Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 SF 206/12 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 193/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist zwischen der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG), der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und der Festsetzung zwischen den Beteiligten (§§ 197, 193 SGG) zu unterscheiden. Eine Vermengung ist nicht zulässig.
2. Bei einer Verbindung rechtlich selbstständiger Verfahren stehen die bereits verdienten Gebühren dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt weiter zu. Er kann wählen, ob er die Gebühren aus den getrennten oder aus dem verbundenen Verfahren verlangt.
3. Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit kommt es vor allem auf die Dauer des Termins an. 43 Minuten entsprechen einem gut durchschnittlichen Umfang.
2. Bei einer Verbindung rechtlich selbstständiger Verfahren stehen die bereits verdienten Gebühren dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt weiter zu. Er kann wählen, ob er die Gebühren aus den getrennten oder aus dem verbundenen Verfahren verlangt.
3. Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit kommt es vor allem auf die Dauer des Termins an. 43 Minuten entsprechen einem gut durchschnittlichen Umfang.
Auf die Beschwerde werden die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. März 2012 und ihre Beschlüsse vom 18. April 2012 unter 2. und 3. und vom 30. Mai 2012 unter 2. bis 4. und der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Januar 2014 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf 940,61 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) streitig. In dem Verfahren S 23 AS 1946/11 wandte sich der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger gegen einen Erstattungsbescheid (215,66 Euro) vom 30. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2011 für den Zeit-raum Januar bis Februar 2011. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 verband das SG den Rechtsstreit mit den Verfahren S 23 AS 1947/11 (Aufhebung eines Erstattungsbescheids vom 30. Mai 2011 für Januar bis Februar 2011 der Ehefrau und des Sohnes des Klägers über 311,46 Euro) und S 23 AS 1948/11 (Aufhebung eines Erstattungsbescheids vom 30. Mai 2011 für Januar 2011 der Tochter des Klägers über 47,64 Euro); führender Rechtsstreit sei S 23 AS 1946/11. In seiner 130 Minuten dauernden Sitzung am 17. Januar 2012 verhandelte das SG das Verfahren S 23 AS 1946/11 mit zwei weiteren Verfahren der Ehefrau des Klägers (S 23 AS 1949/11, S 23 AS 1950/11), bewilligte mit Beschluss "den Klägern" im Verfahren S 23 AS 1946/11 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Daraufhin nahmen die Kläger die Klage S 23 AS 1946/11 zurück. Die Beklagte erkannte 20 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten "der Kläger" an.
In seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 6. Februar 2012 machte der Beschwer-deführer Gebühren in Höhe von 1.183,80 Euro geltend: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 300,00 Euro Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG 270,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 360,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Fahrtkosten 27,30 Euro Abwesenheitsgeld 17,49 Euro Zwischensumme 994,79 Euro Umsatzsteuer 189,01 Euro Gesamtbetrag 1.183,80 Euro
Unter dem 15. März 2012 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Be-schwerdeführer diesen Betrag an und forderte die Beklagte zu Zahlung von 20 v.H. (236,76 Euro) auf. Diese legte Erinnerung mit der Begründung ein, die Kosten für die Verfahren S 23 AS 1249/11 und S 23 AS 1950/11 seien allein durch die Staatskasse zu tragen. Von der Terminsgebühr sei allenfalls ein Drittel anzusetzen. Unter dem 18. April 2012 erließ die UdG unter dem Rubrum der Kläger gegen die Beklagte folgenden Beschluss: "1. Der Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 22.03.2012 wird abgeholfen, der neu festgelegte Kostenansatz beläuft sich auf insgesamt 132,78 EUR. 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss über Prozesskostenhilfe vom 15.3.2012 wird wegen Unrichtigkeit aufgehoben, die Gebühren wer-den in Höhe von 663,93 EUR neu festgesetzt. 3. Der überzahlte Betrag in Höhe von 519,87 EUR ist von RA M. an die Staatskasse zurückzuerstatten." Zur Begründung gab sie an, Prozesskostenhilfe sei allein im Verfahren S 23 AS 1946/11 bewilligt worden; in den Verfahren S 23 AS 1949/11 und S 23 AS 1950/11 sei der entsprechende Antrag zurückgenommen worden.
