Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 477/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 553/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 114 Abs. 3 SGG ist das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht zur Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Sozialgerichts hinsichtlich der Frage befugt, ob die Ermittlungen im Strafverfahren auf die Entscheidung des Sozialgerichts Einfluss haben können.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2014 über die Aussetzung des Rechtsstreits S 9 KR 477/12 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Stuttgart S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12. In der Sache ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Beklagte den Versorgungsvertrag nach § 132a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber dem Kläger zu 1) wirksam mit Wirkung zum 30. Juni 2012 gekündigt hat.
Der Kläger zu 1), der einen ambulanten Pflegedienst betrieb, und die Beklagte schlossen mit Wirkung ab dem 1. November 2006 einen Versorgungsvertrag nach § 132a SGB V. Mit notariellem Umwandlungsvertrag vom 6. September 2012 wurde der Kläger zu 1) durch Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) in die Klägerin zu 2), eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. am 24. Oktober 2012 (HRB XXX), umgewandelt. Die Eintragung der Ausgliederung unter gleichzeitiger Löschung des übertragenen Rechtsträgers im Handelsregister erfolgte am 29. Oktober 2012.
Im Auftrag der Beklagten führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) am 4. und 5. Mai 2011 eine Abrechnungsprüfung durch. Im Prüfbericht vom 30. August 2011 stellte der MDK den Einsatz von Pflegekräften ohne ausreichende Qualifikation, den Einsatz von freien Mitarbeitern und fehlerhafte Abrechnungen durch den Kläger zu 1) fest. Er habe EUR 1.555.026,82 zu viel in Rechnung gestellt. Nach Anhörung des Klägers zu 1) (Schreiben vom 11. November 2011) kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 gegenüber dem Kläger zu 1) den Versorgungsvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2012.
Am 24. Januar 2012 erhob der Kläger zu 1) Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG; S 9 KR 477/12) und beantragte am 10. April 2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 9 KR 1987/12 ER). Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 erklärte die Klägerin zu 2) den Beitritt zum Rechtsstreit. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 (S 9 KR 1987/12 ER) stellte das SG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 30. Dezember 2011 den Versorgungsvertrag nach § 132a SGB V nicht mit Wirkung zum 30. Juni 2012 beendet habe. Die Beschwerde der Beklagten wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 21. März 2013 (L 11 KR 3290/12 ER-B) mit der Maßgabe zurück, dass der Versorgungsvertrag bis zum 28. Oktober 2010 mit dem Kläger zu 1) und ab dem 29. Oktober 2010 mit der Klägerin zu 2) fortbesteht und die durch die einstweilige Anordnung getroffene Feststellung längstens bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gilt.
Mit Schreiben vom 15. November 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem SG mit, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Inhaber des Klägers zu 1) und gleichzeitigem Geschäftsführer der Klägerin zu 2) (115 Js 104806/12) seien unter anderem Vorwürfe der Beklagten und anderer Krankenkassen, dass seit 1. Februar 2009 erbrachte Pflegeleistungen nicht, nicht richtig oder nicht den Vorschriften des Pflegevertrags bzw. des Gesetzes entsprechend abgerechnet worden seien. Der Beschuldigte sei inzwischen inhaftiert worden.
Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben des SG vom 25. November 2013) setzte das SG mit Beschluss vom 22. Januar 2014 das Klageverfahren S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12 aus. Zur Begründung führte es aus, die Ermittlungen im Strafverfahren könnten Einfluss auf die sozialgerichtliche Entscheidung haben. Für die rechtliche Bewertung, inwiefern ein zur Kündigung des Versorgungsvertrages berechtigender schwerwiegender Vertragsverstoß nachweisbar vorliege, würden die strafrechtlichen Ermittlungen voraussichtlich Feststellungen treffen können. Insbesondere die Frage des Abrechnungsbetruges und der Fälschung von abrechnungsrelevanten Unterlagen kämen als tragfähige Kündigungsgründe in Betracht. Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass es den Klägern aufgrund der vom LSG bestätigten Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglich sei, weiterhin Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu erbringen und gegenüber der Beklagten abzurechnen. Eine nicht hinnehmbare Belastung der Kläger durch die mit der Aussetzung verbundene zeitliche Verzögerung sei nicht zu erkennen.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 25. Januar 2014 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 27. Januar 2014 beim SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, eine Aussetzung nach § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme nicht in Betracht, da die Vorwürfe der Beklagten nur einen Teil des Ermittlungsgegenstandes des bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart unter dem Aktenzeichen 115 Js 104806/12 geführten Ermittlungsverfahrens darstellten. Die weiteren Vorwürfe (solche anderer Krankenkassen und Umstände im Zusammenhang mit dem Einsatz angeblicher Bundesfreiwilliger) hätten keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits im vorliegenden Verfahren. Ein Zusammenhang zwischen der Strafanzeige der Beklagten und der streitgegenständlichen Vertragskündigung liege nicht vor, da der Strafanzeige ein Prüfbericht des MDK vom 8. November 2012 über den Prüfzeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2012 zugrunde liege, während die Kündigung des Versorgungsvertrages bereits am 30. Dezember 2011 ausgesprochen worden sei. Die vom SG angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens helfe nicht weiter, da dieses entweder mit einer Anklageerhebung oder mit einer Einstellungsentscheidung ende und hieraus jeweils keine Schlussfolgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Kündigungsgründen gezogen werden könnten. Eine Auswirkung des Ermittlungsverfahrens sei auch deshalb ausgeschlossen, da die Wirksamkeit der am 30. Dezember 2011 erklärten Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Beklagte sich nicht nach Umständen beurteilen lassen könne, die mangels Kenntnis der Beklagten nicht Grundlage der Kündigungserklärung hätten sein können. Außerdem sei die Unschuldsvermutung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen, die erst mit der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten ende. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart könnten daher entgegen der Annahme des SG keine Auswirkungen auf die gerichtliche Entscheidung haben. Darüber hinaus sei es nicht sicher, dass es auf die Ergebnisse des Ermittlungs- und eines sich ggf. hieran anschließenden Strafverfahrens ankomme. Auf das Vorliegen von Kündigungsgründen komme es nur an, wenn das der Kündigung vorausgegangene Anhörungsverfahren nicht zu beanstanden sei, was auch vom LSG im Beschluss vom 21. März 2013 (L 11 KR 3290/12 ER-B) als klärungsbedürftig angesehen worden sei. Es sei daher nicht abzusehen, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens überhaupt eine Auswirkung auf die Entscheidung des SG haben könnten. Die Aussetzung des Verfahrens führe zu einer deutlichen Verzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens und einer damit verbundenen Verzögerung der Rechtsschutzgewährung. Die Verfahrensdauer sei bereits deutlich überdurchschnittlich, ohne dass eine besondere Verfahrensförderung habe beobachtet werden können. Sie hätten nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) sowie Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe hieraus die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, hergeleitet (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, in juris). Außerdem stehe die Verpflichtung der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen, einer Aussetzung des Rechtsstreits wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 114 Abs. 3 SGG entgegen, da der Versorgungsvertrag eine wesentliche Grundlage für die Berufstätigkeit darstelle und daher ein erheblicher Bezug zu der nach Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit bestehe. Die zu ihren Gunsten ergangenen Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes änderten hieran nichts, da es sich lediglich um vorläufige Regelungen handele und es im Falle eines nachträglichen Unterliegens in der Hauptsache zu Erstattungsansprüchen kommen könne. Sie hätten daher ein besonderes Interesse an einer zeitnahen Hauptsacheentscheidung, um ihr Risiko möglichst gering zu halten. Die inzwischen mehr als zweijährige Verfahrensdauer führe zu einer Verpflichtung des Gerichts zur bevorzugten Verfahrensförderung und verbiete die getroffene Aussetzungsentscheidung. Schließlich verfüge das SG als Fachgericht über größere Sach- und Rechtskenntnisse im Bereich des Sozialversicherungsrechts und damit bei der Auslegung von Versorgungsverträgen nach § 132a Abs. 2 SGB V sowie im Leistungserbringungsrecht als die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte. Die Verfahrensaussetzung durch das SG sei daher ermessensfehlerhaft.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erwidert, die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 114 Abs. 3 SGG lägen vor, da sie, die Beklagte, die ausgesprochene Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverstöße wie Abrechnungsbetrug und Fälschung von abrechnungsrelevanten Unterlagen gestützt habe und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren unter anderem aufgrund dieser Vorwürfe eingeleitet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie nach § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des SG, das Klageverfahren S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12 auszusetzen, ist rechtmäßig.
