L 13 R 270/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 6461/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 270/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die abschlagfreie Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1946 geborene Kläger stellte am 9. Januar 2008 einen Antrag auf Versichertenrente, ohne zunächst Angaben zum gewünschten Rentenbeginn zu machen (Bl. 1 der Verwaltungsakte).

Nach mehrmaliger Erinnerung stellte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3. März 2008 sodann klar, dass der Kläger, vor dem Hintergrund entsprechend versicherungsmathematischer Abschläge, einen Rentenbeginn ab dem 1. April 2008 wünsche (Bl. 73 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 5. März 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. April 2008 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von monatlich 712,88 EUR. Der Kläger habe Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, da er nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mehr als 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Die Regelaltersgrenze werde am 7. Oktober 2011 erreicht. Der Zugangsfaktor von 1,0 vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde um 0,003. Die Verminderung betrage für 43 Kalendermonate 0,129. Somit ergebe sich ein Zugangsfaktor von 0,871 (dies entspricht einem Abschlag von insgesamt 12,9 %). Bezüglich der Details wird auf Bl. 111 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. April 2008 Widerspruch ein (Bl. 181 der Verwaltungsakte), der mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde (Bl. 195 der Verwaltungsakte). Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach § 237 Abs. 3 SGB VI werde die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren seien, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente sei möglich. Die Anhebung der Altersgrenze bestimme sich nach der Anlage 19 zum SGB VI. Demnach werde die Altersgrenze für Versicherte der Jahrgänge 1937 und jünger stufenweise in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben, wobei für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ein Abschlag in Höhe von 0,3 % zum Tragen komme. Die Altersgrenze werde bei der Erfüllung des sogenannten Vertrauensschutzes geringer angehoben. Der Vertrauensschutz bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit komme für Versicherte zum Tragen, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Zeiten des Leistungsbezuges von der Agentur für Arbeit) haben. Der Kläger habe weder 540 Beitragsmonate (45 Jahre) noch sei er vor dem 1. Januar 1942 geboren. Somit falle der Kläger nicht unter den Personenkreis der Versicherten, die in den Genuss des Vertrauensschutzes kämen. Nachdem der Kläger am 1. Januar 2004 bereits arbeitslos gewesen sei, werde jedoch gemäß § 237 Abs. 5 SGB VI die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme nicht angehoben. Der Kläger sei im Oktober 1946 geboren und könne demnach abschlagsfrei erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten. Bei dem vom Kläger beantragten Rentenbeginn am 1. April 2008 nehme dieser die Altersrente 43 Monate vorzeitig in Anspruch, sodass der Abschlag 12,9 % betrage (43 Monate x 0,3 %).

Am 14. Juli 2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (Az.: S 16 R 3497/08). Der Kläger hat zeitgleich mit der Klageerhebung im Hinblick auf ein Parallelverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sowie im Hinblick auf ein Verfahren des Klägers wegen Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente das Ruhen des Verfahrens beantragt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2008 ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, hat das SG mit Beschluss vom 4. August 2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 hat die Beklagte das Verfahren wieder angerufen (Az.: S 15 R 6461/12).

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf mehrere Anfragen und Erinnerungen des SG nicht reagiert hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Bescheid vom 5. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2008 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Altersrente zu Recht mit einem Abschlag von 12,9 % gewährt. Die Abschlagsregelungen bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit seien nach Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß. Sie enthielten eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und würden auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Die durch die Beklagte vorgenommene Berechnung sei einwandfrei erfolgt.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Januar 2014 Berufung eingelegt und eine Begründung der Berufung angekündigt. Trotz mehrfacher Erinnerung unter Fristsetzung hat der Prozessbevollmächtigte die Berufung zunächst nicht begründet.

Erst nach einem Hinweis des Senats auf die mögliche Auferlegung von Verschuldenskosten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 2. Juni 2014 die am 20. Januar 2014 erhobene Berufung (ohne Erläuterung der bisherigen Untätigkeit) sinngemäß dahingehend begründet, § 77 SGB VI sei europarechtswidrig. Der Prozessbevollmächtigte hat unter anderem als Begründung für diese Auffassung ausgeführt, der europarechtliche Bezug sei "in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten" durch die Verordnung 883/2004 gegeben. Diese werfe die Fragestellung auf, ob und wie diese ausgelegt werde und wie weit nationale Befugnisse in bestimmten Gesetzgebungsbereichen bestünden. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte angeführt, § 77 SGB VI verstoße auch gegen Artikel 14 EMRK. Während es in Deutschland Abschläge gebe, gebe es in Polen mit Vollendung des 75. Lebensjahres sogar einen Alterszuschlag auf die Rente. Die Deutschen würden für die Probleme anderer zur Kasse gebeten und mit den Abschlägen im deutschen Rentensystem würden Renten ohne Abschläge im umliegenden Ausland unterstützt. Es liege klar auf der Hand, dass dies nicht sein könne. Hierbei handle es sich nicht um eine politische Argumentation, sondern um eine juristische, da dies nichts mit der Koordinierung von Sozialversicherungssystemen zu tun habe.