Mit ihrer am 30. April 2012 eingegangenen Erinnerung rügte die Beklagte einen "offensichtlichen Rechenfehler" (Zwischensumme 357,93 Euro statt 557,93 Euro).
Der Beschwerdeführer hat am 24. Mai 2012 ebenfalls Erinnerung eingelegt und vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung seien drei Verfahren (S 23 AS 1946/11, S 23 AS 1949/11, S 23 AS 1950/11) verbunden worden. Die Gebühren entsprächen damit denen für alle drei Verfahren. Unter dem 30. Mai 2012 hat die UdG unter dem Rubrum der Kläger gegen die Beklagte folgenden Beschluss getroffen: "1. Die Erinnerung der Beklagten vom 22.4.2012 gegen den Beschluss (Kostenansatz) vom 18.04.2012 wird abgeholfen, der neu festgelegte Kostenansatz beläuft sich auf insgesamt 80,98 EUR. 2. Der Beschluss vom 18.04.2012 wird wegen Un-richtigkeit aufgehoben, die an Rechtsanwalt M. aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren werden in Höhe von 404,93 EUR neu festgesetzt. 3. Der Erinnerung des Rechtsanwalts M. vom 22.05.2012 gegen den Beschluss vom 18.04.2012 wird nicht abgeholfen. 4. Der überzahlte Betrag in Höhe von 701,94 EUR ist von RA M. an die Staatskasse zurückzuerstatten." Zur Begründung gab sie an, Prozesskostenhilfe sei allein im Verfahren S 23 AS 1946/11 bewilligt worden und eine Erhöhungsgebühr sei nicht angefallen.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 nochmals Erinnerung eingelegt und sich gegen die Kürzung gewandt. Der Beschwerdegegner hat unter dem 27. August 2013 beantragt, dessen Vergütung auf 481,86 Euro festzusetzen und zur Begründung auf die Beschlüsse der UdG und die Ausführungen der Beklagten verwiesen.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 hat das SG in dem Rechtsstreit des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner "unter Abänderung des Kostenansatzes vom 22. März 2012, des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15. März 2012, des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. April 2012 und des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 die zu gewährende Vergütung aus der Staatskasse auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 663,93 EUR festgesetzt, wovon die Beklagte als Kostenansatz 20 %, mithin 132,78 EUR zu tragen hat." Entgegen der Ansicht der Beklagten seien zum Verfahren S 11 (richtig: 23) AS 1946/11 die Verfahren S 11 (richtig: 23) AS 1948/11 und S 11 (richtig: 23) AS 1947/11 zeitlich vor dem Termin hinzuverbunden worden. Es handle sich damit um einen Kläger und drei weitere Beteiligte, für die alle Prozesskostenhilfe bewilligt worden seien. Nach der Verbindung stelle das Verfahren eine Einheit dar, für die sie umfänglich gelte. Insgesamt sei die Mittelgebühr angemessen. Nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Prozesskostenhilfe erhöhen solle, wenn wohl nur aus Kostengründen gegen denselben Widerspruchsbescheid verschiedene Klagen eingelegt wurden. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Kläger leicht überdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei als durchschnittlich einzuschätzen. Darüber hinaus sei eine Erhöhungsgebühr für drei weitere Beteiligte in Höhe von 151,00 Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen. Es habe sich nach Auswertung aller Unterlagen um eine durchschnittliche Angelegenheit für zahlreiche Kläger gehandelt. Zusätzlich zu erstatten seien eine Gebühr nach Nr. 7002 VV-RVG, anteilige Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld sowie die Umsatzsteuer.
Gegen den am 31. Januar 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 beim Thüringer Landessozialgericht "sofortige Beschwerde" eingelegt und im Ergebnis seinen Vortrag vor dem SG wiederholt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Januar 2014 aufzuheben und die Vergütung auf 1.183,80 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des SG vom 20. Januar 2014.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. Februar 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. April 2014 dem Senat übertragen. &8195;
II.
Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine sofortige Beschwerde. Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren auszulegen. Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und sie wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) eingelegt. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz vom 20. Januar 2014 unrichtig ist. Dieser ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) zuzustellen, nicht nur bekannt zu geben. Die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt im Übrigen die Frist nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2013 - L 6 SF 840/13 B). Nach dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG ist sie bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Festsetzung der durch die Staatskasse zu zahlenden Vergütung des Beschwerdeführers (Beschlüsse vom 18. April 2012 Nrn. 2 und 3 und vom 30. Mai 2012, Nrn. 2 bis 4). Diese Entscheidungen sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (a) und inhaltlich fehlerhaft (b).
