Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Cottbus (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 66/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. IV. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Aufwendungsersatz der privaten Arbeitsvermittler.
Die Beklagte betreibt auf ihrer Internetseite u.a. eine Jobbörse, auf der die Klägerin als private Arbeitsvermittlerin angemeldet ist, um Arbeitssuchende über offene Stellen in ihrem Bestand zu informieren. Im Oktober 2009 deaktivierte die Beklagte die Benutzerkonten der Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, die von der Klägerin praktizierte Erhebung eines pauschalen Aufwendungsersatzes von den sich bei ihr – bei der Klägerin – anmeldenden Arbeitssuchenden für die Aufnahme in den Datenbestand der Klägerin, dies unabhängig von einem eventuellen Vermittlungserfolg, sei gemäß § 297 Nr. 1 i.V.m. § 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III unwirksam. Die Klägerin ist der Auffassung, da ein erheblicher Teil der bei ihr vorstellig werdenden Arbeitssu-chenden in Wahrheit keine Beschäftigung suche bzw. dies nur bedingt täte, gleichwohl aber erhebliche Kosten verursache, sei die Aufwendungspauschale gerechtfertigt. Vorläufig sehe aber die Klägerin davon ab, den Aufwendungsersatz geltend zu machen, dies deshalb, um eine Sperrung ihres Zugangs zum Internetportal der Beklagten zu vermeiden. Die Deaktivierung der Benutzerkonten der Klägerin durch die Beklagte war zwischenzeitlich zurückgenommen wor-den.
Die Klageerhebung zum Sozialgericht Cottbus datiert unter dem 12.03.2010.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt festzustellen,
dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Benutzerkonto der Klägerin auf der Internet-seite www.Arbeitsagentur.de in der Rubrik "Jobbörse" zu deaktivieren, weil die Kläge-rin von bei ihr angemeldeten Arbeitsuchenden einen Aufwendungsersatz i.H.v. jeweils 25,00 Euro erhebt.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und dem Vorbringen der Beteilig-ten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Zwar besteht aktuell keine Deakti-vierung des Benutzerkontos der Klägerin auf der von der Beklagten im Internet betriebenen Jobbörse. Die Beklagte hat jedoch angekündigt, sollte die Klägerin erneut einen Aufwendungs-ersatz von pauschal 25,00 Euro je Bewerber erheben, das Benutzerkonto der Klägerin erneut zu sperren, so dass die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht in Abrede zu stellen ist.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die damalige bzw. eine erneute Deaktivierung der Benutzerkonten der Klägerin auf der von der Beklagten im Internet betriebenen Jobbörse unter Berufung darauf, die von der Klägerin praktizierte Erhebung eines pauschalen Aufwendungs-ersatzes von den sich bei ihr der Klägerin anmeldenden Arbeitsuchenden für die Aufnahme in den Datenbestand, der Klägerin dies unabhängig von einem eventuellen Vermittlungserfolg, sei gemäß § 297 Nr. 1 i.V.m. § 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III unwirksam, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer ist der Überzeugung, dass § 296 Abs. 1 Satz 3 und § 297 Nr. 1 SGB III einen Rückgriff auf die allgemeinen BGB-Makler-Regelungen über die Gewährung von Aufwen-dungsersatz wie insbesondere § 652 Abs. 2 BGB ausschließen. Zwar ist die Regelung über den Vermittlungsgutschein bzw. –vertrag in Ansehung des BGB-Maklerrechts erfolgt, was auch das BSG (Urteil vom 06.04.2006, Az.: B 7a AL 56/05 R; 06.05.2008, Az. B 7/7a AL 8/07 R) aufgegriffen hat. Ferner dürfte fraglich sein, ob der Wille des Gesetzgebers, wonach der Ar-beitsuchende die Dienste privater Arbeitsvermittler gänzlich ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Anspruch nehmen können solle, hinreichend im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag ge-funden hat. Gleichwohl ist nach Überzeugung der Kammer der Bereich des Aufwendungser-satzes von der Sperrwirkung des § 296 Abs. 1 Satz 3 und § 297 Nr. 1 SGB III umfasst. Danach gehört zu den durch den Vermittlungsgutschein bzw. seine Auszahlung abgegoltenen Leistungen des Vermittlers alle diejenigen, die der Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung dienen, einschließlich zum Beispiel der Fertigung von Kopien bzw. der dafür entstehenden Aufwendungen oder etwa dem Versand von Bewerbungsprofilen bzw. den dafür entstehenden Aufwendungen. Notwendige Bestandteile der Vermittlungstätigkeit sollen danach nicht aus dem Vermittlungsvertrag herausgelöst bzw. gesondert vereinbart und vergütet werden können (ebenso Brandt, in: Niesel § 296 SGB III, Rn. 9).
