Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 RS 265/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 578/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beim VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1954 geborene Kläger absolvierte vom 2. November 1973 bis 30. November 1973 seinen Grundwehrdienst und war anschließend in der Zeit vom 1. Dezember 1973 bis 28. Oktober 1977 als Zeitsoldat bei der Nationalen Volksarmee (NVA) diensttuend. Vom 1. November 1977 bis 31. August 1981 studierte er an der Technischen Universität D in der Fachrichtung "Technologie der Bauproduktion". Aufgrund des Studiums wurde ihm mit Urkunde vom 1. Oktober 1981 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Er war vom 1. September 1981 bis 31. August 1982 als Projektierungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Kraftwerksanlagenbau Berlin und vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Technologe und Arbeitsvorbereiter im VEB (K) Bau Radebeul bzw. (ab 1. Januar 1989 im Rechtsnachfolgebetrieb) VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 28. Juli 2005 wurden seine Dienstzeiten vom 1. Dezember 1973 bis 28. Oktober 1977 dem Sonderversorgungssystem der NVA zugeordnet.
Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 29. Oktober 2003 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG sowie den Beschäftigungszeitraum vom 1. September 1981 bis 31. August 1982 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte als Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz fest. Die Beschäftigungszeiten vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 lehnte sie hingegen – auch mit bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2005 – mit der Begründung ab, die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems (volkseigener Produktionsbetrieb) ausgeübt worden. Die betriebliche Voraussetzung liege nicht vor, da der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen sei. Auf die hiergegen am 24. Mai 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2006 den Bescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 insoweit aufgehoben, als die Beschäftigungszeit vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt wurde und hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Beklagte mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren keine Ermittlungen zum Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung angestellt. Auf die hiergegen am 23. Januar 2006 eingelegte Berufung der Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht, nach Einvernahme der Zeugen T und K zum Betriebsgegenstand des Betriebes, mit Urteil vom 8. Januar 2010 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die betriebliche Voraussetzung für den geltend gemachten Zeitraum der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 liege nicht vor, da der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Er habe keine massenhaften Bauwerke errichtet. Zwar seien auch Neubauten verwirklicht worden. Dabei habe es sich aber um konkrete Einzelvorhaben nach konkreten Wünschen des Bauherrn und in Abhängigkeit der vorgefundenen baulichen Situation gehandelt, so dass keine Massenproduktion verrichtet worden sei.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 5. Oktober 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011 mit der Begründung ab, der Feststellungsbescheid vom 8. Dezember 2004 sei für den begehrten Zeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 nicht rechtswidrig, da der Kläger in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften gehabt habe. Die betriebliche Voraussetzung liege nicht vor, da der Kläger keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Massenhafte Bauproduktion sei vom Betrieb nicht verrichtet worden.
Die hiergegen am 11. Februar 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12. Juni 2013 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Einer erneuten Entscheidung stehe die Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Januar 2010 entgegen. Der erneut anhängig gemachte Rechtsstreit erfasse denselben Streitgegenstand, wie der vorangegangene Rechtsstreit. Dem Kläger gehe es nach wie vor um die Anerkennung der Beschäftigungszeiten vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die bereits im Vorprozess streitig gewesen seien. Dass die Beklagte in einem Überprüfungsverfahren erneut entschieden habe, stehe nicht entgegen, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden seien.
Gegen das am 20. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht verkenne die Bedeutung des Überprüfungsverfahrens. Dieses durchbreche die Bindungswirkung des vorangegangenen Urteils. Hinsichtlich neuer Tatsachen sei auf stattgebende Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts zu anderen Kreisbaubetrieben zu verweisen. Außerdem sei offen, ob auch eine Vorfertigung von standardisierten Bauteilen, etwa im Kanalbau, zu einer Massenproduktion im Bereich des Bauwesens führe. Unklar sei nach wie vor, was das Bundessozialgericht (BSG) unter einer Massenproduktion von Bauwerken verstehe. Bauwerke würden in der Regel nicht massenhaft produziert, so dass diese Grundannahme bereits fehlerhaft sei. Unabhängig davon habe der Kläger eingehend dargestellt, dass eine Vielzahl von Wohneinheiten hergestellt worden sei. Für eine massenhafte Bauproduktion genüge es auch, dass innerhalb eines Jahres zehn bis zwölf Eigenheime erstellt worden seien. Aus der vorangegangenen Entscheidung ergebe sich auch, dass 100 Wohneinheiten an Neubaustandorten mindestens hergestellt worden seien, so dass von einer Massenproduktion von Bauwerken ausgegangen werden könne.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 abzuändern und die Beschäftigungszeiten vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend und weist ergänzend daraufhin, dass auch für den Fall, dass die Klage zulässig gewesen sei, keine andere Entscheidung ergehen könne. Der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land und der VEB (K) Bau Radebeul seien keine versorgungsrelevanten Produktionsbetriebe des Bauwesens gewesen. Dies haben verschiedene Senate des Sächsischen Landessozialgerichts bereits entschieden.
Das Gericht hat Unterlagen vom Kläger angefordert, Betriebsunterlagen und Registerauskünfte zum Beschäftigungsbetrieb sowie in anderen Verfahren getätigte Zeugenaussagen zum Betriebsgegenstand des Beschäftigungsbetriebes beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 19. März 2014 und 7. April 2014 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet. Auch wenn der Kläger wiederholt im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, bereits einen mit Urteil rechtskräftig abgelehnten behaupteten Anspruch immer wieder zur Prüfung stellt, macht dies zwar rein tatsächlich wenig Sinn, stellt aber rechtlich keine unzulässige, sondern durch § 44 SGB X ausdrücklich von Rechts wegen zur Verfügung gestellte, Durchbrechung der Bindungswirkung sowohl behördlicher als auch gerichtlicher Entscheidungen dar. Dies mag, insbesondere in Anbetracht der immer knapper werdenden justiziellen Ressourcen, unbefriedigend sein. Diesen unbefriedigenden Zustand, dass nach rechtskräftiger Ablehnung von Ansprüchen immer wieder neue Überprüfungsanträge mit demselben Begehren in der Meinung gestellt werden, die Entscheidung müsse doch andere ausfallen, vermag jedoch nur der Gesetzgeber selbst zu beeinflussen, indem er das Überprüfungsrecht des § 44 SGB X anders ausgestaltet. Solange § 44 SGB X aber die Überprüfung nahezu einschränkungslos ermöglicht, ist das Gericht hieran gebunden (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]).
Der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 (letztlich bestätigt durch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Januar 2010) zu Recht die Beschäftigungszeiten vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 nicht als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Mit dem angefochtenen Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 hat sie zu Recht entschieden, dass mit dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), weil der Kläger für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der Kläger war im Zeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitraum war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt, so dass die geltend gemachten weiteren Beschäftigungszeiten nicht nach § 5 AAÜG festzustellen sind.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – war, ausweislich der vom Gericht angeforderten und vom Kläger vorgelegten Arbeits- und Änderungsverträge vom 13. September 1982, 27. September 1983, 18. Februar 1987 und 4. Januar 1988 (Bl. 69-72 der Gerichtsakte) sowie der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 81-85 der Gerichtsakte) der VEB (K) Bau Radebeul sowie dessen Rechtsnachfolger, der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land.
1. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).
Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasst (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).
Zwar handelte es sich beim VEB (K) Bau Radebeul bzw. beim VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken in unmittelbarer industrieller Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Bekundungen des Klägers, den aus anderen Verfahren beigezogenen Aussagen der Zeugen S , K und T sowie aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:
Der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land untergliederte sich in mehrere Betriebsabteilungen und Bereiche, die unterschiedliche Aufgaben verrichteten. Dies war Folge sowohl der verschiedenen Betriebsgegenstände, die die ursprünglichen Betriebe verrichteten, als auch der im Laufe der Jahre dem Betrieb angegliederten Betriebsteile. Der Betrieb wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1971 auf Grund eines Beschlusses des Rates des Kreises Dresden vom 17. September 1970 (Beschluss-Nr. 95-21/70) als VEB (K) Bau Dresden-Land mit Betriebssitz in Radebeul gebildet (Bl. 88 der Gerichtsakte), mit der Betriebsnummer 93500059 am 4. Januar 1971 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises Dresden-Land unterstellt (Bl. 86 der Gerichtsakte). Der VEB (K) Bau Dresden-Land beendete mit Wirkung zum 31. Dezember 1974 wegen Gründung des VEB (K) Bau Radebeul mit Wirkung zum 1. Januar 1975 seine Rechtsfähigkeit (Bl. 122 Rückseite der Gerichtsakte). Der VEB (K) Bau Radebeul vereinigte mehrere kommunale Baubetriebe. Er wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1975 aus den bis dahin rechtlich selbständigen Betrieben VEB (K) Bau Dresden-Land, VEB (K) Hoch- und Tiefbau Radebeul, VEB (K) Tief- und Stahlbetonbau Radebeul, VEB (K) Werterhaltung Radebeul und VEB (K) Straßen- und Tiefbau Boxdorf auf Grund der Gründungsurkunde vom 1. Januar 1975 gegründet (Bl. 89 der Gerichtsakte), am 7. Januar 1975 mit der zugeteilten Betriebsnummer 93503727 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-2560 eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises Dresden unterstellt (Bl. 86 Rückseite und 116 Rückseite der Gerichtsakte). Im Jahr 1983 hat der Betrieb zusätzlich noch das Säge- und Gipsplattenwerk Radebeul in Rechtsnachfolge übernommen (Bl. 89 der Gerichtsakte). Mit Wirkung zum 1. Januar 1989 wiederum wurde der VEB (K) Bau Radebeul in VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land umbenannt und unter Beibehaltung der Betriebsnummer 93503727 und der Unterstellung unter das Kreisbauamt des Rates des Kreises Dresden im Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-2560 fortgeführt (87 Rückseite und 117 Rückseite der Gerichtsakte). Aufgrund des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 wurde der Betrieb am 1. Juli 1990 in die Radebeuler Bau-GmbH im Aufbau umgewandelt und im Handelsregister unter der Registernummer HR B 1890 eingetragen (Bl. 89 Rückseite und 118 der Gerichtsakte); die fortgeführten Betriebsaufgaben wurden als Unternehmensgegenstände wie folgt eingetragen: "Betrieb eines Bauunternehmens, insbesondere die Durchführung von Hochbau-, Tiefbau- und Rekonstruktionsarbeiten, einschließlich eines kompletten Leistungsangebots im Straßen- und Tiefbau mit Erd- und Pflasterarbeiten, Einbaumassen, Mauerwerksbau, Stahlbaumontage und Bauwerkssanierung".