(a) Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist zwischen der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG), der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung zwischen den Beteiligten (§§ 197, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zu unterscheiden. Eine Vermengung der Verfahren ist angesichts der unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten und Zuständigkeiten nicht zulässig.
Die Entscheidungen der UdG in den Beschlüssen vom 18. April 2012 unter den Nrn. 2. und 3. und vom 30. Mai 2012 gegen den Beschwerdeführer unter den Nrn. 2. bis 4. (auch hier unter falschem Rubrum) waren verfahrensfehlerhaft. Die UdG war insoweit nicht zuständig.
Sie hatte die Vergütung des Beschwerdeführers aus der Staatskasse unter dem 15. März 2012 durch die Anweisung des geforderten Betrags ohne Beschluss festgesetzt, was - wie hier - möglich ist, wenn dem Antrag ohne Änderung entsprochen wird (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 55 Rdnr. 55). Mit der Befriedigung des Beschwerdeführers ging der Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 20 v.H. nach § 59 RVG auf die Staatskasse über. Nachdem die Beklagte hiergegen Erinnerung eingelegt hatte, waren an dem Verfahren nur sie und die Staats-kasse beteiligt (nicht jedoch die Kläger (so aber das Rubrum) und der Beschwerde-führer); die Abhilfeentscheidung im Beschluss vom 18. April 2012 konnte dann nur sie betreffen. Ohne eigene Erinnerung der die Staatskasse (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 56 Rdnr. 6) vertretenden Bezirksrevisorin war die UdG zur Herabsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers aus der Prozesskostenhilfe (Nrn. 2. und 3.) sowie Geltendmachung der Rückforderung nicht zu-ständig. Gleiches gilt für die zweite Erinnerung der Beklagten vom 30. April 2012; auch sie konnte sich nur gegen den neu festgesetzten Erstattungsanspruch richten. Die UdG hätte auch dann im Beschluss vom 30. Mai 2012 ohne eigene Erinnerung der Staatskasse bezüglich des Beschwerdeführers keine Entscheidung treffen dürfen.
Ein Erinnerungsverfahren mit Beteiligung des Beschwerdeführers kam erst durch dessen Erinnerungen vom 24. Mai und 6. Juli 2012 zustande. Erinnerungsgegner war dann allein die Staatskasse, die nun beteiligt worden ist und für die die Bezirksrevisorin unter dem 27. August 2012 einen Antrag gestellt hat.
Das unter dem Rubrum des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Thüringen entscheidende Sozialgericht ist auf die Verfahrensproblematik nicht eingegangen. Sein Beschluss vom 20. Januar 2014 war - unabhängig von der materiellen Rechtslage - hinsichtlich der Höhe des übergegangenen Anspruchs (§ 59 RVG) aufzuheben, weil dieser nicht Gegenstand des Verfahrens des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Thüringen war. Eine entsprechende Entscheidung kann nur in einem selbständigen Verfahren mit den Beteiligten Staatskasse und Beklagte getroffen werden. Ein Kostenansatz vom 22. März 2012 ist im Übrigen der Akte nicht zu entnehmen.
Nachdem die Staatskasse unter dem 27. August 2013 einen eigenen Kürzungsantrag gestellt und die Vorinstanz daraufhin die Vergütung gekürzt hat, kann der Senat in der Sache entscheiden. Ohne konkreten Kürzungsantrag wäre dagegen nur eine Aufhebung wegen der Unzuständigkeit der UdG in Betracht gekommen. Die Vorinstanz hat eine Entscheidung zur Vergütung aus der Staatskasse zwischen den richtigen Beteiligten getroffen; im Rubrum des Beschlusses vom 20. Januar 2014 werden der Beschwerdeführer und der Freistaat genannt.
