L 13 AS 2164/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1039/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2164/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 25. April 2014 wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 13 AS 1039/14 ER wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat aus den zutreffenden Gründen, mit denen es den Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, zu Recht auch die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 13 AS 1039/14 ER abgelehnt, da die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) nicht vorlag. Der Senat verweist insofern zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf seinen Beschluss vom 28. Mai 2014 im Verfahren L 13 AS 1046/14 ER-B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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