Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 25 KR 237/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 KR 7/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beansprucht Verzugszinsen auf den Zahlbetrag von 35,06 EUR,
Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. August 2008 die Berechnung der Belastungsgrenze, die nach Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2013 in der genannten Höhe festgestellt und nach unbestrittener Mitteilung der Antragsgegnerin vom Juli 2013 ausgezahlt worden war.
Darauf forderte der Antragsteller Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr, was die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2013, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013, ablehnte.
Mit dem noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Zinsen "auch im Eilverfahren" geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, es sei kein besonderes Eilbedürfnis erkennbar. Allein die mit jedem Hauptsacheverfahren verbundene Wartezeit begründe ein solches Eilbedürfnis nicht.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist am 12. Februar 2014 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangen. Darin vertritt der Antragsteller insbesondere auch die Ansicht, die Beschwerde sei entgegen dem Hinweis in dem angefochtenen Beschluss statthaft.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2014 aufzuheben und ihm einstweilen 4 % Zinsen auf den Betrag von 35,06 EUR zu zahlen, die zwischen Juli 2008 und Juli 2013 angefallen sind.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Beschluss des Sozialgerichts an.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unstatthaft, weil eine entsprechende Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG unstatthaft wäre. Der Wert der Beschwer unterschreitet hier jedenfalls die maßgebliche Summe von 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Eine Berufung wäre aber auch unter dem Gesichtspunkt wiederkehrender oder laufender Leistungen unstatthaft (im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 13.12.1984 – 11 RA 30/84 – SozR 1500 § 144 Nr. 28). Dies folgt aus dem Verhältnis von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) einerseits und § 144 Abs. 1 S. 2 andererseits. Denn einerseits ist es bei der Geltendmachung der Hauptforderung gleichgültig, in welcher Höhe Nebenforderungen wie etwa Zinsen angefallen sind; die Hauptforderung ist allein für das Rechtsmittel von Bedeutung. Würde hingegen auf die (weitere) Geltendmachung der Hauptforderung verzichtet, wäre die Berufung wegen der Zinsen immer schon dann zulässig, wenn unbefristete Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem Sinn der Berufungsbeschränkung, die in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG angeordnet ist und grundsätzlich die Hauptforderung im Blick hat. Andererseits folgt auch aus der Rückausnahme in § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO keine andere Betrachtung. Wenn dort nämlich die Bedeutungslosigkeit der Zinsen nur für den Fall angeordnet ist, dass diese als Nebenforderung geltend gemacht werden, liegt darin allein die notwendige Regelung für den Fall, dass bei einer unabhängigen Klage auf Zinsen keine andere Größe zur Einschätzung (unter anderem) des Wertes der Beschwer zur Verfügung steht, als der Betrag der Zinsen selbst. Daraus folgt nicht, dass Zinsen bei ihrer Geltendmachung als Hauptforderung unter Umgehung von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der gesonderten Beurteilung als laufende oder wiederkehrende Leistungen unterliegen. Vielmehr sind sie aus den genannten systematischteleologischen Gründen nicht als solche anzusehen (BSG, Beschluss v. 28.1.1999 – B 12 KR 51/98 B – SGb 99,584 f.).
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beansprucht Verzugszinsen auf den Zahlbetrag von 35,06 EUR,
Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. August 2008 die Berechnung der Belastungsgrenze, die nach Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2013 in der genannten Höhe festgestellt und nach unbestrittener Mitteilung der Antragsgegnerin vom Juli 2013 ausgezahlt worden war.
Darauf forderte der Antragsteller Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr, was die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2013, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013, ablehnte.
Mit dem noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Zinsen "auch im Eilverfahren" geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, es sei kein besonderes Eilbedürfnis erkennbar. Allein die mit jedem Hauptsacheverfahren verbundene Wartezeit begründe ein solches Eilbedürfnis nicht.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist am 12. Februar 2014 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangen. Darin vertritt der Antragsteller insbesondere auch die Ansicht, die Beschwerde sei entgegen dem Hinweis in dem angefochtenen Beschluss statthaft.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2014 aufzuheben und ihm einstweilen 4 % Zinsen auf den Betrag von 35,06 EUR zu zahlen, die zwischen Juli 2008 und Juli 2013 angefallen sind.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Beschluss des Sozialgerichts an.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unstatthaft, weil eine entsprechende Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG unstatthaft wäre. Der Wert der Beschwer unterschreitet hier jedenfalls die maßgebliche Summe von 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Eine Berufung wäre aber auch unter dem Gesichtspunkt wiederkehrender oder laufender Leistungen unstatthaft (im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 13.12.1984 – 11 RA 30/84 – SozR 1500 § 144 Nr. 28). Dies folgt aus dem Verhältnis von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) einerseits und § 144 Abs. 1 S. 2 andererseits. Denn einerseits ist es bei der Geltendmachung der Hauptforderung gleichgültig, in welcher Höhe Nebenforderungen wie etwa Zinsen angefallen sind; die Hauptforderung ist allein für das Rechtsmittel von Bedeutung. Würde hingegen auf die (weitere) Geltendmachung der Hauptforderung verzichtet, wäre die Berufung wegen der Zinsen immer schon dann zulässig, wenn unbefristete Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem Sinn der Berufungsbeschränkung, die in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG angeordnet ist und grundsätzlich die Hauptforderung im Blick hat. Andererseits folgt auch aus der Rückausnahme in § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO keine andere Betrachtung. Wenn dort nämlich die Bedeutungslosigkeit der Zinsen nur für den Fall angeordnet ist, dass diese als Nebenforderung geltend gemacht werden, liegt darin allein die notwendige Regelung für den Fall, dass bei einer unabhängigen Klage auf Zinsen keine andere Größe zur Einschätzung (unter anderem) des Wertes der Beschwer zur Verfügung steht, als der Betrag der Zinsen selbst. Daraus folgt nicht, dass Zinsen bei ihrer Geltendmachung als Hauptforderung unter Umgehung von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der gesonderten Beurteilung als laufende oder wiederkehrende Leistungen unterliegen. Vielmehr sind sie aus den genannten systematischteleologischen Gründen nicht als solche anzusehen (BSG, Beschluss v. 28.1.1999 – B 12 KR 51/98 B – SGb 99,584 f.).
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
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