Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 558/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2424/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Konstanz (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsteller die (Weiter-) Gewährung von Leistungen (nicht nur wie angeboten als Darlehen) begehren, mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes abgelehnt hat. Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG vorliegen.
Die Antragstellerin verfügt mit der in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, deren Existenz sie dem Beklagten zunächst pflichtwidrig verschwiegen hat, über Vermögen, das bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist und dieser nach dem Ergebnis der vorläufigen Prüfung entgegenstehen dürfte, wie das SG zutreffend dargelegt hat.
Im Übrigen besteht auch kein Anordnungsgrund, nachdem sich der Antragsgegner grundsätzlich zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen bereit erklärt hat, was bisher nur mangels Mitwirkung der Antragsteller nicht möglich war. Soweit diese meinen, eine darlehensweise Gewährung von Leistungen sei ihnen nicht zumutbar, weil sie die Leistungen später zurückzahlen müssten, verkennen sie, dass auch im Falle des Unterliegens in der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ggf. zuerkannte Leistungen zu erstatten wären.
Da die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Konstanz (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsteller die (Weiter-) Gewährung von Leistungen (nicht nur wie angeboten als Darlehen) begehren, mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes abgelehnt hat. Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG vorliegen.
Die Antragstellerin verfügt mit der in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, deren Existenz sie dem Beklagten zunächst pflichtwidrig verschwiegen hat, über Vermögen, das bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist und dieser nach dem Ergebnis der vorläufigen Prüfung entgegenstehen dürfte, wie das SG zutreffend dargelegt hat.
Im Übrigen besteht auch kein Anordnungsgrund, nachdem sich der Antragsgegner grundsätzlich zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen bereit erklärt hat, was bisher nur mangels Mitwirkung der Antragsteller nicht möglich war. Soweit diese meinen, eine darlehensweise Gewährung von Leistungen sei ihnen nicht zumutbar, weil sie die Leistungen später zurückzahlen müssten, verkennen sie, dass auch im Falle des Unterliegens in der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ggf. zuerkannte Leistungen zu erstatten wären.
Da die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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