(b) Auf die Beschwerde war die Vergütung des Beschwerdeführers auf 940,61 Euro fest-zusetzen. Die entgegenstehenden Entscheidungen der UdG und der Vorinstanz sind aufzuheben.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Nicht nach-vollziehbar ist die Ansicht der UdG, nur dem Kläger des Verfahrens S 23 AS 1946/11 sei Prozesskostenhilfe gewährt worden. Sie übersieht, dass das SG mit Beschluss vom 17. Januar 2012 "den Klägern im Verfahren S 23 AS 1946/11" Prozesskostenhilfe bewilligt hatte und unter diesem (führenden) Aktenzeichen die drei mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 verbundenen Verfahren geführt wurden. Prozessrechtlich blieben diese Verfahren selbständig, das SG musste für jeden Verfahrensgegenstand die Er-folgsaussichten gesondert prüfen und hätte auch nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligen können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 113 Rdnr. 4), was hier nicht geschehen ist. Deshalb ist der Vorinstanz zuzu-stimmen, dass allen Klägern der drei Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Der Vortrag der Beklagten, das Verfahren S 23 AS 1946/11 sei zu Unrecht mit den Verfahren S 23 AS 1949/11 und S 23 AS 1950/11 vermischt worden, ist unverständlich.
Die Verbindung ursprünglich rechtlich selbständiger Verfahren führt dazu, dass die bereits verdienten Gebühren dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt weiterhin zu-stehen. Er kann wählen, ob er die Gebühren aus den getrennten oder aus dem verbundenen Verfahren verlangt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, 3100 VV Rdnr. 71). Mit der Verbindung bilden die verschiedenen Verfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG und Gebühren fallen nur im führenden Verfahren an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2011 - L 6 SF 224/11 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 214/10 B E, nach juris).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.). Die Höhe der Rahmen-gebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Hier hatte der Beschwerdeführer die Gebühren nur aus dem verbundenen Verfahren (Vergütungsantrag: "Harald Kolmeyer u.a.") beantragt. Die Festsetzung in der beantragten Höhe kommt nicht in Betracht.
Die Höhe der Gebühr Nr. 3103 VV-RVG a.F. (Gebührenrahmen 20,00 bis 320 Euro) ist mit 300,00 Euro um mehr als 20 v.H. überhöht. Dem Beschwerdeführer steht nur eine Gebühr in Höhe von 245,00 Euro (Hälfte zwischen Mittel- und Höchstgebühr) zu. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) nicht durchschnittlich (so die Vorinstanz), sondern unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer fertigte in den drei Verfahren (mit Ausnahme der persönlichen Daten der Kläger) inhaltlich identische Klagebegründungen. Die dadurch bestehenden erheblichen Synergieeffekte (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Februar 1993 - 14b/4 Reg12/91, nach juris; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B) sind ebenso zu berücksichtigen wie der eingeschränkte Bezug zu den konkreten Verfahren. Nachdem das SG für alle Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt hatte, kommt es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht darauf an, ob die Kläger ihr Begehren mit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid hätten geltend machen können. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich; auf Synergieeffekte kommt es bei diesem Gesichtspunkt nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B). Die Bedeutung der Angelegenheiten für die Kläger als Bezieher von Leis-tungen nach dem SGB II war angesichts der Erstattungshöhe insgesamt deutlich über-durchschnittlich. Die geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das allenfalls geringe Haftungsrisiko sind korrigierend zu berücksichtigen.
Die Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG) beträgt für drei weitere Beteiligte 220,50 Euro (90 v.H.).
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG a.F. (Gebührenrahmen 20,00 bis 380,00 Euro) ist in Höhe von 290,00 Euro (Hälfte zwischen Mittel- und Höchstgebühr) angemessen. Eine Kürzung auf 120,00 Euro, wie von der Beklagten angenommen, ist nicht vertretbar. Die Festsetzung erfolgt nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit kommt es vor allem auf die Dauer des Termins an. Verhandelt wurden in 130 Minuten drei Verfahren (S 23 AS 1946/11, S 23 AS 1949/11, S 23 AS 1950/11). Wegen der Verbindung vor dem Termin sind die Ver-fahren S 23 AS 1947/11 und S 23 AS 1948/11 nicht zu berücksichtigen. Mangels An-halt in der Niederschrift wird die Dauer des Verfahrens S 23 AS 1946/11 auf ca. 43 Minuten (130: 3) geschätzt, was einem gut durchschnittlichen Umfang entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2013 - L 6 SF 230/13 B: 36 Minuten liegen im Durchschnitt). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Bedenken gegen die von der Vorinstanz festgestellte Höhe der Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld bestehen nicht. Der Beschwerd-führer hat sich gegen sie nicht gewandt.