Nach § 114 Abs. 3 SGG kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Während des Klageverfahrens hat sich der Verdacht einer Straftat des Inhabers des Klägers zu 1) bzw. des Geschäftsführers der Klägerin zu 2) ergeben. Nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 15. November 2013 wird gegen ihn unter anderem wegen des Vorwurfs der Beklagten im Hinblick auf nicht ordnungsgemäße Abrechnungen von seit Februar 2009 erbrachten Pflegeleistungen ermittelt.
Die Ermittlungen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren können auch Einfluss auf die Entscheidung des SG haben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Aussetzungsbeschluss nach § 114 Abs. 3 SGG Teil der Verfahrensführung durch das Gericht erster Instanz ist und das Beschwerdegericht daher nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des SG befugt ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2012 - L 1 KR 421/12 B -, in juris, m.w.N. zur entsprechenden Regelung in § 149 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Denn § 114 Abs. 3 SGG dient der Erleichterung der tatsächlichen Aufklärung der vom SG für rechtlich relevant gehaltenen Umstände. Die Sachaufklärung als entscheidungsvorbereitende Prozessleitung unterliegt nach der Systematik des SGG (vgl. § 172 Abs. 2 SGG) vor Abschluss der ersten Instanz daher nicht der Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Auffassung durch das SG ist dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Senat hat daher dahinstehen zu lassen, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung des SG haben können, weil die Kündigung der Beklagten ggf. schon allein aufgrund von Anhörungsmängeln oder sonstigen rechtlichen Gründen rechtswidrig ist. Ausreichend ist allein, dass das SG die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (wie im vorliegenden Fall) vertretbar für rechtserheblich hält.
Die Entscheidung nach § 114 Abs. 3 SGG steht im Ermessen des Gerichts, das unter anderem die zu erwartende Arbeitserleichterung, die besondere Fachkunde des anderen Gerichts, die Vermeidung von Doppelarbeit oder von sich widersprechenden Entscheidungen einerseits und Verzögerungen im sozialgerichtlichen Verfahren andererseits gegeneinander abzuwägen hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 114, Rn. 7).
Die vom SG getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die genannten abwägungsrelevanten Kriterien im Rahmen der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung, insbesondere die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens, berücksichtigt. Dabei hat es in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen des SG und des LSG die Klägerin zu 2) auf der Grundlage des Versorgungsvertrages vorläufig weiterhin Leistungen erbringen und gegenüber der Beklagten abrechnen darf, so dass mit der eintretenden Verfahrensverzögerung keine erheblichen Nachteile für die Kläger entstehen.
Der Beschluss des SG verletzt auch nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) gewährleisteten Grundsatz eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, aus dem sich die Verpflichtung der Gerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, in juris m.w.N.). Allgemein gültige Zeitvorgaben dafür, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, lassen sich dem GG nicht entnehmen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen, zu denen die Schwierigkeit einer zu entscheidenden Materie, die Notwendigkeit von Ermittlungen, die Bedeutung des Verfahrens und das Prozessverhalten der Beteiligten gehören. Im Rahmen von Aussetzungsentscheidungen haben Gerichte dabei die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Diesen Vorgaben hat das SG, wie vorstehend dargelegt, Rechnung getragen, indem es die eintretende Verzögerung des Rechtsstreits berücksichtigt und darauf abgestellt hat, dass den Klägern durch diese Verzögerung keine gravierenden Nachteile entstehen, weil sie aufgrund der erwirkten Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf der Grundlage des Versorgungsvertrages weiterhin Leistungen erbringen und gegenüber der Beklagten abrechnen können. Dabei hat das SG seine Aussetzungsentscheidung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beschränkt und damit nicht auf das sich ggf. anschließende strafgerichtliche Verfahren erstreckt, so dass sich die Verzögerung des Rechtsstreits in einem überschaubaren Rahmen hält.
Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen, da das Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006 - L 8 AL 2352/06 B; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15. November 2012 - L 1 KR 421/12 B -, beide in juris, Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2012 - L 4 R 2303/12 B, nicht veröffentlicht).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Stuttgart S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12. In der Sache ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Beklagte den Versorgungsvertrag nach § 132a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber dem Kläger zu 1) wirksam mit Wirkung zum 30. Juni 2012 gekündigt hat.
Der Kläger zu 1), der einen ambulanten Pflegedienst betrieb, und die Beklagte schlossen mit Wirkung ab dem 1. November 2006 einen Versorgungsvertrag nach § 132a SGB V. Mit notariellem Umwandlungsvertrag vom 6. September 2012 wurde der Kläger zu 1) durch Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) in die Klägerin zu 2), eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. am 24. Oktober 2012 (HRB XXX), umgewandelt. Die Eintragung der Ausgliederung unter gleichzeitiger Löschung des übertragenen Rechtsträgers im Handelsregister erfolgte am 29. Oktober 2012.
Im Auftrag der Beklagten führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) am 4. und 5. Mai 2011 eine Abrechnungsprüfung durch. Im Prüfbericht vom 30. August 2011 stellte der MDK den Einsatz von Pflegekräften ohne ausreichende Qualifikation, den Einsatz von freien Mitarbeitern und fehlerhafte Abrechnungen durch den Kläger zu 1) fest. Er habe EUR 1.555.026,82 zu viel in Rechnung gestellt. Nach Anhörung des Klägers zu 1) (Schreiben vom 11. November 2011) kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 gegenüber dem Kläger zu 1) den Versorgungsvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2012.
Am 24. Januar 2012 erhob der Kläger zu 1) Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG; S 9 KR 477/12) und beantragte am 10. April 2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 9 KR 1987/12 ER). Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 erklärte die Klägerin zu 2) den Beitritt zum Rechtsstreit. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 (S 9 KR 1987/12 ER) stellte das SG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 30. Dezember 2011 den Versorgungsvertrag nach § 132a SGB V nicht mit Wirkung zum 30. Juni 2012 beendet habe. Die Beschwerde der Beklagten wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 21. März 2013 (L 11 KR 3290/12 ER-B) mit der Maßgabe zurück, dass der Versorgungsvertrag bis zum 28. Oktober 2010 mit dem Kläger zu 1) und ab dem 29. Oktober 2010 mit der Klägerin zu 2) fortbesteht und die durch die einstweilige Anordnung getroffene Feststellung längstens bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gilt.
Mit Schreiben vom 15. November 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem SG mit, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Inhaber des Klägers zu 1) und gleichzeitigem Geschäftsführer der Klägerin zu 2) (115 Js 104806/12) seien unter anderem Vorwürfe der Beklagten und anderer Krankenkassen, dass seit 1. Februar 2009 erbrachte Pflegeleistungen nicht, nicht richtig oder nicht den Vorschriften des Pflegevertrags bzw. des Gesetzes entsprechend abgerechnet worden seien. Der Beschuldigte sei inzwischen inhaftiert worden.
Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben des SG vom 25. November 2013) setzte das SG mit Beschluss vom 22. Januar 2014 das Klageverfahren S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12 aus. Zur Begründung führte es aus, die Ermittlungen im Strafverfahren könnten Einfluss auf die sozialgerichtliche Entscheidung haben. Für die rechtliche Bewertung, inwiefern ein zur Kündigung des Versorgungsvertrages berechtigender schwerwiegender Vertragsverstoß nachweisbar vorliege, würden die strafrechtlichen Ermittlungen voraussichtlich Feststellungen treffen können. Insbesondere die Frage des Abrechnungsbetruges und der Fälschung von abrechnungsrelevanten Unterlagen kämen als tragfähige Kündigungsgründe in Betracht. Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass es den Klägern aufgrund der vom LSG bestätigten Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglich sei, weiterhin Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu erbringen und gegenüber der Beklagten abzurechnen. Eine nicht hinnehmbare Belastung der Kläger durch die mit der Aussetzung verbundene zeitliche Verzögerung sei nicht zu erkennen.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 25. Januar 2014 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 27. Januar 2014 beim SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, eine Aussetzung nach § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme nicht in Betracht, da die Vorwürfe der Beklagten nur einen Teil des Ermittlungsgegenstandes des bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart unter dem Aktenzeichen 115 Js 104806/12 geführten Ermittlungsverfahrens darstellten. Die weiteren Vorwürfe (solche anderer Krankenkassen und Umstände im Zusammenhang mit dem Einsatz angeblicher Bundesfreiwilliger) hätten keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits im vorliegenden Verfahren. Ein Zusammenhang zwischen der Strafanzeige der Beklagten und der streitgegenständlichen Vertragskündigung liege nicht vor, da der Strafanzeige ein Prüfbericht des MDK vom 8. November 2012 über den Prüfzeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2012 zugrunde liege, während die Kündigung des Versorgungsvertrages bereits am 30. Dezember 2011 ausgesprochen worden sei. Die vom SG angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens helfe nicht weiter, da dieses entweder mit einer Anklageerhebung oder mit einer Einstellungsentscheidung ende und hieraus jeweils keine Schlussfolgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Kündigungsgründen gezogen werden könnten. Eine Auswirkung des Ermittlungsverfahrens sei auch deshalb ausgeschlossen, da die Wirksamkeit der am 30. Dezember 2011 erklärten Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Beklagte sich nicht nach Umständen beurteilen lassen könne, die mangels Kenntnis der Beklagten nicht Grundlage der Kündigungserklärung hätten sein können. Außerdem sei die Unschuldsvermutung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen, die erst mit der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten ende. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart könnten daher entgegen der Annahme des SG keine Auswirkungen auf die gerichtliche Entscheidung haben. Darüber hinaus sei es nicht sicher, dass es auf die Ergebnisse des Ermittlungs- und eines sich ggf. hieran anschließenden Strafverfahrens ankomme. Auf das Vorliegen von Kündigungsgründen komme es nur an, wenn das der Kündigung vorausgegangene Anhörungsverfahren nicht zu beanstanden sei, was auch vom LSG im Beschluss vom 21. März 2013 (L 11 KR 3290/12 ER-B) als klärungsbedürftig angesehen worden sei. Es sei daher nicht abzusehen, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens überhaupt eine Auswirkung auf die Entscheidung des SG haben könnten. Die Aussetzung des Verfahrens führe zu einer deutlichen Verzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens und einer damit verbundenen Verzögerung der Rechtsschutzgewährung. Die Verfahrensdauer sei bereits deutlich überdurchschnittlich, ohne dass eine besondere Verfahrensförderung habe beobachtet werden können. Sie hätten nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) sowie Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe hieraus die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, hergeleitet (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, in juris). Außerdem stehe die Verpflichtung der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen, einer Aussetzung des Rechtsstreits wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 114 Abs. 3 SGG entgegen, da der Versorgungsvertrag eine wesentliche Grundlage für die Berufstätigkeit darstelle und daher ein erheblicher Bezug zu der nach Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit bestehe. Die zu ihren Gunsten ergangenen Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes änderten hieran nichts, da es sich lediglich um vorläufige Regelungen handele und es im Falle eines nachträglichen Unterliegens in der Hauptsache zu Erstattungsansprüchen kommen könne. Sie hätten daher ein besonderes Interesse an einer zeitnahen Hauptsacheentscheidung, um ihr Risiko möglichst gering zu halten. Die inzwischen mehr als zweijährige Verfahrensdauer führe zu einer Verpflichtung des Gerichts zur bevorzugten Verfahrensförderung und verbiete die getroffene Aussetzungsentscheidung. Schließlich verfüge das SG als Fachgericht über größere Sach- und Rechtskenntnisse im Bereich des Sozialversicherungsrechts und damit bei der Auslegung von Versorgungsverträgen nach § 132a Abs. 2 SGB V sowie im Leistungserbringungsrecht als die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte. Die Verfahrensaussetzung durch das SG sei daher ermessensfehlerhaft.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erwidert, die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 114 Abs. 3 SGG lägen vor, da sie, die Beklagte, die ausgesprochene Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverstöße wie Abrechnungsbetrug und Fälschung von abrechnungsrelevanten Unterlagen gestützt habe und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren unter anderem aufgrund dieser Vorwürfe eingeleitet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie nach § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des SG, das Klageverfahren S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12 auszusetzen, ist rechtmäßig.
