Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 16 AL 230/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 181/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei der Berechnung der Anwartschaftszeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld die Zeiten, für die der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung zahlt, nicht berücksichtigt werden.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2013 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein. Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 26. November 2013 – L 3 AS 1270/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 6, m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im prozesskostenhilferechtlichen Sinne. Die ergibt sich einfachgesetzlich auf dem Wortlaut der maßgebenden Regelungen und verfassungsrechtlich aus höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab dem 30. Juni 2012. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli ab, weil der Kläger die Anwartschaftszeit (vgl. § 137 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III] i. V. m. § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nicht erfülle. In der zweijährigen Rahmenfrist (vgl. § 143 Abs. 1 SGB III) habe er nicht mindestens zwölf Monate (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III), was 360 Tagen entspreche (vgl. § 339 Satz 2 SGB III), in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, sondern nur 352 Tage. Der Kläger macht geltend, dass bei der Berechnung der Anwartschaftszeit zusätzlich 11 Tage zu berücksichtigen seien, für die er eine Urlaubsabgeltung erhalten habe. Er sei für die Zeit der Urlaubsabgeltung ein sonstiger Versicherungspflichtiger im Sinne von § 24 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III, weil die Urlaubsabgeltung der Beitragspflicht unterliege. Bei der Nichtnennung der Zeiten der Urlaubsabgeltung handle es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Andernfalls liege eine Ungleichbehandlung mit den Arbeitnehmern vor, die knapp vor Erfüllung der notwendigen Versicherungszeiten in Urlaub gehen würden, mit diesen Urlaubstagen die Anwartschaftszeiten erfüllen würden und deren Beschäftigungsverhältnis am Ende des Urlaubes ende. Für die Tage der Urlaubsabgeltung würden Versicherungsbeiträge erhoben, ohne diese als Versicherungszeiten anzuerkennen.
Für die Berücksichtigung der Zeit des abgegoltenen Urlaubs bei der Berechnung der Anwartschaftszeiten gibt es keine gesetzliche Grundlage (1.). Die Nichtberücksichtigung dieser Zeit verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (2.).
1. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit als eine der Voraussetzungen für Arbeitslosengeld (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die als Beschäftigte (vgl. § 25 SGB III) oder aus sonstigen Gründen (vgl. § 26 SGB III) versicherungspflichtig sind. Für den Kläger ist allein die erste Alternative (als Beschäftigte) maßgebend. Versicherungspflichtig sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB III für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit. Zeiten, für die der Beschäftigte eine Urlaubsabgeltung erhält oder zu beanspruchen hat, sind unbeachtlich.
Etwas anderes galt nur in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985. Damals war in § 168 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) geregelt, dass als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 auch Personen galten, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhielten oder zu beanspruchen hatten; insoweit galt das bisherige Beschäftigungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbestehend. Diese durch Artikel 1 § 1 Nr. 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) eingeführte Regelung wurde durch Artikel 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2484) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wieder aufgehoben. Die zitierte Regelung sollte gewährleisten, dass die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz während der Zeit, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hatte, fortbestand (vgl. BT-Drs. 9/799 S. 46 [Zu Nummer 54]). Zwei Jahre später wurde die Regelung über das als fortbestehend fingierte Beschäftigungsverhältnis aufgehoben, weil sie einerseits bei Arbeitgebern und in der Praxis der Versicherungsträger zu einem unangemessen hohen Verwaltungsaufwand mit zahlreichen Streitverfahren geführt habe und es bei nahtlosem Übergang in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu Beitragsüberzahlungen kommen könne. Andererseits träten Nachteile im sozialen Schutz der Versicherten durch die Änderung praktisch nicht ein, weil nach der verstärkten Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Beitragspflicht Urlaubsabgeltungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seien (vgl. BT-Drs. 10/3923 S. 27 [Zu Nummer 38]). Seither, mithin auch nach Inkrafttreten des SGB III zum 1. Januar 1998, gilt wieder die frühere Rechtslage, wonach mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zugleich auch die Beitragspflicht endet. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Urlaubsabgeltung bleibt ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 10/3923, a. a. O.). Im Hinblick auf die klare Gesetzesbegründung lässt sich die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, es liege ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor, das im Wege der ergänzenden Gesetzesauslegung zu korrigieren sei, nicht begründen.
