L 7 SO 276/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 4325/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 276/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der 1944 geborene Kläger bezog ab 01. Oktober 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch den Beklagten (Bescheide vom 12. Oktober 2009, 15. Dezember 2009, 09. Februar 2010).

Mit Schreiben vom 16. August 2010 setzte das Finanzamt D. den Beklagten davon in Kenntnis, dass gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren anhängig sei, und übersandte den Steuerbescheid für das Jahr 2008. Aus diesem gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau am 12. August 2010 erlassenen Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts B. ergibt sich, dass dem Kläger im Jahr 2008 insgesamt 16.520 EUR an Einkünften aus Kapitalvermögen zugeflossen sind. Der Beklagte stellte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen mit Wirkung ab 31. Oktober 2010 ein (Bescheid vom 23. November 2010). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 28. Dezember 2010 beantragte der Kläger erneut Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei dem Beklagten und gab an, über kein Einkommen und Vermögen zu verfügen. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 22. Februar 2011 dem Kläger an, dass er dessen Grundsicherungsantrag ablehnen und ein förmlicher Ablehnungsbescheid noch erlassen werde.

Am 28. Februar 2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und begehrte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab Dezember 2010 (S 12 SO 1041/11). Ein ebenfalls von ihm angestrebtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 14. April 2011 - S 12 SO 1060/10 ER -; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21. Juni 2011 - L 2 SO 2188/11 ER-B -). Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2011 als unzulässig ab, da der Beklagte über den vom Kläger gestellten Folgeantrag vom 28. Dezember 2010 bislang nicht entschieden habe. Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Kläger am 09. November 2011 zurück (Niederschrift der nicht öffentlichen Sitzung des 2. Senats des LSG-Baden-Württemberg vom 09. November 2011 - L 2 SO 2467/11 -).

In der Zwischenzeit hatte die D. dem Kläger mit Bescheid vom 20. April 2011 eine Regelaltersrente rückwirkend ab 01. Oktober 2009 bewilligt und den monatlichen Zahlbetrag auf 33,92 EUR festgesetzt. Auch hatte sich der Kläger ab 01. April 2011 in H. angemeldet und beim Landkreis B.Leistungen nach dem SGB XII beantragt.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag vom 28. Dezember 2010 ab, da der Kläger seine Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen habe und zudem erhebliche Zweifel an seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis W. bestünden.

Dagegen erhob der Kläger am 01. Juni 2011 Klage zum SG (S 12 SO 2862/11). Der Beklagte legte auf einen Hinweis des SG die Klage als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. Mai 2011 aus und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2011 als unbegründet zurück. Anschließend wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01. August 2011 (dem Kläger am 04. August 2011 zugestellt) ab. Der angefochtene Bescheid vom 17. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Juli 2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2011 hat der Kläger am 10. August 2011 Klage zum SG erhoben (S 4 SO 4325/11). Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2011 abgewiesen. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Einer Leistungsgewährung stehe das erhebliche Einkommen und Vermögen des Klägers entgegen. Das Gericht sei der Überzeugung, dass der Kläger über Vermögen und Einkommen verfüge, welche den Bezug von Sozialhilfe ausschließen.

Gegen das dem Kläger am 24. Dezember 2011 zugestellte Urteil richtet sich seine am 18. Januar 2012 zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Der Kläger trägt zur Begründung vor, sein Wohnsitz habe vormals in S. bestanden. Er verfüge über kein Vermögen und - abgesehen von der Altersrente - über kein Einkommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 17. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Juli 2011 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Akten des Sozialgerichts Freiburg S 12 SO 1041/11 und S 12 SO 2862/11 und des LSG Baden-Württemberg L 2 SO 2714/11, L 2 SO 2467/11 und L 2 SO 2189/11 ER-B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die vom SG angenommene örtliche Zuständigkeit (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist im Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen (§ 98 Satz 1 SGG i.V.m.§ 17 Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

2. Gegenstand des Verfahrens ist das statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) verfolgte Begehren auf Aufhebung des Bescheids vom 17. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Juli 2011 sowie auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01. Dezember 2010 bis 31. März 2011. Dieses Begehren war bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem SG S 12 SO 2862/11; über dieses hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 01. August 2011 rechtskräftig entschieden. Einer erneuten Sachentscheidung - im vorliegenden Berufungsverfahren durch den Senat - steht die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des SG vom 01. August 2011 entgegen. Rechtskräftige Urteile und Gerichtsbescheide (§ 105 Abs. 3 SGG) binden gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens - zweier Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips - darf eine sachlich abweichende Entscheidung zwischen denselben Beteiligen nicht mehr ergehen (beispielweise BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 27/06 R - juris Rdnr. 21). Die Rechtskraft schafft hierzu ein in jeder Verfahrenslage - auch im Berufungsverfahren - von Amts wegen zu beachtendes Hindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits bindend entschieden worden ist (BSG, a.a.O.). Demnach ist dem Senat vorliegend eine Sachprüfung verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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