S 16 AL 38/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 38/12
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2012 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht übernommen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Gründungszuschusses im Hinblick auf eine von der Klägerin zum 01.03.2012 hauptberuflich aufgenommene selbstständige Tätigkeit als Friseurmeisterin.
Die 1988 geborene Klägerin war bis 31.12.2011 als angestellte Friseurin in einem Salon in A-Stadt beschäftigt.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 14.11.2011 ab dem 01.01.2012 Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Dauer von 360 Tagen mit einem Leistungsbetrag von 21,32 Euro täglich.
Ausweislich der elektronischen Aktennotiz der für die Klägerin zuständigen Arbeitsvermittlerin, die am 07.11.2011 um 11.51 Uhr erstellt worden ist, fand am 07.11.2011 ein Beratungsgespräch mit der Klägerin statt, an dem der Vater der Klägerin ebenfalls teilnahm. Der Vater habe eine definitive Förderzusage gewünscht, die ihm nicht gegeben worden sei. Es sei erklärt worden, dass der Gründungszuschusses eine Ermessensleistung werde und über den Gründungszuschuss erst entschieden werden könne, wenn alle Unterlagen vorliegen. Ausweislich einer weiteren elektronischen Aktennotiz der für die Klägerin zuständigen Arbeitsvermittlerin, die am 08.12.2011 um 09:46 Uhr erstellt worden ist, fand am 08.12.2011 ein weiteres Telefonat zwischen der Arbeitsvermittlerin und der Klägerin statt. Die Klägerin habe die Aufnahme der Selbständigkeit zum 01.03.2012 mitgeteilt und nachgefragt, wie sie sich bezüglich der Vermittlungsvorschläge verhalten solle. Diese würde sie nun aber wegen der Selbständigkeit zum 01.03.2012 absagen. Die Arbeitsvermittlerin habe mit ihr vereinbart, dass das Profil (der Klägerin) momentan nicht auf öffentlich gestellt werde und einen Besprechungstermin zur Selbständigkeit am 12.12.2011 vereinbart. Die Besprechung am 12.12.2011 hat die Arbeitsvermittlerin mit elektronischer Aktennotiz, erstellt am gleichen Tag um 17:19 Uhr, festgehalten. Danach habe sie mit der Klägerin die Ausgestaltung der Gesetzesänderung (und die unterschiedlichen Phasen) besprochen und darauf hingewiesen, dass der Gründungszuschuss nun Ermessensleistung sei und dabei der Vorrang der Vermittlung zu berücksichtigen sei. Der Arbeitsmarkt für Friseurinnen sei gut. Des Weiteren sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen könne, dieser aber nach dem derzeitigen Kenntnisstand aber negativ ausfallen werde. In den Verwaltungsakten der Beklagten befindet sich keine Aktennotiz über eine Besprechung der Klägerin mit der Vermittlerin am 14.11.2011.
Am 13.12.2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung eines GZ zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III (a.F.) ab 01.03.2012 und fügte dem Antrag einen ausführlichen Businessplan sowie ihre Zeugnisse bei. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (a.F.) des Mittelstandszentrum M., die Gewerbeanmeldung bei der Stadt A-Stadt sowie eine Bescheinigung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz über die Eintragung in die Handwerksrolle zum 02.01.2012 reichte die Klägerin am 19.12.2011 bei der Beklagten nach.
Mit Bescheid vom 17.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gründungszuschuss ab. Im Rahmen der Ermessensausübung müsse sie im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Förderaufwand und den damit zu erreichenden Erfolg sorgfältig abwägen. Man habe der Klägerin bereits einige Vermittlungsvorschläge aushändigen können. Auch habe die Klägerin die erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungen, mit denen zu erwarten sei, dass sie in absehbarer Zeit wieder im Arbeitsmarkt eingegliedert werde.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 18.01.2012 und trug vor, dass die Stellung des Antrags auf Gründungszuschuss für sie mit erheblichen Mühen verbunden gewesen sei. Nach § 57 SGB III sei ihr ein Gründungszuschuss zu gewähren, da ihre Integration durch die von ihr beabsichtigte Selbständigkeit nachhaltiger bzw. wirtschaftlicher erreicht werden könne. Als Gewerbetreibende unterliege sie diversen Besteuerungen, die sie als Angestellte nicht abführen könnte. Zu einem Arbeitsplatz in A-Stadt sei ihr kein Vermittlungsvorschlag vorgelegt worden. Durch ihre Selbständigkeit würde sie keinen Arbeitsplatz in A-Stadt belegen, sondern eventuell einen zusätzlichen Arbeitsplatz in A-Stadt schaffen. Aus ihren mit Mühe erworbenen Qualifikationen dürfte sich kein Nachteil für sie ergeben. Auch sei ihr es nicht möglich, sich ohne den Gründungszuschuss selbst zu finanzieren.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Gründungszuschuss mit Wirkung zum 28.12.2011 in eine Ermessensleistung umgewandelt worden ist. Der Vorrang der Vermittlung in Arbeit nach § 4 SGB III sei daher auch bei der Klägerin, für die keine Vermittlungshindernisse bestünden, zu beachten. Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu Recht abgelehnt worden.
