Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 21 AS 198/11 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gepfändete Teile eines Arbeitsentgelts fließen dem Erwerbstätigen als Einnahme in Geldeswert auch dann
zu, wenn diese durch Pfändung und Überweisung vom Arbeitsentgelt einbehalten werden.
2. Der Konflikt, der zwischen dem Vollstreckungsrecht und dem Recht der Grundsicherung für
Arbeitssuchende besteht, ist zu Gunsten des steuerfinanzierten Grundsicherungsrechts im Rahmen des
SVoulclshtrweockrtuen:gsrechts zu lösen.
zu, wenn diese durch Pfändung und Überweisung vom Arbeitsentgelt einbehalten werden.
2. Der Konflikt, der zwischen dem Vollstreckungsrecht und dem Recht der Grundsicherung für
Arbeitssuchende besteht, ist zu Gunsten des steuerfinanzierten Grundsicherungsrechts im Rahmen des
SVoulclshtrweockrtuen:gsrechts zu lösen.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin vom 18.02.2011, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihre Widersprüche vom 31.12.2010 und 18.02.2011 gegen den Bewilligungsbescheid vom 01.12.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.12.2010 und 24.01.2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab Antragstellung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.03.2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, insbesondere ohne Berücksichtigung des gepfändeten Anteils des Arbeitsentgelts ihres Lebensgefährten und ohne Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum einen ein Anordnungsgrund, d. h. ein Sachverhalt, der die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet, und zum anderen ein Anordnungsanspruch im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. An letzterem fehlt es der Antragstellerin. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (65 bis 67 Jahre) noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Im Falle der Antragstellerin ist das Erwerbseinkommen ihres Lebensgefährten, Herrn , für die Feststellung, in welchem Umfang sie hilfebedürftig ist, maßgeblich, denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dabei ist nicht so vorzugehen, dass Herrn Einkommen zunächst voll umfänglich auf dessen eigenen Bedarf anzurechnen ist und erst der überschießende Teil auf den Bedarf der Antragstellerin anzurechnen ist. Vielmehr gibt § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II vor, dass, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt (sogenannte horizontale Berechnungsmethode). Als Einkommen zu berücksichtigen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II – mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Leistungen – jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Dazu zählen auch die Einnahmen des Lebensgefährten der Antragstellerin aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit. Vorliegend streiten die Beteiligten weder über die Höhe des vom Antragsgegner errechneten Bedarfs des Bedarfsgemeinschaft, die aus der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten besteht, noch über die Höhe der vom Einkommen abzusetzenden Positionen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 6 und 8, Sätze 2 und 3 SGB II. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, vom Einkommen ihres Lebensgefährten im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II seien eine Unterhaltsverpflichtung und ein Pfändungsbetrag abzusetzen. In beiderlei Hinsicht fehlt es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II) sind von dem Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin zurzeit nicht abzusetzen. Zwar mag Herr durch Anerkenntnis-Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 09.12.2008 dazu verpflichtet worden sein, für seine minderjährige Tochter einen monatlichen Unterhalt zu zahlen (Bl. 32 der Gerichtsakte). Allerdings zahlt er diesen nach Angaben der Antragstellerin und ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge derzeit nicht. Aus welchem Grund dies nicht der Fall ist, ist unerheblich. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II verlangt "Aufwendungen" zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, d. h. tatsächlich geleistete Zahlungen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteile v. 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R, und 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R, beide zitiert nach juris). Auch der Einwand der Antragstellerin, das Erwerbseinkommen ihres Lebensgefährten sei zum Teil der Pfändung und Überweisung unterworfen, ist im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes unbeachtlich. Die Berücksichtigung gepfändeten Erwerbseinkommens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Schon zum früheren Sozialhilferecht hatte insbesondere das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Auffassung vertreten, dass die Pfändung von Einkommen das anrechenbare Einkommen im Sinne des § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht mindere. Allerdings könne dennoch ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehen, denn Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG sei dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln (wie dem Einkommen) beschaffen könne. Stehe das anrechenbare Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nicht zur Verfügung, weil die Abwehr einer unfreiwilligen Disposition (z. B. aufgrund einer Pfändung) aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich wäre, fehle es an "bereiten Mitteln" (vgl. Urteil v. 15.12.1977, V C 35.77, zitiert nach juris). Aufgrund dieser Rechtsprechung wird auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilweise die Auffassung vertreten, dass es für die leistungsverringernde Berücksichtigung von Einkommen erforderlich sei, dass dieses dem Hilfebedürftigen als "bereites Mittel" tatsächlich zur Verfügung stehe, und dass dies bei gepfändetem Einkommen nicht der Fall sei (vgl. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.04.2008, L 28 B 1452/07 AS ER; LSG Hamburg, Beschluss v. 09.02.2006, L 5 B 346/05 ER AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 05.10.2005, L 8 AS 48/05 ER; Sozialgericht [SG] Berlin, Beschluss v. 20.05.2010, S 128 AS 14550/10 ER; SG Lüneburg, Urteil v. 13.02.2008, S 30 AS 778/05; SG Stuttgart, Urteil v. 26.06.2006, S 3 AS 1088/05; alle zitiert nach juris). Dieser Auffassung kann entgegengehalten werden, dass nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 SGB II nicht nur Einnahmen in Geld, sondern auch Einnahmen in Geldeswert Einkommen darstellen. Während gepfändeter Lohn dem Arbeitnehmer zwar weder als Bargeld noch als Buchgeld auf seinem Bankkonto zugutekommt, verringert es doch seine Verbindlichkeiten und stellt so einen geldwerten Vorteil dar. In diesem Sinne stellt auch der gepfändete Einkommensteil eine Einnahme dar, denn sie fließt dem Arbeitnehmer im Pfändungsmonat in demselben Maße zu und führt in demselben Maße zu einer Mehrung seines Vermögens, wie es durch den nicht gepfändeten Einkommensteil geschieht. Im Rahmen des Grundsicherungsrechts ist als Einkommen aber grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, während Vermögen nur das ist, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat auf den aktuellen Bedarf zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil v. 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R, zitiert nach juris). Dabei sind Abflüsse grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; eine Saldierung findet insoweit nicht statt. So steht selbst die sofortige Verwendung von Einnahmen, die gemäß § 11 Abs. 1 SGB II unstreitig als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen sind, dieser Berücksichtigung nicht entgegen, auch wenn die Einnahmen nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen abzusetzen (BSG, Urteil v. 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Aus diesem Grund hat das Bayerische LSG die Auffassung vertreten, dass auch der gepfändete Teil des Arbeitslosengeldes Einkommen im Sinne des §§ 6a Bundeskindergeldgesetz i. V. m. 11 SGB II darstelle. Es fließe dem Hilfebedürftigen tatsächlich zu, da die auf der Pfändung beruhenden Abzüge eine Minderung seiner Schulden und somit letztlich eine Änderung des Vermögensbestandes zu seinen Gunsten bewirkten. Andernfalls würden steuerfinanzierte Leistungen unberechtigterweise bezogen (Urteil v. 28.01.2010, L 7 KG 8/08, zitiert nach juris – anhängig beim BSG unter B 4 KG 1/10 R). Das BSG hat in seinem Urteil vom 19.09.2008 (B 14/7b AS 10/07 R, zitiert nach juris) ausdrücklich offen gelassen, ob § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II abschließend ist oder ob auch aus anderen Gründen bestehende und titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen mindern. Es hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass Verbindlichkeiten nicht vom Einkommen abzuziehen seien, da dies weder gesetzlich vorgesehen sei noch dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers entspreche, der § 11 SGB II im Wesentlichen dem früheren Sozialhilferecht nachgebildet habe (BT-Drucks. 15/1516, S. 53). Dort habe der Grundsatz gegolten, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden müsse, wenn er sich dadurch außerstande setze, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Bezüglich des Rechts der früheren Arbeitslosenhilfe hatte das BSG entschieden, dass Einkommen ohne Anrechnung von Abzügen aufgrund von Lohnpfändungen zu berücksichtigen sei (Urteil v. 18.02.1982, 7 RAr 91/81; Urteil v. 29.09.1987, 5b RJ 52/86; beide zitiert nach juris). Der eindeutige Gesetzeswortlaut verbiete die Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens aufgrund von Abzügen, die zur Begleichung von Schulden erfolgten. Zudem bewirkten Lohnpfändungen eine Veränderung des Vermögensbestandes, da sich insoweit die Schulden minderten. Für die Rechtsnatur der Einkünfte sei unbeachtlich, dass über sie nicht verfügt werden könne. Die Nichtanrechnung von Abzügen entspreche zudem der Systematik und dem Zweck des Gesetzes, da andernfalls die Sozialleistung der Tilgung von Schulden dienen würde, also zweckwidrig gewährt würde. Auch sei sie nicht unbillig, da sich Schuldner gegen Pfändungen, die über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehen, im Rahmen des Vollstreckungsrechts zur Wehr setzen könnten. Dieser Auffassung schließt sich die beschließende Kammer an. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Sinne des §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu einem Konflikt zwischen den Vollstreckungsrecht und dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende kommen kann. Letzteres sieht nämlich die Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners vor, während die Pfändungstabellen der Zivilprozessordnung (ZPO) zugunsten des Einkommen Erzielenden nur gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigen (vgl. § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO), also der faktischen Unterhaltspflicht nichtehelicher Partner nicht Rechnung tragen. Das LSG Hamburg (aaO) hat diesen Konflikt innerhalb des Sozialrechts gelöst, indem es den Teil des Einkommens, das die Pfändungsfreigrenzen überschreitet, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigte. Diese Ansicht teilt die beschließende Kammer jedoch nicht. Es erscheint ihr vielmehr sachgerechter, den Konflikt im Rahmen des Vollstreckungsrechts zu lösen, das – anders als das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende – keine Verteilung steuerfinanzierter Sozialleistungen vornimmt. § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO sieht vor, dass das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen kann, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Zwar kommt eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung vorliegend nicht in Betracht, da Herrn sozialhilferechtlicher Bedarf für sich allein durch sein verbleibendes Einkommen (nach Abzug des Pfändungsbetrags) gedeckt würde und da Herr für die Antragstellerin keinen Unterhalt im Sinne dieser Norm i. V. m. dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht zu gewähren hat. Der Konflikt, der wegen der restriktiven Formulierung des Vollstreckungsrechts zwischen diesem und dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht, ist zu Gunsten des steuerfinanzierten Grundsicherungsrechts zu lösen (vgl. BSG, Urteil v. 29.09.1987, aaO, Rn. 16 a. E.). Dies kann durch eine erweiternde Auslegung des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO geschehen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei Formulierung des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO das beschriebene Missverhältnis übersehen hat. Dazu kann der Vollstreckungsschuldner einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen, damit sein verbleibendes Einkommen nicht unter den Bedarf seiner Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II sinkt und der pfändende Gläubiger auf Kosten der Allgemeinheit befriedigt wird (vgl. MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl. 2007, § 850f Rn. 6). Die Lösung des dargestellten Konflikts zu Gunsten des Grundsicherungsrechts führt die Rechtsprechung des BSG zum Recht der früheren Arbeitslosenhilfe fort (vgl. Urteile v. 18.02.1982 und 29.09.1987, aaO). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass auch das BVerwG im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Recht der früheren Sozialhilfe die Auffassung vertreten hat, dass zwar das Vorhandensein "bereiter Mittel" für den Fall zu verneinen sei, dass der Schuldner einer Lohnpfändung zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs ausgesetzt sei (vgl. Urteil v. 15.12.1977, aaO), dass hingegen die einkommensmindernde Berücksichtigung einer Schuldentilgung (durch Abtretung) abzulehnen sei: Zur Vermeidung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel müsse der Hilfesuchende sein Einkommen zunächst für die Deckung des aktuellen Bedarfs für den Lebensunterhalt einsetzen, auch wenn er sich dadurch außer Stande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen wenn (vgl. Urteil v. 13.01.1983, 5 C 114/81, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Der Beschluss ist unanfechtbar, denn der Beschwerdewert (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt 750,00 EUR nicht. Da in einem Eilverfahren nur der gegenwärtige Bedarf gesichert werden soll, ist die Entscheidung über einen möglichen Zuspruch auf den laufenden Bewilligungszeitraum begrenzt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss v. 26.11.2010, L 3 AS 203/10 B ER; SG Lübeck, Beschluss v. 22.02.2011, S 21 AS 64/11 ER). Prozessziel ist hier die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines (um Freibeträge, Pfändungsbetrag und Unterhaltsverpflichtung bereinigten) Einkommens des Partners in Höhe von monatlich 980,00 EUR anstatt 1.376,27 EUR ab Antragstellung, d. h. hier ab 18.02.2011. Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich – ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 01.12.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.12.2010 und 24.01.2011 – bis zum 31.03.2011. Die Berufung wäre danach in der Hauptsache nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 270,78 EUR beträgt (um monatlich 396,27 EUR höhere Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft durch Anrechnung eines entsprechend geringeren Einkommens im Zeitraum 18.02.2011 bis 31.03.2011, jedoch nur beantragt für die Antragstellerin allein, d. h. ½ x 396,27 EUR x 41/30, vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
