Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 11 SF 88/12 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 209/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 9. Januar 2014 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers auf 572,39 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen (S 23 AS 1240/11) streitig. Der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger hatte dort am 18. Mai 2011 Klage eingelegt und sich gegen die Rücknahme der gewährten monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 (monatlich 56,49 Euro) im Bescheid vom 17. Dezember 2009 gewandt. Am 14. Juni 2011 erhob er ebenfalls Klage gegen die Rücknahme der Leistungen vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 im Bescheid vom 17. Dezember 2009 (S 23 1432/11). In beiden Verfahren gab er zur Begründung an, der Kläger könne die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehen. Nach den Niederschriften verhandelte das Sozialgericht (SG) am 8. Februar 2012 das Verfahren S 23 AS 1432/11 von 12:05 bis 12:20 Uhr und das Verfahren S 23 AS 1240/11 von 12:20 bis 12:25 Uhr. In der Sitzung gewährte das SG dem Kläger in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Die Beteiligten schlossen daraufhin Vergleiche, in denen sich der Kläger verpflichtete 200,00 Euro (S 23 AS 1432/11) bzw. 150,00 Euro (S 23 AS 1240/11) an die Beklagte in monatlichen Raten zu 10,00 Euro zurückzuzahlen. Die Rückzahlung der 150,00 Euro solle nach Rückforderung des Rückzahlungsbetrags im Verfahren S 23 AS 1432/11 erfolgen. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
In seiner Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer für das Ver-fahren S 23 AS 1240/11 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 660,00 Euro USt 125,40 Euro Gesamtvergütung 785,40 Euro
Unter dem 24. Februar 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 517,65 Euro fest: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 125,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro USt 82,65 Euro Gesamtvergütung 517,65 Euro.
Die beantragte Verfahrensmittelgebühr sei nicht gerechtfertigt. Der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers habe sich auf die Klageschrift und die Vorbereitung der Sitzung beschränkt. Die Schwierigkeit bewege sich im Vergleich mit anderen Rechtsstreitigkeiten im unterdurchschnittlichen Bereich. Von einer durchschnittlichen Bedeutung könne mangels Be-zifferung des Antrags nicht ausgegangen werden. Die Dauer der Verhandlung (5 Minuten) rechtfertige keine Durchschnittsgebühr.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er habe drei Be-sprechungen mit dem Mandanten durchführen müssen. Dies sei beim Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Sozialgericht Dortmund habe in einem Verfahren (S 10 (32) AS 210/07) darauf hingewiesen, dass es nicht nur auf die Dauer des Termins ankomme; zu berücksichtigen sei auch der Umfang der erforderlichen Vorbereitungen. Dann könne eine Verhandlung zügig durchgeführt werden. Zudem sei das Verfahren tatsächlich von 12:05 bis 12:25 Uhr verhandelt worden. Lediglich die Protokollierung sei in beiden Verfahren separat erfolgt.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Vergütung des Beschwerdeführers auf 517,65 Euro festgesetzt und zur Begründung analog § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Begründung der UdG Bezug genommen. Auch unter Beachtung der Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich einer perfekten Terminsvorbereitung sei bei einer Terminsdauer von fünf Minuten von einer Unterdurchschnittlichkeit auszugehen. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht einzulegen; die Frist sei auch gewahrt, wenn sie innerhalb der Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingehe. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 zugestellt worden.
In seiner am 15. Januar 2014 eingegangenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Ergebnis seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren wiederholt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meinigen vom 9. Januar 2014 aufzuheben und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 785,40 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 11. Februar 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 16. April 2014 hat der Senatsvorsitzende dem Senat das Verfahren übertragen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG)
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands über-steigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist. Zum einen ist der Beschluss nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zuzustellen (nicht: bekannt zu geben). Zum anderen widerspricht der Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird, den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B).
