L 3 R 439/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 201/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 439/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1967.

Der am ... 1945 geborene Kläger bezog zunächst Rente wegen voller Erwerbsminderung und steht seit dem 1. April 2010 in laufendem Bezug von Regelaltersrente (Bescheid vom 18. Januar 2010), die auf der Grundlage von Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1968 berechnet wurde und insbesondere keine Versicherungszeiten für eine Berufsausbildung berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 10. November 2000 stellte die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten fest. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1967 geltend. Er verwies auf schriftliche Erklärungen ehemaliger Arbeitskollegen bzw. Vorgesetzter zu seiner Lehre/Beschäftigung in verschiedenen Betrieben vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1962 (Lehre), vom 1. Juli 1962 bis zum 28. Februar 1963, vom 1. März 1963 bis zum 30. April 1964, vom 1. Mai bis zum 31. August 1964, vom 1. September 1964 bis zum 30. November 1965 und vom 1. Dezember 1965 bis zum 31. Dezember 1967. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 134 bis 149 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die LVA wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 zurück. Trotz einer dem Grunde nach bestehenden Versicherungspflicht in der Sozialversicherung habe der Kläger die entsprechenden Beitragszahlungen weder nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht. Die von dem Kläger eingereichten Zeugenerklärungen und seine eigene Erklärung reichten als Mittel der Glaubhaftmachung nicht allein aus, da sie keine Aussagen zur Beitragszahlung enthielten. Die Anforderung von Nachweisen einer Beitragsentrichtung bei dem Arbeitgeber bzw. D. sei erfolglos geblieben. Lohnunterlagen unter dem Namen des Klägers seien nicht mehr vorhanden. Die Bestätigung vom 11. Juli 1996 könne nicht als Mittel der Glaubhaftmachung herangezogen werden, weil die Angaben nicht auf vorhandenen Lohnunterlagen, sondern auf einer Befragung älterer Genossenschaftsmitglieder beruhten.

Im Rahmen der Angaben zum Antrag auf Altersrente gab der Kläger auf dem entsprechenden Vordruck der Beklagten unter dem 12. Januar 2010 an, er habe vom 1. September 1959 bis zum 31. August 1962 eine Berufsausbildung zurückgelegt, für die Beiträge gezahlt worden seien. Unterlagen lägen ihm leider nicht mehr vor. Auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 1967 besitze er keine Nachweise, da der Sozialversicherungsausweis verloren gegangen sei. Er habe Zeugen, die bestätigen könnten, dass er sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Leider sei im Rentenverfahren die Glaubhaftmachung abgelehnt worden. Er bitte um Überprüfung, ob der vorgenannte Zeitraum anhand von Zeugenerklärungen anerkannt werden könne.

Den Antrag des Klägers auf Neuberechnung der Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2011 ab. Die Anerkennung der geltend gemachten zusätzlichen Zeiten/Arbeitsverdienste sei nicht möglich. Die eingereichten Zeugenerklärungen reichten als Mittel der Glaubhaftmachung allein nicht aus, weil sie keine konkreten Angaben zur Beitragsentrichtung enthielten. Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Es habe in der DDR Beitragsbemessungsgrenzen gegeben, sodass auch die abgeführten Beiträge nachzuweisen seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 zurück. Die Regelung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei zutreffend angewendet worden. Für die Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (§ 55 SGB VI i.V.m. § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) sei ein Nachweis oder, soweit dieser nicht geführt werden könne, eine Glaubhaftmachung unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderlich. Nach § 286b Satz 1 SGB VI setze die Anerkennung als Beitragszeit für den Zeitraum vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1991 voraus, dass der Versicherte glaubhaft mache, dass er ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt habe und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden seien. Nach Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten Zeugenerklärungen sei weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung für die von dem Kläger geltend gemachten Beitragszeiten erbracht. Die eingereichten Zeugenerklärungen enthielten keine Aussage zur Beitragszahlung. Die im vorangegangenen Kontenklärungsverfahren durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass entsprechende Lohnnachweise für den Kläger nicht mehr vorlägen. Es sei entsprechend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass für die vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1967 geltend gemachten Beschäftigungszeiten Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien. Der Nachteil der Beweislosigkeit gehe insoweit zu Lasten des Klägers.

Mit seiner am 31. Januar 2012 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen der ggf. noch zu vernehmenden Zeugen verwiesen. Nicht mehr vernommen werden könnten der Zeuge S. auf Grund der Folgen eines Schlaganfalles und der inzwischen verstorbene Zeuge B. Auch nach dem Recht der DDR seien Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber einbehalten und abgeführt worden. Insoweit werde auf § 278 des Arbeitsgesetzbuches der DDR in Verbindung mit der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung (hier insbesondere § 18) verwiesen. Damit sei von dem bewiesenen Bruttoentgelt selbstverständlich durch den Betrieb der Sozialversicherungsbeitrag einbehalten und an die zuständige Stelle abgeführt worden. Vor diesem Hintergrund gehe die objektive Beweislast zu Lasten des Rentenversicherungsträgers.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Richterbrief vom 9. Januar 2013 darauf hingewiesen, durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen seien Beitragszahlungen nicht nachgewiesen. Eine Vernehmung auch der noch hierfür zur Verfügung stehenden Zeugen dürfte entbehrlich sein, weil Angaben zu Beitragszahlungen des Klägers nicht glaubhaft gemacht werden könnten. Auch die Höhe des gewährten Bruttolohns lasse nicht den Schluss auf die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, in welcher Höhe auch immer, zu. Es werde insoweit Gelegenheit zu weiteren Beweisantritten/Glaubhaftmachungen gegeben.

