Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 29 SF 168/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 549/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 197 SGG regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten. Eine Änderung ist durch das 2. Kostenmodernisierungsgesetz nicht eingetreten. Im RVG wird verfahrensrechtlich keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren getroffen (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 6.09.2013 - L 8 AS 1509/13 B).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. April 2014 wird verworfen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren (S 29 AS 261/12 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Be-schwerdeführerin am 4. Januar 2013 nach Erlass des Widerspruchsbescheids die erhobene Untätigkeitsklage für erledigt und machten unter dem 9. Oktober 2013 die Erstattung von 410,55 Euro geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Januar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die von dem Beschwerdegegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 57,12 Euro fest. Mit Beschluss vom 4. April hat das Sozialgericht Altenburg die Erinnerung zurückgewiesen.
Unter dem 17. April 2014 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten "Beschwerde, hilfsweise die Anhörungsrüge, höchst hilfsweise die Gegenvorstellung" eingelegt und vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Sächsischen LSG (Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO) sei die "einfache Untätigkeitsklage" mit einer Gebühr in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr 3102 VV-RVG gerechtfertigt. Dem ist die Beschwerdegegnerin mit dem Vortrag entgegen getreten, die Beschwerde sei nicht statthaft.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft und war zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz et-was anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall, denn nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 197 Anm. 2) und verdrängt nach allgemeiner Meinung (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 30. September 2013 - L 6 SF 1481/13 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B KO m.w.N., nach juris) als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG.
Eine Ausnahme besteht im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dann gilt nach § 56 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Darüber hinaus sind diese Regelungen allerdings weder direkt noch mangels Regelungslücke analog auf das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 SGG anwendbar.
Eine Änderung ist nicht durch das 2. Kostenmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 = n.F.) eingetreten. Nach § 1 Abs. 3 RVG n.F. gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471 S. 250) dient der neue Absatz der Klarstellung des Vorrangs der kostenrechtlichen Vorschriften vor den spezielleren Vorschriften.
§ 1 Abs. 3 RVG enthält eine Regelung für einen Kollisionsfall, wenn sich Verfahrensvorschriften von RVG und SGG widersprechen. Dies ist hier nicht der Fall, denn in § 1 Abs. 3 RVG wird keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG getroffen sondern nur zur Vergütungsfestsetzung. Diese Verfahren sind voneinander unabhängig (vgl. BGH in NJW 1991, 2084; Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 21. Auflage 2013, Rdnr. 6; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, § 11 Rdnr. 2), streng zu trennen und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Im RVG wird verfahrensrechtlich keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren getroffen. Dieses betrifft (wie die §§ 103, 104 der Zivilprozessordnung) nur den Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegen den unterlegenen Beteiligten im Außenverhältnis (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 11 RVG Rdnr. 6) und setzt eine Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren voraus (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 11 RVG Rdnr. 3). Die Vergütungsfestsetzung nach dem RVG betrifft dagegen die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach den §§ 45 ff. RVG und den Anspruch des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber (Mandaten) nach § 11 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 11 RVG Rdnr. 4).
Tatsächlich wollte der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG n.F. nur die in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte streitige Frage klären, ob die Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse nach § § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG möglich war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2013 - L 39 SF 221/13 B E m.w.N., nach juris), nicht aber ein Rechtsmittel bei der Kostenfestsetzung schaffen.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unzulässig wäre, weil der Beschwerdeantrag (ein Drittel der Mittelgebühr aus Nr. 3102 VV-RVG) den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG: 200,00 Euro) nicht über-steigt.
Für die Entscheidungen über die "hilfsweise" erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ist nicht der Senat, sondern das Sozialgericht zuständig.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren (S 29 AS 261/12 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Be-schwerdeführerin am 4. Januar 2013 nach Erlass des Widerspruchsbescheids die erhobene Untätigkeitsklage für erledigt und machten unter dem 9. Oktober 2013 die Erstattung von 410,55 Euro geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Januar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die von dem Beschwerdegegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 57,12 Euro fest. Mit Beschluss vom 4. April hat das Sozialgericht Altenburg die Erinnerung zurückgewiesen.
Unter dem 17. April 2014 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten "Beschwerde, hilfsweise die Anhörungsrüge, höchst hilfsweise die Gegenvorstellung" eingelegt und vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Sächsischen LSG (Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO) sei die "einfache Untätigkeitsklage" mit einer Gebühr in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr 3102 VV-RVG gerechtfertigt. Dem ist die Beschwerdegegnerin mit dem Vortrag entgegen getreten, die Beschwerde sei nicht statthaft.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft und war zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz et-was anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall, denn nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 197 Anm. 2) und verdrängt nach allgemeiner Meinung (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 30. September 2013 - L 6 SF 1481/13 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B KO m.w.N., nach juris) als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG.
Eine Ausnahme besteht im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dann gilt nach § 56 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Darüber hinaus sind diese Regelungen allerdings weder direkt noch mangels Regelungslücke analog auf das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 SGG anwendbar.
Eine Änderung ist nicht durch das 2. Kostenmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 = n.F.) eingetreten. Nach § 1 Abs. 3 RVG n.F. gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471 S. 250) dient der neue Absatz der Klarstellung des Vorrangs der kostenrechtlichen Vorschriften vor den spezielleren Vorschriften.
§ 1 Abs. 3 RVG enthält eine Regelung für einen Kollisionsfall, wenn sich Verfahrensvorschriften von RVG und SGG widersprechen. Dies ist hier nicht der Fall, denn in § 1 Abs. 3 RVG wird keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG getroffen sondern nur zur Vergütungsfestsetzung. Diese Verfahren sind voneinander unabhängig (vgl. BGH in NJW 1991, 2084; Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 21. Auflage 2013, Rdnr. 6; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, § 11 Rdnr. 2), streng zu trennen und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Im RVG wird verfahrensrechtlich keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren getroffen. Dieses betrifft (wie die §§ 103, 104 der Zivilprozessordnung) nur den Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegen den unterlegenen Beteiligten im Außenverhältnis (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 11 RVG Rdnr. 6) und setzt eine Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren voraus (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 11 RVG Rdnr. 3). Die Vergütungsfestsetzung nach dem RVG betrifft dagegen die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach den §§ 45 ff. RVG und den Anspruch des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber (Mandaten) nach § 11 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 11 RVG Rdnr. 4).
Tatsächlich wollte der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG n.F. nur die in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte streitige Frage klären, ob die Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse nach § § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG möglich war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2013 - L 39 SF 221/13 B E m.w.N., nach juris), nicht aber ein Rechtsmittel bei der Kostenfestsetzung schaffen.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unzulässig wäre, weil der Beschwerdeantrag (ein Drittel der Mittelgebühr aus Nr. 3102 VV-RVG) den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG: 200,00 Euro) nicht über-steigt.
Für die Entscheidungen über die "hilfsweise" erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ist nicht der Senat, sondern das Sozialgericht zuständig.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
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