Daraus resultierte, dass der Betrieb neben einem Werterhaltungs- und Baureparaturbereich, Betriebsabteilungen in den Sparten Hoch- und Tiefbau, Tief- und Stahlbetonbau, Straßen- und Tiefbau, Bauwerkssanierung, Wohn- und Gesellschaftsbau, in dem Mauer-, Beton- und Putzarbeiten durchgeführt wurden, bautechnische Planung und Projektierung sowie Gipsplattenherstellung unterhielt. Dem korrespondierend wurde im Betrieb ein Konglomerat an Bautätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen durchgeführt, was typisch für Kreisbaubetriebe war.
Dies geht zunächst aus dem "Bericht über die Leistungsentwicklung im kreisgeleiteten Bauwesen und die Herausbildung leistungsfähiger Kreisbaubetriebe entsprechend den Maßstäben der 8. Baukonferenz des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR" von Dezember 1985 hervor, der in der 115. Sitzung des Rates des Bezirkes Dresden am 4. Dezember 1985 unter dem Tagesordnungspunkt 4.19 vom Rat des Bezirkes Dresden zur Kenntnis genommen und bestätigt wurde (Bl. 92 Rückseite-104 der Gerichtsakte). Dort wird – mit Geltung für alle Kreisbaubetriebe im Bezirk Dresden, also für die Kreisbaubetriebe in Bautzen, Bischofswerda, Dippoldiswalde, Dresden-Land (Radebeul), Freital, Görlitz-Land, Großenhain, Kamenz, Löbau, Meißen, Nießky, Pirna, Riesa, Sebnitz, Zittau, Dresden-Stadt und Görlitz-Stadt – ausgeführt, dass - die Wirksamkeit der Tätigkeiten für den Neubau, die Rekonstruktion, die Modernisierung und die Werterhaltung von Wohnungen zu erhöhen ist, - im Zeitraum von 1981 bis 1985 im kreisgeleiteten Bauwesen 110.549 Wohneinheiten (WE) in Stand gesetzt, 30.105 WE modernisiert, 2.044 WE rekonstruiert, 5.334 WE Geschossbauten errichtet und 5.569 WE Eigenheime errichtet wurden, - im kreisgeleiteten Bauwesen 59,3 Prozent der gesamten WE und 33,8 Prozent der neugeschaffenen WE des Bezirkes realisiert wurden, - die Baureparaturen an Wohngebäuden auf über 156 Prozent im vergangenen Fünfjahreszeitraum gesteigert wurden, - im kreisgeleiteten Bauwesen zum 31. Oktober 1985 3.431 WE neu gebaut, 7.571 WE modernisiert und die Baureparaturen an Wohngebäuden mit 85,9 Prozent zum Jahr übererfüllt wurden, - das Dachinstandsetzungsprogramm vorfristig erfüllt wurde, - sich der Anteil der Baureparaturen und der Modernisierung an Wohngebäuden am Bauaufkommen von 34,8 Prozent im Jahr 1980 auf 57,9 Prozent im Jahr 1985 entwickelt hatte, - zukünftig das innerstädtische Bauen und die intensive Reproduktion der Bausubstanz zu verstärken sind, - der absolute Schwerpunkt in der weiteren Stärkung der volkseigenen Kreisbaubetriebe und ihr Ausbau zu wissenschaftlich-technischen Zentren liegt, - die Verantwortung der Kreisbaubetriebe, als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen Baureparaturen, im Kreis wesentlich zu erhöhen ist und - zur Sicherung der notwendigen Leistungsentwicklung, insbesondere in den volkseigenen Kreisbaubetrieben, in allen Kreisen die Qualität der Bauvorbereitung wesentlich zu erhöhen ist und dabei, beginnend im Jahr 1986 mit Ziel bis 1990, ohne Abstriche die Arbeit mit Hauptfristenplänen auch für die Rekonstruktion und Modernisierung der Wohnsubstanz sowie die Zweijahresplanung und die Arbeit mit Kreisharmonogrammen auch für die Rekonstruktion, die Modernisierung, die Instandsetzung und für das Dachinstandsetzungsprogramm, durchzusetzen sind.
Die aus dem "Bericht über die Leistungsentwicklung im kreisgeleiteten Bauwesen und die Herausbildung leistungsfähiger Kreisbaubetriebe entsprechend den Maßstäben der 8. Baukonferenz des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR" hervorgehenden Angaben zu den mengenmäßigen und prozentualen Relationen von modernisierten, instandgesetzten und rekonstruierten Bauwerken einerseits (= Baureparatur) und den neu geschaffenen Wohneinheiten und anderen Bauwerken (Eigenheime) andererseits (= Neubau) sind dabei, auch wenn sie sich auf das gesamte kreisgeleitete Bauwesen im Bezirk Dresden und nicht auf die einzelnen Kreisbaubetriebe beziehen, deshalb besonders aufschlussreich, weil daraus klar ersichtlich wird, dass die Kreisbaubetriebe als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen Baureparatur (und gerade nicht als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen Bauproduktion) fungierten. Ihnen oblag, von diesen Informationen und von dem ihnen auferlegten Schwerpunkt ausgehend, nicht die Aufgabe, hauptsächlich neue Bausubstanz in massenhafter automatisierter und standardisierter Form zu schaffen.
Die Vielfalt an Bautätigkeiten geht auch aus den Angaben des Klägers und der in anderen Verfahren zum selben streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb vernommenen Zeugen S , T und K hervor:
Der Kläger hat im vorangegangenen Verfahren (Schriftsätze vom 19. Mai 2005 und 11. November 2005, Bl. 19 und 39 der Verwaltungsakte) vorgetragen, dass der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land mit Neubauinvestitionen und mit Baureparaturen beauflagt war. Zu den Neubauinvestitionen, die durch zentrale Stellen (Kreisbauamt, Bezirksbaumt, Ministerium für Bauwesen) beauflagt wurden, gehörten Wohn- und Gesellschaftsbauten, wie beispielsweise der Neubau der Radiologischen Kliniken in der Medizinischen Akademie Dresden, der Röntgenabteilung im Krankenhaus Dresden-Neustadt, des Fernsehfunkstudios in der Döbelner Straße in Dresden, der Wohnungsneubau in Radebeul in der Goethestraße und der Schulneubau in Moritzburg. Der Betrieb war in die Bereiche Tiefbau, Hochbau und Werterhaltung gegliedert.
Der im Verfahren S 22 R 1770/05 vom Sozialgericht Dresden am 6. Dezember 2007 vernommene Zeuge S , der von 1981 bis 1990 Kreisbaudirektor im Kreis Dresden-Land war, hatte ausgesagt, dass der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land - als Rechtsnachfolger und Zusammenfassung verschiedener volkseigener Betriebe, die verschiedene Gewerke hatten und die verschiedene Baustoffe herstellten, entstanden war, wobei Ausgangspunkt der VEB (K) Bau Radebeul war, - pro Jahr ca. 100 Wohnungen des Typs IW 64 oder diesem Typ äquivalent entsprechende andere Bauten errichtet hat, - Wasserbehälter in Wahnsdorf, die Schwimmhalle in Radebeul, die Mittelschule in Moritzburg, Krankenhausbauten, verschiedene Turnhallen und eine Bezirksparteischule in der Maternistraße in Dresden gebaut hat, - Baureparaturen im klassischen Sinn zu zehn bis 15 Prozent ausgeführt hat, - von 1983 bis 1990 etwa jeweils 300 bis 350 Arbeitnehmer mit steigender Tendenz beschäftigt hat und - die Möglichkeit hatte, sämtliche Baugewerke, mit Ausnahme der Dachdecker und Heizungsbauer, selbst mit Beschäftigten des eigenen Betriebes durchzuführen (Bl. 105 der Gerichtsakte).