Das Sozialgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser hat in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass mit dem Verdienst aus einer Beschäftigung in der DDR auch die Abführung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge verbunden gewesen sei. Kurz vor der Wende sei ihm sein Sozialversicherungsausweis von der "entsprechenden Behörde" nicht zurückgesandt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. September 2013 abgewiesen. Die Beklagte habe es auch im Rahmen des Überprüfungsantrages zu Recht abgelehnt, weitere Beitragszeiten für den Zeitraum vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1967 für den Kläger anzuerkennen und zu berücksichtigen. Der Kläger habe für die von ihm behaupteten Zeiten eine Beitragsentrichtung nicht glaubhaft gemacht. Es sei unstreitig, dass für den vorgenannten Zeitraum schriftliche Unterlagen, insbesondere ein Sozialversicherungsausweis, nicht mehr existierten. Der Kläger habe die von ihm behauptete Beitragsentrichtung für den vorgenannten Zeitraum auch nicht glaubhaft gemacht. Zwar hätten alle von ihm benannten Zeugen in ihrer schriftlichen Aussagen bei der Beklagten im Ergebnis bestätigt, dass sie in dem fraglichen Zeitraum "für den Kläger" gearbeitet hätten. Zu der ausdrücklichen Frage, ob sie Kenntnis darüber hätten, dass der Kläger Pflichtbeiträge zur früheren Invalidenversicherung oder sonstige freiwillige Beitragsleistungen entrichtet habe, hätten alle Zeugen keine Angaben machen können. Die Bezugnahmen der Zeugen auf ihre eigenen Sozialversicherungsausweise genügten nicht, um tatsächlich auch eine Beitragsentrichtung durch den Kläger als glaubhaft anzusehen. Die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen seien voneinander unabhängig glaubhaft zu machen (Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2012 - L 3 R 308/12 - juris). Es seien hier noch hinreichende Zweifel verblieben, dass tatsächlich - in welcher Höhe auch immer - für den fraglichen Zeitraum Versicherungsbeiträge entrichtet bzw. durch die Zeugen glaubhaft gemacht worden seien. Der Rechtssatz, dass es in der DDR üblich gewesen sei, soweit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sei, auch entsprechende Beiträge zu entrichten, lasse sich aus den Zeugenaussagen gerade nicht herleiten.

Der Kläger hat gegen das ihm am 4. November 2013 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 7. November 2013 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe während seiner Ausbildung zum Rinderzüchter und Melker vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1962 ein monatliches Ausbildungsentgelt in Höhe von 120 Mark der DDR erhalten. Vom 1. Juli 1992 bis zum 28. Februar 1963 bei der LPG "F. G." in A. habe er für seine Tätigkeit als Melker ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 550 Mark der DDR bezogen. Vom 1. März 1963 bis zum 30. April 1964 habe er für seine Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb G. W. ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 850 Mark der DDR, vom 1. Mai bis zum 31. August 1964 für seine Tätigkeit bei dem Landwirtschaftsbetrieb des K.-H. D. in Höhe von 800 Mark der DDR, vom 1. September 1964 bis zum 30. November 1965 als Transportarbeiter bei der BHG A. in Höhe von 600 Mark der DDR und vom 1. Dezember 1965 bis zum 31. Dezember 1967 als Kraftfahrer und Transportarbeiter in Höhe "von circa 600 Mark der DDR" bezogen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. September 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 18. Januar 2010 teilweise zurückzunehmen und die ihm bewilligte Rente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1967 neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren.

Der Berichterstatter hat mit Richterbrief vom 17. Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Anerkennung der von dem Kläger geltend gemachten weiteren Beitragszeiten eine Glaubhaftmachung der Beitragszahlung sei und es insoweit bereits an einem konkreten Vorbringen des Klägers fehle; die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge abzuführen, genüge insoweit nicht. Als Zeugen dürften dementsprechend nur solche Personen in Betracht kommen, die selbst mit der Beitragsabführung organisatorisch im Betrieb befasst gewesen seien.

Auf die ihnen am 21. bzw. 28. Februar 2014 zugestellte Anhörung zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben die Beteiligten in der Sache nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

II.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Neuberechnung der ihm bewilligten Altersrente nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Bescheid vom 18. Januar 2010 ist nicht nach § 44 SGB X teilweise zurückzunehmen.

Der Senat sieht im Übrigen nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Urteil des Sozialgerichts vom 25. September 2013 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird.

Der Kläger hat auf die konkrete Aufforderung des Berichterstatters nicht vorgebracht, dass eine konkrete Beitragszahlung für die von ihm geltend gemachten Beitragszeigen erfolgt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch nach dem Recht der DDR Lohnunterschiede zwischen verschiedenen Beschäftigten eines Betriebes und Lohnschwankungen (insbesondere auf Grund von Ausfallzeiten) nicht ausgeschlossen waren. So waren z.B. nach § 69 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 (GBl. der DDR Teil II S. 533) bei Bezug von Krankenunterstützung im Regelfall keine Beiträge durch den Betrieb abzuführen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger z.B. für den Zeitraum vom 1. September 1964 bis zum 30. November 1965 eine gleichbleibende Vergütung bei unterschiedlichem Aufgabenfeld und unterschiedlicher Qualifikation behauptet. Angaben zu Ausfallzeiten fehlen vollständig. "Circa-Angaben", die der Kläger teilweise auch in Bezug auf den tatsächlichen Bruttolohn für ausreichend erachtet, genügen für die Glaubhaftmachung konkreter Beitragszahlungen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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