Am 10.02.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Die Klägerin habe auf Anraten der Vermittlerin der Beklagten unter großen Aufwendungen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Meisterin des Friseurhandwerkes geplant. Im Vertrauen auf den ihr zu gewährenden Gründungszuschuss habe sie erhebliche finanzielle und zeitliche Aufwendungen getätigt. Sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses seien bestens vorhanden bzw. von der Klägerin vorbereitet gewesen. Die Klägerin habe die Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Gründungszuschuss keine Ermessenleistung, sondern eine Ist-Bestimmung bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzung gewesen. Die zum 28.12.2012 erfolgte Gesetzesänderung sei irrelevant. Es käme für die Gewährung des Gründungszuschusses alleine auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Anderenfalls würde gegen den Gleichheitsgrundsatz gegenüber anderen Antragstellern verstoßen, wenn sie den Antrag zum gleichen Zeitpunkt gestellt hätte. Die Behörde hätte die Möglichkeit, durch verspätete Bearbeitung den Anspruch untergehen zu lassen. Des Weiteren habe die Beklagte die Klägerin selbst zur Antragstellung und Vorbereitung des Antrages aufgefordert und bereits mehr als einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Zwar sei die im Ablehnungsbescheid genannte Abwägung prinzipiell korrekt, stehe aber im Widerspruch zum Anraten der Beklagten. Selbst wenn die neue Gesetzesvorschrift anzuwenden wäre, wäre der Gründungszuschuss im Rahmen der richtigen Ermessensausübung zu gewähren. Die für die Klägerin zuständige Vermittlerin habe der Klägerin die Förderung anlässlich des ersten Beratungsgespräches am 07.11.2011 mündlich zugesagt. Bevor die Klägerin Verbindlichkeiten eingegangen sei, habe ihr die Sachbearbeiterin auf deren Nachfrage hin am 08.12.2011 telefonisch definitiv mitgeteilt, dass sie alle Bewerbungen und Vorstellungsgespräche absagen könne, da die Förderung klar ginge. Am 14.11.2011 habe die Vermittlerin der Klägerin und im Beisein des Vaters der Klägerin gesagt, sie würde den Gründungszuschuss zu 100 % bekommen. Das Einzige was noch nicht sicher sei, wäre, ob die Förderung für sechs oder gar neun Monate gewährt werden könne. Erst am 12.12.2011 habe die Sachbearbeiterin der Klägerin die bevorstehende Gesetzesänderung mitgeteilt und ihr mitgeteilt, dass aus der Förderung nichts werde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2012 zu verurteilen, den Gründungszuschuss für sechs Monate zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage das Datum der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und nicht das Datum der Antragstellung ausschlaggebend sei. Die Klägerin habe den Antrag auf Gründungszuschuss trotz Information darüber, dass es aufgrund der anstehenden Gesetzesänderung zum Gründungszuschuss voraussichtlich zu einer Ablehnung des Gründungszuschusses kommen werde, mitnehmen wollen.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Herrn A. (Vater der Klägerin), Herrn C. (Lebensgefährte der Klägerin), Frau F. (für die Klägerin zuständige Arbeitsvermittlerin bei der Beklagten) und Frau E. (Fachangestellte für Arbeitsförderung bei der Beklagten).
Der Vater der Klägerin gab im Wesentlichen an, er habe mit seiner Tochter am 14.11.2011 an einem Beratungsgespräch bei der Zeugin F. teilgenommen. Im Rahmen des Beratungsgespräches habe Frau F. gesagt: "Das Schlimmste, was ... passieren könnte, ist, dass der Gründungzuschuss nur mehr für 6 Monate anstatt von 9 Monaten ... bewilligt werden kann."
Der Lebensgefährte der Klägerin gab zu Protokoll, dass er bei dem Telefonat der Klägerin mit Frau F. am 08.12.2011 anwesend gewesen sei. Er habe seine Freundin sagen hören: "Wenn das so klar geht, dann sage ich die Bewerbungen ab." Das habe sich nach der Aussage des Zeugen auf die Nachfrage der Klägerin bezogen, ob sie dann ein Problem mit dem Zuschuss hätte.
