L 1 KR 58/14 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 210 KR 1932/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 58/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2014 wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 7.635,60 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat aufgrund § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden "die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben". Die Kosten hängen nach dem GKG vom Streitwert ab, so dass nach allgemeiner Auffassung auch die Vorschriften des GKG zur Streitwertfestsetzung Anwendung finden. Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die §§ 68 und 66 GKG über das Beschwerdeverfahren. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (vgl. zur andersartigen Regelung bei Erinnerungen im Zusammenhang mit den aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 Zivilprozessordnung beigeordneten Rechtsanwaltes: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 - 1 B 60/08 SF AL -). Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA -) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.

Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Sache nach eine Anhebung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten um zumindest diese Summe begehrt wird. Der Bevollmächtigte des Klägers hat die Beschwerde ausdrücklich in eigenem Namen nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhoben.

Die Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet. Die Streitwertfestsetzung hat hier nach § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG zu erfolgen. Auf die Begründung im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts wird verwiesen. Angesichts der (teilweisen) Hauptsachenvorwegnahme war das Interesse aber mit einem höheren Bruchteil des fiktiven Hauptsacheverfahrens, konkret ¾ zu bewerten.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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