Der im Verfahren L 7 R 65/06 vom Sächsischen Landessozialgericht am 8. Januar 2010 vernommene Zeuge K , der von 1983 bis 1990 zunächst Direktor für Vorfertigung und Rationalisierungsmittelbau, später technischer Direktor, Direktor für Produktion und zuletzt, seit 1989, Betriebsdirektor war, hatte unter anderem ausgesagt, dass der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land - etwa 320 Mitarbeiter in den Abteilungen Hochbau, Tiefbau, Vorfertigung, Rationalisierungsmittelbau und Projektierung sowie weitere 16 Bauklemper und zwölf Mitarbeiter in der Werterhaltung beschäftigte, - Industrie-, Wohn- und Gesellschaftsbauten errichtete, - im Wohnungsbau Wohnblöcke nach dem Typ IW 65 errichtete, zum Beispiel im Augustweg, im Lendenweg und in der Waldstraße in Radebeul (jeweils 200 Wohneinheiten über mehrere Jahre) sowie in der Herrmann-Ilgen-Straße in Radebeul (32 Wohneinheiten), wobei die Vorhaben nicht immer in standardisierter Bauweise verwirklicht wurden, sondern teilweise auch in gemischter Bauweise, also sowohl unter Verwendung von Fertigteilen als auch unter Bauweise Stein-auf-Stein, errichtet wurden (beispielsweise die Wohneinheiten im Lendenweg in Radebeul) - Eigenheime in Radeberg und Cossebaude errichtete, von denen jährlich etwa zehn bis zwölf fertig gestellt wurden, - die Bezirksparteischule in Dresden, das Käthe-Kollwitz-Heim in Moritzburg, die Schwimmhalle in Radebeul, die Schule in Ottendorf, das Forschungszentrum Wassertechnik, das Pharmazie-Depot in Dresden, die Heiztrasse in Bramsch und verschiedene Objekte in den Krankenhäusern Dresden-Neustadt, Dresden-Friedrichstadt, Johannstadt und Radebeul baute, - Anbauten, Ausbauten und Neubauten bei den Landesbühnen in Radebeul realisierte, - Bürogebäude in Dresden, Produktionshallen in Reitzendorf, Ullersdorf und Radebeul, die Rollbahn und den Terminal am Flughafen Dresden sowie Verwaltungsbauten im Dresdner Industriegelände baute, - einen Regenwasserkanal in Boxdorf-Radebeul, Straßenbauten in Radebeul, einen Hochbehälter in Wahndorf und ein Umspannwerk in Weixdorf errichtete, - auch Wohneinheiten in Berlin errichtete, zum Beispiel 32 Wohneinheiten in der Hermann-Ilgen-Straße, - im betriebseigenen Betonwerk Radebeul Straßenplatten, Gehwegplatten, Stahlbetonstützen, Betonstraßenplatten, Heizkanalplatten und Abdeckplatten aller Art für den eigenen Bedarf und teilweise auch als Konsumgüter für die Bevölkerung herstellte, - im Rationalisierungsmittelbau in Reitzendorf Baumaschinen, Geräte, Fahrzeuge und fahrbare Gerüste produzierte, - in der Betriebsabteilung Tiefbau Vorleistungen für die eigene Bautätigkeit erbrachte, wie beispielsweise Gräben ausheben und Baugruben schaffen, - in der Betriebsabteilung Projektierung Projekte für die eigene Produktion erstellt, - bei den Neubauten sowohl Plattenbauten errichtete, als auch Gebäude Stein-auf Stein errichtete, - weniger baute als das große Dresdner Wohnungsbaukombinat, - im betriebseigenen Säge- und Gipsplattenwerk in Radebeul Bauholz für die eigenen Bauvorhaben (Dachstühle, Schalungen) und Gipsplatten in genormten Größen herstellte, - im betriebseigenen Werk Mägel-Radeberg Paletten fertigte, teilweise auch Gemüsekisten und Stiegen für die Landwirtschaft (Bl. 126-133 der Gerichtsakte).
Der ebenfalls im Verfahren L 7 R 65/06 vom Sächsischen Landessozialgericht am 8. Januar 2010 vernommene Zeuge T , der im Jahr 1990 Direktor für Produktion im VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land war, hatte diese Angaben im Wesentlichen bestätigt (vgl. Bl. 128 Rückseite-129 der Gerichtsakte).
Aus diesen Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land zwar zu einem großen Teil, und teilweise auch standardisierte, Wohnungsneubauten, im Übrigen aber eine Vielzahl unterschiedlicher Industrie- und Gesellschaftsbauten errichtet und darüber hinaus auch Bautätigkeiten im Bereich der Rekonstruktion, des Ausbaus, der Sanierung, der Gebäudeerhaltung und der Baureparaturen durchgeführt hat. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb dennoch nicht das Gepräge verliehen. Auch wenn in der Zeit des Bestehens des Betriebes eine relevante Anzahl von (Neu-)Bauten errichtet wurde, handelte es sich überwiegend um konkrete (gegebenenfalls umfangreiche und wirtschaftlich sowie gesellschaftlich bedeutsame) Einzelvorhaben an konkreten und verschiedenen Standorten, die immer nach dem konkreten Wunsch des Auftraggebers und in Abhängigkeit von der vorgefundenen baulichen Situation und den örtlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Dies erforderte nicht ausschließlich den Einsatz standardisierter Bauteile, sondern auch von Stahlbeton und traditioneller Bauweise Stein-auf Stein. Erfasst von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist nur die Bauindustrie, deren Bauproduktion auf die industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) ausgerichtet war. Auch die vom Kläger und den Zeugen mehrfach betonte Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen nach Bautypenreihen führt noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Gerade weil nicht jeder Baubetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne dieser Rechtsprechung war, genügt es nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb Bauwerke jeglicher Art unter Verwendung von Betonfertigteilen und vorgefertigten Teilkomponenten errichtet hat. Auch der Umstand, dass der Betrieb in das sogenannte Wohnungsbauprogramm der Regierung der DDR einbezogen war, führt nicht dazu, dass dem Betrieb der massenhafte Ausstoß von gleichartigen Bauwerken das Gepräge gegeben hat. Gerade auch die Angaben des Klägers und der Zeugen zu den unterschiedlichsten Bauwerksarten (Wohngebäude, Eigenheime, Schwimmhalle, Schulen, Pharmazie-Depot, Heiztrasse, Bürogebäude, Produktionshallen, Rollbahn, Terminal, Wasserbehälter, Regenwasserkanal, Krankenhäuser, Turnhallen, Bezirksparteischule) machen deutlich, dass von einer gleichförmigen Bautätigkeit, die nur in marginalem Umfang einer projektmäßigen Anpassung und Vorbereitung bedurfte, nicht ausgegangen werden kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem VEB (K) Bau Radebeul bzw. dem VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land für fast alle größeren Objekte neben der Erbringung eigener Bauleistungen in wesentlichem Umfang auch die Koordinierung und Überwachung der Leistungen der Subunternehmer (kleinere Bau- und Ausbaubetriebe sowie Produktionsgenossenschaften des Handwerks) sowie die Verantwortung für die schlüsselfertige Übergabe an den Auftraggeber und die Verantwortung für die Einhaltung der finanziellen Planvorgaben oblag. Diese Leistungen des Betriebes und ebenso die bautechnischen Projektierungs-, Rationalisierungsmittel- und Bauvorbereitungsarbeiten sind aber als Dienstleistungen und nicht als Bautätigkeiten zu bewerten, weil sie dem Bauprozess lediglich dienten, ihn aber nicht unmittelbar in produzierender Art und Weise beeinflussten.