Auch ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten der Kläger für die 11 Tage, für die er die Urlaubsabgeltung erhielt, kein sonstiger Versicherungspflichtiger im Sinne von § 24 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III. Bereits die dogmatische Anknüpfung ist unzutreffend. Nach dieser Regelung endet das Versicherungspflichtverhältnis für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren. Regelungsgegenstand ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich der Zeitpunkt, zu dem das Versicherungsverhältnis endet, nachdem der Beginn des Versicherungspflichtverhältnisses in § 24 Abs. 2 SGB III und dessen Fortbestehen in § 24 Abs. 3 SGB III geregelt sind. Hingegen wird in § 24 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III, ebenso wie in § 24 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB III, tatbestandlich an Personen angeknüpft, die sonstige Versicherungspflichtige sind. Welche Personen sonstige Versicherungspflichtige sind, ist in § 26 SGB III definiert. Der Kläger gehört keiner der dort genannten Personengruppen an.
2. Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete Verfassungswidrigkeit der Gesetzeslage besteht nicht.
a) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist eine Regelung aber nur dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvR 293/05 – BVerfGE 116, 229 [238] = JURIS-Dokument Rdnr. 41, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07– BVerfGE 133, 377 ff.= JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 76, m. w. N.).
Solche Unterschiede bestehen aber entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten zwischen einem Versicherten, der seinen Urlaubsanspruch realisiert, und einem Versicherten, der eine Urlaubsabgeltung erhält.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsanspruch ein durch das Bundesurlaubsgesetz oder den für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrag bedingter Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den vertraglichen Arbeitspflicht befreit zu werden, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. Juli 1988 – 8 AZR 472/86 – BAGE 59, 154 = JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.; BAG, Urteil vom 9. Juni 1998 – 9 AZR 43/97 – BAGE 89, 91 = JURIS-Dokument Rdnr. 13, m. w. N.). Wenn die gegenseitigen Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestehen (Arbeitspflicht einerseits, Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts andererseits; vgl. § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]), liegt regelmäßig ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne des SGB III vor. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wirkt sich aber, neben anderen Voraussetzungen, nach den oben genannten Regelungen auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit aus.
Demgegenüber besteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (vgl. § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes). Arbeitsrechtlich soll der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs den Nachteil der fehlenden Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruches ausgleichen und den nicht zu verwirklichenden Freistellungsanspruch kapitalisieren (vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09– BAGE 134, 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 43, m. w. N.). Die Urlaubsabgeltung soll – mit den Worten des Bundessozialgerichtes – dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschaffen, eine dem Urlaub entsprechende Zeit vor Beginn, während oder nach Beendigung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Erholung zu nutzen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1991 – 10 RAr 9/90 – SozR 3-4100 § 117 Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.; Voelzke, SGb 2007, 713 [717]). Die Urlaubsabgeltung ist ihrem Wesen nach nur eine Ersatzleistung für den eigentlichen Urlaubsanspruch, weil Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches notwendig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. (vgl. zu § 85 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [AVAVG]: BSG, Urteil vom 22. November 1960 – 7 RAr 109/58 – BSGE 13, 155 = SozR Nr. 3 zu § 85 AVAVG = JURIS-Dokument Rdnr. 14, m. w. N.). Dass die Urlaubsabgeltung der Lohnsteuerpflicht unterliegt und zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ändert nichts an ihrer Zweckbestimmung (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 1960, a. a. O.).
Auf Grund der beschriebenen Unterschiede zwischen dem Anspruch auf Urlaub und dem auf Urlaubsabgeltung ist der Gesetzgeber im Hinblick auf die Grundrechtsgarantie in Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, bei der Regelung über die Erfüllung der Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Arbeitslosengeldanspruch den Fall des Urlaubsanspruches während eines Arbeitsverhältnisses und den Fall der Urlaubsabgeltung, das heißt eines über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachwirkenden Anspruches gegen den Arbeitgeber, gleichzusetzen.
b) Mit seinem Hinweis auf die Beitragspflichtigkeit der Zahlung für die Urlaubsabgeltung macht der Kläger ferner sinngemäß eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Aber auch eine solche Grundrechtsverletzung ist nicht gegeben.
Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf verweist, dass die Zahlung des Arbeitgebers für die Urlaubsabgeltung der Beitragspflicht unterliegt, ist dies zutreffend. Die Leistungen der Arbeitsförderung, auch das Arbeitslosengeld (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]), und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert (vgl. § 340 SGB III). Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben (vgl. § 341 Abs. 1 SGB III). Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (vgl. § 341 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" ergibt sich aus § 14 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für die Arbeitsförderung gilt (vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 1/11 R – SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 13; Rolfs, in: Gagel, SGB II/SGB III [52. Erg.-Lfg., 2014], § 342 SGB III Rdnr. 5). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Eine einmalige Einnahme in diesem Sinne ist die Urlaubsabgeltung (vgl. Rolfs, a. a. O., Rdnr. 30, so bereits zu § 160 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung [RVO]: BSG, Urteil vom 26. Januar 1967 – 3 RK 44/64 – BSGE 26, 68 [70] = SozR Nr. 21 zu § 160 RVO, S. 36 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff., m. w. N.). Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes ist ein durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingter Arbeitsentgeltanspruch, der nicht erst am Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern als bedingter Anspruch zugleich mit dem Anspruch auf Urlaub entsteht (so zu §§ 141a ff. AFG: BSG, Urteil vom 30. November 1977 – 12 RAr 99/76 – BSGE 45, 191 = SozR 4100 § 141b Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 13, m. w. N.).
Aus der Beitragspflichtigkeit der Urlaubsabgeltungszahlung folgt aber nicht, dass wegen der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie die damit abgegoltenen Tage arbeitsförderungsrechtlich als Beschäftigungszeiten behandelt werden müssten. Zwar sind Ansprüche auf beitragsfinanzierte Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. z. B. (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 1 BvL 15/83 – BVerfGE 74, 203 [213] = JURIS-Dokument Rdnr. 36, m. w. N.; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 11 AL 30/10 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 22 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 23, m. w. N.). Ferner unterliegen Rechtspositionen solcher Versicherten, die innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt haben, dem Eigentumsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 1 BvR 488/86, 1 BvR 1220/86, 1 BvR 628/86, 1 BvR 1278/86, 1 BvL 11/86 – BVerfGE 76, 220 [235] = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 51, m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich jedoch die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dem Gesetzgeber kommt hierbei grundsätzlich eine weite Gestaltungsmöglichkeit zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 1 BvL 15/83 – BVerfGE 74, 203 [214] = JURIS-Dokument Rdnr. 37 ff., m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 BvL 6/92 – BVerfGE 97, 378 [385] = JURIS-Dokument Rdnr. 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. August 2011, a. a. O., Rdnr. 24, m. w. N.). Durch Artikel 14 Abs. 1 GG werden nicht die einzelnen Elemente eines Anspruches oder einer Anwartschaft geschützt. Schutzobjekt ist vielmehr nur die sozialversicherungsrechtliche Position insgesamt (vgl. zum Rentenrecht: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 – BVerfGE 58, 81 [109] = JURIS-Dokument Rdnr. 99; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 [293] = JURIS-Dokument Rdnr. 51).
Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu berücksichtigen, wonach der Äquivalenzgedanke angesichts der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der häufig nur kurzen Leistungsbezugszeit als vorrangiger Maßstab für die Bemessung von Ansprüchen gegen die Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht kommt. Die Gesamtleistung des Arbeitslosengeldes werde oft weniger durch eigene und vom Arbeitgeber geleistete Beiträge als durch die solidarisch von allen Versicherten getragenen Gesamtbeiträge aufgebracht. Zwischen den Leistungen und der Gesamtheit der Beiträge besteht daher eine Globaläquivalenz (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 1 BvR 488/86, 1 BvR 1220/86, 1 BvR 628/86, 1 BvR 1278/86, 1 BvL 11/86 – BVerfGE 76, 220 [236] = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 56, m. w. N.).
Hieran gemessen ist nicht festzustellen, dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Denn die Beitragszahlungen auf die Zahlungen für eine Urlaubsabgeltung bleiben für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht folgenlos. Zwar wird die Anwartschaftszeit in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht um die Tage verlängert, für die eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird. Jedoch kann sich die Urlaubsabgeltung auf die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches auswirken. Denn Ausgangspunkt der Berechnung ist das Bemessungsentgelt, das heißt das Bruttoentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (vgl. § 149 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Damit wird auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sinne von § 342 Halbsatz 1 SGB III Bezug genommen, zu dem nach den obigen Ausführungen auch die Zahlungen für eine Urlaubsabgeltung gehören.
