L 13 AS 322/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2935/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 322/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2013 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängiges (aktuell ruhendes) Verfahren, in dem die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein Vorverfahren in Höhe von 321,30 EUR streitig ist.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt, da die Klage in der Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. In der erteilten Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen.

Dagegen hat die Antragstellerin am 23. Januar 2014 Beschwerde erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist. Dies folgt aus § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Art. 7 Nr. 11 lit. b des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-NOG - vom 19. Oktober 2013 (BGBl I 2013, 3836). Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Ohne Zulassung des Rechtsmittels wäre hier eine Berufung unstatthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über 750,00 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) und keine wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG hat daher nicht zu erfolgen.

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist hier die bereits seit 19. Oktober 2013 geltende Gesetzeslage anzuwenden und nicht auf die bei Klageerhebung bzw. Stellung des PKH Antrages geltende Fassung des § 172 SGG abzustellen. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, ein bisher nach Verfahrensrecht statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfG 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90, juris Rn. 36). Ohne eine einschlägige Übergangsregelung ist dann neues Verfahrensrecht aber auch auf begonnene, noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Dieser Verfahrensgrundsatz im Range einer gewohnheitsrechtlichen Regel gilt dann nicht, soweit es sich um Prozesshandlungen unter Geltung des bisherigen Rechts und abschließend entstandene Prozesslagen handelt, in die aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtsmittelsicherheit nicht nachträglich verändernd eingegriffen werden darf, oder soweit sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 2014 – L 6 AS 2174/13 B –, juris, m.w.N.). Vorliegend hatte die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine in diesem Sinne schutzwürdige Verfahrens-/Rechtsposition erlangt. Insbesondere hat das SG die Entscheidung über den PKH Antrag nicht pflichtwidrig verzögert. Die Änderung des § 172 SGG bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeiten nur mit einer zeitlichen Verzögerung eintreten solle. Im Gegenteil: Für die zeitlich unmittelbare Geltung des neuen Prozessrechts spricht der sog. Konvergenzgedanke. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass das Beschwerderecht gegen die PKH-Ablehnung nicht weiter gehen müsse als die Berufungsmöglichkeit in der Hauptsache selbst. Die Beschwerdemöglichkeiten sind in diesem Sinne der Zulassungsberufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 anzuwendenden Fassung des SGGArbGGÄndG angeglichen worden (BT-Drucks. 17/12297 vom 06.02.2013, S. 40). Dann ist aber auch das Fehlen einer Übergangsregelung ersichtlich Programm, denn nur so konnte die beabsichtigte entlastende Wirkung der zweiten Instanz möglichst zeitnah wirksam werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., m.w.N.).

Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 172, Rn. 7, m.w.N.).

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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