Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2192/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 900/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung an die Klägerin.
Die 1958 geborene Klägerin hat vom 1. Juni 1974 bis 3. September 1975 nach ihren Angaben den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt und war zuletzt bis zum 30. April 2007 als Kassiererin versicherungspflichtig beschäftigt. Es handelte sich hierbei um eine Tätigkeit die nach Auskunft des Arbeitgebers von ungelernten Kräften nach kurzer Einweisung verrichten werden kann (Bl. 33 - 35 der Verwaltungsakte). Seither ist die Klägerin arbeitslos. Seit Mai 2008 hat die Klägerin keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung lagen letztmals bei Eintritt eines Leistungsfalls spätestens zum 30. April 2010 vor (vgl. Bl. 18, 161 der Verwaltungsakte sowie Bl. 12 der Senatsakte).
Die Klägerin beantragte erstmals am 15. März 2010 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und gab dabei an, wegen eines Knöchelbruchs und Diabetes seit November 2004 nicht mehr leistungsfähig zu sein (Bl. 5 und 14 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte beauftragte hieraufhin Dr. No. (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in Bad S.) mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 1. Juni 2010 führte Dr. No. aus, bei der Klägerin bestehe ein chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylolisthese L5/S 1, Retropatellararthrose rechts, Gonalgie links, OSG-Schmerzen bei beginnender Arthrose rechts und eine Adipositas. Dr. No. gelangte auf Basis seiner gutachterlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Anheben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sowie ohne überwiegendes Stehen und Bücken und Einnahme von Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Treppensteigen mit Zusatzlast und ohne Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Das festgestellte Leistungsvermögen gelte seit dem 15. März 2010.
In einem weiteren Gutachten nach Aktenlage vom 25. Juni 2010 schlossen sich Dr. Lü. (Ärztin für Allgemeinmedizin) sowie Dr. Kü. (Leitende Ärztin) den von Dr. No. gestellten Diagnosen und Leistungseinschränkungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht an. Das Gutachten des Dr. No. sei schlüssig, der Leistungsbeurteilung werde Folge geleistet.
Hieraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 8. Juli 2010 ab (Bl. 70 der Verwaltungsakte). Einen hiergegen erhobenen Widerspruch (Bl. 73 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2010 zurück (Bl. 78 der Verwaltungskate). Hiergegen erhob die Klägerin am 1. März 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 4 R 1061/11. Diese Klage nahm die Klägerin am 4. Juli 2011 wieder zurück.
Am 24. Oktober 2011 stellte die Klägerin einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (Bl. 123 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 fragte die Beklagte zur Klärung des Versicherungsverlaufs bei der Klägerin nach, ob diese in der Zeit vom Juni 2010 bis März 2011 und seit April 2011 arbeitsunfähig krank gewesen sei (Bl. 140 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die Klägerin mit, sie sei im genannten Zeitraum nicht arbeitsunfähig krank gewesen (Bl. 139 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 3. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. März 2006 bis 23.Oktober 2011 habe die Klägerin nur 19 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt (Bl. 157 der Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der jedoch nicht begründet wurde (Bl. 155 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 167 der Verwaltungsakte).
Am 3. Mai 2012 hat die Klägerin erneut Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Gesundheit werde immer schlechter.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin erfülle weder die – näher dargelegten – Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, noch habe sie einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Klägerin sei in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Das SG hat sich hierbei auf die Gutachten der Dres. No. und Lü. gestützt. Die Klägerin habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig, da die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Kassiererin als Tätigkeit eines ungelernten Arbeiters zu qualifizieren sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien ungelernte Arbeiter grundsätzlich auf jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeitsart des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, wobei ein konkreter Verweisungsberuf wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Arbeitsmöglichkeiten grundsätzlich nicht genannt werden müsse. Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen könne somit dahinstehen, da die Klägerin auch gegenwärtig nicht erwerbsgemindert sei.
Gegen das der Klägerin am 21. Januar 2014 zugestellte Urteil hat diese am 20. Februar 2014 Berufung erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie könne nicht mehr arbeiten. Sie sei nach einer Reha-Maßnahme im April 2011 in "Bad S. in die Röhre getan" worden. Dies sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Sie erwarte, dass sie nochmals von einem Gutachter untersucht werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. Oktober 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist im Übrigen darauf, dass ungeachtet der Leistungsfähigkeit der Klägerin bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung nicht vorlägen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klägerin hat hieraufhin mit Schreiben vom 11. April 2014 mitgeteilt, sie sei der Meinung im Recht zu sein. Zu den fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung hat sich die Klägerin nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 24. Oktober 2011 ablehnende Bescheid vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt. Die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wonach für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich sind, sind ausweislich des Versicherungsverlaufs, - gegen dessen Richtigkeit keine Einwände erhoben worden sind, - nur bei Eintritt des Leistungsfalls bis spätestens zum 30. April 2010 noch gegeben. Der letzte von der Klägerin entrichtete Pflichtbeitrag datiert vom November 2007. Bis April 2008 war die Klägerin sodann arbeitslos ohne Leistungsbezug. Seither weist der Versicherungsverlauf der Klägerin keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr auf (Bl. 161 der Verwaltungsakte). Eine Anwartschaftserhaltung nach § 241 Abs. 2 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 nicht erfüllt und auch keine durchgehenden Anwartschaftserhaltungszeiten seit diesem Zeitpunkt aufweisen kann.
