S 8 SO 379/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 379/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zu den Bestattungskosten für die Bestattung ihres Ehemannes W H in Höhe von 1506,12 Euro zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Übernahme der für die Beerdigung ihres am 00.00.2011 verstorbenen Ehemannes W H angefallenen Bestattungskosten.

Die am 00.00.1953 geborene Klägerin und ihr Ehemann W H bezogen ergänzende Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Gütersloh in Höhe von 217,33 EUR monatlich. Weiter verfügten die Eheleute über der Klägerin gewährte Leistungen nach dem SGB III in Höhe von 536,10 EUR monatlich sowie eine volle Erwerbsminderungsrente des Herrn W H in Höhe von 66,43 EUR monatlich. Am 00.00.2011 verstarb der Herr W H in C. Die Beerdigung fand am 00.00.2011 auf dem russisch-orthodoxen Friedhof in C1-U statt; die Gesamtkosten beliefen sich auf 4.809,76 EUR.

Am 04.07.2011 beantragte die Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen gemäß § 74 SGB XII bei der Beklagten. Im Antrag gab sie an, Halterin eines Kfz U1 D mit dem amtlichen Kennzeichen H1U2 – KP 000 und Erstzulassung am 00.00.2006 zu sein. Das Kfz habe sie von dem Verstorbenen übernommen. Über weitere Vermögenswerte verfüge sie nicht.

Mit Bescheid vom 04.08.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den Bestattungskosten ab. Die erforderlichen Kosten beliefen sich auf 3.463,24 EUR. Zur Deckung der Bestattungskosten sei vorrangig der Nachlass des Verstorbenen einzusetzen. Hier sei die Hälfte des Guthabens auf dem Girokonto von 902,01 EUR, mithin 451 EUR, sowie der PKW mit einem Wert von 5.515 EUR mit geringwertigster Ausstattungsvariante über DAT Schwacke ermittelt, zu berücksichtigen. Der Nachlass belaufe sich damit auf 5.966 EUR und decke die Bestattungskosten vollständig.

Hiergegen legte die Klägerin am 11.08.2011 Widerspruch ein. Soweit die Beklagte für den PKW einen Wert von 5.515 EUR ermittele, gehe dies über den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erheblich hinaus. Tatsächlich sei das Fahrzeug zu dem ermittelten Preis nicht zu veräußern. Das Fahrzeug gehöre zudem gemäß § 1932 BGB zum Voraus des Ehegatten. Der PKW sei damit im einzusetzenden Nachlass nicht zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zunächst seien die für die Bestattung angefallenen Kosten lediglich in Höhe von 3.464,05 EUR als erforderliche ortsübliche Kosten anzuerkennen, wobei insbesondere die Kosten der Überführung zum russisch-orthodoxen Friedhof nach C1-U nicht berücksichtigt werden könnten. Eine russisch-orthodoxe Bestattung sei auch in C üblich und möglich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass neben der Klägerin auch die beiden Kinder der Eheleute Erben geworden seien, sodass die Klägerin lediglich zur Hälfte Erbin geworden sei und daher auch nur zur Hälfte zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sei. Die Übernahme von Bestattungskosten komme allerdings nur in Betracht, wenn alle vorrangigen Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft seien. Hieraus folge, dass Mittel, die der Verpflichtete aus Anlass des Todesfalles erlangt habe, in voller Höhe eingesetzt werden müssten. Hierzu zähle auch der Nachlass des Verstorbenen. Die Klägerin habe aus dem Nachlass über das gemeinsame Girokonto mit einem Guthaben in Höhe von 902,01 EUR sowie den PKW im Wert von 5.515 EUR verfügt, sodass der Nachlass ausreichend zur Kostendeckung gewesen sei. Entsprechende andere Belege zum Wert des Fahrzeuges habe sie nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin geltend mache, dass der PKW zum Voraus des Ehegatten gemäß § 1932 BGB gehöre, führe dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Der Voraus sei als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 BGB jedenfalls dann nicht nach § 2046 BGB vorab zu befriedigen, wenn der Nachlass- wie im vorliegenden Fall - nicht ausreiche. Dann seien zunächst die Bestattungskosten zu begleichen.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.12.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der PKW habe zum Voraus des Ehegatten gemäß § 1932 BGB gehört. Er diene dem Zweck, die Weiterführung des bisherigen Lebenszuschnittes mithilfe der vertrauten Gegenstände zu ermöglichen. Entscheidend sei, ob der PKW zuvor gemeinschaftlich genutzt worden sei zum Zwecke der privaten Haushalts- und Lebensführung. Dies sei hier der Fall. Es handele sich um das einzige Fahrzeug der Familie, das für die Zwecke der Familie verwendet worden sei und daher als Haushaltsgegenstand anzusehen sei. Die Klägerin benötige den PKW zur angemessenen Lebensführung. Sie versuche, eine Beschäftigung zu finden. Bis zum 01.05.2011 sei sie in einer Fleischerei in der Verpackungsabteilung beschäftigt gewesen. Sie habe einen Grad der Behinderung von 50. Die Erwägungen der Beklagten betreffend § 2046 BGB seien nicht einschlägig; sie liefen dem gesetzlichen Leitbild des § 1932 BGB zuwider.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011 zu verurteilen, ihr eine Behilfe zu den Bestattungskosten für die Bestattung ihres Ehemannes W H in Höhe von 1506,12 Euro zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid des Beklagten vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011 beschwert gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil der Bescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Bestattungskosten für die Beerdigung ihres am 12.06.2011 verstorbenen Ehemannes W H in Höhe von 1.506,12 EUR.

Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Die Klägerin ist gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, da sie gemäß §§ 1922, 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB zur Hälfte neben den gemeinsamen Kindern Erbin ihres verstorbenen Ehemannes W H geworden ist.

Die Tragung der Bestattungskosten in Höhe des Betrages von 1.506,12 EUR ist der Klägerin auch nicht zumutbar. Insbesondere hat sie hierfür nicht den von dem Verstorbenen ererbten PKW U1 D mit einem Wert von 5.515 EUR einzusetzen. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Verpflichteten die Kostentragung zugemutet werden kann, sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch gewisse subjektive Momente mit zu berücksichtigen (Schellhorn in Schellhorn / Schellhorn / Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 74 Rn. 10). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass aus dem in § 2 SGB XII normierten Nachrang der Sozialhilfe folgt, dass vorhandener Nachlass sowie Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, regelmäßig zur Bestreitung des Bestattungsaufwandes heranzuziehen sind (vgl. hierzu Schellhorn, a.a.O., § 74 Rn. 11). Die Kammer hält allerdings den Einsatz des vorhandenen Nachlasses insoweit für unzumutbar, als es sich um wesentliche, essentielle Haushaltsgegenstände handelt, die zu einer geordneten Lebensführung des überlebenden Ehegatten jedenfalls in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin erforderlich sind.

Ob ein Gegenstand hierbei als wesentlicher Haushaltsgegenstand berücksichtigungsfrei bleiben soll, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Einzelnen mit dem Nachrang der Sozialhilfe zu bestimmen. Hierbei können Faktoren wie eine noch ausgeübte Erwerbstätigkeit oder gesundheitliche Verhältnisse eine Rolle spielen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dabei zu den wesentlichen Haushaltsgegenständen auch ein Familien-PKW gehören, soweit es sich um ein angemessenes Kfz und nicht um ein Luxus-Fahrzeug handelt und es nach dem Lebenszuschnitt des überlebenden Ehegatten unverzichtbar erscheint.

Hiervon ausgehend erscheint es der Kammer im vorliegenden Einzelfall der Klägerin nicht zumutbar, den PKW U1 D zur Begleichung der Bestattungskosten einzusetzen. Die Klägerin selber hat noch nicht die Altersgrenze des § 7 a SGB II überschritten und ist im Rahmen des SGB II noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, wozu ein PKW regelmäßig benötigt wird. Bis zum 01.05.2011 war die Klägerin auch tatsächlich noch erwerbstätig. Es handelt sich auch bei dem PKW mit einem Wert von 5.515 EUR um ein angemessenes Kfz, wobei die Kammer sich an dem Wert von 7.500 EUR eines im SGB II gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 anrechnungsfreien PKW orientiert hat. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass im Rahmen des Einsatzes des Nachlasses für die Bestattungskosten die Vermögensfreibeträge des SGB II und XII dem Verpflichteten regelmäßig nicht zugute kommen, hält es aber für die Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 74 SGB XII für sachgerecht, auf diesen Wert zurückzugreifen.

Dass die Klägerin über weiteres Einkommen und Vermögen verfügen würde, dass sie vorrangig zur Begleichung der Bestattungskosten einsetzen musste, ist nicht ersichtlich. Im Antrag hat die Klägerin angegeben, über weitere Vermögenswerte nicht zu verfügen. Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen auch ergänzend Leistungen nach dem SGB II und verfügten mit den von der Klägerin bezogenen SGB III-Leistungen und der Erwerbsminderungsrente des Ehemannes nicht über bedarfsdeckendes Einkommen.

Ist der Klägerin die Tragung der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII nicht zuzumuten, besteht ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten. Zu übernehmen sind die Kosten für ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis. Nicht als angemessen und ortsüblich sind dabei die Kosten für die Überführung zum russisch-orthodoxen Friedhof in C1 anzusehen, da eine russisch-orthodoxe Bestattung auch auf dem T-Friedhof in C hätte erfolgen können. Als angemessen anzuerkennen war insgesamt der Betrag von 3.463,24 EUR, wovon - was zwischen der Beteiligten unstreitig ist - der Nachlass in Geld in Höhe von 451 EUR in Abzug zu bringen ist, sodass ein Betrag von 3.012,24 EUR verbleibt. Da die Klägerin zur Hälfte Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden ist, hat sie die Hälfte der Bestattungskosten zu tragen, sodass 1.506,12 EUR auf sie entfallen. Dieser Betrag entspricht dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch beantragten Betrag.

Der Zinsanspruch folgt § 44 Abs. 1 SGB I.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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