Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 4030/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5091/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1967 geborene Kläger ist griechischer Staatsbürger und war ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufes vom 07.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 26.05.1989 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Beschäftigungsverhältnisse sind unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen, insbesondere von Arbeitslosengeld und Krankengeld. Als Pflichtbeitragszeit ist zuletzt der Zeitraum vom 04.06.2003 bis 13.06.2003 vermerkt, ab dem 16.06.2003 bis 14.04.2004 sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug berücksichtigt worden. Der griechische Rentenversicherungsträger meldete eine Pflichtbeitragszeit vom 01.04.2004 bis 13.05.2004 und einen Rentenbezug von 04.11.2004 bis 21.08.2006.
Mit den Entscheidungen des II. örtlichen Verwaltungsausschusses der IKA-Regionalzweigstelle T. wurde in der Sitzung vom 24.11.2005 einem Einspruch des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass "sein Leiden" auf einem Arbeitsunfall vom 22.04.2004 beruhe und dass er versicherungsrechtlich zu 51% Invalide sei. Nach der ebenfalls vom Kläger vorgelegten Zeugenaussage des F. K., welche das Sozialgericht (SG) wie schon die Entscheidungen des II. örtlichen Verwaltungsausschusses der IKA in das Deutsche übersetzen ließ, wird ausgeführt, dass der Kläger am 22.04.2004 gegen 11 Uhr vormittags einen Hubwagen mit Salzsäcken gezogen habe. Er habe damit plötzlich aufgehört, weil er ein Ziehen in seinem Rücken verspürt habe. Er sei dann zum Gesundheitszentrum gegangen, nachdem ihm der Arzt der Firma erste Hilfe geleistet habe. Der in einer Übersetzung aus dem Griechischen vorliegende Untersuchungsbericht der Behörde für Arbeitsinspektion, Amt für die Vermeidung von Berufsrisiken, führte aus, dass die Kraft, die man aufwenden müsse, um den handbetriebenen Palettenheber zu ziehen, 12,5 kg betrage, wenn der Boden, auf dem er sich fortbewegen soll, glatt und trocken sei. Weil die Anzeige jedoch etwa drei Monate nach dem Geschehen erfolgt sei, könne nicht mit Bestimmtheit über die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Geschehens geurteilt werden. Nach Auffassung der technischen Inspektorin sei der Unfall auf eine eventuell vorliegende Anfälligkeit des Klägers und seine wiederholte Überanstrengung bei der Ausführung der Tätigkeit mit dem handbetriebenen Palettenheber beim Ausladen der Lastwagen zurückzuführen.
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 04.11.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 ab. Grundlage hierfür war u.a. ein für den griechischen Versicherungsträger erstelltes Gutachten, welches eine Bewegungseinschränkung an der LWS, eine Ischialgie links, eine schmerzhafte Abduktion der oberen Extremitäten und schmerzhafte Kreisbewegungen an der Hüfte beschrieb und eine seronegative Polyarthritis feststellte. Es ging von einer Leistungsminderung auf Zeit vom 04.11.2004 bis 30.11.2006 nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes um 51 % aus und gab an, dass der Versicherte regelmäßig noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Darüber hinaus lagen der Beklagten Übersetzungen über Befund- und Behandlungsberichte des allgemeinen Kreiskrankenhauses vor, wo sich der Kläger vom 18.10.2004 bis 20.10.2004 in Behandlung befand. Im Bericht vom 20.10.2004 (Ü-M8 des medizinischen Teils der Akten der Beklagten) war angegeben worden: "Patient mit Lumbalgie, Phlegmone-Typus und Rückenschmerzen, wegen Verletzung an BW6 (nach Arbeitsunfall)". Klinisch hielt man eine "bewegliche Wirbelsäule, Schmerzen nur bei kreisförmigen Bewegungen, kein peripherer Befall" fest. Der Patient klage ebenfalls über akuten plötzlichen Schmerz im Sternalbereich, mit Ausdehnung am Rücken. Der Schmerz lasse nach, nachdem der Patient Wasser getrunken habe. Es werde eine gastroenterologische Bewertung empfohlen. Die Erstinstanzliche Gesundheitskommission des Landkreises P. stellte unter dem 01.09.2005 fest (Ü-M11), dass der Kläger an einer leichten Spondyloarthropathie, an chronischer Ösophagitis und einem Diaphragma-Vorfall leide. Der Prozentsatz der Invalidität betrage 67 %. Die gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage zum SG Stuttgart (S 5 R 807/06) wies dieses mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 mit der Begründung ab, der Kläger sei in zeitlicher Hinsicht nicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Einen weiteren Antrag des Klägers vom 01.12.2006, gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.20.2007 ab, weil das Versicherungskonto des Klägers in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweise. In dem auf Grund von Verlängerungstatbeständen maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.1996 bis 30.11.2006 seien nur zwei Jahre und fünf Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Es sei daher nicht geprüft worden, ob eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderung vorliege. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Den vom Kläger am 19.10.2007 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2008 ebenfalls mit der Begründung ab, dass in den letzten fünf Jahren nicht wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen seien. Im durch Verlängerungstatbestände maßgeblichen Zeitraum vom 01.03.1999 bis 28.10.2007 seien nur ein Jahr und fünf Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Es sei daher nicht geprüft worden, ob eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderung vorliege.
Mit Fax vom 19.06.2008 erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, dass er im Jahr 2004 einen Arbeitsunfall gehabt habe. Er beantrage keine Altersrente, sondern nur die Anerkennung als Betriebsunfall. In Griechenland sei dieser anerkannt worden. Er sende ein aktuelles Gutachten, aus dem hervorgehe, dass sich seine Gesundheit durch den Unfall immer mehr verschlechtere.
Den eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 zurück und führte zur Begründung aus, dass unter Berücksichtigung des vorgelegten Untersuchungsberichtes der Dr. C. und Dr. C. vom 08.05.2008 sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen aus den vorangegangenen Verfahren, des Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission vom 23.01.2008 sowie der vom Kläger per Fax am 24.11.2008 vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Untersuchungsbefundes der Brustwirbelsäule vom 31.12.2008 sich die Diagnosen eines Übergewichts, Verschleißerscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einer undifferenzierten seronegativen Spondylarthritis (Erstdiagnose April 2004) und der Verdacht auf eine Spondylitis ankylosans ergäben. Unter Berücksichtigung dieser Diagnosen und der daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien dem Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel bis 15 kg), ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien oder Hocken, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne besondere Belastung durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Insoweit nahm die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in der beigezogenen sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. G. vom 19.12.2008. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt seien. In dem durch Verlängerungstatbestände maßgeblichen Zeitraum vom 01.03.1999 bis 18.10.2007 seien lediglich 17 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Eine Erwerbsminderung sei auch nicht aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten. Am 22.04.2004 seien Schmerzen an der Wirbelsäule aufgetreten, worauf im Krankenhaus eine seronegative Spondylarthritis erstmals beschrieben worden sei. Ob es sich tatsächlich um eine Spondylitis ankylosans oder eine undifferenzierte seronegative Spondylarthritis bzw. Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule gehandelt habe, sei nicht gesichert. Die während der Arbeit aufgetretene Schmerzsymptomatik hätte aber auch genauso gut im privaten Umfeld auftreten können. Es liege deshalb weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit vor. Darüber hinaus lägen auch die in § 241 Abs. 2 SGB VI geregelten Ausnahmevorschriften nicht vor.