Danach errechnen sich die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 245,00 Euro Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RV 220,50 Euro Terminsgebühr Nr. 1006 VV-RV 290,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Fahrtkoste 9,10 Euro Abwesenheitsgeld 5,83 Euro Zwischensumme 790,43 Euro Umsatzsteuer 150,18 Euro Gesamtbetrag 940,61 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) streitig. In dem Verfahren S 23 AS 1946/11 wandte sich der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger gegen einen Erstattungsbescheid (215,66 Euro) vom 30. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2011 für den Zeit-raum Januar bis Februar 2011. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 verband das SG den Rechtsstreit mit den Verfahren S 23 AS 1947/11 (Aufhebung eines Erstattungsbescheids vom 30. Mai 2011 für Januar bis Februar 2011 der Ehefrau und des Sohnes des Klägers über 311,46 Euro) und S 23 AS 1948/11 (Aufhebung eines Erstattungsbescheids vom 30. Mai 2011 für Januar 2011 der Tochter des Klägers über 47,64 Euro); führender Rechtsstreit sei S 23 AS 1946/11. In seiner 130 Minuten dauernden Sitzung am 17. Januar 2012 verhandelte das SG das Verfahren S 23 AS 1946/11 mit zwei weiteren Verfahren der Ehefrau des Klägers (S 23 AS 1949/11, S 23 AS 1950/11), bewilligte mit Beschluss "den Klägern" im Verfahren S 23 AS 1946/11 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Daraufhin nahmen die Kläger die Klage S 23 AS 1946/11 zurück. Die Beklagte erkannte 20 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten "der Kläger" an.
In seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 6. Februar 2012 machte der Beschwer-deführer Gebühren in Höhe von 1.183,80 Euro geltend: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 300,00 Euro Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG 270,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 360,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Fahrtkosten 27,30 Euro Abwesenheitsgeld 17,49 Euro Zwischensumme 994,79 Euro Umsatzsteuer 189,01 Euro Gesamtbetrag 1.183,80 Euro
Unter dem 15. März 2012 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Be-schwerdeführer diesen Betrag an und forderte die Beklagte zu Zahlung von 20 v.H. (236,76 Euro) auf. Diese legte Erinnerung mit der Begründung ein, die Kosten für die Verfahren S 23 AS 1249/11 und S 23 AS 1950/11 seien allein durch die Staatskasse zu tragen. Von der Terminsgebühr sei allenfalls ein Drittel anzusetzen. Unter dem 18. April 2012 erließ die UdG unter dem Rubrum der Kläger gegen die Beklagte folgenden Beschluss: "1. Der Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 22.03.2012 wird abgeholfen, der neu festgelegte Kostenansatz beläuft sich auf insgesamt 132,78 EUR. 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss über Prozesskostenhilfe vom 15.3.2012 wird wegen Unrichtigkeit aufgehoben, die Gebühren wer-den in Höhe von 663,93 EUR neu festgesetzt. 3. Der überzahlte Betrag in Höhe von 519,87 EUR ist von RA M. an die Staatskasse zurückzuerstatten." Zur Begründung gab sie an, Prozesskostenhilfe sei allein im Verfahren S 23 AS 1946/11 bewilligt worden; in den Verfahren S 23 AS 1949/11 und S 23 AS 1950/11 sei der entsprechende Antrag zurückgenommen worden.
Mit ihrer am 30. April 2012 eingegangenen Erinnerung rügte die Beklagte einen "offensichtlichen Rechenfehler" (Zwischensumme 357,93 Euro statt 557,93 Euro).
