Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2008/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1731/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 16. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das SG hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Klageverfahren S 10 R 2008/12 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das SG hat in den Gründen zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife und auch bereits der Antragstellung des PKH-Antrags (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Oktober 2011, L 13 R 395/11 B m.w.N., veröffentlicht in Juris) die medizinischen Ermittlungen bereits durchgeführt worden waren und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht mehr angenommen werden konnte.
Ergänzend ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits deshalb nicht mehr angenommen werden kann, weil nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr eine Erfolgswahrscheinlichkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht; Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010, 1 BvR 362/10, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss v. 21. Februar 2014, L 11 R 4217/13 B, beide veröffentlicht in Juris, Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013, L 13 AS 1535/15 B).
Mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2014 hat das SG das Hauptsacheverfahren entschieden und die Klage abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem dieser den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 9. April 2014 zugestellt und das Rechtsmittel der Berufung nicht eingelegt worden ist. Diese Entscheidung in der Hauptsache hat Bindungswirkung, soweit es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussicht - hier der Klage - ankommt.
Ein Ausnahmefall für eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Rechtsmittelgericht, trotz zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, ist nicht gegeben. Ein solcher Ausnahmefall wird nur dann angenommen und kann ggf. zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht führen, wenn eine verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das SG gegeben oder und eine zweifelhafte Rechtsfrage nicht zu klären gewesen wäre (vgl. LSG Baden-Württemberg, L 11 R 4217/13 B a.a.O.). Für beide Ausnahmetatbestände liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das SG hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Klageverfahren S 10 R 2008/12 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das SG hat in den Gründen zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife und auch bereits der Antragstellung des PKH-Antrags (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Oktober 2011, L 13 R 395/11 B m.w.N., veröffentlicht in Juris) die medizinischen Ermittlungen bereits durchgeführt worden waren und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht mehr angenommen werden konnte.
Ergänzend ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits deshalb nicht mehr angenommen werden kann, weil nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr eine Erfolgswahrscheinlichkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht; Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010, 1 BvR 362/10, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss v. 21. Februar 2014, L 11 R 4217/13 B, beide veröffentlicht in Juris, Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013, L 13 AS 1535/15 B).
Mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2014 hat das SG das Hauptsacheverfahren entschieden und die Klage abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem dieser den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 9. April 2014 zugestellt und das Rechtsmittel der Berufung nicht eingelegt worden ist. Diese Entscheidung in der Hauptsache hat Bindungswirkung, soweit es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussicht - hier der Klage - ankommt.
Ein Ausnahmefall für eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Rechtsmittelgericht, trotz zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, ist nicht gegeben. Ein solcher Ausnahmefall wird nur dann angenommen und kann ggf. zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht führen, wenn eine verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das SG gegeben oder und eine zweifelhafte Rechtsfrage nicht zu klären gewesen wäre (vgl. LSG Baden-Württemberg, L 11 R 4217/13 B a.a.O.). Für beide Ausnahmetatbestände liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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