Ausweislich des am 20.02.2009 unterzeichneten Rückscheines des per Einschreiben an den Kläger in Griechenland gesendeten Widerspruchsbescheides, der zudem auf die Möglichkeit der Klage innerhalb von drei Monaten beim Sozialgericht Stuttgart hinwies, ist dieser dem Kläger am 20.02.2009 zugegangen. Mit einem am 08.06.2009 beim SG eingegangenen Schreiben übermittelte die Beklagte per Fax bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers vom 23.02.2009, 15.04.2009 und 12.05.2009 sowie einen Aktenvermerk vom 25.05.2009. Nach der vorliegenden Übersetzung des Schreibens vom 23.02.2009 erhob der Kläger "Widerspruch" gegen das Schreiben, das man ihm am 12.02.2009 zugesandt hat. Er führte aus, dass er ein Problem mit den Beinen habe, er könne nicht länger als eine viertel Stunde aufrecht stehen, ihm zitterten die Beine. Dieses Problem sei vor etwa sechs Monaten aufgetreten. Außerdem könne er nicht länger als ungefähr eineinhalb Stunden auf dem Stuhl sitzen, danach könne er nicht mehr richtig aufstehen und alles tue ihm weh. Er verwies auf ärztliche Bescheinigungen, er erwarte eine Antwort und wies darauf hin, dass er nur die Volksschule absolviert habe und deshalb nicht jede Arbeit verrichten könne. Die (griechische) Rente sei eingestellt worden, weil die Erkrankung seit Geburt bestanden und keine Fraktur vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 07.04.2009 erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass das erneute Einlegen eines Widerspruches gegen einen Widerspruchsbescheid rechtlich nicht möglich bzw. unzulässig sei. Er wurde aufgefordert mitzuteilen, ob das Schreiben vom 23.02.2009 als Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu werten sei. In diesem Fall werde die Angelegenheit an das SG zur entsprechenden Bearbeitung weitergeleitet. Sofern er wünsche, dass die Angelegenheit von der Deutschen Rentenversicherung als sog. Überprüfungsantrag bearbeitet werden solle, müsse er dies ebenfalls mitteilen. Am 15.04.2009 ging ein weiteres Fax des Klägers ein. Hierauf teilte die Beklagte unter dem 21.04.2009 mit, dass die Qualität der übermittelten Seiten so schlecht sei, dass sie nicht lesbar seien und in der Folge deswegen auch nicht hätten übersetzt werden können. Es werde gebeten, die genannten Seiten nochmals zu übersenden. Hierauf teilte der Kläger mit Fax vom 12.05.2009 mit, dass der unleserliche Brief nicht nochmals übersandt werden könne, weil er diesen nicht mehr habe. Aus diesem Grund sende er erneut die ärztlichen Gutachten, er werde am 27.05.2009 von der Gesundheitskommission untersucht. Die Beklagte forderte den Kläger sodann unter dem 14.05.2009 erneut auf mitzuteilen, ob die Angelegenheit nunmehr vom zuständigen Sozialgericht oder von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bearbeiten sei, weil die bisherigen Schreiben keine genaue Antwort auf die Anfrage vom 07.04.2009 enthielten. Unter dem 25.05.2009 ist ein Telefongespräch mit dem Kläger vermerkt, worin dieser "sinngemäß" mitgeteilt habe, dass er eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung wolle. Er habe mitgeteilt, seine Wirbelsäule sei gebrochen, er könne nichts mehr heben.
Der Kläger hat dem SG, nachdem dieses den Eingang der Klage bestätigte, Befund- und Behandlungsberichte (u.a.) ab November 2008 vorgelegt. Die Beklagte hat darüber hinaus Übersetzungen der ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die der Kläger im Vorfeld der Klageerhebung eingereicht hatte. Nach den vorliegenden Übersetzungen geben diese Behandlungen und Untersuchungen des Klägers im Zeitraum von Mai 2008 bis April 2009 wieder. Mit Schreiben vom 16.07.2009 hat der Kläger mitgeteilt, am 13.03.2009 einen Unfall erlitten zu haben. Er habe sich gezwungen gesehen, auf das Dach seines Hauses zu klettern, um Dachziegel auszutauschen. Er habe kein Geld für einen Handwerker gehabt. Während er die Dachziegel gewechselt habe, habe er einen starken Schmerz am Rücken verspürt und eine starke Beklemmung am Thorax. Beim Hinuntergehen über die Treppe sei er ausgerutscht und in den Hof des Hauses gefallen. Dabei habe er sich erheblich verletzt. Er hat eine Bescheinigung des Allgemeinen Krankenhauses in G. vom 21.07.2009 über einen stationären Aufenthalt vom 16.07.2009 bis 21.07.2007 (gemeint wohl 2009) und einen ausführlichen Arztbericht vom 21.07.2009 vorgelegt. Dort wird eine Verletzung des Kopfes, der linken Thoraxhälfte, eine Fraktur des Brustbeines, eine Fraktur der linken Oberkieferhöhle und eine Orbitafraktur und außerdem eine Abflachung der HWS beschrieben.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes (Dr. S.) vom 24.08.2009 und vom 25.11.2009 (Dr. N.) vorgelegt. Dr. N. vertrat die Auffassung, dass auch weiterhin an einer Ablehnung einer Rentenleistung aus medizinischen Gesichtspunkten festzuhalten sei. Am 09.12.2009 und 30.12.2009 sind weitere Befundberichte eingegangen. Hiervon hat das SG Übersetzungen anfertigen lassen und mit Verfügung vom 25.01.2010 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Diese Anhörung ist dem Kläger nach dem vorliegenden Rückschein am 19.02.2010 zugegangen. Ein am 19.07.2010 eingegangenes Gutachten der IKA vom 24.06.2010 hat das SG übersetzen lassen und der Beklagten zur Kenntnis gegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Unter Darlegung der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen hat das SG die Auffassung vertreten, es könne dahingestellt bleiben, ob der Treppensturz im Juli 2009 zu einer relevanten Erwerbsminderung geführt habe. Denn bei einem Leistungsfall am 16.07.2009 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr erfüllt gewesen. Sowohl eine teilweise Erwerbsminderungsrente als auch die volle Erwerbsminderungsrente setzten voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Der Fünfjahreszeitraum sei aufgrund der vorliegenden Verlängerungszeiten um insgesamt 28 Monate bis zum 16.03.2002 zu verlängern gewesen. In diesem Zeitraum seien jedoch nur vier Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Weil für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente 36 Monate vorliegen müssten, sei dies nicht ausreichend. Es komme daher nicht darauf an, ob aufgrund des Unfalles im Juli 2009 eine dauerhafte Erwerbsminderung eingetreten sei. Auch der Arbeitsunfall im April 2004 führe nicht zur Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach den näher zitierten gesetzlichen Vorschriften käme eine Rente wegen Erwerbsminderung in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn diese durch einen Tatbestand eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre. Dies sei bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich der Fall. Voraussetzung der Zuerkennung der Erwerbsminderungsrente aufgrund des behaupteten Arbeitsunfalles vom 22.04.2004 sei aber, dass der Kläger nur noch unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig gewesen und dieser Umstand aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten sei. Es sei schon zweifelhaft, ob aufgrund des Ziehens eines Hubwagens eine Stauchungsfraktur entstehen könne. Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, weil selbst dann, wenn man einen Arbeitsunfall am 22.04.2004 anerkenne, dieser nicht kausal zu einer andauernden Erwerbsminderung geführt habe. Nach dem Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 23.01.2008 habe beim Kläger lediglich eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule bestanden, der Gang sei unauffällig gewesen, eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule habe man nicht feststellen können. Entsprechend ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen des vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahrens lediglich, dass der Kläger schwere körperliche Arbeiten vermeiden müsse. Aus dem Befundbericht vom 05.05.2009 des behandelnden Orthopäden gehe zudem hervor, dass dieser davon ausgehe, dass aufgrund der beiden parallel existierenden Ursachen - des Unfalles einerseits und der seiner Ansicht nach bestehenden Spondylitis ankylosans andererseits - sich der Gesamtzustand des Klägers verschlechtert habe mit dem Ergebnis, dass der Kläger anführe, er habe große Schwierigkeiten zu arbeiten. Unabhängig davon, dass der behandelnde Orthopäde sich allein auf Angaben des Klägers stütze, gehe er von einem Zusammenwirken des Unfalles und der Spondylitis ankylosans aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitraum von 2004 bis zur Rentenantragstellung vom 19.10.2007 durchgehend voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen sei, bestünden insoweit nicht. Dies ergebe sich schon aus den Angaben des Klägers in seiner Klagebegründung, die allenfalls die Annahme qualitativer Einschränkungen, nicht jedoch einer zeitlichen Einschränkung rechtfertigten. Darüber hinaus hat das SG ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schon deswegen nicht in Betracht komme, weil der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren sei.
Der an den Kläger per Einschreiben mit Rückschein versandte Gerichtsbescheid ist am 09.11.2012 beim SG mit dem Vermerk wieder eingegangen, dass dieser nicht abgeholt worden sei. Hierauf wurde der Gerichtsbescheid mit einfachem Brief am 12.11.2012 zur Post gegeben. Am 05.12.2012 ist beim SG ein Schreiben des Klägers vom 26.11.2012 eingegangen, mit dem dieser "Widerspruch" gegen den Gerichtsbescheid "beim Landessozialgericht" erhebe. Er sei mit dem Beschluss nicht einverstanden, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er habe am 17.05.2012 mehrere kleine Schlaganfälle erlitten. Er bitte daher, seinen Antrag neu zu überprüfen. Er hat hierzu weitere Befundunterlagen in griechischer Sprache vorgelegt, die der Senat ins Deutsche übersetzen ließ.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Berufungsbegründung nicht geeignet sei, eine Änderung ihrer Auffassung zu bewirken. Das Vorliegen von Erwerbsminderung sei weder bis zum 01.06.2002 nachgewiesen noch sei eine Erwerbsminderung aufgrund eines Unfalles vom 22.07.2004 eingetreten. Ein eventueller Eintritt der Erwerbsminderung nach dem genannten Stichtag würde nicht zu einem Rentenanspruch führen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr erfüllt seien. Hierzu hat sie die sozialmedizinische Stellungnahme der Dr. J. vom 24.01.2013 sowie einen aktuellen Versicherungsverlauf vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster (S 5 R 807/06 und S 7 R 4030/09) und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) des Klägers ist zwar zulässig; insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Berufungsfrist ist gewahrt, weil der Gerichtsbescheid im Ausland zugestellt worden ist und dementsprechend die Dreimonatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG gilt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 151 Rdnr. 6 m.w.N.). Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Versuch der Zustellung des Gerichtsbescheides vom 30.08.2012 durch Einschreiben und Rückschein und Aufgabe zur Post am 01.10.2012 entsprechend der Vorschriften der ZPO erfolgt war. Denn nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt die Zustellung im Ausland nur dann durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Nachdem dieses Schreiben aber am 09.11.2012 ohne Zustellungsvermerk zurückgekommen war und der Gerichtsbescheid per einfachen Brief versandt wurde, bestehen bei einer beim SG am 05.12.2012 eingegangenen Berufung keine Zweifel an der fristgemäßen Einlegung des Rechtsmittels. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings hätte das SG die Klage schon als unzulässig abweisen müssen. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 36 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 [BGBl I S. 2144 ff.]) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Wenn, wie das auch hier der Fall war, ein Vorverfahren stattgefunden hat, beginnt gemäß § 87 Abs. 2 SGG die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Für die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides ist in § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG keine bestimmte Form vorgegeben. Wenn eine Behörde eine Zustellung vornimmt, gelten gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG die §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Der Lauf der Frist beginnt gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SGG, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
Vorliegend stellte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 mit Einschreiben und Rückschein zu. Die Übergabe erfolgte ausweislich des vorliegenden Rückscheines am 20.02.2009. Der Senat kann offenlassen, ob die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) zulässig gewesen ist, weil diese Vorschrift eine solche Zustellung durch die Post ebenso wie § 183 ZPO nur dann erlaubt, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Eine solche völkerrechtliche Regelung, insbesondere auch bilateral mit Griechenland, ist indes nicht ersichtlich (vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl., § 63 Rn. 16). Allerdings ist "völkerrechtlich zulässig" nicht eng auszulegen und umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch Völkergewohnheitsrecht und insbesondere auch die Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt wird (Sadler, VwVG/VwZG, 8. Auflage, § 9 VwZG Rn. 9). Insoweit geht der Senat von einer gewohnheitsrechtlich anerkannten Praxis aus, weil das LVwZG hier im Gegensatz zu § 183 ZPO keine völkerrechtliche "Vereinbarung" fordert und das Vorgehen der Beklagten auf einer jahrelangen Praxis beruht, die bislang von den griechischen Behörden nicht beanstandet wurde. Darüber hinaus bestimmt § 9 LVwZG, dass dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen lässt oder wenn es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nichts anderes kann dann gelten, wenn das nationale Recht eine Zustellung nicht vorschreibt, sondern die Bekanntgabe ausreichen lässt.