Nach § 114 Abs. 3 SGG kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Während des Klageverfahrens hat sich der Verdacht einer Straftat des Inhabers des Klägers zu 1) bzw. des Geschäftsführers der Klägerin zu 2) ergeben. Nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 15. November 2013 wird gegen ihn unter anderem wegen des Vorwurfs der Beklagten im Hinblick auf nicht ordnungsgemäße Abrechnungen von seit Februar 2009 erbrachten Pflegeleistungen ermittelt.
Die Ermittlungen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren können auch Einfluss auf die Entscheidung des SG haben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Aussetzungsbeschluss nach § 114 Abs. 3 SGG Teil der Verfahrensführung durch das Gericht erster Instanz ist und das Beschwerdegericht daher nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des SG befugt ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2012 - L 1 KR 421/12 B -, in juris, m.w.N. zur entsprechenden Regelung in § 149 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Denn § 114 Abs. 3 SGG dient der Erleichterung der tatsächlichen Aufklärung der vom SG für rechtlich relevant gehaltenen Umstände. Die Sachaufklärung als entscheidungsvorbereitende Prozessleitung unterliegt nach der Systematik des SGG (vgl. § 172 Abs. 2 SGG) vor Abschluss der ersten Instanz daher nicht der Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Auffassung durch das SG ist dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Senat hat daher dahinstehen zu lassen, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung des SG haben können, weil die Kündigung der Beklagten ggf. schon allein aufgrund von Anhörungsmängeln oder sonstigen rechtlichen Gründen rechtswidrig ist. Ausreichend ist allein, dass das SG die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (wie im vorliegenden Fall) vertretbar für rechtserheblich hält.
Die Entscheidung nach § 114 Abs. 3 SGG steht im Ermessen des Gerichts, das unter anderem die zu erwartende Arbeitserleichterung, die besondere Fachkunde des anderen Gerichts, die Vermeidung von Doppelarbeit oder von sich widersprechenden Entscheidungen einerseits und Verzögerungen im sozialgerichtlichen Verfahren andererseits gegeneinander abzuwägen hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 114, Rn. 7).
Die vom SG getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die genannten abwägungsrelevanten Kriterien im Rahmen der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung, insbesondere die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens, berücksichtigt. Dabei hat es in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen des SG und des LSG die Klägerin zu 2) auf der Grundlage des Versorgungsvertrages vorläufig weiterhin Leistungen erbringen und gegenüber der Beklagten abrechnen darf, so dass mit der eintretenden Verfahrensverzögerung keine erheblichen Nachteile für die Kläger entstehen.
Der Beschluss des SG verletzt auch nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) gewährleisteten Grundsatz eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, aus dem sich die Verpflichtung der Gerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, in juris m.w.N.). Allgemein gültige Zeitvorgaben dafür, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, lassen sich dem GG nicht entnehmen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen, zu denen die Schwierigkeit einer zu entscheidenden Materie, die Notwendigkeit von Ermittlungen, die Bedeutung des Verfahrens und das Prozessverhalten der Beteiligten gehören. Im Rahmen von Aussetzungsentscheidungen haben Gerichte dabei die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Diesen Vorgaben hat das SG, wie vorstehend dargelegt, Rechnung getragen, indem es die eintretende Verzögerung des Rechtsstreits berücksichtigt und darauf abgestellt hat, dass den Klägern durch diese Verzögerung keine gravierenden Nachteile entstehen, weil sie aufgrund der erwirkten Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf der Grundlage des Versorgungsvertrages weiterhin Leistungen erbringen und gegenüber der Beklagten abrechnen können. Dabei hat das SG seine Aussetzungsentscheidung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beschränkt und damit nicht auf das sich ggf. anschließende strafgerichtliche Verfahren erstreckt, so dass sich die Verzögerung des Rechtsstreits in einem überschaubaren Rahmen hält.
Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen, da das Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006 - L 8 AL 2352/06 B; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15. November 2012 - L 1 KR 421/12 B -, beide in juris, Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2012 - L 4 R 2303/12 B, nicht veröffentlicht).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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