Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 75/13 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Ein Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen ist ohne rechtliche Bedeutung.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 8. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Verfahren L 4 KR 497/12 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob der Urkundsbeamte, ausgehend von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 103.426.61 EUR, mit Gerichtskostenfeststellung vom 08.02.2013 beim Berufungskläger und Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 3.424,- EUR.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schreiben vom 13.03.2013 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtskostenvorschuss vorläufig auf eine einfache Gebühr in Höhe von 856,- EUR zu begrenzen. Der Erinnerungsführer sei aus wirtschaftlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, den im Vorhinein anfallenden vierfachen Gerichtskostenvorschuss von 3423,- EUR in einem Betrag zu zahlen. Die Rechtsschutzversicherung des Erinnerungsführers habe es bisher abgelehnt, Versicherungsschutz zu gewähren, wobei sie einen maßgeblichen Gesichtspunkt übersehen habe. Derzeit werde deswegen mit der Rechtsschutzversicherung korrespondiert. Weiter hat er ausgeführt, dass eine anwaltliche Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (PKH) noch nicht möglich gewesen sei, da sich der Erinnerungsführer bis 08.03.2013 auf Reha befunden habe.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07, und vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 28.11.2011, Az.: L 7 SF 395/11 E, und vom 29.03.2010, Az.: L 2 SF 58/08 P KO; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem (vorläufigen) Streitwert in Höhe von 103.426,61 EUR, wie er sich aus der Widerklage ergibt, beträgt die einfache Gebühr 856,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Für das Verfahren im Allgemeinen im Berufungsverfahren beträgt die Gebühr gemäß Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG. Damit errechnet sich eine Gebührenhöhe von 3.424,- EUR, wie sie zutreffend im Kostenansatz vom 08.02.2013 festgestellt worden ist.
Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Berufungsschrift fällig geworden.
Einer Entscheidung über die Erinnerung steht jedenfalls kein offener Antrag auf Gewährung von PKH entgegen. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass bei Vorliegen eines anhängigen und nicht völlig aussichtslosen PKH-Antrags im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eine Entscheidung über die Erinnerung solange zurückzustellen sei, bis der PKH-Antrag endgültig erledigt sei. Dies wird zum einen damit begründet, dass von einem wirkungsvollen Rechtsschutz keine Rede sein könne, wenn der wirtschaftlich im Sinne der PKH bedürftige Rechtsschutzsuchende bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf PKH dazu verpflichtet würde, - wenn auch nur vorläufig - Gerichtskosten zu entrichten (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10). Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.
§ 122 Abs. 1 Nr. 1a Zivilprozessordnung (ZPO) die Bewilligung von PKH bewirke, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen habe, geltend machen könne, insofern bei einer rückwirkenden uneingeschränkten Bewilligung von PKH eine einstweilige Befreiung von den Kosten eintreten würde und der Antragsteller ggf. einen Rückerstattungsanspruch (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 123, Rdnr. 1) haben könne (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 16.02.2007, Az.: L 6 B 141/06 SF). Diese für die Konstellation eines anhängigen PKH-Antrags getroffenen Festlegungen sind aber nicht übertragbar auf den Fall, dass - wie hier - vom Erinnerungsführer lediglich die anwaltliche Prüfung und potentielle Stellung eines PKH-Antrags für die Zukunft in den Raum gestellt wird, also überhaupt kein PKH-Antrag anhängig gemacht ist. Denn anderenfalls könnte die Geltendmachung berechtigter Gerichtskosten durch die Staatskasse durch Absichtserklärungen und bloße Ankündigungen, einen Antrag auf PKH noch zu stellen, verhindert werden. Dafür besteht auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes keinerlei Anlass. Denn der Betroffene hat es selbst in der Hand, durch eine rechtzeitige PKH-Antragstellung etwaige wirtschaftliche Nachteile, die sich aus der Gerichtskostenanforderung für ihn ergeben könnten, zu vermeiden.