Eine solcher Zugang und damit die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides sind hier mit dem vom Kläger unterzeichneten Rückschein am 20.02.2009 belegt. Fristbeginn für die Klagefrist war gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 SGG am Tag nach der Bekanntgabe, somit der 21.02.2009. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 20.02.2009 ausgelöste dreimonatige Klagefrist endete danach am Mittwoch, den 20.05.2009. Die Klage ist gemäß § 90 SGG bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Klagschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer Konsularbehörde eingegangen ist (§ 91 SGG). Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Unabhängig davon, dass sich aus dem Schreiben vom 23.02.2009 zwar mögliche Beteiligte und ein möglicher Klagegegenstand durch Auslegung bestimmen lassen, gilt dies nicht zugleich auch für die Frage, ob der Kläger tatsächlich am 23.02.2009 Klage erheben, also nicht nur die erneute Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, sondern die Überprüfung eines Verwaltungsaktes durch ein Gericht erreichen wollte. Auf die entsprechenden Nachfragen der Beklagten äußerte sich der Kläger erst am 25.05.2009 - und damit nicht mehr innerhalb der dreimonatigen Klagefrist - nur telefonisch (und "sinngemäß" wie dies vermerkt wurde) dahingehend, dass er eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung begehre. Der Senat vermag im Hinblick auf die Übersetzung des per Fax übermittelten Schreibens des Klägers vom 23.02.2009 darin nicht nur lediglich eine Klarstellung des bzw. der bei der Beklagten eingereichten Schreiben zu sehen. Gerade das Schreiben vom 23.02.2009 lässt nicht erkennen, dass der Kläger schon mit diesem um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen wollte. Vielmehr spricht der Kläger in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben (trotz der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid angefügt war) diese direkt an, schildert seine Einschränkungen und geht davon aus, dass die Beklagte die von ihm im Verwaltungsverfahren per Fax übermittelten Untersuchungsunterlagen wohl nicht erhalten habe. Er bemängelt, die Beklagte habe nicht alle Unterlagen geprüft. Auf die Nachfrage der Beklagten ist wiederum bei dieser das Fax vom 15.04.2009 eingegangen, das unleserlich gewesen ist, weshalb die Beklagte unter dem 21.04.2009 um erneute Übersendung bat. Dieser Brief war dem Kläger aber nach der Übersetzung der Beklagten abhanden gekommen (Fax des Klägers vom 12.05.2009), weshalb die Beklagte unter dem 14.05.2009 erneut um Mitteilung bat, ob die Eingabe vom Sozialgericht oder der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bearbeiten sei. Erst hierauf äußerte sich der Kläger in der oben beschriebenen Art und Weise. Diese Äußerung erhebt aber erstmals den Anspruch auf gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsaktes und war daher für die Bestimmung der Einhaltung der Klagefrist maßgeblich. Der Kläger hat damit aber weder in der erforderlichen Form des § 90 SGG noch fristgerecht Klage erhoben, weshalb die Klage schon als unzulässig hätte verworfen werden müssen.
Die Klagefrist beträgt auch nicht wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Diesen Anforderungen genügt die Belehrung am Ende des Widerspruchsbescheides, der über die Klage, das Gericht, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zutreffend belehrt hat.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes war der Kläger auch nicht schuldlos daran gehindert, die Klagefrist einzuhalten, weswegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGB X nicht in Betracht kommt.
Unabhängig von der Zulässigkeit der Klage ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des SG in der Sache nicht zu beanstanden ist. Auch der Senat ist nach eigener Überprüfung der Auffassung, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung für Versicherungsfälle, die nach 2002 eingetreten sein könnten, nicht erfüllt sind, so dass eine Prüfung, ob eine Erwerbsminderung während des Klageverfahrens oder des Berufungsverfahrens eingetreten ist, nicht erforderlich war. Nach dem dem Senat vorliegenden Versicherungsverlauf sind nach insgesamt 10 Monaten Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum von 01.07.2000 bis 31.12.2001 (bei zwei Monaten Verlängerungstatbestand wegen einer Anrechnungszeit) und nach einer Zeit ohne rentenrechtlich zu berücksichtigende Zeiten im Zeitraum vom Januar 2002 bis November 2002 neben Zeiten von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nur noch vier weitere Monate Pflichtbeiträge vermerkt. Darüber hinaus liegen Pflichtbeitragszeiten für eine Beschäftigung in Griechenland vom 01.04.2004 bis 13.05.2004 (2 Monate) und ein Rentenbezug vom 04.11.2004 bis 21.08.2006 (der als Verlängerungstatbestand gewertet wird - vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2013, § 43 SGB VI Rz. 71) vor. Zum Zeitpunkt des von ihm geschilderten Unfalls im Juli 2009 (Verletzung des Kopfes, der linken Thoraxhälfte, Fraktur des Brustbeines, Fraktur der linken Oberkieferhöhle, Orbitafraktur, Abflachung der HWS, so der Aufnahmebefund des Allgemeinen Krankenhauses in G. vom 21.07.2009) fehlt es daher ebenso an der erforderlichen Belegung mit 36 Monaten Pflichtbeitragszeiten innerhalb von fünf Jahren wie für alle später geltend gemachten Gesundheitseinschränkungen. Mit den im Berufungsverfahren vorgelegten Befundberichten und den dort beschriebenen Gesundheitseinschränkungen (Behandlung wegen Ankylose/Spondylose und Polyneuropathie) kann daher schon aus versicherungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht begründet werden.
Nicht zu beanstanden sind darüber hinaus die Feststellungen des SG zu der Frage, ob durch einen Arbeitsunfall im April 2004 die Wartezeit gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI vorzeitig erfüllt war. Zu Recht führte es insoweit aus, dass es dann auf eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht ankäme. Entscheidend ist insoweit, dass mit dem Arbeitsunfall im April 2004 eine Erwerbsminderung, d.h. eine Leistungsminderung für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht eingetreten war. Dies hatte das SG bereits mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 festgestellt. Anlass, hieran zu zweifeln, besteht nicht, zumal darüber hinaus der Kläger selbst vorgetragen hat, die griechischen Behörden hätten die bis 21.08.2006 gewährte Rente nicht verlängert, weil die Erkrankung seit Geburt bestand und eine Fraktur nicht vorgelegen habe (vgl. Übersetzung des Schreibens des Klägers vom 23.02.2009). Daher ist auch die Würdigung des SG, der Arbeitsunfall habe eine Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß nicht verursacht, zutreffend gewesen und nicht zu beanstanden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1967 geborene Kläger ist griechischer Staatsbürger und war ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufes vom 07.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 26.05.1989 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Beschäftigungsverhältnisse sind unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen, insbesondere von Arbeitslosengeld und Krankengeld. Als Pflichtbeitragszeit ist zuletzt der Zeitraum vom 04.06.2003 bis 13.06.2003 vermerkt, ab dem 16.06.2003 bis 14.04.2004 sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug berücksichtigt worden. Der griechische Rentenversicherungsträger meldete eine Pflichtbeitragszeit vom 01.04.2004 bis 13.05.2004 und einen Rentenbezug von 04.11.2004 bis 21.08.2006.