Nach den oben ausführlich dargelegten Kriterien des BSG zur betrieblichen Voraussetzung betreffend die Baubetriebe der DDR haben Kreisbaubetriebe wie der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land zwar möglicherweise auch eine industrielle Bauproduktion, nicht jedoch in der erforderlichen standardisierten Massenproduktion betrieben. Dies wird bestätigt durch die den Kreisbaubetrieben vom DDR-Recht selbst vorgegebene Aufgabenverteilung und Organisationsstruktur (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Indizes exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 1, S. 5). Mit der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987 Nr. 3 S. 32, Bl. 28-31 der LSG-Akte), die für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt, wurde die "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 für verbindlich erklärt. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie waren sie so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Sie hatten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 3 der Rahmenrichtlinie vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Nach Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis. Nach Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 der Rahmenrichtlinie konnten die Kreisbaubetriebe für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Soweit die Kreisbaubetriebe in der Rahmenrichtlinie verpflichtet wurden, das industrielle Bauen auf der Basis eines hohen Produktivitäts- und Effektivitätsniveaus breiter anzuwenden (Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie), die Prozesse der Vorbereitung und Projektierung, der Vorfertigung und des technologischen Transports sowie der Anwendung effektiver Bautechnologien durchgängig zu industrialisieren (Abschnitt Nr. 2 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), mit den Plänen Wissenschaft und Technik einen bedeutend höheren Beitrag zur Weiterentwicklung des industriellen Bauens zu erbringen (Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Rahmenrichtlinie) und wissenschaftlich-technischen Vorlauf für die durchgängige Industrialisierung der Erhaltungs-, Modernisierungs- und Rekonstruktionsarbeiten an Wohn- und Gesellschaftsbauten, insbesondere an Gebäuden und baulichen Anlagen konkret festgelegter Wohnbereiche, zu schaffen hatten (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 1 der Rahmenrichtlinie), folgt hieraus nicht, die Kreisbaubetriebe hätten die vom BSG für notwendig erachtete Massenproduktion von standardisierten Produkten im Bauwesen durchgeführt. Zwar sprechen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten dafür, dass die Kreisbaubetriebe – zumindest teilweise – Methoden der Fließfertigung anzuwenden hatten. Aber die bauliche Tätigkeit war inhaltlich zum einen nach wie vor im Bereich der Baureparaturen (Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Rekonstruktionen) und nicht der Bauindustrie, die schlüsselfertige komplexe Neubauvorhaben zu übergeben hatte, angesiedelt und basierte – weil sich Entsprechendes aus der Rahmenrichtlinie gerade nicht ergibt – zum anderen auch nicht auf stark standardisierter Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen. Darüber hinaus standen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten der Kreisbaubetriebe unter der Prämisse, dass ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen durch sie die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen waren (Abschnitt I Nr. 5 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), sowie unter der Maßgabe der Ausarbeitung rationeller und effektiver Abriss- und Demontagetechnologien, der umfassenden Erschließung anfallender Sekundärrohstoffe sowie ihrer verlustarmen Rückgewinnung und Aufarbeitung für den erneuten Einsatz (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 5 der Rahmenrichtlinie).
Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe war danach die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken sowie der Ersatzneubau, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Es ging damit im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung einzelner Bauwerke außerhalb standardisierter Massenfertigung in großer Stückzahl. Dem entspricht auch, dass die weitaus überwiegende Zahl der Kreisbaubetriebe – wie auch der VEB (K) Bau Radebeul bzw. dem VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land – im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270, der Gruppe der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe eingeordnet waren. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und Zeugenangaben hervorgehenden Aufgaben des VEB (K) Bau Radebeul bzw. des VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer (93503727) ausweislich der bereits in anderen Verfahren zum streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 28. April 2008 (Bl. 107 und 114-115 der Gerichtsakten) eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, des VEB (K) Bau Radebeul bzw. des VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land, und zwar durchgängig von Dezember 1978 bis Juni 1990, zur Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Die in der Wirtschaftsgruppe 20270 erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens sowie für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke durch. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte unmittelbare industrielle Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern Aufgaben in Form von Modernisierung, Rekonstruktion, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatzneubau. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 20270 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der serienmäßigen produzierenden Bauwirtschaft im Neubaubereich spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Bau" im Sinne von Neubau einerseits und "Rekonstruktionsbau und Baureparatur" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 20270 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen an Bauwerken für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit dem "Bau von baulichen Anlagen für Wohnzwecke" befassten, dem Wirtschaftszweig 20250 (Betriebe für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) zugeordnet. Betriebe, die in diesem Wirtschaftszweig eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit dem "Bau" im Sinne von Neubau von Wohngebäuden befasst.
Dass die Stadt- und Kreisbaubetriebe – auf Grund ihrer Größe und fehlenden Ressourcen – nicht die standardisierte Massenfertigung von Neubauten betrieben haben, ergibt sich ferner aus der Existenz der großen Wohnungsbaukombinate in den ehemaligen Bezirken, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Letztere haben den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorangetrieben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis oder ein Stadtgebiet bezogenen Kreis- und Stadtbaubetriebe. Die von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Wohnungsbaukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich. Die bei ihnen gegebene Konzentration der Baukapazitäten ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Ausnutzung der Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, A - G, Berlin 1978, S. 273 unter dem Stichwort "Baukombinate"). Auf der Ebene der Städte und Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriebaukombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten, waren die Stadt- und Kreisbaubetriebe – neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten – aufgrund ihrer eigenen, personell und sachlich geringeren Kapazitäten gemäß der vorbenannten Rahmenrichtlinie für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig.
Soweit der Kläger und die Zeugen schließlich auf den Umfang der modernisierten Wohnungseinheiten in Höhe von jeweils bis zu 200 Wohnungseinheiten in mehreren Jahren an verschiedenen Standorten in Radebeul (so insbesondere die Angaben des Zeugen K in seiner Vernehmung am 8. Januar 2010) bzw. von jährlich etwa 100 Wohnungen des Typs IW 64 oder diesen äquivalent entsprechende andere Bauten (so der Zeuge S in seiner Vernehmung am 6. Dezember 2007) abstellen, ist darauf hinzuweisen, dass der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ausschließlich auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet ist, weshalb er in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet ist. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb produziert oder an einzelne Kunden abgeben hat (vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Vor diesem Hintergrund ist die jährliche Kapazität der modernisierten Wohnungen ohne Einfluss auf die Auslegung bzw. Füllung des versorgungsrechtlichen Begriffs der Massenproduktion.
In der Zusammenschau der Betriebsaufgaben, die sowohl aus den Register- und Betriebsunterlagen sowie den Angaben des Klägers und der Zeugen S , K und T hervorgehen, als auch, damit übereinstimmend, vom DDR-Recht selbst einem Kreisbaubetrieb vorgegeben waren, ergibt sich somit, dass es sich beim VEB (K) Bau Radebeul bzw. beim VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land zwar um einen Baubetrieb gehandelt hat, dessen überwiegende Zielsetzung aber gerade nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten im Wohnungs- und Gesellschaftsbau – vergleichbar dem Produktionsprofil eines Wohnungs- oder Gesellschaftsbaukombinates – gewesen war, sondern ganz überwiegend in der Errichtung von Ersatzneubauten in kleinerer Stückzahl (Wohnungsbau) oder einzelner ganz konkreter und damit individueller Objekte (Gesellschaftsbau) neben bausanierenden Zielstellungen in Form von Instandsetzungen, Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen bestanden hat, auch wenn die Baureparaturen im klassischen Sinn dem Betrieb nicht überwiegend das Gepräge verliehen haben, wie den Auskünften des Klägers und der Zeugen entnommen werden kann. Für die fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz genügt es nicht, in einem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein, der an der Errichtung von Neubauten und an der Durchsetzung des Wohnungsbauprogramms der DDR beteiligt war, unabhängig davon, wie anspruchsvoll die Bauvorhaben im Einzelnen hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen oder ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gewesen sein mögen.
Auch vor dem Hintergrund, dass in den zum VEB (K) Bau Radebeul bzw. zum VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land gehörenden Betonwerk Radebeul, Säge- und Gipsplattenwerk Radebeul und Holzkisten- und Holzpalettenwerk Mägel-Radeberg Baumaterialien (wie Gehwegplatten, Betonplatten, Kanaltröge, Abdeckplatten, Straßenplatten, Betonstützen, Gipsplatten, Holzkisten und Holzpaletten) selbst hergestellt worden sein mögen, führt dieser Umstand zu keiner anderen Bewertung. Hinsichtlich der nicht als Konsumgüter einzuordnenden Produkte hat der Betrieb schon keine Sachgüter hergestellt, die massenhaft für Endverbraucher gefertigt wurden, sondern diese wurden bei den eigenen Bauvorhaben des Betriebes verwendet. Diese Produktion hat aber dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben, um von einer Industrieproduktion sprechen zu können. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten handelt es sich lediglich um dem eigentlich Betriebszweck (Bautätigkeiten) dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nämlich nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in der Bauproduktion oder in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Soweit daneben in den Beton-, Säge-, Gipsplatten-, Holzkisten- und Holzpalettenwerken auch Produkte hergestellt worden sein mögen, die an andere Betriebe oder Endverbraucher weiterveräußert wurden, so ist nicht ersichtlich, dass diese Betriebsaufgabe die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verleihende gewesen ist.
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Baurekonstruktions-, Baumodernisierungs- und Baureparaturbetriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der Kreisbaubetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.