Die Klägerin war zur Überzeugung des Senats bis zum 30. April 2010 gesundheitlich in der Lage leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und war damit nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß war nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des Gutachtens von Dr. No. nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit weitgehend von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die von Dr. No. zeitnah zum maßgeblichen Stichtag vom 30. April 2010 mit Gutachten vom 1. Juni 2010 erhobenen Befunde eines chronischen Lumbalsyndroms bei Spondylolisthese L5/S 1, einer Retropatellararthrose rechts, einer Gonalgie links, OSG-Schmerzen bei beginnender Arthrose rechts und einer Adipositas lediglich qualitative Leistungseinschränkungen bedingen. So kann die Klägerin ausweislich des Gutachtens des Dr. No. keine Tätigkeiten mehr verrichten, die das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, überwiegendes Stehen und Bücken oder Zwangshaltungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordern. Auch das Treppensteigen mit Zusatzlast ist zu vermeiden. Ebenso sind Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien ungünstig. Dr. No. hat jedoch auf Basis der von ihm erhobenen Befunde keinerlei quantitative Einschränkungen für sonstige leichte Tätigkeiten gesehen. Der Senat schließt sich diesem überzeugenden und schlüssig begründeten Gutachten an. Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen bis zum 30. April 2010 in der Lage war, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die vorliegenden qualitativen Einschränkungen können zwar das Spektrum der für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich zudem weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.).
Im Falle eines nach dem 30. April 2010 eingetretenen Leistungsfalls der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung, für den im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind daher auch keine weiteren medizinischen Ermittlungen angezeigt, da der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin für den Rentenanspruch nicht relevant ist. Selbst wenn weitere Erkrankungen hinzugekommen wären und die Klägerin mittlerweile erwerbsgemindert wäre, hätte sie aufgrund der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dennoch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Das SG hat zutreffend die letzte Tätigkeit als ungelernte Tätigkeit angesehen und die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt somit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung an die Klägerin.
Die 1958 geborene Klägerin hat vom 1. Juni 1974 bis 3. September 1975 nach ihren Angaben den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt und war zuletzt bis zum 30. April 2007 als Kassiererin versicherungspflichtig beschäftigt. Es handelte sich hierbei um eine Tätigkeit die nach Auskunft des Arbeitgebers von ungelernten Kräften nach kurzer Einweisung verrichten werden kann (Bl. 33 - 35 der Verwaltungsakte). Seither ist die Klägerin arbeitslos. Seit Mai 2008 hat die Klägerin keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung lagen letztmals bei Eintritt eines Leistungsfalls spätestens zum 30. April 2010 vor (vgl. Bl. 18, 161 der Verwaltungsakte sowie Bl. 12 der Senatsakte).
Die Klägerin beantragte erstmals am 15. März 2010 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und gab dabei an, wegen eines Knöchelbruchs und Diabetes seit November 2004 nicht mehr leistungsfähig zu sein (Bl. 5 und 14 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte beauftragte hieraufhin Dr. No. (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in Bad S.) mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 1. Juni 2010 führte Dr. No. aus, bei der Klägerin bestehe ein chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylolisthese L5/S 1, Retropatellararthrose rechts, Gonalgie links, OSG-Schmerzen bei beginnender Arthrose rechts und eine Adipositas. Dr. No. gelangte auf Basis seiner gutachterlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Anheben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sowie ohne überwiegendes Stehen und Bücken und Einnahme von Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Treppensteigen mit Zusatzlast und ohne Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Das festgestellte Leistungsvermögen gelte seit dem 15. März 2010.
In einem weiteren Gutachten nach Aktenlage vom 25. Juni 2010 schlossen sich Dr. Lü. (Ärztin für Allgemeinmedizin) sowie Dr. Kü. (Leitende Ärztin) den von Dr. No. gestellten Diagnosen und Leistungseinschränkungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht an. Das Gutachten des Dr. No. sei schlüssig, der Leistungsbeurteilung werde Folge geleistet.
Hieraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 8. Juli 2010 ab (Bl. 70 der Verwaltungsakte). Einen hiergegen erhobenen Widerspruch (Bl. 73 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2010 zurück (Bl. 78 der Verwaltungskate). Hiergegen erhob die Klägerin am 1. März 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 4 R 1061/11. Diese Klage nahm die Klägerin am 4. Juli 2011 wieder zurück.
