Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1823/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2082/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.04.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei es um Mehrbedarfskosten wegen kostenaufwändiger Ernährung (Laktoseintoleranz) für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 in Höhe von monatlich 71,58 EUR geht.
Am 05.10.2012 beantragte der 1971 geborene und im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung unter Vorlage eines Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 01.10.2012. Den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2012 ab. Mit Bescheid vom 31.10.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 in Höhe von monatlich 739,80 EUR sowie für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von monatlich 852,- EUR. Gegen den Bescheid vom 11.10.2012 erhob der Kläger am 18.10.2012 Widerspruch.
Am 27.11.2012 schlossen die Beteiligten in einem anderen Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG; Az.: S 8 AS 1408/12) einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger aufgrund seiner Laktoseintoleranz zusätzlich für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 30.04.2012 monatlich einen Betrag von 30,- EUR erhält (krankheitsbedingter Ernährungsmehrbedarf).
Nach Aufforderung durch den Beklagten reichte der Kläger zwei Kassenbelege vom 04.03.2013 und 13.03.2013 über Lebensmitteleinkäufe ein. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 16.04.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Ernährung von monatlich 10,- EUR Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von monatlich 862,- EUR, für den Zeitraum vom bis 31.03.2013 in Höhe von monatlich 870,- EUR sowie für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von 755,40 EUR.
Am 09.04.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung unter Vorlage eines Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 04.04.2013.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.10.2012 als nach dem Erlass der Änderungsbescheide vom 16.04.2013 unbegründet zurück. Aus den vorgelegten Kassenbelegen sei ersichtlich, dass der Kläger im Verhältnis sehr teure laktosefreie Nahrungsmittel erworben habe. Auch stelle die Anzahl der erworbenen Nahrungsmittel nicht das Kaufverhalten eines Ein-Personen-Haushalts dar, da einzelne Lebensmittel in verhältnismäßig hoher Anzahl erworben worden seien.
Mit Bescheid vom 08.05.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger aufgrund des Antrags vom 09.04.2013 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013.
Am 21.05.2013 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 Klage beim SG erhoben und einen monatlichen Mehrbedarf von 71,58 EUR geltend gemacht. Zumindest sei der Beklagte verpflichtet, den im Verfahren S 8 AS 1408/12 vereinbarten Betrag an ihn zu zahlen.
Das SG hat den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen, der das Vorliegen einer Laktoseintoleranz bestätigt hat (Auskunft vom 21.01.2014).
Mit Urteil vom 04.04.2014, dem Kläger zustellt am 10.04.2014, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb ein höherer Mehrbedarfs als 10,- EUR bestehe. Dies ergebe sich auch nicht aus der Auskunft des Dr. G., wonach eine laktosefreie Ernährung nur "bevorzugt werden sollte". Auch aus dem vorliegend nicht bindenden Vergleich folge nichts anderes, da nicht erkennbar sei, weshalb ein Mehrbedarf von insgesamt 30,- EUR bestehen solle. Nach dem Vortrag des Klägers gebe es auch keine weitere Amtsermittlungspflicht. Deshalb sei auch kein Gutachten von Amts wegen einzuholen gewesen. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.
Mit seiner am 09.05.2014 beim Landessozialgericht (LSG) eingereichten Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. Die Angelegenheit bedürfe einer prinzipiellen Klärung, notfalls in höchster Instanz. Er habe nachgewiesen, dass er wegen Laktoseintoleranz höhere Kosten bei der Beschaffung von Lebensmitteln habe. Nachdem innerhalb der verschiedenen Kammern des SG keine Einigkeit bestehe, müsse dieses Thema einmal grundsätzlich geklärt werden. Die Vorlage von Belegen für Joghurt usw. bei dem Beklagten sei letztlich nur eine "bürokratische Orgie".
Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da vorliegend der Beschwerdewert von 429,48 EUR (monatlich 71,58 EUR für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013, d.h. 6 x 71,58 EUR) den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat in seinem Urteil vom 04.04.2014 die Berufung nicht zugelassen, weshalb die Berufung der Zulassung durch Beschluss des LSG bedarf.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Unabhängig davon, dass dem Vorbringen des Klägers schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage entnommen werden kann, ist die Rechtslage aufgrund der insbesondere zur Laktoseintoleranz ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eindeutig. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage aber dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Das BSG hat bereits mehrfach über die Voraussetzungen der Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs entschieden, zuletzt auch bei Vorliegen von Laktoseintoleranz (Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 15; vgl. auch Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr.10 RdNr. 21; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 RdNr. 16; Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 14 RdNr. 15, jeweils m.w.N.). Welche Rechtsfragen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung noch offen sind und grundsätzliche Bedeutung haben, hat der Kläger nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung kann vorliegend daher nicht bejaht werden.
Auch ist weder zum Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch bezüglich eines eventuellen Verfahrensfehlers des SG (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) vom Kläger hinreichend vorgetragen worden, noch sind Anhaltspunkte für derartige Zulassungsgründe ersichtlich. Das SG hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der Rechtsprechung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Auf etwaige unterschiedliche Auffassungen innerhalb der verschiedenen Kammern des SG kommt es nicht an. Eine Divergenz liegt daher nicht vor. Auch Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das Urteil des SG vom 04.04.2014 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei es um Mehrbedarfskosten wegen kostenaufwändiger Ernährung (Laktoseintoleranz) für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 in Höhe von monatlich 71,58 EUR geht.
Am 05.10.2012 beantragte der 1971 geborene und im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung unter Vorlage eines Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 01.10.2012. Den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2012 ab. Mit Bescheid vom 31.10.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 in Höhe von monatlich 739,80 EUR sowie für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von monatlich 852,- EUR. Gegen den Bescheid vom 11.10.2012 erhob der Kläger am 18.10.2012 Widerspruch.
Am 27.11.2012 schlossen die Beteiligten in einem anderen Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG; Az.: S 8 AS 1408/12) einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger aufgrund seiner Laktoseintoleranz zusätzlich für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 30.04.2012 monatlich einen Betrag von 30,- EUR erhält (krankheitsbedingter Ernährungsmehrbedarf).
Nach Aufforderung durch den Beklagten reichte der Kläger zwei Kassenbelege vom 04.03.2013 und 13.03.2013 über Lebensmitteleinkäufe ein. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 16.04.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Ernährung von monatlich 10,- EUR Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von monatlich 862,- EUR, für den Zeitraum vom bis 31.03.2013 in Höhe von monatlich 870,- EUR sowie für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von 755,40 EUR.
Am 09.04.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung unter Vorlage eines Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 04.04.2013.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.10.2012 als nach dem Erlass der Änderungsbescheide vom 16.04.2013 unbegründet zurück. Aus den vorgelegten Kassenbelegen sei ersichtlich, dass der Kläger im Verhältnis sehr teure laktosefreie Nahrungsmittel erworben habe. Auch stelle die Anzahl der erworbenen Nahrungsmittel nicht das Kaufverhalten eines Ein-Personen-Haushalts dar, da einzelne Lebensmittel in verhältnismäßig hoher Anzahl erworben worden seien.
Mit Bescheid vom 08.05.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger aufgrund des Antrags vom 09.04.2013 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013.
Am 21.05.2013 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 Klage beim SG erhoben und einen monatlichen Mehrbedarf von 71,58 EUR geltend gemacht. Zumindest sei der Beklagte verpflichtet, den im Verfahren S 8 AS 1408/12 vereinbarten Betrag an ihn zu zahlen.
Das SG hat den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen, der das Vorliegen einer Laktoseintoleranz bestätigt hat (Auskunft vom 21.01.2014).
Mit Urteil vom 04.04.2014, dem Kläger zustellt am 10.04.2014, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb ein höherer Mehrbedarfs als 10,- EUR bestehe. Dies ergebe sich auch nicht aus der Auskunft des Dr. G., wonach eine laktosefreie Ernährung nur "bevorzugt werden sollte". Auch aus dem vorliegend nicht bindenden Vergleich folge nichts anderes, da nicht erkennbar sei, weshalb ein Mehrbedarf von insgesamt 30,- EUR bestehen solle. Nach dem Vortrag des Klägers gebe es auch keine weitere Amtsermittlungspflicht. Deshalb sei auch kein Gutachten von Amts wegen einzuholen gewesen. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.
Mit seiner am 09.05.2014 beim Landessozialgericht (LSG) eingereichten Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. Die Angelegenheit bedürfe einer prinzipiellen Klärung, notfalls in höchster Instanz. Er habe nachgewiesen, dass er wegen Laktoseintoleranz höhere Kosten bei der Beschaffung von Lebensmitteln habe. Nachdem innerhalb der verschiedenen Kammern des SG keine Einigkeit bestehe, müsse dieses Thema einmal grundsätzlich geklärt werden. Die Vorlage von Belegen für Joghurt usw. bei dem Beklagten sei letztlich nur eine "bürokratische Orgie".
Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da vorliegend der Beschwerdewert von 429,48 EUR (monatlich 71,58 EUR für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013, d.h. 6 x 71,58 EUR) den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat in seinem Urteil vom 04.04.2014 die Berufung nicht zugelassen, weshalb die Berufung der Zulassung durch Beschluss des LSG bedarf.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Unabhängig davon, dass dem Vorbringen des Klägers schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage entnommen werden kann, ist die Rechtslage aufgrund der insbesondere zur Laktoseintoleranz ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eindeutig. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage aber dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Das BSG hat bereits mehrfach über die Voraussetzungen der Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs entschieden, zuletzt auch bei Vorliegen von Laktoseintoleranz (Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 15; vgl. auch Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr.10 RdNr. 21; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 RdNr. 16; Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 14 RdNr. 15, jeweils m.w.N.). Welche Rechtsfragen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung noch offen sind und grundsätzliche Bedeutung haben, hat der Kläger nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung kann vorliegend daher nicht bejaht werden.
Auch ist weder zum Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch bezüglich eines eventuellen Verfahrensfehlers des SG (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) vom Kläger hinreichend vorgetragen worden, noch sind Anhaltspunkte für derartige Zulassungsgründe ersichtlich. Das SG hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der Rechtsprechung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Auf etwaige unterschiedliche Auffassungen innerhalb der verschiedenen Kammern des SG kommt es nicht an. Eine Divergenz liegt daher nicht vor. Auch Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das Urteil des SG vom 04.04.2014 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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