Mit den Entscheidungen des II. örtlichen Verwaltungsausschusses der IKA-Regionalzweigstelle T. wurde in der Sitzung vom 24.11.2005 einem Einspruch des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass "sein Leiden" auf einem Arbeitsunfall vom 22.04.2004 beruhe und dass er versicherungsrechtlich zu 51% Invalide sei. Nach der ebenfalls vom Kläger vorgelegten Zeugenaussage des F. K., welche das Sozialgericht (SG) wie schon die Entscheidungen des II. örtlichen Verwaltungsausschusses der IKA in das Deutsche übersetzen ließ, wird ausgeführt, dass der Kläger am 22.04.2004 gegen 11 Uhr vormittags einen Hubwagen mit Salzsäcken gezogen habe. Er habe damit plötzlich aufgehört, weil er ein Ziehen in seinem Rücken verspürt habe. Er sei dann zum Gesundheitszentrum gegangen, nachdem ihm der Arzt der Firma erste Hilfe geleistet habe. Der in einer Übersetzung aus dem Griechischen vorliegende Untersuchungsbericht der Behörde für Arbeitsinspektion, Amt für die Vermeidung von Berufsrisiken, führte aus, dass die Kraft, die man aufwenden müsse, um den handbetriebenen Palettenheber zu ziehen, 12,5 kg betrage, wenn der Boden, auf dem er sich fortbewegen soll, glatt und trocken sei. Weil die Anzeige jedoch etwa drei Monate nach dem Geschehen erfolgt sei, könne nicht mit Bestimmtheit über die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Geschehens geurteilt werden. Nach Auffassung der technischen Inspektorin sei der Unfall auf eine eventuell vorliegende Anfälligkeit des Klägers und seine wiederholte Überanstrengung bei der Ausführung der Tätigkeit mit dem handbetriebenen Palettenheber beim Ausladen der Lastwagen zurückzuführen.
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 04.11.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 ab. Grundlage hierfür war u.a. ein für den griechischen Versicherungsträger erstelltes Gutachten, welches eine Bewegungseinschränkung an der LWS, eine Ischialgie links, eine schmerzhafte Abduktion der oberen Extremitäten und schmerzhafte Kreisbewegungen an der Hüfte beschrieb und eine seronegative Polyarthritis feststellte. Es ging von einer Leistungsminderung auf Zeit vom 04.11.2004 bis 30.11.2006 nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes um 51 % aus und gab an, dass der Versicherte regelmäßig noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Darüber hinaus lagen der Beklagten Übersetzungen über Befund- und Behandlungsberichte des allgemeinen Kreiskrankenhauses vor, wo sich der Kläger vom 18.10.2004 bis 20.10.2004 in Behandlung befand. Im Bericht vom 20.10.2004 (Ü-M8 des medizinischen Teils der Akten der Beklagten) war angegeben worden: "Patient mit Lumbalgie, Phlegmone-Typus und Rückenschmerzen, wegen Verletzung an BW6 (nach Arbeitsunfall)". Klinisch hielt man eine "bewegliche Wirbelsäule, Schmerzen nur bei kreisförmigen Bewegungen, kein peripherer Befall" fest. Der Patient klage ebenfalls über akuten plötzlichen Schmerz im Sternalbereich, mit Ausdehnung am Rücken. Der Schmerz lasse nach, nachdem der Patient Wasser getrunken habe. Es werde eine gastroenterologische Bewertung empfohlen. Die Erstinstanzliche Gesundheitskommission des Landkreises P. stellte unter dem 01.09.2005 fest (Ü-M11), dass der Kläger an einer leichten Spondyloarthropathie, an chronischer Ösophagitis und einem Diaphragma-Vorfall leide. Der Prozentsatz der Invalidität betrage 67 %. Die gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage zum SG Stuttgart (S 5 R 807/06) wies dieses mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 mit der Begründung ab, der Kläger sei in zeitlicher Hinsicht nicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Einen weiteren Antrag des Klägers vom 01.12.2006, gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.20.2007 ab, weil das Versicherungskonto des Klägers in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweise. In dem auf Grund von Verlängerungstatbeständen maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.1996 bis 30.11.2006 seien nur zwei Jahre und fünf Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Es sei daher nicht geprüft worden, ob eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderung vorliege. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Den vom Kläger am 19.10.2007 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2008 ebenfalls mit der Begründung ab, dass in den letzten fünf Jahren nicht wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen seien. Im durch Verlängerungstatbestände maßgeblichen Zeitraum vom 01.03.1999 bis 28.10.2007 seien nur ein Jahr und fünf Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Es sei daher nicht geprüft worden, ob eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderung vorliege.
Mit Fax vom 19.06.2008 erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, dass er im Jahr 2004 einen Arbeitsunfall gehabt habe. Er beantrage keine Altersrente, sondern nur die Anerkennung als Betriebsunfall. In Griechenland sei dieser anerkannt worden. Er sende ein aktuelles Gutachten, aus dem hervorgehe, dass sich seine Gesundheit durch den Unfall immer mehr verschlechtere.
Den eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 zurück und führte zur Begründung aus, dass unter Berücksichtigung des vorgelegten Untersuchungsberichtes der Dr. C. und Dr. C. vom 08.05.2008 sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen aus den vorangegangenen Verfahren, des Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission vom 23.01.2008 sowie der vom Kläger per Fax am 24.11.2008 vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Untersuchungsbefundes der Brustwirbelsäule vom 31.12.2008 sich die Diagnosen eines Übergewichts, Verschleißerscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einer undifferenzierten seronegativen Spondylarthritis (Erstdiagnose April 2004) und der Verdacht auf eine Spondylitis ankylosans ergäben. Unter Berücksichtigung dieser Diagnosen und der daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien dem Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel bis 15 kg), ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien oder Hocken, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne besondere Belastung durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Insoweit nahm die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in der beigezogenen sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. G. vom 19.12.2008. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt seien. In dem durch Verlängerungstatbestände maßgeblichen Zeitraum vom 01.03.1999 bis 18.10.2007 seien lediglich 17 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Eine Erwerbsminderung sei auch nicht aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten. Am 22.04.2004 seien Schmerzen an der Wirbelsäule aufgetreten, worauf im Krankenhaus eine seronegative Spondylarthritis erstmals beschrieben worden sei. Ob es sich tatsächlich um eine Spondylitis ankylosans oder eine undifferenzierte seronegative Spondylarthritis bzw. Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule gehandelt habe, sei nicht gesichert. Die während der Arbeit aufgetretene Schmerzsymptomatik hätte aber auch genauso gut im privaten Umfeld auftreten können. Es liege deshalb weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit vor. Darüber hinaus lägen auch die in § 241 Abs. 2 SGB VI geregelten Ausnahmevorschriften nicht vor.
Ausweislich des am 20.02.2009 unterzeichneten Rückscheines des per Einschreiben an den Kläger in Griechenland gesendeten Widerspruchsbescheides, der zudem auf die Möglichkeit der Klage innerhalb von drei Monaten beim Sozialgericht Stuttgart hinwies, ist dieser dem Kläger am 20.02.2009 zugegangen. Mit einem am 08.06.2009 beim SG eingegangenen Schreiben übermittelte die Beklagte per Fax bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers vom 23.02.2009, 15.04.2009 und 12.05.2009 sowie einen Aktenvermerk vom 25.05.2009. Nach der vorliegenden Übersetzung des Schreibens vom 23.02.2009 erhob der Kläger "Widerspruch" gegen das Schreiben, das man ihm am 12.02.2009 zugesandt hat. Er führte aus, dass er ein Problem mit den Beinen habe, er könne nicht länger als eine viertel Stunde aufrecht stehen, ihm zitterten die Beine. Dieses Problem sei vor etwa sechs Monaten aufgetreten. Außerdem könne er nicht länger als ungefähr eineinhalb Stunden auf dem Stuhl sitzen, danach könne er nicht mehr richtig aufstehen und alles tue ihm weh. Er verwies auf ärztliche Bescheinigungen, er erwarte eine Antwort und wies darauf hin, dass er nur die Volksschule absolviert habe und deshalb nicht jede Arbeit verrichten könne. Die (griechische) Rente sei eingestellt worden, weil die Erkrankung seit Geburt bestanden und keine Fraktur vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 07.04.2009 erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass das erneute Einlegen eines Widerspruches gegen einen Widerspruchsbescheid rechtlich nicht möglich bzw. unzulässig sei. Er wurde aufgefordert mitzuteilen, ob das Schreiben vom 23.02.2009 als Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu werten sei. In diesem Fall werde die Angelegenheit an das SG zur entsprechenden Bearbeitung weitergeleitet. Sofern er wünsche, dass die Angelegenheit von der Deutschen Rentenversicherung als sog. Überprüfungsantrag bearbeitet werden solle, müsse er dies ebenfalls mitteilen. Am 15.04.2009 ging ein weiteres Fax des Klägers ein. Hierauf teilte die Beklagte unter dem 21.04.2009 mit, dass die Qualität der übermittelten Seiten so schlecht sei, dass sie nicht lesbar seien und in der Folge deswegen auch nicht hätten übersetzt werden können. Es werde gebeten, die genannten Seiten nochmals zu übersenden. Hierauf teilte der Kläger mit Fax vom 12.05.2009 mit, dass der unleserliche Brief nicht nochmals übersandt werden könne, weil er diesen nicht mehr habe. Aus diesem Grund sende er erneut die ärztlichen Gutachten, er werde am 27.05.2009 von der Gesundheitskommission untersucht. Die Beklagte forderte den Kläger sodann unter dem 14.05.2009 erneut auf mitzuteilen, ob die Angelegenheit nunmehr vom zuständigen Sozialgericht oder von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bearbeiten sei, weil die bisherigen Schreiben keine genaue Antwort auf die Anfrage vom 07.04.2009 enthielten. Unter dem 25.05.2009 ist ein Telefongespräch mit dem Kläger vermerkt, worin dieser "sinngemäß" mitgeteilt habe, dass er eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung wolle. Er habe mitgeteilt, seine Wirbelsäule sei gebrochen, er könne nichts mehr heben.
Der Kläger hat dem SG, nachdem dieses den Eingang der Klage bestätigte, Befund- und Behandlungsberichte (u.a.) ab November 2008 vorgelegt. Die Beklagte hat darüber hinaus Übersetzungen der ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die der Kläger im Vorfeld der Klageerhebung eingereicht hatte. Nach den vorliegenden Übersetzungen geben diese Behandlungen und Untersuchungen des Klägers im Zeitraum von Mai 2008 bis April 2009 wieder. Mit Schreiben vom 16.07.2009 hat der Kläger mitgeteilt, am 13.03.2009 einen Unfall erlitten zu haben. Er habe sich gezwungen gesehen, auf das Dach seines Hauses zu klettern, um Dachziegel auszutauschen. Er habe kein Geld für einen Handwerker gehabt. Während er die Dachziegel gewechselt habe, habe er einen starken Schmerz am Rücken verspürt und eine starke Beklemmung am Thorax. Beim Hinuntergehen über die Treppe sei er ausgerutscht und in den Hof des Hauses gefallen. Dabei habe er sich erheblich verletzt. Er hat eine Bescheinigung des Allgemeinen Krankenhauses in G. vom 21.07.2009 über einen stationären Aufenthalt vom 16.07.2009 bis 21.07.2007 (gemeint wohl 2009) und einen ausführlichen Arztbericht vom 21.07.2009 vorgelegt. Dort wird eine Verletzung des Kopfes, der linken Thoraxhälfte, eine Fraktur des Brustbeines, eine Fraktur der linken Oberkieferhöhle und eine Orbitafraktur und außerdem eine Abflachung der HWS beschrieben.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes (Dr. S.) vom 24.08.2009 und vom 25.11.2009 (Dr. N.) vorgelegt. Dr. N. vertrat die Auffassung, dass auch weiterhin an einer Ablehnung einer Rentenleistung aus medizinischen Gesichtspunkten festzuhalten sei. Am 09.12.2009 und 30.12.2009 sind weitere Befundberichte eingegangen. Hiervon hat das SG Übersetzungen anfertigen lassen und mit Verfügung vom 25.01.2010 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Diese Anhörung ist dem Kläger nach dem vorliegenden Rückschein am 19.02.2010 zugegangen. Ein am 19.07.2010 eingegangenes Gutachten der IKA vom 24.06.2010 hat das SG übersetzen lassen und der Beklagten zur Kenntnis gegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Unter Darlegung der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen hat das SG die Auffassung vertreten, es könne dahingestellt bleiben, ob der Treppensturz im Juli 2009 zu einer relevanten Erwerbsminderung geführt habe. Denn bei einem Leistungsfall am 16.07.2009 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr erfüllt gewesen. Sowohl eine teilweise Erwerbsminderungsrente als auch die volle Erwerbsminderungsrente setzten voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Der Fünfjahreszeitraum sei aufgrund der vorliegenden Verlängerungszeiten um insgesamt 28 Monate bis zum 16.03.2002 zu verlängern gewesen. In diesem Zeitraum seien jedoch nur vier Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Weil für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente 36 Monate vorliegen müssten, sei dies nicht ausreichend. Es komme daher nicht darauf an, ob aufgrund des Unfalles im Juli 2009 eine dauerhafte Erwerbsminderung eingetreten sei. Auch der Arbeitsunfall im April 2004 führe nicht zur Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach den näher zitierten gesetzlichen Vorschriften käme eine Rente wegen Erwerbsminderung in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn diese durch einen Tatbestand eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre. Dies sei bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich der Fall. Voraussetzung der Zuerkennung der Erwerbsminderungsrente aufgrund des behaupteten Arbeitsunfalles vom 22.04.2004 sei aber, dass der Kläger nur noch unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig gewesen und dieser Umstand aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten sei. Es sei schon zweifelhaft, ob aufgrund des Ziehens eines Hubwagens eine Stauchungsfraktur entstehen könne. Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, weil selbst dann, wenn man einen Arbeitsunfall am 22.04.2004 anerkenne, dieser nicht kausal zu einer andauernden Erwerbsminderung geführt habe. Nach dem Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 23.01.2008 habe beim Kläger lediglich eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule bestanden, der Gang sei unauffällig gewesen, eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule habe man nicht feststellen können. Entsprechend ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen des vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahrens lediglich, dass der Kläger schwere körperliche Arbeiten vermeiden müsse. Aus dem Befundbericht vom 05.05.2009 des behandelnden Orthopäden gehe zudem hervor, dass dieser davon ausgehe, dass aufgrund der beiden parallel existierenden Ursachen - des Unfalles einerseits und der seiner Ansicht nach bestehenden Spondylitis ankylosans andererseits - sich der Gesamtzustand des Klägers verschlechtert habe mit dem Ergebnis, dass der Kläger anführe, er habe große Schwierigkeiten zu arbeiten. Unabhängig davon, dass der behandelnde Orthopäde sich allein auf Angaben des Klägers stütze, gehe er von einem Zusammenwirken des Unfalles und der Spondylitis ankylosans aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitraum von 2004 bis zur Rentenantragstellung vom 19.10.2007 durchgehend voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen sei, bestünden insoweit nicht. Dies ergebe sich schon aus den Angaben des Klägers in seiner Klagebegründung, die allenfalls die Annahme qualitativer Einschränkungen, nicht jedoch einer zeitlichen Einschränkung rechtfertigten. Darüber hinaus hat das SG ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schon deswegen nicht in Betracht komme, weil der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren sei.
Der an den Kläger per Einschreiben mit Rückschein versandte Gerichtsbescheid ist am 09.11.2012 beim SG mit dem Vermerk wieder eingegangen, dass dieser nicht abgeholt worden sei. Hierauf wurde der Gerichtsbescheid mit einfachem Brief am 12.11.2012 zur Post gegeben. Am 05.12.2012 ist beim SG ein Schreiben des Klägers vom 26.11.2012 eingegangen, mit dem dieser "Widerspruch" gegen den Gerichtsbescheid "beim Landessozialgericht" erhebe. Er sei mit dem Beschluss nicht einverstanden, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er habe am 17.05.2012 mehrere kleine Schlaganfälle erlitten. Er bitte daher, seinen Antrag neu zu überprüfen. Er hat hierzu weitere Befundunterlagen in griechischer Sprache vorgelegt, die der Senat ins Deutsche übersetzen ließ.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Berufungsbegründung nicht geeignet sei, eine Änderung ihrer Auffassung zu bewirken. Das Vorliegen von Erwerbsminderung sei weder bis zum 01.06.2002 nachgewiesen noch sei eine Erwerbsminderung aufgrund eines Unfalles vom 22.07.2004 eingetreten. Ein eventueller Eintritt der Erwerbsminderung nach dem genannten Stichtag würde nicht zu einem Rentenanspruch führen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr erfüllt seien. Hierzu hat sie die sozialmedizinische Stellungnahme der Dr. J. vom 24.01.2013 sowie einen aktuellen Versicherungsverlauf vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster (S 5 R 807/06 und S 7 R 4030/09) und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) des Klägers ist zwar zulässig; insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Berufungsfrist ist gewahrt, weil der Gerichtsbescheid im Ausland zugestellt worden ist und dementsprechend die Dreimonatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG gilt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 151 Rdnr. 6 m.w.N.). Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Versuch der Zustellung des Gerichtsbescheides vom 30.08.2012 durch Einschreiben und Rückschein und Aufgabe zur Post am 01.10.2012 entsprechend der Vorschriften der ZPO erfolgt war. Denn nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt die Zustellung im Ausland nur dann durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Nachdem dieses Schreiben aber am 09.11.2012 ohne Zustellungsvermerk zurückgekommen war und der Gerichtsbescheid per einfachen Brief versandt wurde, bestehen bei einer beim SG am 05.12.2012 eingegangenen Berufung keine Zweifel an der fristgemäßen Einlegung des Rechtsmittels. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings hätte das SG die Klage schon als unzulässig abweisen müssen. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 36 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 [BGBl I S. 2144 ff.]) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Wenn, wie das auch hier der Fall war, ein Vorverfahren stattgefunden hat, beginnt gemäß § 87 Abs. 2 SGG die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Für die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides ist in § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG keine bestimmte Form vorgegeben. Wenn eine Behörde eine Zustellung vornimmt, gelten gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG die §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Der Lauf der Frist beginnt gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SGG, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
Vorliegend stellte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 mit Einschreiben und Rückschein zu. Die Übergabe erfolgte ausweislich des vorliegenden Rückscheines am 20.02.2009. Der Senat kann offenlassen, ob die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) zulässig gewesen ist, weil diese Vorschrift eine solche Zustellung durch die Post ebenso wie § 183 ZPO nur dann erlaubt, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Eine solche völkerrechtliche Regelung, insbesondere auch bilateral mit Griechenland, ist indes nicht ersichtlich (vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl., § 63 Rn. 16). Allerdings ist "völkerrechtlich zulässig" nicht eng auszulegen und umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch Völkergewohnheitsrecht und insbesondere auch die Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt wird (Sadler, VwVG/VwZG, 8. Auflage, § 9 VwZG Rn. 9). Insoweit geht der Senat von einer gewohnheitsrechtlich anerkannten Praxis aus, weil das LVwZG hier im Gegensatz zu § 183 ZPO keine völkerrechtliche "Vereinbarung" fordert und das Vorgehen der Beklagten auf einer jahrelangen Praxis beruht, die bislang von den griechischen Behörden nicht beanstandet wurde. Darüber hinaus bestimmt § 9 LVwZG, dass dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen lässt oder wenn es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nichts anderes kann dann gelten, wenn das nationale Recht eine Zustellung nicht vorschreibt, sondern die Bekanntgabe ausreichen lässt.
