherung habe er sich informiert; es sei unwirtschaftlich, die Lebensversicherung auszulösen oder auch zu beleihen. Der Rückkaufswert sei erheblich geringer im Vergleich zu dem Wert, der bei einer Ausschöpfung der Laufzeit erreichbar werde. Bei einer Beleihung fielen Zinsen in Höhe von 7 Prozent an. Was die eigene finanzielle Situation des Klägers anbetreffe, so sei er gerade umgezogen und stehe wegen der Umzugskosten mit dem Jobcenter im Streit. Da er die Umzugskosten habe vorleisten müssen, stehe sein Girokonto mit 1.000 EUR im Soll; zusätzlich seien Rechnungen im Umfang von 600 EUR vom Sohn des Klägers vorgestreckt worden. Der Kläger und seine Ehefrau erzielten monatliche Einkünfte aus ALG II in Höhe von 1.106 EUR. In der früheren Wohnung sei eine Warmmiete von 610 EUR zu entrichten gewesen; regelmäßig gezahlt werden müssen zudem 39 EUR monatlich für Telefon und Internet, 39 EUR Beiträge zur Lebensversicherung, 85 EUR Strom und 10 EUR Gewerkschaftsbeiträge für beide Ehepartner. Es verblieben damit 300 EUR monatlich für weitere Lebenshaltungskosten. In dieser Situation erachte es der Kläger als Zumutung, für die Beerdigungskosten des Vaters aufkommen zu müssen, zu dem kein gutes Verhältnis bestanden habe und der nichts als Schulden hinterlassen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Vermögensschonbetrag sei durch die Lebensversicherung überschritten. Der behauptete seltene Kontakt mit dem Vater sowie die Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter seien kein Grund für die Übernahme der anteiligen Bestattungskosten.

Hiergegen hat der Kläger am 15.05.2013 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 12.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen für die Bestattung seines Vaters C E in Höhe von 260,40 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf Bescheid und Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 beschwert gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil der Bescheid rechtswidrig ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Bestattungskosten für die Beerdigung seines am 00.00.2011 verstorbenen Vaters C E in Höhe von 260,40 EUR.

Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Bestattungskosten ist § 74 SGB XII. Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Kläger ist als eines von sechs volljährigen Kindern des Herrn C E gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NW zur Durchführung der Bestattung verpflichtet. Da diese durch die örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NW im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt wurde, ist der Kläger zur Kostentragung gemäß § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NW verpflichtet.

Dem Kläger kann auch nicht zugemutet werden, die Kosten der Bestattung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils von 260,40 EUR zu tragen.

Besondere Bedeutung hat neben anderen Umständen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 74 SGB XII nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers im Sinne des SGB XII anknüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet und somit unter den Vorschriften über die Sozialhilfe eine Sonderstellung einnimmt (BSG, Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 23/08 R). Die Unzumutbarkeit unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Verhältnisse ist damit nicht bereits dann zu verneinen, wenn die Freibeträge der §§ 82 ff SGB XII überschritten sind und Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII nicht vorliegt. Zu berücksichtigen sind auch diesbezüglich die Umstände des Einzelfalles. Beantragt ein Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen nach § 74 SGB XII, so richtet sich die Frage der Zumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach den §§ 11 - 11 b und 12 SGB II (Greiser in jurisPK, 1. Auflage 2011, Stand: 31.03.2014, § 74 Rn. 48; Schellhorn in Schellhorn / Schellhorn / Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 74 Rn. 12; Grube in Grube / Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 74 Rn. 40). Andernfalls käme es zu der wenig überzeugenden Konstellation, dass der SGB II-Empfänger Einkommen oder Vermögen, das er für den eigenen Lebensunterhalt nicht einsetzen muss, für die Bestattung eines anderen zu verwenden hat (Greiser a.a.O.). Angesichts des bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen unterschiedlich definierten soziokulturellen Existenzminimums kann es für die Beurteilung der Zumutbarkeit keinen Unterschied machen, ob Bedürftigkeit nach dem einen oder dem anderen Existenzsicherungssystem vorliegt (BSG, Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 23/08 R).

Hiervon ausgehend ist dem Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Tragung der Bestattungskosten nicht zumutbar. Das vorhandene Vermögen überschreitet nicht die Freibeträge des § 12 SGB II. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 EUR. Hieraus errechnet sich für den Kläger für den Zeitpunkt der Antragstellung ein Freibetrag von 8.550 EUR und für seine Ehefrau in Höhe von 7.950 EUR. Hierzu kommt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffung in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, mithin für den Kläger und seine Ehefrau ein Betrag von 1.500 EUR. Das vorhandene Vermögen in Form der Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.792,90 EUR übersteigt diese Freibeträge nicht.

Ist dem Kläger die Tragung der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII nicht zuzumuten, besteht ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten. Zu übernehmen sind die Kosten für ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis. Hier belaufen sich die Kosten der ordnungsbehördlichen Bestattung auf 1.562,42 EUR. Diese sind in voller Höhe erforderlich für die Bestattung des Herrn C E. Als eines von sechs Kindern des Verstorbenen ist der Kläger jedenfalls zur Tragung eines Sechstels verpflichtet. Dies entspricht dem beantragten Betrag von 260,40 EUR.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Gründe für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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