S 18 SO 174/13 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 174/13 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 19/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
SG Gießen bestätigt die Rechtmäßigkeit der Mietobergrenzen des Wetteraukreises auch hinsichtlich der ab 01.01.2014 erfolgten Festlegungen.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz unter Beiordnung des Rechtsanwaltes B. wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden, vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.

Die Antragstellerin konnte keinen Anordnungsanspruch und insbesondere keinen Anordnungsgrund in diesem Sinne glaubhaft machen.

Nach dem von dem Antragsgegner verwendeten Konzept zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft sind die Aufwendungen für die von der Antragstellerin bewohnte Unterkunft nicht mehr angemessen. Nach summarischer Prüfung ist das von dem Antragsgegner vorgelegte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht offensichtlich unschlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Hieraus ergibt sich zunächst für Hessen, dass eine Wohnungsgröße für eine Person bis zu 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen sind (LSG Hessen, Beschluss vom 13.12.2005, L 9 AS 48/05 ER). Bereits insoweit kann die Antragstellerin sich nicht auf eine Angemessenheit berufen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie in der Vergangenheit mit ihrem Sohn die Wohnung bewohnt hat, wären allenfalls 60 m² berücksichtigungsfähig gewesen. Angemessen in diesem Sinne ist die Wohnung für eine Gesamtpersonenzahl von drei. Davon abgesehen hat sowohl das erkennende Gericht (Beschluss vom 22.08.2011, S 23 AS 848/11 ER; bestätigt durch das HLSG mit Beschluss vom 18.10.2011, L 9 AS 510/11 B) als auch die 29. Kammer des Sozialgerichts Gießen durch Beschluss vom 31.10.2011 (S 29 AS 1194/11 ER) die Rechtmäßigkeit des schlüssigen Konzepts des Antragsgegners bestätigt. An dieser Rechtsprechung hält die erkennende Kammer fest, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Fortschreibung des schlüssigen Konzepts für die Mietobergrenzen unschlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG sein könnten, nicht vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid vom 21.11.2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch nichts die Erklärung vom 18.12.2013. Hier heißt es zwar, dass das Herausreißen der Antragstellerin aus der gewohnten Umgebung zu einer Destabilisierung der psychischen Befindlichkeit beitragen würde und nicht zu empfehlen wäre. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich jedoch keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII hinsichtlich eines eventuellen Umzuges. Hinzu kommt, dass eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit in der Erklärung vom 18.12.2013 nicht zu erblicken ist.

Ein Anordnungsgrund ist nicht erkennbar. Eine existenzbedrohende Notlage oder gar eine Wohnungslosigkeit der Antragstellerin ist offenkundig nicht abzuwenden. Es wird nicht einmal behauptet, dass Mietrückstände bestünden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entsprechend der obigen Ausführungen keinen Erfolg hat, war der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes B. abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Rechtskraft
Aus
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