D. Vorsitzende der 21. Kammer
Richterin
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin vom 18.02.2011, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihre Widersprüche vom 31.12.2010 und 18.02.2011 gegen den Bewilligungsbescheid vom 01.12.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.12.2010 und 24.01.2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab Antragstellung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.03.2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, insbesondere ohne Berücksichtigung des gepfändeten Anteils des Arbeitsentgelts ihres Lebensgefährten und ohne Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum einen ein Anordnungsgrund, d. h. ein Sachverhalt, der die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet, und zum anderen ein Anordnungsanspruch im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. An letzterem fehlt es der Antragstellerin. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (65 bis 67 Jahre) noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Im Falle der Antragstellerin ist das Erwerbseinkommen ihres Lebensgefährten, Herrn , für die Feststellung, in welchem Umfang sie hilfebedürftig ist, maßgeblich, denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dabei ist nicht so vorzugehen, dass Herrn Einkommen zunächst voll umfänglich auf dessen eigenen Bedarf anzurechnen ist und erst der überschießende Teil auf den Bedarf der Antragstellerin anzurechnen ist. Vielmehr gibt § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II vor, dass, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt (sogenannte horizontale Berechnungsmethode). Als Einkommen zu berücksichtigen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II – mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Leistungen – jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Dazu zählen auch die Einnahmen des Lebensgefährten der Antragstellerin aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit. Vorliegend streiten die Beteiligten weder über die Höhe des vom Antragsgegner errechneten Bedarfs des Bedarfsgemeinschaft, die aus der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten besteht, noch über die Höhe der vom Einkommen abzusetzenden Positionen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 6 und 8, Sätze 2 und 3 SGB II. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, vom Einkommen ihres Lebensgefährten im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II seien eine Unterhaltsverpflichtung und ein Pfändungsbetrag abzusetzen. In beiderlei Hinsicht fehlt es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II) sind von dem Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin zurzeit nicht abzusetzen. Zwar mag Herr durch Anerkenntnis-Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 09.12.2008 dazu verpflichtet worden sein, für seine minderjährige Tochter einen monatlichen Unterhalt zu zahlen (Bl. 32 der Gerichtsakte). Allerdings zahlt er diesen nach Angaben der Antragstellerin und ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge derzeit nicht. Aus welchem Grund dies nicht der Fall ist, ist unerheblich. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II verlangt "Aufwendungen" zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, d. h. tatsächlich geleistete Zahlungen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteile v. 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R, und 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R, beide zitiert nach juris). Auch der Einwand der Antragstellerin, das Erwerbseinkommen ihres Lebensgefährten sei zum Teil der Pfändung und Überweisung unterworfen, ist im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes unbeachtlich. Die Berücksichtigung gepfändeten Erwerbseinkommens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Schon zum früheren Sozialhilferecht hatte insbesondere das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Auffassung vertreten, dass die Pfändung von Einkommen das anrechenbare Einkommen im Sinne des § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht mindere. Allerdings könne dennoch ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehen, denn Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG sei dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln (wie dem Einkommen) beschaffen könne. Stehe das anrechenbare Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nicht zur Verfügung, weil die Abwehr einer unfreiwilligen Disposition (z. B. aufgrund einer Pfändung) aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich wäre, fehle es an "bereiten Mitteln" (vgl. Urteil v. 15.12.1977, V C 35.77, zitiert nach juris). Aufgrund dieser Rechtsprechung wird auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilweise die Auffassung vertreten, dass es für die leistungsverringernde Berücksichtigung von Einkommen erforderlich sei, dass dieses dem Hilfebedürftigen als "bereites Mittel" tatsächlich zur Verfügung stehe, und dass dies bei gepfändetem Einkommen nicht der Fall sei (vgl. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.04.2008, L 28 B 1452/07 AS ER; LSG Hamburg, Beschluss v. 09.02.2006, L 5 B 346/05 ER AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 05.10.2005, L 8 AS 48/05 ER; Sozialgericht [SG] Berlin, Beschluss v. 20.05.2010, S 128 AS 14550/10 ER; SG Lüneburg, Urteil v. 13.02.2008, S 30 AS 778/05; SG Stuttgart, Urteil v. 26.06.2006, S 3 AS 1088/05; alle zitiert nach juris). Dieser Auffassung kann entgegengehalten werden, dass nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 SGB II nicht nur Einnahmen in Geld, sondern auch Einnahmen in Geldeswert Einkommen darstellen. Während gepfändeter Lohn dem Arbeitnehmer zwar weder als Bargeld noch als Buchgeld auf seinem Bankkonto zugutekommt, verringert es doch seine Verbindlichkeiten und stellt so einen geldwerten Vorteil dar. In diesem Sinne stellt auch der gepfändete Einkommensteil eine Einnahme dar, denn sie fließt dem Arbeitnehmer im Pfändungsmonat in demselben Maße zu und führt in demselben Maße zu einer Mehrung seines Vermögens, wie es durch den nicht gepfändeten Einkommensteil geschieht. Im Rahmen des Grundsicherungsrechts ist als Einkommen aber grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, während Vermögen nur das ist, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat auf den aktuellen Bedarf zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil v. 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R, zitiert nach juris). Dabei sind Abflüsse grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; eine Saldierung findet insoweit nicht statt. So steht selbst die sofortige Verwendung von Einnahmen, die gemäß § 11 Abs. 1 SGB II unstreitig als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen sind, dieser Berücksichtigung nicht entgegen, auch wenn die Einnahmen nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen abzusetzen (BSG, Urteil v. 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Aus diesem Grund hat das Bayerische LSG die Auffassung vertreten, dass auch der gepfändete Teil des Arbeitslosengeldes Einkommen im Sinne des §§ 6a Bundeskindergeldgesetz i. V. m. 11 SGB II darstelle. Es fließe dem Hilfebedürftigen tatsächlich zu, da die auf der Pfändung beruhenden Abzüge eine Minderung seiner Schulden und somit letztlich eine Änderung des Vermögensbestandes zu seinen Gunsten bewirkten. Andernfalls würden steuerfinanzierte Leistungen unberechtigterweise bezogen (Urteil v. 28.01.2010, L 7 KG 8/08, zitiert nach juris – anhängig beim BSG unter B 4 KG 1/10 R). Das BSG hat in seinem Urteil vom 19.09.2008 (B 14/7b AS 10/07 R, zitiert nach juris) ausdrücklich offen gelassen, ob § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II abschließend ist oder ob auch aus anderen Gründen bestehende und titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen mindern. Es hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass Verbindlichkeiten nicht vom Einkommen abzuziehen seien, da dies weder gesetzlich vorgesehen sei noch dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers entspreche, der § 11 SGB II im Wesentlichen dem früheren Sozialhilferecht nachgebildet habe (BT-Drucks. 15/1516, S. 53). Dort habe der Grundsatz gegolten, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden müsse, wenn er sich dadurch außerstande setze, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Bezüglich des Rechts der früheren Arbeitslosenhilfe hatte das BSG entschieden, dass Einkommen ohne Anrechnung von Abzügen aufgrund von Lohnpfändungen zu berücksichtigen sei (Urteil v. 18.02.1982, 7 RAr 91/81; Urteil v. 29.09.1987, 5b RJ 52/86; beide zitiert nach juris). Der eindeutige Gesetzeswortlaut verbiete die Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens aufgrund von Abzügen, die zur Begleichung von Schulden erfolgten. Zudem bewirkten Lohnpfändungen eine Veränderung des Vermögensbestandes, da sich insoweit die Schulden minderten. Für die Rechtsnatur der Einkünfte sei unbeachtlich, dass über sie nicht verfügt werden könne. Die Nichtanrechnung von Abzügen entspreche zudem der Systematik und dem Zweck des Gesetzes, da andernfalls die Sozialleistung der Tilgung von Schulden dienen würde, also zweckwidrig gewährt würde. Auch sei sie nicht unbillig, da sich Schuldner gegen Pfändungen, die über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehen, im Rahmen des Vollstreckungsrechts zur Wehr setzen könnten. Dieser Auffassung schließt sich die beschließende Kammer an. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Sinne des §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu einem Konflikt zwischen den Vollstreckungsrecht und dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende kommen kann. Letzteres sieht nämlich die Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners vor, während die Pfändungstabellen der Zivilprozessordnung (ZPO) zugunsten des Einkommen Erzielenden nur gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigen (vgl. § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO), also der faktischen Unterhaltspflicht nichtehelicher Partner nicht Rechnung tragen. Das LSG Hamburg (aaO) hat diesen Konflikt innerhalb des Sozialrechts gelöst, indem es den Teil des Einkommens, das die Pfändungsfreigrenzen überschreitet, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigte. Diese Ansicht teilt die beschließende Kammer jedoch nicht. Es erscheint ihr vielmehr sachgerechter, den Konflikt im Rahmen des Vollstreckungsrechts zu lösen, das – anders als das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende – keine Verteilung steuerfinanzierter Sozialleistungen vornimmt. § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO sieht vor, dass das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen kann, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Zwar kommt eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung vorliegend nicht in Betracht, da Herrn sozialhilferechtlicher Bedarf für sich allein durch sein verbleibendes Einkommen (nach Abzug des Pfändungsbetrags) gedeckt würde und da Herr für die Antragstellerin keinen Unterhalt im Sinne dieser Norm i. V. m. dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht zu gewähren hat. Der Konflikt, der wegen der restriktiven Formulierung des Vollstreckungsrechts zwischen diesem und dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht, ist zu Gunsten des steuerfinanzierten Grundsicherungsrechts zu lösen (vgl. BSG, Urteil v. 29.09.1987, aaO, Rn. 16 a. E.). Dies kann durch eine erweiternde Auslegung des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO geschehen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei Formulierung des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO das beschriebene Missverhältnis übersehen hat. Dazu kann der Vollstreckungsschuldner einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen, damit sein verbleibendes Einkommen nicht unter den Bedarf seiner Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II sinkt und der pfändende Gläubiger auf Kosten der Allgemeinheit befriedigt wird (vgl. MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl. 2007, § 850f Rn. 6). Die Lösung des dargestellten Konflikts zu Gunsten des Grundsicherungsrechts führt die Rechtsprechung des BSG zum Recht der früheren Arbeitslosenhilfe fort (vgl. Urteile v. 18.02.1982 und 29.09.1987, aaO). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass auch das BVerwG im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Recht der früheren Sozialhilfe die Auffassung vertreten hat, dass zwar das Vorhandensein "bereiter Mittel" für den Fall zu verneinen sei, dass der Schuldner einer Lohnpfändung zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs ausgesetzt sei (vgl. Urteil v. 15.12.1977, aaO), dass hingegen die einkommensmindernde Berücksichtigung einer Schuldentilgung (durch Abtretung) abzulehnen sei: Zur Vermeidung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel müsse der Hilfesuchende sein Einkommen zunächst für die Deckung des aktuellen Bedarfs für den Lebensunterhalt einsetzen, auch wenn er sich dadurch außer Stande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen wenn (vgl. Urteil v. 13.01.1983, 5 C 114/81, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Der Beschluss ist unanfechtbar, denn der Beschwerdewert (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt 750,00 EUR nicht. Da in einem Eilverfahren nur der gegenwärtige Bedarf gesichert werden soll, ist die Entscheidung über einen möglichen Zuspruch auf den laufenden Bewilligungszeitraum begrenzt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss v. 26.11.2010, L 3 AS 203/10 B ER; SG Lübeck, Beschluss v. 22.02.2011, S 21 AS 64/11 ER). Prozessziel ist hier die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines (um Freibeträge, Pfändungsbetrag und Unterhaltsverpflichtung bereinigten) Einkommens des Partners in Höhe von monatlich 980,00 EUR anstatt 1.376,27 EUR ab Antragstellung, d. h. hier ab 18.02.2011. Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich – ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 01.12.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.12.2010 und 24.01.2011 – bis zum 31.03.2011. Die Berufung wäre danach in der Hauptsache nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 270,78 EUR beträgt (um monatlich 396,27 EUR höhere Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft durch Anrechnung eines entsprechend geringeren Einkommens im Zeitraum 18.02.2011 bis 31.03.2011, jedoch nur beantragt für die Antragstellerin allein, d. h. ½ x 396,27 EUR x 41/30, vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
D. Vorsitzende der 21. Kammer
Richterin
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