L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 36/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Begehrt ein Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (hier: Regelbedarf und Kosten für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung), ist auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn anderenfalls eine umfassende, den zeitlichen Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sprengende Beweisaufnahme mit (ggf. eidlicher) Zeugenvernehmung erforderlich wäre.

Dies kann auch dann gelten, wenn die Unübersichtlichkeit der Sachlage auf teilweise widersprüchlichen und dem jeweiligen Verfahrensstand angepassten Angaben des Antragstellers beruht, die ihm jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens bei existenzsichernden Leistungen sowie bei lebensnaher Betrachtung nicht ohne Weiteres widerlegt werden können.
Auf die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 103/14 B ER wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.02.2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 vorläufig Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch in Höhe von 391,00 EUR monatlich zu gewähren und vorläufig die Kosten für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 112/14 B gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.02.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, E beigeordnet.

Gründe:

Die zulässigen, insbesondere fristgemäß per Fax am 26.03.2014 eingegangenen Beschwerden des Antragstellers vom gleichen Tage gegen den ihm am 27.02.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.02.2014, mit dem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Eilverfahrens abgelehnt hat, sind im tenorierten Umfang begründet, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung richtet, im Übrigen - auch hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Eilverfahrens - unbegründet.

1.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist für die Zeit ab dem 01.06.2014 begründet.

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6).

Allerdings ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - (GG) und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn - wie hier - die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht.

Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen dabei Vorgaben für den Prüfungsmaßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 [75]). Wenn es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dies bedeutet, dass das Fachgericht diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) durchführen muss, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, wobei eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung, vor allem bei nicht ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts, nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats vom 05.05.2009 - 1 BvR 255/09 -, juris Rn. 4 - NZS 2010, 29-30; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 20/10 -, juris Rn. 2). Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, S. 927; zurückhaltender nunmehr BVerfG, Beschl. der 1. Kammer vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/13 -, juris Rn. 3).

Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgen darüber hinaus inhaltliche Anforderungen an die Feststellung der Hilfebedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht: Es darf nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden; Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Hilfesuchende ermöglichen. In keinem Fall dürfen existenzsichernde Leistungen nur aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn diese sich auf vergangene Umstände stützen (BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, S. 927).

b) In Anwendung dieser Maßstäbe vermag der Senat hier nur auf der Grundlage einer auf die Zukunft ausgerichteten Folgeabwägung zu entscheiden, weil eine in Ansehung der begehrten Leistungen gebotene, vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren ausscheidet. Denn dem Senat stellt sich die Sachlage nach umfänglicher Würdigung des gesamten Inhalts der Gerichtsakte unter Einbeziehung der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin unübersichtlich, wenn nicht gar verworren dar. So steht bereits nicht fest, ob der Antragsteller zum Kreis der nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) leistungsberechtigten Personen gehört, die dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Zwar hat die Deutsche Rentenversicherung Westfalen in ihrem Ablehnungsbescheid vom 20.04.2012 ausgeführt, dass sie bei dem Antragsteller eine volle Erwerbsminderung auf Dauer seit dem 06.12.2007 festgestellt habe. Auf welche tatsächlichen Grundlagen diese Annahme gestützt wird, ob insbesondere eine etwa den Vorgaben des § 45 SGB XII entsprechende medizinische Aufklärung erfolgt ist, geht hieraus nicht hervor, zumal die Ablehnung einer Rente auf die Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gestützt worden ist und daher intensive medizinische Ermittlungen von Seiten des Rentenversicherungsträgers erfahrungsgemäß nicht vorgenommen werden.

Ebenso unklar und im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht vollständig aufklärbar stellen sich dem Senat die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers - auch und gerade unter Einbeziehung von Frau Q, seinem Sohn E N, möglicher arbeits- oder dienstvertraglicher Beziehungen zu dem Unternehmen "Kanalpolizei", dem Unternehmen "Westfalicon" oder sonstigen Unternehmen des Herrn H - dar, was in erster Linie auf den z.T. widersprüchlichen und dem jeweiligen Verfahrensstand angepassten Angaben des Antragstellers beruht. So kann der Senat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ohne eine umfassende, den zeitlichen Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sprengende Beweisaufnahme insbesondere in Form von (ggfls. eidlichen) Zeugenvernehmungen nicht mit der auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens notwendigen Überzeugung davon ausgehen, dass der Antragsteller weiterhin durch Frau Q, die laut seinen wiederholten Angaben seine Lebensgefährtin ist und die er seit ca. 20 Jahren kennt, in einem Umfang in Form von Geldzuwendungen oder Naturalleistungen (vor allem Lebensmittel) unterstützt wird, dass sein menschenwürdiges Existenzminimum gesichert ist. Gleiches gilt für Zuwendungen seines Sohnes E N, obwohl der Antragsteller sich laut seinen eigenen Angaben bis April 2014 bei diesem einen Betrag von 820,00 EUR geliehen hat und sein Sohn unter der gleichen Anschrift wie derjenigen des Antragsstellers ein IT-Dienstleistungsunternehmen betreiben soll. Ferner sind die Wohnverhältnisse des Antragstellers nach wie vor genauso ungeklärt wie die eigentumsrechtliche Zuordnung der PKW Skoda Fabia (amtl. Kennzeichen XXX) und VW Lupo (XXX). Ob insbesondere die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) des Skoda Fabia an Frau Q wirksam ist oder nicht vielmehr ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) vorliegt, vermag der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens trotz gewisser aus dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens erwachsener Zweifel nicht abschließend zu beurteilen. Die hiermit sämtlich zusammenhängenden Fragen der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sind vielmehr im noch laufenden Widerspruchsverfahren zum Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2013 sowie einem sich etwaig anschließenden Klageverfahren bei dem Sozialgericht zu klären und entsprechend zu ermitteln. Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch nachdrücklich darauf hin, dass es auch und gerade Sache des Leistungen begehrenden Antragstellers ist, diese Ermittlungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu unterstützen, was nach dem bisher gewonnenen Eindruck des Senats bislang nur unzulänglich der Fall gewesen ist. Der Antragsteller ist vor allem angehalten, auch zur Vermeidung strafbaren Verhaltens vollständige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.