3. Auch der vom Kläger vorgebrachte Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeit vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit er rügt, anderen ehemaligen Kollegen seien die Zeiten ihrer Tätigkeit im VEB (K) Bau Radebeul bzw. im VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land als Zeiten im Rahmen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR anerkannt worden. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Lübke Dr. Schnell Dr. Lau
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1954 geborene Kläger absolvierte vom 2. November 1973 bis 30. November 1973 seinen Grundwehrdienst und war anschließend in der Zeit vom 1. Dezember 1973 bis 28. Oktober 1977 als Zeitsoldat bei der Nationalen Volksarmee (NVA) diensttuend. Vom 1. November 1977 bis 31. August 1981 studierte er an der Technischen Universität D in der Fachrichtung "Technologie der Bauproduktion". Aufgrund des Studiums wurde ihm mit Urkunde vom 1. Oktober 1981 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Er war vom 1. September 1981 bis 31. August 1982 als Projektierungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Kraftwerksanlagenbau Berlin und vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Technologe und Arbeitsvorbereiter im VEB (K) Bau Radebeul bzw. (ab 1. Januar 1989 im Rechtsnachfolgebetrieb) VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 28. Juli 2005 wurden seine Dienstzeiten vom 1. Dezember 1973 bis 28. Oktober 1977 dem Sonderversorgungssystem der NVA zugeordnet.
Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 29. Oktober 2003 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG sowie den Beschäftigungszeitraum vom 1. September 1981 bis 31. August 1982 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte als Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz fest. Die Beschäftigungszeiten vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 lehnte sie hingegen – auch mit bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2005 – mit der Begründung ab, die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems (volkseigener Produktionsbetrieb) ausgeübt worden. Die betriebliche Voraussetzung liege nicht vor, da der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen sei. Auf die hiergegen am 24. Mai 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2006 den Bescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 insoweit aufgehoben, als die Beschäftigungszeit vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt wurde und hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Beklagte mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren keine Ermittlungen zum Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung angestellt. Auf die hiergegen am 23. Januar 2006 eingelegte Berufung der Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht, nach Einvernahme der Zeugen T und K zum Betriebsgegenstand des Betriebes, mit Urteil vom 8. Januar 2010 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die betriebliche Voraussetzung für den geltend gemachten Zeitraum der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 liege nicht vor, da der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Er habe keine massenhaften Bauwerke errichtet. Zwar seien auch Neubauten verwirklicht worden. Dabei habe es sich aber um konkrete Einzelvorhaben nach konkreten Wünschen des Bauherrn und in Abhängigkeit der vorgefundenen baulichen Situation gehandelt, so dass keine Massenproduktion verrichtet worden sei.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 5. Oktober 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011 mit der Begründung ab, der Feststellungsbescheid vom 8. Dezember 2004 sei für den begehrten Zeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 nicht rechtswidrig, da der Kläger in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften gehabt habe. Die betriebliche Voraussetzung liege nicht vor, da der Kläger keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Massenhafte Bauproduktion sei vom Betrieb nicht verrichtet worden.
Die hiergegen am 11. Februar 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12. Juni 2013 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Einer erneuten Entscheidung stehe die Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Januar 2010 entgegen. Der erneut anhängig gemachte Rechtsstreit erfasse denselben Streitgegenstand, wie der vorangegangene Rechtsstreit. Dem Kläger gehe es nach wie vor um die Anerkennung der Beschäftigungszeiten vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die bereits im Vorprozess streitig gewesen seien. Dass die Beklagte in einem Überprüfungsverfahren erneut entschieden habe, stehe nicht entgegen, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden seien.
Gegen das am 20. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht verkenne die Bedeutung des Überprüfungsverfahrens. Dieses durchbreche die Bindungswirkung des vorangegangenen Urteils. Hinsichtlich neuer Tatsachen sei auf stattgebende Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts zu anderen Kreisbaubetrieben zu verweisen. Außerdem sei offen, ob auch eine Vorfertigung von standardisierten Bauteilen, etwa im Kanalbau, zu einer Massenproduktion im Bereich des Bauwesens führe. Unklar sei nach wie vor, was das Bundessozialgericht (BSG) unter einer Massenproduktion von Bauwerken verstehe. Bauwerke würden in der Regel nicht massenhaft produziert, so dass diese Grundannahme bereits fehlerhaft sei. Unabhängig davon habe der Kläger eingehend dargestellt, dass eine Vielzahl von Wohneinheiten hergestellt worden sei. Für eine massenhafte Bauproduktion genüge es auch, dass innerhalb eines Jahres zehn bis zwölf Eigenheime erstellt worden seien. Aus der vorangegangenen Entscheidung ergebe sich auch, dass 100 Wohneinheiten an Neubaustandorten mindestens hergestellt worden seien, so dass von einer Massenproduktion von Bauwerken ausgegangen werden könne.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 abzuändern und die Beschäftigungszeiten vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend und weist ergänzend daraufhin, dass auch für den Fall, dass die Klage zulässig gewesen sei, keine andere Entscheidung ergehen könne. Der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land und der VEB (K) Bau Radebeul seien keine versorgungsrelevanten Produktionsbetriebe des Bauwesens gewesen. Dies haben verschiedene Senate des Sächsischen Landessozialgerichts bereits entschieden.
Das Gericht hat Unterlagen vom Kläger angefordert, Betriebsunterlagen und Registerauskünfte zum Beschäftigungsbetrieb sowie in anderen Verfahren getätigte Zeugenaussagen zum Betriebsgegenstand des Beschäftigungsbetriebes beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 19. März 2014 und 7. April 2014 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet. Auch wenn der Kläger wiederholt im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, bereits einen mit Urteil rechtskräftig abgelehnten behaupteten Anspruch immer wieder zur Prüfung stellt, macht dies zwar rein tatsächlich wenig Sinn, stellt aber rechtlich keine unzulässige, sondern durch § 44 SGB X ausdrücklich von Rechts wegen zur Verfügung gestellte, Durchbrechung der Bindungswirkung sowohl behördlicher als auch gerichtlicher Entscheidungen dar. Dies mag, insbesondere in Anbetracht der immer knapper werdenden justiziellen Ressourcen, unbefriedigend sein. Diesen unbefriedigenden Zustand, dass nach rechtskräftiger Ablehnung von Ansprüchen immer wieder neue Überprüfungsanträge mit demselben Begehren in der Meinung gestellt werden, die Entscheidung müsse doch andere ausfallen, vermag jedoch nur der Gesetzgeber selbst zu beeinflussen, indem er das Überprüfungsrecht des § 44 SGB X anders ausgestaltet. Solange § 44 SGB X aber die Überprüfung nahezu einschränkungslos ermöglicht, ist das Gericht hieran gebunden (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]).
Der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 (letztlich bestätigt durch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Januar 2010) zu Recht die Beschäftigungszeiten vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 nicht als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Mit dem angefochtenen Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 hat sie zu Recht entschieden, dass mit dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), weil der Kläger für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der Kläger war im Zeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitraum war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt, so dass die geltend gemachten weiteren Beschäftigungszeiten nicht nach § 5 AAÜG festzustellen sind.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – war, ausweislich der vom Gericht angeforderten und vom Kläger vorgelegten Arbeits- und Änderungsverträge vom 13. September 1982, 27. September 1983, 18. Februar 1987 und 4. Januar 1988 (Bl. 69-72 der Gerichtsakte) sowie der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 81-85 der Gerichtsakte) der VEB (K) Bau Radebeul sowie dessen Rechtsnachfolger, der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land.
1. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).
Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasst (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).
Zwar handelte es sich beim VEB (K) Bau Radebeul bzw. beim VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken in unmittelbarer industrieller Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Bekundungen des Klägers, den aus anderen Verfahren beigezogenen Aussagen der Zeugen S , K und T sowie aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:
Der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land untergliederte sich in mehrere Betriebsabteilungen und Bereiche, die unterschiedliche Aufgaben verrichteten. Dies war Folge sowohl der verschiedenen Betriebsgegenstände, die die ursprünglichen Betriebe verrichteten, als auch der im Laufe der Jahre dem Betrieb angegliederten Betriebsteile. Der Betrieb wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1971 auf Grund eines Beschlusses des Rates des Kreises Dresden vom 17. September 1970 (Beschluss-Nr. 95-21/70) als VEB (K) Bau Dresden-Land mit Betriebssitz in Radebeul gebildet (Bl. 88 der Gerichtsakte), mit der Betriebsnummer 93500059 am 4. Januar 1971 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises Dresden-Land unterstellt (Bl. 86 der Gerichtsakte). Der VEB (K) Bau Dresden-Land beendete mit Wirkung zum 31. Dezember 1974 wegen Gründung des VEB (K) Bau Radebeul mit Wirkung zum 1. Januar 1975 seine Rechtsfähigkeit (Bl. 122 Rückseite der Gerichtsakte). Der VEB (K) Bau Radebeul vereinigte mehrere kommunale Baubetriebe. Er wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1975 aus den bis dahin rechtlich selbständigen Betrieben VEB (K) Bau Dresden-Land, VEB (K) Hoch- und Tiefbau Radebeul, VEB (K) Tief- und Stahlbetonbau Radebeul, VEB (K) Werterhaltung Radebeul und VEB (K) Straßen- und Tiefbau Boxdorf auf Grund der Gründungsurkunde vom 1. Januar 1975 gegründet (Bl. 89 der Gerichtsakte), am 7. Januar 1975 mit der zugeteilten Betriebsnummer 93503727 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-2560 eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises Dresden unterstellt (Bl. 86 Rückseite und 116 Rückseite der Gerichtsakte). Im Jahr 1983 hat der Betrieb zusätzlich noch das Säge- und Gipsplattenwerk Radebeul in Rechtsnachfolge übernommen (Bl. 89 der Gerichtsakte). Mit Wirkung zum 1. Januar 1989 wiederum wurde der VEB (K) Bau Radebeul in VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land umbenannt und unter Beibehaltung der Betriebsnummer 93503727 und der Unterstellung unter das Kreisbauamt des Rates des Kreises Dresden im Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-2560 fortgeführt (87 Rückseite und 117 Rückseite der Gerichtsakte). Aufgrund des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 wurde der Betrieb am 1. Juli 1990 in die Radebeuler Bau-GmbH im Aufbau umgewandelt und im Handelsregister unter der Registernummer HR B 1890 eingetragen (Bl. 89 Rückseite und 118 der Gerichtsakte); die fortgeführten Betriebsaufgaben wurden als Unternehmensgegenstände wie folgt eingetragen: "Betrieb eines Bauunternehmens, insbesondere die Durchführung von Hochbau-, Tiefbau- und Rekonstruktionsarbeiten, einschließlich eines kompletten Leistungsangebots im Straßen- und Tiefbau mit Erd- und Pflasterarbeiten, Einbaumassen, Mauerwerksbau, Stahlbaumontage und Bauwerkssanierung".