Der Kläger beantragt wörtlich:

1. Es wird beantragt den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg unter dem Az ... S 15 R 6461/12 vom 18. Dezember 2013, zugestellt am 20. Dezember 2013, aufzuheben. 2. Es wird beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2008 dazu zu verurteilen, rückwirkend ab 1. April 2008 eine abschlagsfreie Altersrente zu gewähren. 3. Es wird beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Verordnung 883/2004 des Rates und des europäischen Parlaments vorzulegen, ob eine Vereinbarkeit mit europäischem Recht besteht. 4. Hilfsweise wird beantragt, die Revision zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage auf Gewährung einer höheren Rente ist unbegründet und wurde vom SG daher zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Lediglich ergänzend ist folgendes anzumerken:

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit des Klägers von der Beklagten zutreffend unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,871 berechnet wurde oder ob ein höherer Zugangsfaktor anzusetzen ist. Nach der zum Rentenbeginn am 1. April 2008 anzuwendenden und damit gemäß § 300 Abs. 1, 2 SGB VI maßgeblichen Gesetzesfassung des § 237 Abs. 3 SGB VI in der Fassung vom 8. April 2008 i.V.m. der Anlage 19 zum SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für nach dem 31. Dezember 1936 geborene Versicherte angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (§ 237 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19. Aus dieser geht hervor, dass für den im Oktober 1946 geborenen Kläger die Altersgrenze von 60 Jahren auf 65 Jahre anzuheben ist. Da gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a SGB VI der Zugangsfaktor für Renten wegen Alters von 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 zu vermindern ist, ergibt sich der von der Beklagten festgesetzte Zugangsfaktor von 0,871 (= Zugangsfaktor 1 abzgl. 43 Monate x 0,003 [= 0,129]).

Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI, die zu einem geringeren Abschlag auf die Altersrente führen würde, kommt - worauf die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - dem Kläger nicht zugute. Insbesondere ist der Kläger nicht bis zum 14. Februar 1941 geboren (vgl. § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und hat keine 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt, wobei Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II außer Betracht bleiben (vgl. § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).

Nachdem der Kläger die durch die vorzeitige Inanspruchnahme seiner Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ausgelöste Rentenminderung nicht durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen hat (vgl. §§ 187 a Abs. 1, 76 a SGB VI), hat er nur Anspruch auf diese Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,871. Die Rentenberechnung der Beklagten entspricht also § 237 Abs. 3, 4 SGB VI iVm § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2a SGB VI. Dies wird vom Kläger letztlich auch nicht in Zweifel gezogen.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen wiederum steht für den Senat außer Zweifel. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt ist, dass die Abschlagsregelungen bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S 1 GG enthalten und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen (vgl. BVerfG vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 ua = BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 sowie vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 = BVerfGK 15, 59; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2013 – L 1 R 507/13 –, juris).

Der Senat teilt auch nicht die (erstmals überhaupt mit Schreiben vom 2. Juni 2014) durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen europarechtlichen Bedenken an der Regelung des § 77 SGB VI. Es bleibt für den Senat völlig unklar welche europarechtlichen Bedenken der Prozessbevollmächtigte eigentlich hat, da der diesbezügliche Vortrag im Schreiben vom 2. Juni 2014 sich weitestgehend in der Überlegung erschöpft, dass "die Deutschen" zur Kasse gebeten würden. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich hierbei keineswegs um eine juristische Argumentation, sondern um eine (im vorliegenden Rechtsstreit deplatzierte und polemische) Behauptung, die ohne jeden konkretisierten und nachvollziehbaren Bezug zu der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und zu Artikel 14 EMRK steht. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine europarechtliche Komponente des vorliegenden Falles nicht gegeben, so dass bereits aus diesem Grund eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ausscheidet. Soweit der Prozessbevollmächtigte zudem eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte thematisiert, steht es ihm frei diesen anzurufen.

Sonstige Gesichtspunkte, die für eine fehlerhafte Berechnung der Rente des Klägers sprechen könnten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist mit Schreiben vom 28. Mai 2014 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Maßgeblich für die Auferlegung von Verschuldenskosten war für den Senat, dass die Entscheidung der Beklagten auch aus Sicht des Klägers im Einklang mit den gesetzlichen Regelung des SGB VI steht. Die zunächst in Frage stehe Verfassungskonformität der Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist durch die o.g. Entscheidungen des BVerfG vom 11. November 2008 (1 BvL 3/05) sowie vom 5. Februar 2009 (1 BvR 1631/04) abschließend geklärt. Soweit der Kläger dann trotz abschließender Klärung dieser Rechtsfrage durch des BVerfG das Klageverfahren fortgesetzt und trotz der zutreffenden Entscheidung des SG dann auch noch Berufung erhoben hat, zeigt dies ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, welches die Auferlegung von Verschuldenskosten rechtfertigt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach entsprechendem Hinweis des Senats auf die mögliche Auferlegung von Verschuldenskosten, mit Schreiben vom 2. Juni 2014 erstmals europarechtliche Bedenken geltend gemacht hat, ändert dies nichts an der Missbräuchlichkeit der vorliegenden Rechtsverfolgung. Es ist für jeden Einsichtigen ohne weiteres erkennbar, dass der vorliegende Fall keinerlei europarechtlichen Bezug aufweist. Der Senat hält daher im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Für die Höhe der dem Senat verursachten Kosten erscheint die gesetzliche Mindestgebühr, obwohl tatsächlich diese überschreitend, als zunächst angemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).

Im Übrigen war für den Senat bezüglich der Kostenentscheidung im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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