Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2494/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2407/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgerichts Ulm (SG) zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 4 R 2494/13, in welchem der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt, abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Ergänzend ist anzumerken, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für das Klagebegehren erkennbar ist. Dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) vorliegen, ist nicht erkennbar. Der Senat kann sich im Rahmen der im PKH-Verfahren vorzunehmenden Prüfung nicht von der Möglichkeit überzeugen, dass dem Kläger der Vollbeweis gelingen wird, dass er zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (noch) erfüllt waren, in rentenberechtigendem Grade erwerbsgemindert war. Das Gutachten des Dr. M. und die von diesem erhobenen Befunde sind weder für den Zeitpunkt der Untersuchung noch gar für die Zeit davor, in der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, geeignet, eine rentenberechtigende Leistungsminderung auf psychiatrischem Gebiet zu belegen. Die insofern vorgelegten ärztlichen Äußerungen, insbesondere aus der Zeit von 2005, enthalten keinerlei Befunde, die eine solche Annahme stützen könnten. Eine entsprechende fachärztliche Behandlung hat nach den Unterlagen und dem Vorbringen in dieser Zeit auch nicht stattgefunden, so dass auch weitere Ermittlungen nicht in Betracht kommen dürften.
Da die Klage somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. der Senat weist deshalb die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgerichts Ulm (SG) zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 4 R 2494/13, in welchem der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt, abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Ergänzend ist anzumerken, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für das Klagebegehren erkennbar ist. Dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) vorliegen, ist nicht erkennbar. Der Senat kann sich im Rahmen der im PKH-Verfahren vorzunehmenden Prüfung nicht von der Möglichkeit überzeugen, dass dem Kläger der Vollbeweis gelingen wird, dass er zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (noch) erfüllt waren, in rentenberechtigendem Grade erwerbsgemindert war. Das Gutachten des Dr. M. und die von diesem erhobenen Befunde sind weder für den Zeitpunkt der Untersuchung noch gar für die Zeit davor, in der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, geeignet, eine rentenberechtigende Leistungsminderung auf psychiatrischem Gebiet zu belegen. Die insofern vorgelegten ärztlichen Äußerungen, insbesondere aus der Zeit von 2005, enthalten keinerlei Befunde, die eine solche Annahme stützen könnten. Eine entsprechende fachärztliche Behandlung hat nach den Unterlagen und dem Vorbringen in dieser Zeit auch nicht stattgefunden, so dass auch weitere Ermittlungen nicht in Betracht kommen dürften.
Da die Klage somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. der Senat weist deshalb die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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