L 1 AS 2081/14 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1822/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2081/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.04.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Am 10.04.2012 beantragte der 1971 geborene und im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen einschließlich der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung unter Vorlage eines Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 19.03.2012. Den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2012 ab. Mit Bescheid vom 23.04.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2013 in Höhe von monatlich 852,- EUR. Gegen den Bescheid vom 23.04.2012 erhob der Kläger am 30.04.2012 Widerspruch.

Am 05.10.2012 beantragte er bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung unter Vorlage eines Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 01.10.2012. Den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2012 ab. Mit Bescheid vom 31.10.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 in Höhe von monatlich 739,80 EUR sowie für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von monatlich 852,- EUR. Gegen den Bescheid vom 11.10.2012 erhob der Kläger am 18.10.2012 Widerspruch.

Am 27.11.2012 schlossen die Beteiligten in einem anderen Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG; Az.: S 8 AS 1408/12) einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger aufgrund seiner Laktoseintoleranz zusätzlich für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 30.04.2012 monatlich einen Betrag von 30,- EUR erhält (krankheitsbedingter Ernährungsmehrbedarf).

Nach Aufforderung durch den Beklagten reichte der Kläger zwei Kassenbelege vom 04.03.2013 und 13.03.2013 über Lebensmitteleinkäufe ein. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 16.04.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Ernährung von monatlich 10,- EUR Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von monatlich 862,- EUR, für den Zeitraum vom bis 31.03.2013 in Höhe von monatlich 870,- EUR sowie für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von 755,40 EUR.

Am 09.04.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung unter Vorlage eines Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 04.04.2013.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.04.2012 nach dem Erlass der Änderungsbescheide vom 16.04.2013 als unbegründet zurück und stellte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen zu 1/3 fest, nachdem nicht 30,- EUR, sondern nur 10,- EUR als Mehrbedarf anzuerkennen seien. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.10.2012 nach dem Erlass der Änderungsbescheide vom 16.04.2013 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 08.05.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger aufgrund des Antrags vom 09.04.2013 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013.

Am 21.05.2013 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 bezüglich des Bescheids vom 23.04.2012 Klage beim SG erhoben und die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens in voller Höhe begehrt (Az.: S 10 AS 1822/13). Es könne erwartet werden, dass die vergleichsweise gerichtliche Erledigung für die Zukunft umgesetzt werde.

Des Weiteren hat der Kläger am 21.05.2014 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 bezüglich des Bescheids vom 11.10.2012 beim SG erhoben (Az.: S 10 AS 1823/14).

Mit Urteil vom 04.04.2014, dem Kläger zustellt am 10.04.2014, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Kosten des Widerspruchsverfahrens seien nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb ein höherer Mehrbedarfs als 10,- EUR bestehe. Dies ergebe sich auch nicht aus der in dem Verfahren S 10 AS 1823/14 eingeholten Auskunft des Dr. G., wonach eine laktosefreie Ernährung nur "bevorzugt werden sollte". Auch aus dem vorliegend nicht bindenden Vergleich folge nichts anderes, da nicht erkennbar sei, weshalb ein Mehrbedarf von insgesamt 30,- EUR bestehen solle. Nach dem Vortrag des Klägers gebe es auch keine weitere Amtsermittlungspflicht. Deshalb sei auch kein Gutachten von Amts wegen einzuholen gewesen. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.

Mit seiner am 09.05.2014 beim Landessozialgericht (LSG) eingereichten Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. Die Angelegenheit wegen der Laktoseintoleranz bedürfe einer prinzipiellen Klärung, notfalls in höchster Instanz. Zur Begründung verweise er auf seine Beschwerde in dem Verfahren L 1 AS 2082/14 NZB (Nichtzulassungsbeschwerde gegen das weitere Urteil des SG vom 04.04.2014, Az.: S 10 AS 1823/13).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da vorliegend der Beschwerdewert den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach Nr. 2400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, in der hier bis zum 31.07.2013 geltenden und anzuwendenden Fassung) beträgt die Geschäftsgebühr 40,- EUR bis 520,- EUR, sodass der maßgebliche Beschwerdewert von 750, EUR nicht erreicht wird. Das SG hat in seinem Urteil vom 04.04.2014 die Berufung nicht zugelassen, weshalb die Berufung der Zulassung durch Beschluss des LSG bedarf.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Unabhängig davon, dass dem Vorbringen des Klägers schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage entnommen werden kann, ist die Frage der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren aufgrund der eindeutigen Regelungen in § 63 SGB X nicht von grundsätzlicher Bedeutung. In § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ausdrücklich normiert, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen nur zu erstatten sind, "soweit" der Widerspruch erfolgreich ist. Dies hat der Beklagte beachtet.

Darüber hinaus ist Rechtslage zum ernährungsbedingten Mehrbedarf aufgrund der insbesondere zur Laktoseintoleranz ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eindeutig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat - auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Zulassungsgründe der Divergenz bzw. von Verfahrensfehlern - auf die Gründe in seinem heutigen Beschluss in der Sache L 1 AS 2082/14 Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das Urteil des SG vom 04.04.2014 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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