Die Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger, dem PKH gewährt worden war, war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspiel-raums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr (250,00 Euro) war unbillig; angemessen war eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) unter dem Durchschnitt. Zu berück-sichtigen ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren (auch vor der Beiordnung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2013 - L 6 SF 1883/12 B m.w.N.), den der Rechtsanwalt für die Sache tatsächlich betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B und 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Der Beschwerdeführer fertigte einen 1 ½ seitigen Schriftsatz mit kurzer Begründung ("nicht nachvollziehbar"), was unter Berücksichtigung der allgemein notwendigen sonstigen außergerichtlichen Aktivitäten, so dem Studium der zugrunde liegenden Bescheide und dem Aufwand für die Vorbereitung des Termins am 8. Februar 2012, ohne weiteren relevanten Vortrag keinen durchschnittlichen Aufwand begründet. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe drei Besprechungen mit dem Mandanten benötigt, erfolgt dies inhaltsgleich im (Parallel-)Verfahren S 23 AS 1432/11 und deutet deutlich darauf hin, dass tatsächlich für beide Verfahren drei Besprechungen angefallen sind. Eine doppelte Berücksichtigung kommt aber nicht in Betracht; dieser Aufwand ist auf beide Verfahren zu verteilen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist noch als durchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war entgegen der Ansicht der UdG allerdings nicht unterdurchschnittlich sondern überdurchschnittlich. Es schadet nicht, dass im Klageschriftsatz die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht ausdrücklich genannt wird; denn sie kann bei einer Rücknahme dem zugrunde liegenden Bescheid unschwer entnommen werden. Dann kann keine unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit wegen der Nichtbezifferung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B) unterstellt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind unterdurchschnittlich und kompensieren die überdurchschnittliche Bedeutung. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der beantragten Mittelgebühr (200,00 Euro) überhöht. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG ist allenfalls 2/3 der Mittelgebühr (134,00 Euro) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins am 8. Februar 2012 (nach der Niederschrift: fünf Minuten) erheblich unterdurchschnittlich. Dem Vortrag des Beschwerdeführers, tatsächlich sei von 12:05 bis 12:25 Uhr verhandelt worden, steht nicht nur die Niederschrift sondern auch der eigene Vortrag im Erinnerungsverfahren S 23 SF 118/12 E (Hauptsacheverfahrens S 23 AS 1432/11) entgegen, wo er auch vorgetragen hatte, es sei von 12:05 bis 12:25 Uhr verhandelt worden. Nachdem beide Verfahren nicht gleichzeitig besprochen werden können (allenfalls eine gleiche Problematik), kommt eine doppelte Berücksichtigung nicht in Betracht. Dessen Hinweis auf einen - in Juris nicht enthaltenen - Beschluss des SG Dortmund geht fehl, weil der Zeitaufwand bei der Vorbereitung des Termins nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzessystematik allein bei der Verfahrensgebühr berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2013 - L 6 SF 406/13 B und vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.6.2013 - L 8 AS 45/12 B KO, nach juris). Hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 14 RVG wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Die Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV-RVG) in Höhe der Mittelgebühr (190,00 Euro) ist von der UdG zu hoch angesetzt worden; in Betracht kommt angesichts der kurzen Dauer des Termins, der durchschnittlichen Schwierigkeit, überdurchschnittlichen Bedeutung für den Kläger und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur 2/3 der Mittelgebühr (127,00 Euro).
Dem Beschwerdeführer stehen zudem die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und die Um-satzsteuer zu.
Damit errechnen sich die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 200,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV-RVG 134,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 127,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Summe 481,00 Euro USt 91,39 Euro Gesamtsumme 572,39 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen (S 23 AS 1240/11) streitig. Der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger hatte dort am 18. Mai 2011 Klage eingelegt und sich gegen die Rücknahme der gewährten monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 (monatlich 56,49 Euro) im Bescheid vom 17. Dezember 2009 gewandt. Am 14. Juni 2011 erhob er ebenfalls Klage gegen die Rücknahme der Leistungen vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 im Bescheid vom 17. Dezember 2009 (S 23 1432/11). In beiden Verfahren gab er zur Begründung an, der Kläger könne die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehen. Nach den Niederschriften verhandelte das Sozialgericht (SG) am 8. Februar 2012 das Verfahren S 23 AS 1432/11 von 12:05 bis 12:20 Uhr und das Verfahren S 23 AS 1240/11 von 12:20 bis 12:25 Uhr. In der Sitzung gewährte das SG dem Kläger in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Die Beteiligten schlossen daraufhin Vergleiche, in denen sich der Kläger verpflichtete 200,00 Euro (S 23 AS 1432/11) bzw. 150,00 Euro (S 23 AS 1240/11) an die Beklagte in monatlichen Raten zu 10,00 Euro zurückzuzahlen. Die Rückzahlung der 150,00 Euro solle nach Rückforderung des Rückzahlungsbetrags im Verfahren S 23 AS 1432/11 erfolgen. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
In seiner Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer für das Ver-fahren S 23 AS 1240/11 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 660,00 Euro USt 125,40 Euro Gesamtvergütung 785,40 Euro
Unter dem 24. Februar 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 517,65 Euro fest: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 125,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro USt 82,65 Euro Gesamtvergütung 517,65 Euro.