Daraus resultierte, dass der Betrieb neben einem Werterhaltungs- und Baureparaturbereich, Betriebsabteilungen in den Sparten Hoch- und Tiefbau, Tief- und Stahlbetonbau, Straßen- und Tiefbau, Bauwerkssanierung, Wohn- und Gesellschaftsbau, in dem Mauer-, Beton- und Putzarbeiten durchgeführt wurden, bautechnische Planung und Projektierung sowie Gipsplattenherstellung unterhielt. Dem korrespondierend wurde im Betrieb ein Konglomerat an Bautätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen durchgeführt, was typisch für Kreisbaubetriebe war.
Dies geht zunächst aus dem "Bericht über die Leistungsentwicklung im kreisgeleiteten Bauwesen und die Herausbildung leistungsfähiger Kreisbaubetriebe entsprechend den Maßstäben der 8. Baukonferenz des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR" von Dezember 1985 hervor, der in der 115. Sitzung des Rates des Bezirkes Dresden am 4. Dezember 1985 unter dem Tagesordnungspunkt 4.19 vom Rat des Bezirkes Dresden zur Kenntnis genommen und bestätigt wurde (Bl. 92 Rückseite-104 der Gerichtsakte). Dort wird – mit Geltung für alle Kreisbaubetriebe im Bezirk Dresden, also für die Kreisbaubetriebe in Bautzen, Bischofswerda, Dippoldiswalde, Dresden-Land (Radebeul), Freital, Görlitz-Land, Großenhain, Kamenz, Löbau, Meißen, Nießky, Pirna, Riesa, Sebnitz, Zittau, Dresden-Stadt und Görlitz-Stadt – ausgeführt, dass - die Wirksamkeit der Tätigkeiten für den Neubau, die Rekonstruktion, die Modernisierung und die Werterhaltung von Wohnungen zu erhöhen ist, - im Zeitraum von 1981 bis 1985 im kreisgeleiteten Bauwesen 110.549 Wohneinheiten (WE) in Stand gesetzt, 30.105 WE modernisiert, 2.044 WE rekonstruiert, 5.334 WE Geschossbauten errichtet und 5.569 WE Eigenheime errichtet wurden, - im kreisgeleiteten Bauwesen 59,3 Prozent der gesamten WE und 33,8 Prozent der neugeschaffenen WE des Bezirkes realisiert wurden, - die Baureparaturen an Wohngebäuden auf über 156 Prozent im vergangenen Fünfjahreszeitraum gesteigert wurden, - im kreisgeleiteten Bauwesen zum 31. Oktober 1985 3.431 WE neu gebaut, 7.571 WE modernisiert und die Baureparaturen an Wohngebäuden mit 85,9 Prozent zum Jahr übererfüllt wurden, - das Dachinstandsetzungsprogramm vorfristig erfüllt wurde, - sich der Anteil der Baureparaturen und der Modernisierung an Wohngebäuden am Bauaufkommen von 34,8 Prozent im Jahr 1980 auf 57,9 Prozent im Jahr 1985 entwickelt hatte, - zukünftig das innerstädtische Bauen und die intensive Reproduktion der Bausubstanz zu verstärken sind, - der absolute Schwerpunkt in der weiteren Stärkung der volkseigenen Kreisbaubetriebe und ihr Ausbau zu wissenschaftlich-technischen Zentren liegt, - die Verantwortung der Kreisbaubetriebe, als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen Baureparaturen, im Kreis wesentlich zu erhöhen ist und - zur Sicherung der notwendigen Leistungsentwicklung, insbesondere in den volkseigenen Kreisbaubetrieben, in allen Kreisen die Qualität der Bauvorbereitung wesentlich zu erhöhen ist und dabei, beginnend im Jahr 1986 mit Ziel bis 1990, ohne Abstriche die Arbeit mit Hauptfristenplänen auch für die Rekonstruktion und Modernisierung der Wohnsubstanz sowie die Zweijahresplanung und die Arbeit mit Kreisharmonogrammen auch für die Rekonstruktion, die Modernisierung, die Instandsetzung und für das Dachinstandsetzungsprogramm, durchzusetzen sind.
Die aus dem "Bericht über die Leistungsentwicklung im kreisgeleiteten Bauwesen und die Herausbildung leistungsfähiger Kreisbaubetriebe entsprechend den Maßstäben der 8. Baukonferenz des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR" hervorgehenden Angaben zu den mengenmäßigen und prozentualen Relationen von modernisierten, instandgesetzten und rekonstruierten Bauwerken einerseits (= Baureparatur) und den neu geschaffenen Wohneinheiten und anderen Bauwerken (Eigenheime) andererseits (= Neubau) sind dabei, auch wenn sie sich auf das gesamte kreisgeleitete Bauwesen im Bezirk Dresden und nicht auf die einzelnen Kreisbaubetriebe beziehen, deshalb besonders aufschlussreich, weil daraus klar ersichtlich wird, dass die Kreisbaubetriebe als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen Baureparatur (und gerade nicht als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen Bauproduktion) fungierten. Ihnen oblag, von diesen Informationen und von dem ihnen auferlegten Schwerpunkt ausgehend, nicht die Aufgabe, hauptsächlich neue Bausubstanz in massenhafter automatisierter und standardisierter Form zu schaffen.
Die Vielfalt an Bautätigkeiten geht auch aus den Angaben des Klägers und der in anderen Verfahren zum selben streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb vernommenen Zeugen S , T und K hervor:
Der Kläger hat im vorangegangenen Verfahren (Schriftsätze vom 19. Mai 2005 und 11. November 2005, Bl. 19 und 39 der Verwaltungsakte) vorgetragen, dass der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land mit Neubauinvestitionen und mit Baureparaturen beauflagt war. Zu den Neubauinvestitionen, die durch zentrale Stellen (Kreisbauamt, Bezirksbaumt, Ministerium für Bauwesen) beauflagt wurden, gehörten Wohn- und Gesellschaftsbauten, wie beispielsweise der Neubau der Radiologischen Kliniken in der Medizinischen Akademie Dresden, der Röntgenabteilung im Krankenhaus Dresden-Neustadt, des Fernsehfunkstudios in der Döbelner Straße in Dresden, der Wohnungsneubau in Radebeul in der Goethestraße und der Schulneubau in Moritzburg. Der Betrieb war in die Bereiche Tiefbau, Hochbau und Werterhaltung gegliedert.
Der im Verfahren S 22 R 1770/05 vom Sozialgericht Dresden am 6. Dezember 2007 vernommene Zeuge S , der von 1981 bis 1990 Kreisbaudirektor im Kreis Dresden-Land war, hatte ausgesagt, dass der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land - als Rechtsnachfolger und Zusammenfassung verschiedener volkseigener Betriebe, die verschiedene Gewerke hatten und die verschiedene Baustoffe herstellten, entstanden war, wobei Ausgangspunkt der VEB (K) Bau Radebeul war, - pro Jahr ca. 100 Wohnungen des Typs IW 64 oder diesem Typ äquivalent entsprechende andere Bauten errichtet hat, - Wasserbehälter in Wahnsdorf, die Schwimmhalle in Radebeul, die Mittelschule in Moritzburg, Krankenhausbauten, verschiedene Turnhallen und eine Bezirksparteischule in der Maternistraße in Dresden gebaut hat, - Baureparaturen im klassischen Sinn zu zehn bis 15 Prozent ausgeführt hat, - von 1983 bis 1990 etwa jeweils 300 bis 350 Arbeitnehmer mit steigender Tendenz beschäftigt hat und - die Möglichkeit hatte, sämtliche Baugewerke, mit Ausnahme der Dachdecker und Heizungsbauer, selbst mit Beschäftigten des eigenen Betriebes durchzuführen (Bl. 105 der Gerichtsakte).
