L 5 KR 471/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (34) KR 245/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 471/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 01.03.2002 bis zum 22.07.2004 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten war und die Rückforderung von Krankengeld für die Zeit vom 07.03.2003 bis zum 22.07.2004 erfolgen durfte.

Mit Bescheid vom 25.07.2006 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 01.03.2002 bis zum 22.07.2004 keine Mitgliedschaft bei der Beklagten bestanden habe. Zwar lägen für diese Zeit Anmeldungen zur Sozialversicherung durch die N GmbH sowie die N AG vor, diese Unternehmen seien jedoch nicht ermittelbar, so dass aufgrund der nicht existenten Arbeitgeber und der entsprechend fehlenden Beitragsabführung keine Mitgliedschaft zustande gekommen sei.

Mit weiterem Bescheid vom 25.07.2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 27.07.2003, mit dem dem Kläger für die Zeit ab 07.03.2003 Krankengeld gewährt worden war, auf. Eine Bezifferung des Ersatzanspruches aller gewährten Leistungen gehe mit gesonderter Post zu. Das in der Zeit vom 07.03.2003 bis 22.07.2004 gezahlte Krankengeld belief sich auf insgesamt 23.387,89 Euro.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2007 als unbegründet zurück.

Am 13.06.2007 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Bescheide vom 25.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 16.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Mitgliedschaft zu Recht zum 01.03.2002 storniert, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld habe und die Bewilligung zutreffend aufgehoben worden sei. Unter Berücksichtigung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehe fest, dass tatsächlich keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aufgenommen worden sei, es sich vielmehr um ein zum Schein geschaffenes Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, das keine Mitgliedschaft begründe. Die rechtswidrige Bewilligung von Krankengeld habe deshalb zurückgenommen werden können.

Gegen das am 16.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2011 Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2011 zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und des Urteils.

Der Senat hat die Beteiligten unter dem 18.11.2011 und 05.01.2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, denn die Berufungsfrist gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht gewahrt.

Gemäß § 151 Satz 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Satz 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor. Über diese Frist wurde der Kläger in dem angefochtenen Urteil belehrt.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde das Urteil am 16.07.2011 zugestellt. Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung endete daher mit Ablauf des 16.08.2011.

Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 18.08.2011 bei dem Sozialgericht Düsseldorf eingegangen. Dementsprechend ist die Berufungsfrist nicht gewahrt, so dass die Berufung infolge Fristversäumnis unzulässig ist. Soweit der Kläger mit der Berufungsschrift die Kopie eines eingescannten Briefumschlages übersendet, der als Absender das SG Düsseldorf und eine Zustellung am 18.07.2011 ausweist, kommt dieser Kopie unter Berücksichtigung des in den Gerichtsakten befindlichen Originals der Postzustellungsurkunde keinerlei Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unter dem 18.11.2011 und 05.01.2012 auf den Inhalt der Postzustellungsurkunde und die Unzulässigkeit der Berufung und die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss hingewiesen wurde. Das Schreiben vom 05.01.2012 wurde dem Kläger am 11.01.2012 - ausweislich der Postzustellungsurkunde - zugestellt. Eine Stellungnahme des Klägers ist trotz entsprechender Aufforderung jedoch nicht erfolgt.

Nach alledem ist die Berufungsfrist nicht gewahrt. Gründe zur Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Berufung war deshalb gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung kann durch Beschluss ergehen, § 158 Satz 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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