Da der Senat nach alledem auf der Grundlage des ihm im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalts weder von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers noch vom Gegenteil in einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Weise überzeugt ist, kann er lediglich eine Folgeabwägung für die Zukunft vornehmen. Hierbei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, eine Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Diese Abwägung fällt unter Anwendung der dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zugunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben, die ihm nicht ohne Weiteres widerlegt werden können, gegenwärtig ohne Einkünfte und - mit Ausnahme der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände - ohne Krankenversicherungsschutz (s. Schreiben der DAK v. 24.01.2014). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass mittlerweile mangels Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums eine akute Notlage bereits eingetreten ist oder zeitnah einzutreten droht. Hinter diesen schwerwiegenden Nachteilen treten die öffentlichen, namentlich fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler, vorläufige Leistungen zu vermeiden, die im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr zurückverlangt werden können, deutlich zurück (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rn. 22).

c) Der Senat hat als Ergebnis dieser Folgeabwägung die (vorläufige) Verpflichtung der Antragstellerin zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Form des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 (§§ 42 Nr. 1, 27a, 28 SGB XII) in Höhe von monatlich 391,00 EUR sowie zur Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (§§ 42 Nr. 2, 32 Abs. 2 und 3 SGB XII) ab dem 01.06.2014 angeordnet. Für eine entsprechende Anordnung von Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt besteht keine Veranlassung, da die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit zur Abwendung einer bereits eingetretenen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Notlage nicht angezeigt ist. Dies gilt auch für die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, weil das nach Maßgabe des § 16 Abs. 3a Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) eingetretene Ruhen des Anspruchs auf Leistungen auch dann endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden (§ 16 Abs. 3a Satz 2 Halbs. 2 SGB V). Damit ist die Übernahme aller rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gerade nicht erforderlich. Folglich ist die Beschwerde des Antragstellers für die Zeit vor dem 01.06.2014 unbegründet.

Kosten für Unterkunft und Heizung hat der Antragsteller ausdrücklich nicht gefordert.

d) Ferner hat der Senat in Ausübung seines Ermessens (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Zeit bis zum 30.11.2014 begrenzt. Die Gewährung der von dem Antragsteller begehrten Leistungen für sechs Monate gibt den Beteiligten nach Auffassung des Senats ausreichend Gelegenheit, im Rahmen ihrer jeweiligen Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten den maßgeblichen Sachverhalt - auch zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten - aufzuklären.

2.) Die zulässige Beschwerde im Verfahren L 9 SO 112/14 B gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO verneint.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist insoweit nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, sondern frühestens der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 m.w.N.) und spätestens der Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts. Es kann dahinstehen, ob dies grundsätzlich in einem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerdeverfahren gilt, d.h. auch dann, wenn das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, in der ersten Instanz noch anhängig ist (so Hessisches LSG, Beschl. v. 21.10.2010 - L 7 SO 67/10 B -, juris Rn. 14 f. m.w.N.; a.A. Bayerisches LSG, Beschl. v. 28.01.2013 - L 13 R 642/13 B PKH -, juris Rn. 26). In jedem Fall müssen Änderungen der Sach- und Rechtslage, die im Beschwerdeverfahren eintreten, dann unberücksichtigt bleiben, wenn das Hauptsacheverfahren erstinstanzlich beendet ist (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.082010 - 3 Ta 7/10 -, juris Rn. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.01.2013 - L 7 AS 8/13 B ER -, juris Rn. 6). Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert bewilligt. Zudem kommt nach Beendigung eines Rechtszugs und Erledigung des Verfahrens insoweit eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erledigte Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Betracht (OVG NRW, NVwZ-RR 1994, 124). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht es pflichtwidrig unterlassen hat, über das Prozesskostenhilfegesuch vorab zu entscheiden, und der Kläger bzw. Antragsteller seinerseits alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung vor Erledigung des Hauptsacheverfahrens zu erreichen (vgl. OVG NRW, a.a.O.; BayVGH, NvwZ-RR, 1997, 500). In diesem Fall kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d.h. auf die Sach- und Rechtlage, wie sie einer rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zugrundezulegen gewesen wäre, an (vgl. BayVGH, NVwZ-RR 1997, 501). Entsprechendes muss auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzlich erledigtes Verfahren gelten (s. auch Senat, Beschl. v. 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 50).

Im danach spätestens maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts am 25.02.2014 hatte die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt und auf sie Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat erst im Rahmen seiner Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 26.03.2014) vorgetragen, dass er den Skoda Fabia als grundsätzlich vorrangig einzusetzenden Vermögensgegenstand (§ 90 Abs. 1 SGB XII) an Frau Q sicherungsübereignet habe. Ferner vermag der Senat die Ermittlungen und das Ergebnis des Sozialgerichts zum Verkehrswert des Fahrzeuges nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2013 - L 8 SO 37/13 B -, juris Rn. 37).

3.) Dem Antragsteller war hingegen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes zu bewilligen, da die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungen unter 1.) hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

4.) Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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