Der im Verfahren L 7 R 65/06 vom Sächsischen Landessozialgericht am 8. Januar 2010 vernommene Zeuge K , der von 1983 bis 1990 zunächst Direktor für Vorfertigung und Rationalisierungsmittelbau, später technischer Direktor, Direktor für Produktion und zuletzt, seit 1989, Betriebsdirektor war, hatte unter anderem ausgesagt, dass der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land - etwa 320 Mitarbeiter in den Abteilungen Hochbau, Tiefbau, Vorfertigung, Rationalisierungsmittelbau und Projektierung sowie weitere 16 Bauklemper und zwölf Mitarbeiter in der Werterhaltung beschäftigte, - Industrie-, Wohn- und Gesellschaftsbauten errichtete, - im Wohnungsbau Wohnblöcke nach dem Typ IW 65 errichtete, zum Beispiel im Augustweg, im Lendenweg und in der Waldstraße in Radebeul (jeweils 200 Wohneinheiten über mehrere Jahre) sowie in der Herrmann-Ilgen-Straße in Radebeul (32 Wohneinheiten), wobei die Vorhaben nicht immer in standardisierter Bauweise verwirklicht wurden, sondern teilweise auch in gemischter Bauweise, also sowohl unter Verwendung von Fertigteilen als auch unter Bauweise Stein-auf-Stein, errichtet wurden (beispielsweise die Wohneinheiten im Lendenweg in Radebeul) - Eigenheime in Radeberg und Cossebaude errichtete, von denen jährlich etwa zehn bis zwölf fertig gestellt wurden, - die Bezirksparteischule in Dresden, das Käthe-Kollwitz-Heim in Moritzburg, die Schwimmhalle in Radebeul, die Schule in Ottendorf, das Forschungszentrum Wassertechnik, das Pharmazie-Depot in Dresden, die Heiztrasse in Bramsch und verschiedene Objekte in den Krankenhäusern Dresden-Neustadt, Dresden-Friedrichstadt, Johannstadt und Radebeul baute, - Anbauten, Ausbauten und Neubauten bei den Landesbühnen in Radebeul realisierte, - Bürogebäude in Dresden, Produktionshallen in Reitzendorf, Ullersdorf und Radebeul, die Rollbahn und den Terminal am Flughafen Dresden sowie Verwaltungsbauten im Dresdner Industriegelände baute, - einen Regenwasserkanal in Boxdorf-Radebeul, Straßenbauten in Radebeul, einen Hochbehälter in Wahndorf und ein Umspannwerk in Weixdorf errichtete, - auch Wohneinheiten in Berlin errichtete, zum Beispiel 32 Wohneinheiten in der Hermann-Ilgen-Straße, - im betriebseigenen Betonwerk Radebeul Straßenplatten, Gehwegplatten, Stahlbetonstützen, Betonstraßenplatten, Heizkanalplatten und Abdeckplatten aller Art für den eigenen Bedarf und teilweise auch als Konsumgüter für die Bevölkerung herstellte, - im Rationalisierungsmittelbau in Reitzendorf Baumaschinen, Geräte, Fahrzeuge und fahrbare Gerüste produzierte, - in der Betriebsabteilung Tiefbau Vorleistungen für die eigene Bautätigkeit erbrachte, wie beispielsweise Gräben ausheben und Baugruben schaffen, - in der Betriebsabteilung Projektierung Projekte für die eigene Produktion erstellt, - bei den Neubauten sowohl Plattenbauten errichtete, als auch Gebäude Stein-auf Stein errichtete, - weniger baute als das große Dresdner Wohnungsbaukombinat, - im betriebseigenen Säge- und Gipsplattenwerk in Radebeul Bauholz für die eigenen Bauvorhaben (Dachstühle, Schalungen) und Gipsplatten in genormten Größen herstellte, - im betriebseigenen Werk Mägel-Radeberg Paletten fertigte, teilweise auch Gemüsekisten und Stiegen für die Landwirtschaft (Bl. 126-133 der Gerichtsakte).
Der ebenfalls im Verfahren L 7 R 65/06 vom Sächsischen Landessozialgericht am 8. Januar 2010 vernommene Zeuge T , der im Jahr 1990 Direktor für Produktion im VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land war, hatte diese Angaben im Wesentlichen bestätigt (vgl. Bl. 128 Rückseite-129 der Gerichtsakte).
Aus diesen Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land zwar zu einem großen Teil, und teilweise auch standardisierte, Wohnungsneubauten, im Übrigen aber eine Vielzahl unterschiedlicher Industrie- und Gesellschaftsbauten errichtet und darüber hinaus auch Bautätigkeiten im Bereich der Rekonstruktion, des Ausbaus, der Sanierung, der Gebäudeerhaltung und der Baureparaturen durchgeführt hat. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb dennoch nicht das Gepräge verliehen. Auch wenn in der Zeit des Bestehens des Betriebes eine relevante Anzahl von (Neu-)Bauten errichtet wurde, handelte es sich überwiegend um konkrete (gegebenenfalls umfangreiche und wirtschaftlich sowie gesellschaftlich bedeutsame) Einzelvorhaben an konkreten und verschiedenen Standorten, die immer nach dem konkreten Wunsch des Auftraggebers und in Abhängigkeit von der vorgefundenen baulichen Situation und den örtlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Dies erforderte nicht ausschließlich den Einsatz standardisierter Bauteile, sondern auch von Stahlbeton und traditioneller Bauweise Stein-auf Stein. Erfasst von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist nur die Bauindustrie, deren Bauproduktion auf die industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) ausgerichtet war. Auch die vom Kläger und den Zeugen mehrfach betonte Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen nach Bautypenreihen führt noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Gerade weil nicht jeder Baubetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne dieser Rechtsprechung war, genügt es nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb Bauwerke jeglicher Art unter Verwendung von Betonfertigteilen und vorgefertigten Teilkomponenten errichtet hat. Auch der Umstand, dass der Betrieb in das sogenannte Wohnungsbauprogramm der Regierung der DDR einbezogen war, führt nicht dazu, dass dem Betrieb der massenhafte Ausstoß von gleichartigen Bauwerken das Gepräge gegeben hat. Gerade auch die Angaben des Klägers und der Zeugen zu den unterschiedlichsten Bauwerksarten (Wohngebäude, Eigenheime, Schwimmhalle, Schulen, Pharmazie-Depot, Heiztrasse, Bürogebäude, Produktionshallen, Rollbahn, Terminal, Wasserbehälter, Regenwasserkanal, Krankenhäuser, Turnhallen, Bezirksparteischule) machen deutlich, dass von einer gleichförmigen Bautätigkeit, die nur in marginalem Umfang einer projektmäßigen Anpassung und Vorbereitung bedurfte, nicht ausgegangen werden kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem VEB (K) Bau Radebeul bzw. dem VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land für fast alle größeren Objekte neben der Erbringung eigener Bauleistungen in wesentlichem Umfang auch die Koordinierung und Überwachung der Leistungen der Subunternehmer (kleinere Bau- und Ausbaubetriebe sowie Produktionsgenossenschaften des Handwerks) sowie die Verantwortung für die schlüsselfertige Übergabe an den Auftraggeber und die Verantwortung für die Einhaltung der finanziellen Planvorgaben oblag. Diese Leistungen des Betriebes und ebenso die bautechnischen Projektierungs-, Rationalisierungsmittel- und Bauvorbereitungsarbeiten sind aber als Dienstleistungen und nicht als Bautätigkeiten zu bewerten, weil sie dem Bauprozess lediglich dienten, ihn aber nicht unmittelbar in produzierender Art und Weise beeinflussten.
Nach den oben ausführlich dargelegten Kriterien des BSG zur betrieblichen Voraussetzung betreffend die Baubetriebe der DDR haben Kreisbaubetriebe wie der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land zwar möglicherweise auch eine industrielle Bauproduktion, nicht jedoch in der erforderlichen standardisierten Massenproduktion betrieben. Dies wird bestätigt durch die den Kreisbaubetrieben vom DDR-Recht selbst vorgegebene Aufgabenverteilung und Organisationsstruktur (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Indizes exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 1, S. 5). Mit der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987 Nr. 3 S. 32, Bl. 28-31 der LSG-Akte), die für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt, wurde die "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 für verbindlich erklärt. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie waren sie so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Sie hatten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 3 der Rahmenrichtlinie vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Nach Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis. Nach Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 der Rahmenrichtlinie konnten die Kreisbaubetriebe für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Soweit die Kreisbaubetriebe in der Rahmenrichtlinie verpflichtet wurden, das industrielle Bauen auf der Basis eines hohen Produktivitäts- und Effektivitätsniveaus breiter anzuwenden (Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie), die Prozesse der Vorbereitung und Projektierung, der Vorfertigung und des technologischen Transports sowie der Anwendung effektiver Bautechnologien durchgängig zu industrialisieren (Abschnitt Nr. 2 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), mit den Plänen Wissenschaft und Technik einen bedeutend höheren Beitrag zur Weiterentwicklung des industriellen Bauens zu erbringen (Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Rahmenrichtlinie) und wissenschaftlich-technischen Vorlauf für die durchgängige Industrialisierung der Erhaltungs-, Modernisierungs- und Rekonstruktionsarbeiten an Wohn- und Gesellschaftsbauten, insbesondere an Gebäuden und baulichen Anlagen konkret festgelegter Wohnbereiche, zu schaffen hatten (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 1 der Rahmenrichtlinie), folgt hieraus nicht, die Kreisbaubetriebe hätten die vom BSG für notwendig erachtete Massenproduktion von standardisierten Produkten im Bauwesen durchgeführt. Zwar sprechen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten dafür, dass die Kreisbaubetriebe – zumindest teilweise – Methoden der Fließfertigung anzuwenden hatten. Aber die bauliche Tätigkeit war inhaltlich zum einen nach wie vor im Bereich der Baureparaturen (Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Rekonstruktionen) und nicht der Bauindustrie, die schlüsselfertige komplexe Neubauvorhaben zu übergeben hatte, angesiedelt und basierte – weil sich Entsprechendes aus der Rahmenrichtlinie gerade nicht ergibt – zum anderen auch nicht auf stark standardisierter Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen. Darüber hinaus standen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten der Kreisbaubetriebe unter der Prämisse, dass ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen durch sie die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen waren (Abschnitt I Nr. 5 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), sowie unter der Maßgabe der Ausarbeitung rationeller und effektiver Abriss- und Demontagetechnologien, der umfassenden Erschließung anfallender Sekundärrohstoffe sowie ihrer verlustarmen Rückgewinnung und Aufarbeitung für den erneuten Einsatz (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 5 der Rahmenrichtlinie).
Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe war danach die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken sowie der Ersatzneubau, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Es ging damit im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung einzelner Bauwerke außerhalb standardisierter Massenfertigung in großer Stückzahl. Dem entspricht auch, dass die weitaus überwiegende Zahl der Kreisbaubetriebe – wie auch der VEB (K) Bau Radebeul bzw. dem VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land – im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270, der Gruppe der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe eingeordnet waren. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und Zeugenangaben hervorgehenden Aufgaben des VEB (K) Bau Radebeul bzw. des VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer (93503727) ausweislich der bereits in anderen Verfahren zum streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 28. April 2008 (Bl. 107 und 114-115 der Gerichtsakten) eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, des VEB (K) Bau Radebeul bzw. des VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land, und zwar durchgängig von Dezember 1978 bis Juni 1990, zur Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Die in der Wirtschaftsgruppe 20270 erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens sowie für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke durch. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte unmittelbare industrielle Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern Aufgaben in Form von Modernisierung, Rekonstruktion, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatzneubau. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 20270 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der serienmäßigen produzierenden Bauwirtschaft im Neubaubereich spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Bau" im Sinne von Neubau einerseits und "Rekonstruktionsbau und Baureparatur" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 20270 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen an Bauwerken für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit dem "Bau von baulichen Anlagen für Wohnzwecke" befassten, dem Wirtschaftszweig 20250 (Betriebe für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) zugeordnet. Betriebe, die in diesem Wirtschaftszweig eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit dem "Bau" im Sinne von Neubau von Wohngebäuden befasst.
Dass die Stadt- und Kreisbaubetriebe – auf Grund ihrer Größe und fehlenden Ressourcen – nicht die standardisierte Massenfertigung von Neubauten betrieben haben, ergibt sich ferner aus der Existenz der großen Wohnungsbaukombinate in den ehemaligen Bezirken, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Letztere haben den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorangetrieben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis oder ein Stadtgebiet bezogenen Kreis- und Stadtbaubetriebe. Die von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Wohnungsbaukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich. Die bei ihnen gegebene Konzentration der Baukapazitäten ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Ausnutzung der Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, A - G, Berlin 1978, S. 273 unter dem Stichwort "Baukombinate"). Auf der Ebene der Städte und Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriebaukombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten, waren die Stadt- und Kreisbaubetriebe – neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten – aufgrund ihrer eigenen, personell und sachlich geringeren Kapazitäten gemäß der vorbenannten Rahmenrichtlinie für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig.
Soweit der Kläger und die Zeugen schließlich auf den Umfang der modernisierten Wohnungseinheiten in Höhe von jeweils bis zu 200 Wohnungseinheiten in mehreren Jahren an verschiedenen Standorten in Radebeul (so insbesondere die Angaben des Zeugen K in seiner Vernehmung am 8. Januar 2010) bzw. von jährlich etwa 100 Wohnungen des Typs IW 64 oder diesen äquivalent entsprechende andere Bauten (so der Zeuge S in seiner Vernehmung am 6. Dezember 2007) abstellen, ist darauf hinzuweisen, dass der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ausschließlich auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet ist, weshalb er in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet ist. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb produziert oder an einzelne Kunden abgeben hat (vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Vor diesem Hintergrund ist die jährliche Kapazität der modernisierten Wohnungen ohne Einfluss auf die Auslegung bzw. Füllung des versorgungsrechtlichen Begriffs der Massenproduktion.
In der Zusammenschau der Betriebsaufgaben, die sowohl aus den Register- und Betriebsunterlagen sowie den Angaben des Klägers und der Zeugen S , K und T hervorgehen, als auch, damit übereinstimmend, vom DDR-Recht selbst einem Kreisbaubetrieb vorgegeben waren, ergibt sich somit, dass es sich beim VEB (K) Bau Radebeul bzw. beim VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land zwar um einen Baubetrieb gehandelt hat, dessen überwiegende Zielsetzung aber gerade nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten im Wohnungs- und Gesellschaftsbau – vergleichbar dem Produktionsprofil eines Wohnungs- oder Gesellschaftsbaukombinates – gewesen war, sondern ganz überwiegend in der Errichtung von Ersatzneubauten in kleinerer Stückzahl (Wohnungsbau) oder einzelner ganz konkreter und damit individueller Objekte (Gesellschaftsbau) neben bausanierenden Zielstellungen in Form von Instandsetzungen, Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen bestanden hat, auch wenn die Baureparaturen im klassischen Sinn dem Betrieb nicht überwiegend das Gepräge verliehen haben, wie den Auskünften des Klägers und der Zeugen entnommen werden kann. Für die fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz genügt es nicht, in einem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein, der an der Errichtung von Neubauten und an der Durchsetzung des Wohnungsbauprogramms der DDR beteiligt war, unabhängig davon, wie anspruchsvoll die Bauvorhaben im Einzelnen hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen oder ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gewesen sein mögen.
Auch vor dem Hintergrund, dass in den zum VEB (K) Bau Radebeul bzw. zum VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land gehörenden Betonwerk Radebeul, Säge- und Gipsplattenwerk Radebeul und Holzkisten- und Holzpalettenwerk Mägel-Radeberg Baumaterialien (wie Gehwegplatten, Betonplatten, Kanaltröge, Abdeckplatten, Straßenplatten, Betonstützen, Gipsplatten, Holzkisten und Holzpaletten) selbst hergestellt worden sein mögen, führt dieser Umstand zu keiner anderen Bewertung. Hinsichtlich der nicht als Konsumgüter einzuordnenden Produkte hat der Betrieb schon keine Sachgüter hergestellt, die massenhaft für Endverbraucher gefertigt wurden, sondern diese wurden bei den eigenen Bauvorhaben des Betriebes verwendet. Diese Produktion hat aber dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben, um von einer Industrieproduktion sprechen zu können. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten handelt es sich lediglich um dem eigentlich Betriebszweck (Bautätigkeiten) dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nämlich nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in der Bauproduktion oder in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Soweit daneben in den Beton-, Säge-, Gipsplatten-, Holzkisten- und Holzpalettenwerken auch Produkte hergestellt worden sein mögen, die an andere Betriebe oder Endverbraucher weiterveräußert wurden, so ist nicht ersichtlich, dass diese Betriebsaufgabe die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verleihende gewesen ist.
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB (K) Bau Radebeul bzw. der VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Baurekonstruktions-, Baumodernisierungs- und Baureparaturbetriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der Kreisbaubetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.
3. Auch der vom Kläger vorgebrachte Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeit vom 13. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit er rügt, anderen ehemaligen Kollegen seien die Zeiten ihrer Tätigkeit im VEB (K) Bau Radebeul bzw. im VEB Kreisbaubetrieb Dresden-Land als Zeiten im Rahmen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR anerkannt worden. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Lübke Dr. Schnell Dr. Lau
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