Der Umstand, dass der Kläger auf der Grundlage der entscheidungserheblichen, mit dem Grundgesetz vereinbaren Regelungen des SGB III im konkreten Einzelfall keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, bewirkt keine Verletzung in seinen Grundrechten.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2013 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein. Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 26. November 2013 – L 3 AS 1270/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 6, m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im prozesskostenhilferechtlichen Sinne. Die ergibt sich einfachgesetzlich auf dem Wortlaut der maßgebenden Regelungen und verfassungsrechtlich aus höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab dem 30. Juni 2012. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli ab, weil der Kläger die Anwartschaftszeit (vgl. § 137 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III] i. V. m. § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nicht erfülle. In der zweijährigen Rahmenfrist (vgl. § 143 Abs. 1 SGB III) habe er nicht mindestens zwölf Monate (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III), was 360 Tagen entspreche (vgl. § 339 Satz 2 SGB III), in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, sondern nur 352 Tage. Der Kläger macht geltend, dass bei der Berechnung der Anwartschaftszeit zusätzlich 11 Tage zu berücksichtigen seien, für die er eine Urlaubsabgeltung erhalten habe. Er sei für die Zeit der Urlaubsabgeltung ein sonstiger Versicherungspflichtiger im Sinne von § 24 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III, weil die Urlaubsabgeltung der Beitragspflicht unterliege. Bei der Nichtnennung der Zeiten der Urlaubsabgeltung handle es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Andernfalls liege eine Ungleichbehandlung mit den Arbeitnehmern vor, die knapp vor Erfüllung der notwendigen Versicherungszeiten in Urlaub gehen würden, mit diesen Urlaubstagen die Anwartschaftszeiten erfüllen würden und deren Beschäftigungsverhältnis am Ende des Urlaubes ende. Für die Tage der Urlaubsabgeltung würden Versicherungsbeiträge erhoben, ohne diese als Versicherungszeiten anzuerkennen.
Für die Berücksichtigung der Zeit des abgegoltenen Urlaubs bei der Berechnung der Anwartschaftszeiten gibt es keine gesetzliche Grundlage (1.). Die Nichtberücksichtigung dieser Zeit verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (2.).
1. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit als eine der Voraussetzungen für Arbeitslosengeld (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die als Beschäftigte (vgl. § 25 SGB III) oder aus sonstigen Gründen (vgl. § 26 SGB III) versicherungspflichtig sind. Für den Kläger ist allein die erste Alternative (als Beschäftigte) maßgebend. Versicherungspflichtig sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB III für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit. Zeiten, für die der Beschäftigte eine Urlaubsabgeltung erhält oder zu beanspruchen hat, sind unbeachtlich.
Etwas anderes galt nur in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985. Damals war in § 168 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) geregelt, dass als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 auch Personen galten, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhielten oder zu beanspruchen hatten; insoweit galt das bisherige Beschäftigungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbestehend. Diese durch Artikel 1 § 1 Nr. 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) eingeführte Regelung wurde durch Artikel 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2484) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wieder aufgehoben. Die zitierte Regelung sollte gewährleisten, dass die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz während der Zeit, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hatte, fortbestand (vgl. BT-Drs. 9/799 S. 46 [Zu Nummer 54]). Zwei Jahre später wurde die Regelung über das als fortbestehend fingierte Beschäftigungsverhältnis aufgehoben, weil sie einerseits bei Arbeitgebern und in der Praxis der Versicherungsträger zu einem unangemessen hohen Verwaltungsaufwand mit zahlreichen Streitverfahren geführt habe und es bei nahtlosem Übergang in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu Beitragsüberzahlungen kommen könne. Andererseits träten Nachteile im sozialen Schutz der Versicherten durch die Änderung praktisch nicht ein, weil nach der verstärkten Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Beitragspflicht Urlaubsabgeltungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seien (vgl. BT-Drs. 10/3923 S. 27 [Zu Nummer 38]). Seither, mithin auch nach Inkrafttreten des SGB III zum 1. Januar 1998, gilt wieder die frühere Rechtslage, wonach mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zugleich auch die Beitragspflicht endet. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Urlaubsabgeltung bleibt ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 10/3923, a. a. O.). Im Hinblick auf die klare Gesetzesbegründung lässt sich die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, es liege ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor, das im Wege der ergänzenden Gesetzesauslegung zu korrigieren sei, nicht begründen.