Der Beschwerdeführer hat am 24. Mai 2012 ebenfalls Erinnerung eingelegt und vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung seien drei Verfahren (S 23 AS 1946/11, S 23 AS 1949/11, S 23 AS 1950/11) verbunden worden. Die Gebühren entsprächen damit denen für alle drei Verfahren. Unter dem 30. Mai 2012 hat die UdG unter dem Rubrum der Kläger gegen die Beklagte folgenden Beschluss getroffen: "1. Die Erinnerung der Beklagten vom 22.4.2012 gegen den Beschluss (Kostenansatz) vom 18.04.2012 wird abgeholfen, der neu festgelegte Kostenansatz beläuft sich auf insgesamt 80,98 EUR. 2. Der Beschluss vom 18.04.2012 wird wegen Un-richtigkeit aufgehoben, die an Rechtsanwalt M. aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren werden in Höhe von 404,93 EUR neu festgesetzt. 3. Der Erinnerung des Rechtsanwalts M. vom 22.05.2012 gegen den Beschluss vom 18.04.2012 wird nicht abgeholfen. 4. Der überzahlte Betrag in Höhe von 701,94 EUR ist von RA M. an die Staatskasse zurückzuerstatten." Zur Begründung gab sie an, Prozesskostenhilfe sei allein im Verfahren S 23 AS 1946/11 bewilligt worden und eine Erhöhungsgebühr sei nicht angefallen.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 nochmals Erinnerung eingelegt und sich gegen die Kürzung gewandt. Der Beschwerdegegner hat unter dem 27. August 2013 beantragt, dessen Vergütung auf 481,86 Euro festzusetzen und zur Begründung auf die Beschlüsse der UdG und die Ausführungen der Beklagten verwiesen.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 hat das SG in dem Rechtsstreit des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner "unter Abänderung des Kostenansatzes vom 22. März 2012, des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15. März 2012, des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. April 2012 und des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 die zu gewährende Vergütung aus der Staatskasse auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 663,93 EUR festgesetzt, wovon die Beklagte als Kostenansatz 20 %, mithin 132,78 EUR zu tragen hat." Entgegen der Ansicht der Beklagten seien zum Verfahren S 11 (richtig: 23) AS 1946/11 die Verfahren S 11 (richtig: 23) AS 1948/11 und S 11 (richtig: 23) AS 1947/11 zeitlich vor dem Termin hinzuverbunden worden. Es handle sich damit um einen Kläger und drei weitere Beteiligte, für die alle Prozesskostenhilfe bewilligt worden seien. Nach der Verbindung stelle das Verfahren eine Einheit dar, für die sie umfänglich gelte. Insgesamt sei die Mittelgebühr angemessen. Nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Prozesskostenhilfe erhöhen solle, wenn wohl nur aus Kostengründen gegen denselben Widerspruchsbescheid verschiedene Klagen eingelegt wurden. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Kläger leicht überdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei als durchschnittlich einzuschätzen. Darüber hinaus sei eine Erhöhungsgebühr für drei weitere Beteiligte in Höhe von 151,00 Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen. Es habe sich nach Auswertung aller Unterlagen um eine durchschnittliche Angelegenheit für zahlreiche Kläger gehandelt. Zusätzlich zu erstatten seien eine Gebühr nach Nr. 7002 VV-RVG, anteilige Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld sowie die Umsatzsteuer.
Gegen den am 31. Januar 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 beim Thüringer Landessozialgericht "sofortige Beschwerde" eingelegt und im Ergebnis seinen Vortrag vor dem SG wiederholt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Januar 2014 aufzuheben und die Vergütung auf 1.183,80 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des SG vom 20. Januar 2014.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. Februar 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. April 2014 dem Senat übertragen. &8195;
II.
Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine sofortige Beschwerde. Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren auszulegen. Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und sie wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) eingelegt. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz vom 20. Januar 2014 unrichtig ist. Dieser ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) zuzustellen, nicht nur bekannt zu geben. Die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt im Übrigen die Frist nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2013 - L 6 SF 840/13 B). Nach dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG ist sie bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Festsetzung der durch die Staatskasse zu zahlenden Vergütung des Beschwerdeführers (Beschlüsse vom 18. April 2012 Nrn. 2 und 3 und vom 30. Mai 2012, Nrn. 2 bis 4). Diese Entscheidungen sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (a) und inhaltlich fehlerhaft (b).
(a) Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist zwischen der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG), der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung zwischen den Beteiligten (§§ 197, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zu unterscheiden. Eine Vermengung der Verfahren ist angesichts der unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten und Zuständigkeiten nicht zulässig.