Eine solcher Zugang und damit die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides sind hier mit dem vom Kläger unterzeichneten Rückschein am 20.02.2009 belegt. Fristbeginn für die Klagefrist war gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 SGG am Tag nach der Bekanntgabe, somit der 21.02.2009. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 20.02.2009 ausgelöste dreimonatige Klagefrist endete danach am Mittwoch, den 20.05.2009. Die Klage ist gemäß § 90 SGG bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Klagschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer Konsularbehörde eingegangen ist (§ 91 SGG). Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Unabhängig davon, dass sich aus dem Schreiben vom 23.02.2009 zwar mögliche Beteiligte und ein möglicher Klagegegenstand durch Auslegung bestimmen lassen, gilt dies nicht zugleich auch für die Frage, ob der Kläger tatsächlich am 23.02.2009 Klage erheben, also nicht nur die erneute Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, sondern die Überprüfung eines Verwaltungsaktes durch ein Gericht erreichen wollte. Auf die entsprechenden Nachfragen der Beklagten äußerte sich der Kläger erst am 25.05.2009 - und damit nicht mehr innerhalb der dreimonatigen Klagefrist - nur telefonisch (und "sinngemäß" wie dies vermerkt wurde) dahingehend, dass er eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung begehre. Der Senat vermag im Hinblick auf die Übersetzung des per Fax übermittelten Schreibens des Klägers vom 23.02.2009 darin nicht nur lediglich eine Klarstellung des bzw. der bei der Beklagten eingereichten Schreiben zu sehen. Gerade das Schreiben vom 23.02.2009 lässt nicht erkennen, dass der Kläger schon mit diesem um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen wollte. Vielmehr spricht der Kläger in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben (trotz der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid angefügt war) diese direkt an, schildert seine Einschränkungen und geht davon aus, dass die Beklagte die von ihm im Verwaltungsverfahren per Fax übermittelten Untersuchungsunterlagen wohl nicht erhalten habe. Er bemängelt, die Beklagte habe nicht alle Unterlagen geprüft. Auf die Nachfrage der Beklagten ist wiederum bei dieser das Fax vom 15.04.2009 eingegangen, das unleserlich gewesen ist, weshalb die Beklagte unter dem 21.04.2009 um erneute Übersendung bat. Dieser Brief war dem Kläger aber nach der Übersetzung der Beklagten abhanden gekommen (Fax des Klägers vom 12.05.2009), weshalb die Beklagte unter dem 14.05.2009 erneut um Mitteilung bat, ob die Eingabe vom Sozialgericht oder der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bearbeiten sei. Erst hierauf äußerte sich der Kläger in der oben beschriebenen Art und Weise. Diese Äußerung erhebt aber erstmals den Anspruch auf gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsaktes und war daher für die Bestimmung der Einhaltung der Klagefrist maßgeblich. Der Kläger hat damit aber weder in der erforderlichen Form des § 90 SGG noch fristgerecht Klage erhoben, weshalb die Klage schon als unzulässig hätte verworfen werden müssen.
Die Klagefrist beträgt auch nicht wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Diesen Anforderungen genügt die Belehrung am Ende des Widerspruchsbescheides, der über die Klage, das Gericht, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zutreffend belehrt hat.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes war der Kläger auch nicht schuldlos daran gehindert, die Klagefrist einzuhalten, weswegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGB X nicht in Betracht kommt.
Unabhängig von der Zulässigkeit der Klage ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des SG in der Sache nicht zu beanstanden ist. Auch der Senat ist nach eigener Überprüfung der Auffassung, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung für Versicherungsfälle, die nach 2002 eingetreten sein könnten, nicht erfüllt sind, so dass eine Prüfung, ob eine Erwerbsminderung während des Klageverfahrens oder des Berufungsverfahrens eingetreten ist, nicht erforderlich war. Nach dem dem Senat vorliegenden Versicherungsverlauf sind nach insgesamt 10 Monaten Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum von 01.07.2000 bis 31.12.2001 (bei zwei Monaten Verlängerungstatbestand wegen einer Anrechnungszeit) und nach einer Zeit ohne rentenrechtlich zu berücksichtigende Zeiten im Zeitraum vom Januar 2002 bis November 2002 neben Zeiten von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nur noch vier weitere Monate Pflichtbeiträge vermerkt. Darüber hinaus liegen Pflichtbeitragszeiten für eine Beschäftigung in Griechenland vom 01.04.2004 bis 13.05.2004 (2 Monate) und ein Rentenbezug vom 04.11.2004 bis 21.08.2006 (der als Verlängerungstatbestand gewertet wird - vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2013, § 43 SGB VI Rz. 71) vor. Zum Zeitpunkt des von ihm geschilderten Unfalls im Juli 2009 (Verletzung des Kopfes, der linken Thoraxhälfte, Fraktur des Brustbeines, Fraktur der linken Oberkieferhöhle, Orbitafraktur, Abflachung der HWS, so der Aufnahmebefund des Allgemeinen Krankenhauses in G. vom 21.07.2009) fehlt es daher ebenso an der erforderlichen Belegung mit 36 Monaten Pflichtbeitragszeiten innerhalb von fünf Jahren wie für alle später geltend gemachten Gesundheitseinschränkungen. Mit den im Berufungsverfahren vorgelegten Befundberichten und den dort beschriebenen Gesundheitseinschränkungen (Behandlung wegen Ankylose/Spondylose und Polyneuropathie) kann daher schon aus versicherungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht begründet werden.
Nicht zu beanstanden sind darüber hinaus die Feststellungen des SG zu der Frage, ob durch einen Arbeitsunfall im April 2004 die Wartezeit gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI vorzeitig erfüllt war. Zu Recht führte es insoweit aus, dass es dann auf eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht ankäme. Entscheidend ist insoweit, dass mit dem Arbeitsunfall im April 2004 eine Erwerbsminderung, d.h. eine Leistungsminderung für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht eingetreten war. Dies hatte das SG bereits mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 15.12.2006 festgestellt. Anlass, hieran zu zweifeln, besteht nicht, zumal darüber hinaus der Kläger selbst vorgetragen hat, die griechischen Behörden hätten die bis 21.08.2006 gewährte Rente nicht verlängert, weil die Erkrankung seit Geburt bestand und eine Fraktur nicht vorgelegen habe (vgl. Übersetzung des Schreibens des Klägers vom 23.02.2009). Daher ist auch die Würdigung des SG, der Arbeitsunfall habe eine Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß nicht verursacht, zutreffend gewesen und nicht zu beanstanden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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