Auch ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten der Kläger für die 11 Tage, für die er die Urlaubsabgeltung erhielt, kein sonstiger Versicherungspflichtiger im Sinne von § 24 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III. Bereits die dogmatische Anknüpfung ist unzutreffend. Nach dieser Regelung endet das Versicherungspflichtverhältnis für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren. Regelungsgegenstand ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich der Zeitpunkt, zu dem das Versicherungsverhältnis endet, nachdem der Beginn des Versicherungspflichtverhältnisses in § 24 Abs. 2 SGB III und dessen Fortbestehen in § 24 Abs. 3 SGB III geregelt sind. Hingegen wird in § 24 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III, ebenso wie in § 24 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB III, tatbestandlich an Personen angeknüpft, die sonstige Versicherungspflichtige sind. Welche Personen sonstige Versicherungspflichtige sind, ist in § 26 SGB III definiert. Der Kläger gehört keiner der dort genannten Personengruppen an.
2. Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete Verfassungswidrigkeit der Gesetzeslage besteht nicht.
a) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist eine Regelung aber nur dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvR 293/05 – BVerfGE 116, 229 [238] = JURIS-Dokument Rdnr. 41, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07– BVerfGE 133, 377 ff.= JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 76, m. w. N.).
Solche Unterschiede bestehen aber entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten zwischen einem Versicherten, der seinen Urlaubsanspruch realisiert, und einem Versicherten, der eine Urlaubsabgeltung erhält.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsanspruch ein durch das Bundesurlaubsgesetz oder den für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrag bedingter Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den vertraglichen Arbeitspflicht befreit zu werden, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. Juli 1988 – 8 AZR 472/86 – BAGE 59, 154 = JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.; BAG, Urteil vom 9. Juni 1998 – 9 AZR 43/97 – BAGE 89, 91 = JURIS-Dokument Rdnr. 13, m. w. N.). Wenn die gegenseitigen Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestehen (Arbeitspflicht einerseits, Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts andererseits; vgl. § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]), liegt regelmäßig ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne des SGB III vor. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wirkt sich aber, neben anderen Voraussetzungen, nach den oben genannten Regelungen auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit aus.
Demgegenüber besteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (vgl. § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes). Arbeitsrechtlich soll der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs den Nachteil der fehlenden Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruches ausgleichen und den nicht zu verwirklichenden Freistellungsanspruch kapitalisieren (vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09– BAGE 134, 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 43, m. w. N.). Die Urlaubsabgeltung soll – mit den Worten des Bundessozialgerichtes – dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschaffen, eine dem Urlaub entsprechende Zeit vor Beginn, während oder nach Beendigung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Erholung zu nutzen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1991 – 10 RAr 9/90 – SozR 3-4100 § 117 Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.; Voelzke, SGb 2007, 713 [717]). Die Urlaubsabgeltung ist ihrem Wesen nach nur eine Ersatzleistung für den eigentlichen Urlaubsanspruch, weil Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches notwendig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. (vgl. zu § 85 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [AVAVG]: BSG, Urteil vom 22. November 1960 – 7 RAr 109/58 – BSGE 13, 155 = SozR Nr. 3 zu § 85 AVAVG = JURIS-Dokument Rdnr. 14, m. w. N.). Dass die Urlaubsabgeltung der Lohnsteuerpflicht unterliegt und zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ändert nichts an ihrer Zweckbestimmung (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 1960, a. a. O.).
Auf Grund der beschriebenen Unterschiede zwischen dem Anspruch auf Urlaub und dem auf Urlaubsabgeltung ist der Gesetzgeber im Hinblick auf die Grundrechtsgarantie in Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, bei der Regelung über die Erfüllung der Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Arbeitslosengeldanspruch den Fall des Urlaubsanspruches während eines Arbeitsverhältnisses und den Fall der Urlaubsabgeltung, das heißt eines über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachwirkenden Anspruches gegen den Arbeitgeber, gleichzusetzen.
b) Mit seinem Hinweis auf die Beitragspflichtigkeit der Zahlung für die Urlaubsabgeltung macht der Kläger ferner sinngemäß eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Aber auch eine solche Grundrechtsverletzung ist nicht gegeben.
Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf verweist, dass die Zahlung des Arbeitgebers für die Urlaubsabgeltung der Beitragspflicht unterliegt, ist dies zutreffend. Die Leistungen der Arbeitsförderung, auch das Arbeitslosengeld (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]), und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert (vgl. § 340 SGB III). Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben (vgl. § 341 Abs. 1 SGB III). Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (vgl. § 341 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" ergibt sich aus § 14 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für die Arbeitsförderung gilt (vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 1/11 R – SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 13; Rolfs, in: Gagel, SGB II/SGB III [52. Erg.-Lfg., 2014], § 342 SGB III Rdnr. 5). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Eine einmalige Einnahme in diesem Sinne ist die Urlaubsabgeltung (vgl. Rolfs, a. a. O., Rdnr. 30, so bereits zu § 160 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung [RVO]: BSG, Urteil vom 26. Januar 1967 – 3 RK 44/64 – BSGE 26, 68 [70] = SozR Nr. 21 zu § 160 RVO, S. 36 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff., m. w. N.). Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes ist ein durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingter Arbeitsentgeltanspruch, der nicht erst am Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern als bedingter Anspruch zugleich mit dem Anspruch auf Urlaub entsteht (so zu §§ 141a ff. AFG: BSG, Urteil vom 30. November 1977 – 12 RAr 99/76 – BSGE 45, 191 = SozR 4100 § 141b Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 13, m. w. N.).
Aus der Beitragspflichtigkeit der Urlaubsabgeltungszahlung folgt aber nicht, dass wegen der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie die damit abgegoltenen Tage arbeitsförderungsrechtlich als Beschäftigungszeiten behandelt werden müssten. Zwar sind Ansprüche auf beitragsfinanzierte Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. z. B. (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 1 BvL 15/83 – BVerfGE 74, 203 [213] = JURIS-Dokument Rdnr. 36, m. w. N.; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 11 AL 30/10 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 22 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 23, m. w. N.). Ferner unterliegen Rechtspositionen solcher Versicherten, die innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt haben, dem Eigentumsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 1 BvR 488/86, 1 BvR 1220/86, 1 BvR 628/86, 1 BvR 1278/86, 1 BvL 11/86 – BVerfGE 76, 220 [235] = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 51, m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich jedoch die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dem Gesetzgeber kommt hierbei grundsätzlich eine weite Gestaltungsmöglichkeit zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 1 BvL 15/83 – BVerfGE 74, 203 [214] = JURIS-Dokument Rdnr. 37 ff., m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 BvL 6/92 – BVerfGE 97, 378 [385] = JURIS-Dokument Rdnr. 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. August 2011, a. a. O., Rdnr. 24, m. w. N.). Durch Artikel 14 Abs. 1 GG werden nicht die einzelnen Elemente eines Anspruches oder einer Anwartschaft geschützt. Schutzobjekt ist vielmehr nur die sozialversicherungsrechtliche Position insgesamt (vgl. zum Rentenrecht: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 – BVerfGE 58, 81 [109] = JURIS-Dokument Rdnr. 99; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 [293] = JURIS-Dokument Rdnr. 51).
Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu berücksichtigen, wonach der Äquivalenzgedanke angesichts der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der häufig nur kurzen Leistungsbezugszeit als vorrangiger Maßstab für die Bemessung von Ansprüchen gegen die Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht kommt. Die Gesamtleistung des Arbeitslosengeldes werde oft weniger durch eigene und vom Arbeitgeber geleistete Beiträge als durch die solidarisch von allen Versicherten getragenen Gesamtbeiträge aufgebracht. Zwischen den Leistungen und der Gesamtheit der Beiträge besteht daher eine Globaläquivalenz (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 1 BvR 488/86, 1 BvR 1220/86, 1 BvR 628/86, 1 BvR 1278/86, 1 BvL 11/86 – BVerfGE 76, 220 [236] = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 56, m. w. N.).
Hieran gemessen ist nicht festzustellen, dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Denn die Beitragszahlungen auf die Zahlungen für eine Urlaubsabgeltung bleiben für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht folgenlos. Zwar wird die Anwartschaftszeit in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht um die Tage verlängert, für die eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird. Jedoch kann sich die Urlaubsabgeltung auf die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches auswirken. Denn Ausgangspunkt der Berechnung ist das Bemessungsentgelt, das heißt das Bruttoentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (vgl. § 149 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Damit wird auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sinne von § 342 Halbsatz 1 SGB III Bezug genommen, zu dem nach den obigen Ausführungen auch die Zahlungen für eine Urlaubsabgeltung gehören.
Der Umstand, dass der Kläger auf der Grundlage der entscheidungserheblichen, mit dem Grundgesetz vereinbaren Regelungen des SGB III im konkreten Einzelfall keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, bewirkt keine Verletzung in seinen Grundrechten.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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