Die Zeugin F. bestätigte im Wesentlichen den Inhalt der von ihr gefertigten Aktenvermerke und gab an, zu keinem Zeitpunkt eine mündliche Förderzusage erteilt zu haben. Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigens erklärte sie, dass sie sich in Vorbereitung auf ihre Zeugenaussage die Widerspruchsakte der Klägerin sowie die entsprechenden Vermerke angeschaut habe. Sie gab des Weiteren an, dass sie in ihre Aktenvermerke grundsätzlich alles reinnehme, was an diesem Tag passiert sei. Grundsätzlich verfasse sie die Aktenvermerke im Anschluss an die Gespräche, sofern Zeit sei. Anderenfalls verfasse sie die Aktenvermerke am Abend des gleichen Tages, spätestens jedoch am nächsten Tag. Es sei nicht möglich, den Zeitpunkt über die Erstellung des Aktenvermerks im System zu ändern. An ein Gespräch mit der Klägerin und deren Vater am 14.11.2011 konnte sich die Zeugin nicht erinnern.
Die Zeugin E. konnte sich nicht mehr an einen Kontakt mit der Klägerin erinnern.

Die Zeugen blieben unvereidigt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Grundsätzlich ist für Leistungen, die
- wie der vorliegend begehrte Gründungszuschuss - im Ermessen der Beklagten stehen, die statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Soweit - wie hier - der Anspruch als Pflichtleistung auf Grund der alten Gesetzeslage bzw. der Reduzierung des Ermessens auf Null geltend gemacht wird, ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG.
Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss ist nicht rechtswidrig, da ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Gewährung des begehrten Gründungszuschusses nicht besteht.
Der Anspruch auf Gründungszuschuss folgt nicht aus der Anwendung des bis zum 27.12.2011 geltenden Rechts. Nach § 57 SGB III in der Fassung vom 15.7.2009 hatten Arbeitnehmer nach der Existenzgründung Rechtsanspruch auf einen Gründungszuschuss, wenn sie durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beendeten. Die Klägerin hat ihre Arbeitslosigkeit indes erst durch die hauptberufliche Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit als Friseurin zum 01.03.2013 beendet und damit nach Inkrafttreten des neuen Rechtes die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruches nach § 57 a. F. SGB III geschaffen. § 422 Abs. 1 SGB III kann daher keine Anwendung finden. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verzögerung seitens der Beklagten, die u. U. eine Anwendung des günstigeren alten Rechts auf Grundlage des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Anspruch der Klägerin auf Gründungszuschuss richtet sich somit ausschließlich nach § 57 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011. Danach können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzsicherung einen Gründungszuschuss erhalten (§ 57 Abs. 1 SGB III). Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 127 Absatz 3 SGB III beruht, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (§ 57 Abs. 2 SGB III).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses sind - zwischen den Beteiligten auch unstreitig - bei der Klägerin erfüllt. Die Klägerin hat durch ihre hauptberufliche Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit die zuvor bestehende Arbeitslosigkeit beendet. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt noch mehr als 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nicht auf § 127 Abs. 3 SGB III a.F. beruhte. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist nachgewiesen und die entsprechende Qualifikation der Klägerin dargelegt.
Jedoch steht die Gewährung eines Anspruchs nach § 57 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011 im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Entgegen der in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Ausfassung handelt es sich bei dem Gründungszuschuss ab dem 01.01.2012 nicht um eine "Quasipflichtleistung", die nur in sog. atypischen Fällen zu einer Ablehnung berechtigen würde. Dies geht aus dem eindeutigen Wortlaut der neugefassten Gesetzesvorschrift hervor, die ein intendiertes Ermessen (im Gegensatz zu anderen Vorschriften) gerade nicht erkennen lässt. Der Gesetzgeber hat sich dabei von folgender Überlegung leiten lassen (BT-Drs. 17/6277): Durch die vollständige Umwandlung in eine Ermessensleistung entsteht auf der Ebene der Agenturen für Arbeit eine höhere Flexibilität bei der Förderung von Gründungen. Ob im Einzelfall ein Gründungszuschuss gewährt wird, liegt künftig im Ermessen des Vermittlers.