Die beantragte Verfahrensmittelgebühr sei nicht gerechtfertigt. Der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers habe sich auf die Klageschrift und die Vorbereitung der Sitzung beschränkt. Die Schwierigkeit bewege sich im Vergleich mit anderen Rechtsstreitigkeiten im unterdurchschnittlichen Bereich. Von einer durchschnittlichen Bedeutung könne mangels Be-zifferung des Antrags nicht ausgegangen werden. Die Dauer der Verhandlung (5 Minuten) rechtfertige keine Durchschnittsgebühr.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er habe drei Be-sprechungen mit dem Mandanten durchführen müssen. Dies sei beim Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Sozialgericht Dortmund habe in einem Verfahren (S 10 (32) AS 210/07) darauf hingewiesen, dass es nicht nur auf die Dauer des Termins ankomme; zu berücksichtigen sei auch der Umfang der erforderlichen Vorbereitungen. Dann könne eine Verhandlung zügig durchgeführt werden. Zudem sei das Verfahren tatsächlich von 12:05 bis 12:25 Uhr verhandelt worden. Lediglich die Protokollierung sei in beiden Verfahren separat erfolgt.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Vergütung des Beschwerdeführers auf 517,65 Euro festgesetzt und zur Begründung analog § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Begründung der UdG Bezug genommen. Auch unter Beachtung der Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich einer perfekten Terminsvorbereitung sei bei einer Terminsdauer von fünf Minuten von einer Unterdurchschnittlichkeit auszugehen. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht einzulegen; die Frist sei auch gewahrt, wenn sie innerhalb der Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingehe. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 zugestellt worden.
In seiner am 15. Januar 2014 eingegangenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Ergebnis seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren wiederholt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meinigen vom 9. Januar 2014 aufzuheben und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 785,40 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 11. Februar 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 16. April 2014 hat der Senatsvorsitzende dem Senat das Verfahren übertragen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG)
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands über-steigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist. Zum einen ist der Beschluss nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zuzustellen (nicht: bekannt zu geben). Zum anderen widerspricht der Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird, den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B).
Die Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger, dem PKH gewährt worden war, war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspiel-raums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr (250,00 Euro) war unbillig; angemessen war eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) unter dem Durchschnitt. Zu berück-sichtigen ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren (auch vor der Beiordnung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2013 - L 6 SF 1883/12 B m.w.N.), den der Rechtsanwalt für die Sache tatsächlich betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B und 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Der Beschwerdeführer fertigte einen 1 ½ seitigen Schriftsatz mit kurzer Begründung ("nicht nachvollziehbar"), was unter Berücksichtigung der allgemein notwendigen sonstigen außergerichtlichen Aktivitäten, so dem Studium der zugrunde liegenden Bescheide und dem Aufwand für die Vorbereitung des Termins am 8. Februar 2012, ohne weiteren relevanten Vortrag keinen durchschnittlichen Aufwand begründet. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe drei Besprechungen mit dem Mandanten benötigt, erfolgt dies inhaltsgleich im (Parallel-)Verfahren S 23 AS 1432/11 und deutet deutlich darauf hin, dass tatsächlich für beide Verfahren drei Besprechungen angefallen sind. Eine doppelte Berücksichtigung kommt aber nicht in Betracht; dieser Aufwand ist auf beide Verfahren zu verteilen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist noch als durchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war entgegen der Ansicht der UdG allerdings nicht unterdurchschnittlich sondern überdurchschnittlich. Es schadet nicht, dass im Klageschriftsatz die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht ausdrücklich genannt wird; denn sie kann bei einer Rücknahme dem zugrunde liegenden Bescheid unschwer entnommen werden. Dann kann keine unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit wegen der Nichtbezifferung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B) unterstellt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind unterdurchschnittlich und kompensieren die überdurchschnittliche Bedeutung. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der beantragten Mittelgebühr (200,00 Euro) überhöht. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG ist allenfalls 2/3 der Mittelgebühr (134,00 Euro) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins am 8. Februar 2012 (nach der Niederschrift: fünf Minuten) erheblich unterdurchschnittlich. Dem Vortrag des Beschwerdeführers, tatsächlich sei von 12:05 bis 12:25 Uhr verhandelt worden, steht nicht nur die Niederschrift sondern auch der eigene Vortrag im Erinnerungsverfahren S 23 SF 118/12 E (Hauptsacheverfahrens S 23 AS 1432/11) entgegen, wo er auch vorgetragen hatte, es sei von 12:05 bis 12:25 Uhr verhandelt worden. Nachdem beide Verfahren nicht gleichzeitig besprochen werden können (allenfalls eine gleiche Problematik), kommt eine doppelte Berücksichtigung nicht in Betracht. Dessen Hinweis auf einen - in Juris nicht enthaltenen - Beschluss des SG Dortmund geht fehl, weil der Zeitaufwand bei der Vorbereitung des Termins nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzessystematik allein bei der Verfahrensgebühr berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2013 - L 6 SF 406/13 B und vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.6.2013 - L 8 AS 45/12 B KO, nach juris). Hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 14 RVG wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Die Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV-RVG) in Höhe der Mittelgebühr (190,00 Euro) ist von der UdG zu hoch angesetzt worden; in Betracht kommt angesichts der kurzen Dauer des Termins, der durchschnittlichen Schwierigkeit, überdurchschnittlichen Bedeutung für den Kläger und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur 2/3 der Mittelgebühr (127,00 Euro).
Dem Beschwerdeführer stehen zudem die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und die Um-satzsteuer zu.
Damit errechnen sich die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 200,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV-RVG 134,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 127,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Summe 481,00 Euro USt 91,39 Euro Gesamtsumme 572,39 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved