Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 38 KR 5720/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 951/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.
Mit seiner am 26. August 2011 beim Sozialgericht Gotha (SG) erhobenen Klage hat der Be-schwerdeführer beantragt, seinen Widerspruch gegen eine durch die Beschwerdegegnerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 2.105,65 EUR für begründet zu erklären und hilfsweise festzustellen, dass diese Forderung nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. März 2012, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 10. April 2012, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Meiningen verwiesen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 mit der Begründung Beschwerde ein-gelegt, auch im Insolvenzverfahren seien Klagen im jeweils zulässigen Rechtsweg zu erheben. Da dem vorliegenden Verfahren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zugrunde liege, sei der Sozialrechtsweg gegeben. Hieran ändere auch nichts, dass das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Streit stehe.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 22. März 2012 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, dass für die selbständige Feststellungklage allein das In-solvenzgericht zuständig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Meiningen (Az. S 41 KR 5720/11) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 172 SGG statthaft und zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des SG ist zu Recht ergangen, weil nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 51 Abs. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
Für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Hiervon ist auszugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) obliegenden öffentlich-rechtlich Aufgaben dienen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. Januar 2008 - Az.: I ZB 8/07 m.w.N., nach juris).
Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenkassen betroffen, sondern die vom Kläger in der Hauptsache begehrte gerichtliche Bestätigung, dass sein Widerspruch im Insolvenzverfahren gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin begründet sei, sowie die hilfsweise begehrte isolierte Feststellung, dass die von der Beschwerdegegnerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) dar-stellt.
Beide geltend gemachten Ansprüche betreffen allein das Insolvenzverfahren. Der Streit ist folglich zivilrechtlicher Natur und daher vor den Zivilgerichten zu führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. April 2013 - Az.: 9 B 37/12 sowie Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Az.: IX ZB 271/09, beide nach juris). Entgegen der vom Kläger für seine Auffassung zitierten Entscheidung des Landgerichts Kassel (Beschluss vom 10. November 2010 - Az.: 3 T 639/10) berühren die für die Feststellung einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO maßgeblichen zivil-rechtlichen Bestimmungen der §§ 823 Abs. 1, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das sozialrechtlich geprägte Grundverhältnis der Beteiligten zueinander nicht. Auch § 185 Satz 1 InsO greift vorliegend nicht ein, da die Feststellung der Delikteigenschaft einer Forderung nicht der Beschwerdeführerin obliegt (so BVerwG, a.a.O.). Schließlich dürfte der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch bereits unzulässig sein, da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Rechtsschutzbedürfnis hat, sondern sich vielmehr auf die Erhebung einer negativen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - Az.: IX ZR 30/13) vor dem örtlich zuständigen Zivilgericht verweisen lassen muss.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.
Mit seiner am 26. August 2011 beim Sozialgericht Gotha (SG) erhobenen Klage hat der Be-schwerdeführer beantragt, seinen Widerspruch gegen eine durch die Beschwerdegegnerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 2.105,65 EUR für begründet zu erklären und hilfsweise festzustellen, dass diese Forderung nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. März 2012, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 10. April 2012, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Meiningen verwiesen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 mit der Begründung Beschwerde ein-gelegt, auch im Insolvenzverfahren seien Klagen im jeweils zulässigen Rechtsweg zu erheben. Da dem vorliegenden Verfahren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zugrunde liege, sei der Sozialrechtsweg gegeben. Hieran ändere auch nichts, dass das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Streit stehe.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 22. März 2012 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, dass für die selbständige Feststellungklage allein das In-solvenzgericht zuständig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Meiningen (Az. S 41 KR 5720/11) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 172 SGG statthaft und zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des SG ist zu Recht ergangen, weil nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 51 Abs. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
Für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Hiervon ist auszugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) obliegenden öffentlich-rechtlich Aufgaben dienen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. Januar 2008 - Az.: I ZB 8/07 m.w.N., nach juris).
Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenkassen betroffen, sondern die vom Kläger in der Hauptsache begehrte gerichtliche Bestätigung, dass sein Widerspruch im Insolvenzverfahren gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin begründet sei, sowie die hilfsweise begehrte isolierte Feststellung, dass die von der Beschwerdegegnerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) dar-stellt.
Beide geltend gemachten Ansprüche betreffen allein das Insolvenzverfahren. Der Streit ist folglich zivilrechtlicher Natur und daher vor den Zivilgerichten zu führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. April 2013 - Az.: 9 B 37/12 sowie Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Az.: IX ZB 271/09, beide nach juris). Entgegen der vom Kläger für seine Auffassung zitierten Entscheidung des Landgerichts Kassel (Beschluss vom 10. November 2010 - Az.: 3 T 639/10) berühren die für die Feststellung einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO maßgeblichen zivil-rechtlichen Bestimmungen der §§ 823 Abs. 1, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das sozialrechtlich geprägte Grundverhältnis der Beteiligten zueinander nicht. Auch § 185 Satz 1 InsO greift vorliegend nicht ein, da die Feststellung der Delikteigenschaft einer Forderung nicht der Beschwerdeführerin obliegt (so BVerwG, a.a.O.). Schließlich dürfte der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch bereits unzulässig sein, da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Rechtsschutzbedürfnis hat, sondern sich vielmehr auf die Erhebung einer negativen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - Az.: IX ZR 30/13) vor dem örtlich zuständigen Zivilgericht verweisen lassen muss.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
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