Die anwaltlich vertretene Klägerin begehrt vorliegend aber die Verurteilung der Beklagten zur Leistung. Hierfür ist ein bindender Rechtsanspruch auf den begehrten Gründungszuschuss erforderlich. Es kommt vorliegend also nicht darauf an, ob die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat - was die Beklagte getan hat - und es rechtsfehlerfrei - wovon vorliegend im Übrigen ebenfalls ausgegangen werden darf - ausgeübt hat. Entscheidend ist ausschließlich, ob sich die Beklagte durch ihr Verhalten im Verwaltungsverfahren derart gebunden hat, dass nur noch eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin redlicherweise in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt objektiv den Eindruck erweckt, sie dürfe sich auf die Gewährung des Gründungszuschusses verlassen. Nach der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass die Vermittlerin der Beklagten die Klägerin jeweils über die bevorstehende Gesetzesänderung und die hieraus resultierenden Folgen informiert hat. Dies geht eindeutig aus den umfangreichen Aktenvermerken der Vermittlerin hervor. Diese hat als besonnene und ruhige Zeugin dem Gericht bestätigt, dass sie ihre Aktenvermerke stets zeitnah abfasst und dabei möglichst genau den Inhalt des jeweiligen Beratungsvermerkes wiedergibt. Dies deckt sich auch mit den jeweiligen Daten und Uhrzeiten zur Entstehung der Vermerke. Für das Gericht besteht daher kein Zweifel, dass die Beratungsvermerke den Inhalt der jeweiligen Gespräche mit der Klägerin wiedergeben. Aus den Vermerken geht hervor, dass sie weder der Klägerin noch deren Vater eine ausdrückliche Förderzugsage erteilt hat. Die Vermerke lassen auch nicht erkennen, dass die Vermittlerin in sonstiger Weise den Eindruck bei der Klägerin erweckt hat, dass diese fest mit der Gewährung des Gründungzuschusses rechnen könne. Das Gericht sieht den Inhalt der Vermerke auch nicht durch die Aussagen des Zeugen A. und C. widerlegt. Herr A. konnte sich an den Ablauf des Procedere nicht mehr zweifelsfrei erinnern. Er gab ausdrücklich zu Protokoll, dass die Förderzugsage der Vermittlerin anlässlich einer Vorsprache am 14.11.2011 erfolgt sei. An diesem Tag hat aber kein Gespräch mit der Zeugin F. mit der Klägerin und deren Vater stattgefunden. Die Klägerin nahm an diesem Tag alleine einen Termin in der Leistungsabteilung der Beklagten wahr. Herr A. war ausweislich der Verwaltungsakten und der Zeugenaussage von Frau F. bei dem Beratungsgespräch am 07.11.2011 zugegen. Der Zeuge C. gab zwar zu Protokoll, dass die telefonische Nachfrage der Klägerin bei der Vermittlerin am 08.12.2011 ergeben habe, dass die Klägerin die Bewerbungen absagen könne, ohne ein Problem mit dem Zuschuss zu bekommen. Das Gericht ist dennoch überzeugt, dass die Zeugin F. der Klägerin nicht mitgeteilt hat, "dass sie alle Bewerbungen und Vorstellungsgespräche absagen könne, da die Förderung klar geht". Wie aus dem Aktenvermerk hervorgeht, war Gegenstand des Telefonats ausschließlich die Frage, ob die Klägerin auf die noch offenen Bewerbungen reagieren müsse. Dies steht im eindeutigen Zusammenhang mit einer möglichen Auswirkung auf den Bezug der Klägerin von Arbeitslosengeld. Die Gewährung des Gründungszuschusses bleibt nach den rechtlichen Voraussetzungen insoweit unberührt. Es erscheint daher folgerichtig, dass die Zeugin F. daher anlässlich dieses Telefonates keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf den Gründungszuschuss gesetzt hat, sondern die Klägerin vielmehr von der Verpflichtung zu weiteren Bewerbungen im Bezug auf das laufende Arbeitslosengeld entbunden hat. Der Zeuge C., dem die rechtlichen Zusammenhänge zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld einerseits und der Gewährung des Gründungszuschusses andererseits nicht geläufig waren, hat aus den Antworten der Klägerin - denn nur diese konnte er auch hören - seine eigenen Schlüsse gezogen, die jedoch nicht den Tatsachen entsprachen.
Auch nach den Grundsätzen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin ein Rechtsanspruch auf den begehrten Gründungszuschuss zusteht. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über bevorstehende Gesetzesänderungen besteht, hat die Vermittlerin der Beklagten die Klägerin über den jeweiligen Sachstand informiert. Bereits nach dem Vorbringen der Klägerin selbst habe sie spätestens am 12.12.2011 über die für sie nachteiligen Änderungen bezüglich des Gründungzuschusses erfahren und trotzdem am 13.12.2011 einen Antrag nach § 57 SGB III a. F. gestellt. Aus einer - unterstellten - Falschberatung hätte der Klägerin daher kein Schaden entstehen können, da sie sich unabhängig von der Gesetzesänderung selbständig machen wollte.
Weitere Aspekte, die das Ermessen der Beklagten eingrenzen würden, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Die Klägerin hatte vorliegend keinen Pflichtanspruch auf den von ihr begehrten Gründungszuschuss, so dass die Klage ohne Erfolg bleiben musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

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S 16 AL 38/12
Rechtskraft
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