Am 24. Oktober 2011 stellte die Klägerin einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (Bl. 123 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 fragte die Beklagte zur Klärung des Versicherungsverlaufs bei der Klägerin nach, ob diese in der Zeit vom Juni 2010 bis März 2011 und seit April 2011 arbeitsunfähig krank gewesen sei (Bl. 140 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die Klägerin mit, sie sei im genannten Zeitraum nicht arbeitsunfähig krank gewesen (Bl. 139 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 3. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. März 2006 bis 23.Oktober 2011 habe die Klägerin nur 19 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt (Bl. 157 der Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der jedoch nicht begründet wurde (Bl. 155 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 167 der Verwaltungsakte).
Am 3. Mai 2012 hat die Klägerin erneut Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Gesundheit werde immer schlechter.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin erfülle weder die – näher dargelegten – Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, noch habe sie einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Klägerin sei in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Das SG hat sich hierbei auf die Gutachten der Dres. No. und Lü. gestützt. Die Klägerin habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig, da die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Kassiererin als Tätigkeit eines ungelernten Arbeiters zu qualifizieren sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien ungelernte Arbeiter grundsätzlich auf jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeitsart des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, wobei ein konkreter Verweisungsberuf wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Arbeitsmöglichkeiten grundsätzlich nicht genannt werden müsse. Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen könne somit dahinstehen, da die Klägerin auch gegenwärtig nicht erwerbsgemindert sei.
Gegen das der Klägerin am 21. Januar 2014 zugestellte Urteil hat diese am 20. Februar 2014 Berufung erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie könne nicht mehr arbeiten. Sie sei nach einer Reha-Maßnahme im April 2011 in "Bad S. in die Röhre getan" worden. Dies sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Sie erwarte, dass sie nochmals von einem Gutachter untersucht werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. Oktober 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist im Übrigen darauf, dass ungeachtet der Leistungsfähigkeit der Klägerin bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung nicht vorlägen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klägerin hat hieraufhin mit Schreiben vom 11. April 2014 mitgeteilt, sie sei der Meinung im Recht zu sein. Zu den fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung hat sich die Klägerin nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 24. Oktober 2011 ablehnende Bescheid vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt. Die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wonach für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich sind, sind ausweislich des Versicherungsverlaufs, - gegen dessen Richtigkeit keine Einwände erhoben worden sind, - nur bei Eintritt des Leistungsfalls bis spätestens zum 30. April 2010 noch gegeben. Der letzte von der Klägerin entrichtete Pflichtbeitrag datiert vom November 2007. Bis April 2008 war die Klägerin sodann arbeitslos ohne Leistungsbezug. Seither weist der Versicherungsverlauf der Klägerin keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr auf (Bl. 161 der Verwaltungsakte). Eine Anwartschaftserhaltung nach § 241 Abs. 2 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 nicht erfüllt und auch keine durchgehenden Anwartschaftserhaltungszeiten seit diesem Zeitpunkt aufweisen kann.
Die Klägerin war zur Überzeugung des Senats bis zum 30. April 2010 gesundheitlich in der Lage leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und war damit nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß war nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des Gutachtens von Dr. No. nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit weitgehend von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die von Dr. No. zeitnah zum maßgeblichen Stichtag vom 30. April 2010 mit Gutachten vom 1. Juni 2010 erhobenen Befunde eines chronischen Lumbalsyndroms bei Spondylolisthese L5/S 1, einer Retropatellararthrose rechts, einer Gonalgie links, OSG-Schmerzen bei beginnender Arthrose rechts und einer Adipositas lediglich qualitative Leistungseinschränkungen bedingen. So kann die Klägerin ausweislich des Gutachtens des Dr. No. keine Tätigkeiten mehr verrichten, die das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, überwiegendes Stehen und Bücken oder Zwangshaltungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordern. Auch das Treppensteigen mit Zusatzlast ist zu vermeiden. Ebenso sind Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien ungünstig. Dr. No. hat jedoch auf Basis der von ihm erhobenen Befunde keinerlei quantitative Einschränkungen für sonstige leichte Tätigkeiten gesehen. Der Senat schließt sich diesem überzeugenden und schlüssig begründeten Gutachten an. Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen bis zum 30. April 2010 in der Lage war, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die vorliegenden qualitativen Einschränkungen können zwar das Spektrum der für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich zudem weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.).
Im Falle eines nach dem 30. April 2010 eingetretenen Leistungsfalls der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung, für den im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind daher auch keine weiteren medizinischen Ermittlungen angezeigt, da der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin für den Rentenanspruch nicht relevant ist. Selbst wenn weitere Erkrankungen hinzugekommen wären und die Klägerin mittlerweile erwerbsgemindert wäre, hätte sie aufgrund der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dennoch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Das SG hat zutreffend die letzte Tätigkeit als ungelernte Tätigkeit angesehen und die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt somit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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