Für eine Nichterhebung der hier streitigen Gebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte (vgl. Meyer, a.a.O., § 66, Rdnr. 13), besteht keinerlei Anlass.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes. Die vom Erinnerungsführer vorgetragene eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe:
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Verfahren L 4 KR 497/12 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob der Urkundsbeamte, ausgehend von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 103.426.61 EUR, mit Gerichtskostenfeststellung vom 08.02.2013 beim Berufungskläger und Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 3.424,- EUR.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schreiben vom 13.03.2013 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtskostenvorschuss vorläufig auf eine einfache Gebühr in Höhe von 856,- EUR zu begrenzen. Der Erinnerungsführer sei aus wirtschaftlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, den im Vorhinein anfallenden vierfachen Gerichtskostenvorschuss von 3423,- EUR in einem Betrag zu zahlen. Die Rechtsschutzversicherung des Erinnerungsführers habe es bisher abgelehnt, Versicherungsschutz zu gewähren, wobei sie einen maßgeblichen Gesichtspunkt übersehen habe. Derzeit werde deswegen mit der Rechtsschutzversicherung korrespondiert. Weiter hat er ausgeführt, dass eine anwaltliche Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (PKH) noch nicht möglich gewesen sei, da sich der Erinnerungsführer bis 08.03.2013 auf Reha befunden habe.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07, und vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 28.11.2011, Az.: L 7 SF 395/11 E, und vom 29.03.2010, Az.: L 2 SF 58/08 P KO; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem (vorläufigen) Streitwert in Höhe von 103.426,61 EUR, wie er sich aus der Widerklage ergibt, beträgt die einfache Gebühr 856,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Für das Verfahren im Allgemeinen im Berufungsverfahren beträgt die Gebühr gemäß Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG. Damit errechnet sich eine Gebührenhöhe von 3.424,- EUR, wie sie zutreffend im Kostenansatz vom 08.02.2013 festgestellt worden ist.
Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Berufungsschrift fällig geworden.
Einer Entscheidung über die Erinnerung steht jedenfalls kein offener Antrag auf Gewährung von PKH entgegen. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass bei Vorliegen eines anhängigen und nicht völlig aussichtslosen PKH-Antrags im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eine Entscheidung über die Erinnerung solange zurückzustellen sei, bis der PKH-Antrag endgültig erledigt sei. Dies wird zum einen damit begründet, dass von einem wirkungsvollen Rechtsschutz keine Rede sein könne, wenn der wirtschaftlich im Sinne der PKH bedürftige Rechtsschutzsuchende bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf PKH dazu verpflichtet würde, - wenn auch nur vorläufig - Gerichtskosten zu entrichten (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10). Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.
§ 122 Abs. 1 Nr. 1a Zivilprozessordnung (ZPO) die Bewilligung von PKH bewirke, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen habe, geltend machen könne, insofern bei einer rückwirkenden uneingeschränkten Bewilligung von PKH eine einstweilige Befreiung von den Kosten eintreten würde und der Antragsteller ggf. einen Rückerstattungsanspruch (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 123, Rdnr. 1) haben könne (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 16.02.2007, Az.: L 6 B 141/06 SF). Diese für die Konstellation eines anhängigen PKH-Antrags getroffenen Festlegungen sind aber nicht übertragbar auf den Fall, dass - wie hier - vom Erinnerungsführer lediglich die anwaltliche Prüfung und potentielle Stellung eines PKH-Antrags für die Zukunft in den Raum gestellt wird, also überhaupt kein PKH-Antrag anhängig gemacht ist. Denn anderenfalls könnte die Geltendmachung berechtigter Gerichtskosten durch die Staatskasse durch Absichtserklärungen und bloße Ankündigungen, einen Antrag auf PKH noch zu stellen, verhindert werden. Dafür besteht auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes keinerlei Anlass. Denn der Betroffene hat es selbst in der Hand, durch eine rechtzeitige PKH-Antragstellung etwaige wirtschaftliche Nachteile, die sich aus der Gerichtskostenanforderung für ihn ergeben könnten, zu vermeiden.
Für eine Nichterhebung der hier streitigen Gebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte (vgl. Meyer, a.a.O., § 66, Rdnr. 13), besteht keinerlei Anlass.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes. Die vom Erinnerungsführer vorgetragene eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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