Die Entscheidungen der UdG in den Beschlüssen vom 18. April 2012 unter den Nrn. 2. und 3. und vom 30. Mai 2012 gegen den Beschwerdeführer unter den Nrn. 2. bis 4. (auch hier unter falschem Rubrum) waren verfahrensfehlerhaft. Die UdG war insoweit nicht zuständig.
Sie hatte die Vergütung des Beschwerdeführers aus der Staatskasse unter dem 15. März 2012 durch die Anweisung des geforderten Betrags ohne Beschluss festgesetzt, was - wie hier - möglich ist, wenn dem Antrag ohne Änderung entsprochen wird (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 55 Rdnr. 55). Mit der Befriedigung des Beschwerdeführers ging der Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 20 v.H. nach § 59 RVG auf die Staatskasse über. Nachdem die Beklagte hiergegen Erinnerung eingelegt hatte, waren an dem Verfahren nur sie und die Staats-kasse beteiligt (nicht jedoch die Kläger (so aber das Rubrum) und der Beschwerde-führer); die Abhilfeentscheidung im Beschluss vom 18. April 2012 konnte dann nur sie betreffen. Ohne eigene Erinnerung der die Staatskasse (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 56 Rdnr. 6) vertretenden Bezirksrevisorin war die UdG zur Herabsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers aus der Prozesskostenhilfe (Nrn. 2. und 3.) sowie Geltendmachung der Rückforderung nicht zu-ständig. Gleiches gilt für die zweite Erinnerung der Beklagten vom 30. April 2012; auch sie konnte sich nur gegen den neu festgesetzten Erstattungsanspruch richten. Die UdG hätte auch dann im Beschluss vom 30. Mai 2012 ohne eigene Erinnerung der Staatskasse bezüglich des Beschwerdeführers keine Entscheidung treffen dürfen.
Ein Erinnerungsverfahren mit Beteiligung des Beschwerdeführers kam erst durch dessen Erinnerungen vom 24. Mai und 6. Juli 2012 zustande. Erinnerungsgegner war dann allein die Staatskasse, die nun beteiligt worden ist und für die die Bezirksrevisorin unter dem 27. August 2012 einen Antrag gestellt hat.
Das unter dem Rubrum des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Thüringen entscheidende Sozialgericht ist auf die Verfahrensproblematik nicht eingegangen. Sein Beschluss vom 20. Januar 2014 war - unabhängig von der materiellen Rechtslage - hinsichtlich der Höhe des übergegangenen Anspruchs (§ 59 RVG) aufzuheben, weil dieser nicht Gegenstand des Verfahrens des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Thüringen war. Eine entsprechende Entscheidung kann nur in einem selbständigen Verfahren mit den Beteiligten Staatskasse und Beklagte getroffen werden. Ein Kostenansatz vom 22. März 2012 ist im Übrigen der Akte nicht zu entnehmen.
Nachdem die Staatskasse unter dem 27. August 2013 einen eigenen Kürzungsantrag gestellt und die Vorinstanz daraufhin die Vergütung gekürzt hat, kann der Senat in der Sache entscheiden. Ohne konkreten Kürzungsantrag wäre dagegen nur eine Aufhebung wegen der Unzuständigkeit der UdG in Betracht gekommen. Die Vorinstanz hat eine Entscheidung zur Vergütung aus der Staatskasse zwischen den richtigen Beteiligten getroffen; im Rubrum des Beschlusses vom 20. Januar 2014 werden der Beschwerdeführer und der Freistaat genannt.
(b) Auf die Beschwerde war die Vergütung des Beschwerdeführers auf 940,61 Euro fest-zusetzen. Die entgegenstehenden Entscheidungen der UdG und der Vorinstanz sind aufzuheben.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Nicht nach-vollziehbar ist die Ansicht der UdG, nur dem Kläger des Verfahrens S 23 AS 1946/11 sei Prozesskostenhilfe gewährt worden. Sie übersieht, dass das SG mit Beschluss vom 17. Januar 2012 "den Klägern im Verfahren S 23 AS 1946/11" Prozesskostenhilfe bewilligt hatte und unter diesem (führenden) Aktenzeichen die drei mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 verbundenen Verfahren geführt wurden. Prozessrechtlich blieben diese Verfahren selbständig, das SG musste für jeden Verfahrensgegenstand die Er-folgsaussichten gesondert prüfen und hätte auch nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligen können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 113 Rdnr. 4), was hier nicht geschehen ist. Deshalb ist der Vorinstanz zuzu-stimmen, dass allen Klägern der drei Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Der Vortrag der Beklagten, das Verfahren S 23 AS 1946/11 sei zu Unrecht mit den Verfahren S 23 AS 1949/11 und S 23 AS 1950/11 vermischt worden, ist unverständlich.
Die Verbindung ursprünglich rechtlich selbständiger Verfahren führt dazu, dass die bereits verdienten Gebühren dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt weiterhin zu-stehen. Er kann wählen, ob er die Gebühren aus den getrennten oder aus dem verbundenen Verfahren verlangt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, 3100 VV Rdnr. 71). Mit der Verbindung bilden die verschiedenen Verfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG und Gebühren fallen nur im führenden Verfahren an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2011 - L 6 SF 224/11 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 214/10 B E, nach juris).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.). Die Höhe der Rahmen-gebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Hier hatte der Beschwerdeführer die Gebühren nur aus dem verbundenen Verfahren (Vergütungsantrag: "Harald Kolmeyer u.a.") beantragt. Die Festsetzung in der beantragten Höhe kommt nicht in Betracht.
Die Höhe der Gebühr Nr. 3103 VV-RVG a.F. (Gebührenrahmen 20,00 bis 320 Euro) ist mit 300,00 Euro um mehr als 20 v.H. überhöht. Dem Beschwerdeführer steht nur eine Gebühr in Höhe von 245,00 Euro (Hälfte zwischen Mittel- und Höchstgebühr) zu. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) nicht durchschnittlich (so die Vorinstanz), sondern unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer fertigte in den drei Verfahren (mit Ausnahme der persönlichen Daten der Kläger) inhaltlich identische Klagebegründungen. Die dadurch bestehenden erheblichen Synergieeffekte (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Februar 1993 - 14b/4 Reg12/91, nach juris; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - L 6 SF 792/13 B) sind ebenso zu berücksichtigen wie der eingeschränkte Bezug zu den konkreten Verfahren. Nachdem das SG für alle Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt hatte, kommt es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht darauf an, ob die Kläger ihr Begehren mit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid hätten geltend machen können. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich; auf Synergieeffekte kommt es bei diesem Gesichtspunkt nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B). Die Bedeutung der Angelegenheiten für die Kläger als Bezieher von Leis-tungen nach dem SGB II war angesichts der Erstattungshöhe insgesamt deutlich über-durchschnittlich. Die geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das allenfalls geringe Haftungsrisiko sind korrigierend zu berücksichtigen.
Die Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG) beträgt für drei weitere Beteiligte 220,50 Euro (90 v.H.).
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG a.F. (Gebührenrahmen 20,00 bis 380,00 Euro) ist in Höhe von 290,00 Euro (Hälfte zwischen Mittel- und Höchstgebühr) angemessen. Eine Kürzung auf 120,00 Euro, wie von der Beklagten angenommen, ist nicht vertretbar. Die Festsetzung erfolgt nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit kommt es vor allem auf die Dauer des Termins an. Verhandelt wurden in 130 Minuten drei Verfahren (S 23 AS 1946/11, S 23 AS 1949/11, S 23 AS 1950/11). Wegen der Verbindung vor dem Termin sind die Ver-fahren S 23 AS 1947/11 und S 23 AS 1948/11 nicht zu berücksichtigen. Mangels An-halt in der Niederschrift wird die Dauer des Verfahrens S 23 AS 1946/11 auf ca. 43 Minuten (130: 3) geschätzt, was einem gut durchschnittlichen Umfang entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2013 - L 6 SF 230/13 B: 36 Minuten liegen im Durchschnitt). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Bedenken gegen die von der Vorinstanz festgestellte Höhe der Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld bestehen nicht. Der Beschwerd-führer hat sich gegen sie nicht gewandt.
Danach errechnen sich die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 245,00 Euro Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RV 220,50 Euro Terminsgebühr Nr. 1006 VV-RV 290,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Fahrtkoste 9,10 Euro Abwesenheitsgeld 5,83 Euro Zwischensumme 790,43 Euro Umsatzsteuer 150,18 Euro Gesamtbetrag 940,61 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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