Nach alledem konnte die Klage kein Erfolg haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 3 GKG hier – dem Umstand der Statthaftigkeit einer Feststellungsklage geschuldet – in Höhe des halben Auffangstreitwerts.
V. Die Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, da die Voraussetzungen dafür ihrer Mei-nung nach insofern erfüllt sind, als eine höchstrichterliche Rechtssprechung zur Frage der Tragweite der Anwendbarkeit des Maklerrechts des BGB bezüglich des Anspruchs auf Auf-wendungsersatz bei der Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittler aufgrund Vermittlungs-gutschein bzw. der Sperrwirkung diesbezüglich der § 296 Abs. 1 Satz 3, § 297 Nr. 1 SGB III höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Aufwendungsersatz der privaten Arbeitsvermittler.
Die Beklagte betreibt auf ihrer Internetseite u.a. eine Jobbörse, auf der die Klägerin als private Arbeitsvermittlerin angemeldet ist, um Arbeitssuchende über offene Stellen in ihrem Bestand zu informieren. Im Oktober 2009 deaktivierte die Beklagte die Benutzerkonten der Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, die von der Klägerin praktizierte Erhebung eines pauschalen Aufwendungsersatzes von den sich bei ihr – bei der Klägerin – anmeldenden Arbeitssuchenden für die Aufnahme in den Datenbestand der Klägerin, dies unabhängig von einem eventuellen Vermittlungserfolg, sei gemäß § 297 Nr. 1 i.V.m. § 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III unwirksam. Die Klägerin ist der Auffassung, da ein erheblicher Teil der bei ihr vorstellig werdenden Arbeitssu-chenden in Wahrheit keine Beschäftigung suche bzw. dies nur bedingt täte, gleichwohl aber erhebliche Kosten verursache, sei die Aufwendungspauschale gerechtfertigt. Vorläufig sehe aber die Klägerin davon ab, den Aufwendungsersatz geltend zu machen, dies deshalb, um eine Sperrung ihres Zugangs zum Internetportal der Beklagten zu vermeiden. Die Deaktivierung der Benutzerkonten der Klägerin durch die Beklagte war zwischenzeitlich zurückgenommen wor-den.
Die Klageerhebung zum Sozialgericht Cottbus datiert unter dem 12.03.2010.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt festzustellen,
dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Benutzerkonto der Klägerin auf der Internet-seite www.Arbeitsagentur.de in der Rubrik "Jobbörse" zu deaktivieren, weil die Kläge-rin von bei ihr angemeldeten Arbeitsuchenden einen Aufwendungsersatz i.H.v. jeweils 25,00 Euro erhebt.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und dem Vorbringen der Beteilig-ten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Zwar besteht aktuell keine Deakti-vierung des Benutzerkontos der Klägerin auf der von der Beklagten im Internet betriebenen Jobbörse. Die Beklagte hat jedoch angekündigt, sollte die Klägerin erneut einen Aufwendungs-ersatz von pauschal 25,00 Euro je Bewerber erheben, das Benutzerkonto der Klägerin erneut zu sperren, so dass die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht in Abrede zu stellen ist.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die damalige bzw. eine erneute Deaktivierung der Benutzerkonten der Klägerin auf der von der Beklagten im Internet betriebenen Jobbörse unter Berufung darauf, die von der Klägerin praktizierte Erhebung eines pauschalen Aufwendungs-ersatzes von den sich bei ihr der Klägerin anmeldenden Arbeitsuchenden für die Aufnahme in den Datenbestand, der Klägerin dies unabhängig von einem eventuellen Vermittlungserfolg, sei gemäß § 297 Nr. 1 i.V.m. § 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III unwirksam, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer ist der Überzeugung, dass § 296 Abs. 1 Satz 3 und § 297 Nr. 1 SGB III einen Rückgriff auf die allgemeinen BGB-Makler-Regelungen über die Gewährung von Aufwen-dungsersatz wie insbesondere § 652 Abs. 2 BGB ausschließen. Zwar ist die Regelung über den Vermittlungsgutschein bzw. –vertrag in Ansehung des BGB-Maklerrechts erfolgt, was auch das BSG (Urteil vom 06.04.2006, Az.: B 7a AL 56/05 R; 06.05.2008, Az. B 7/7a AL 8/07 R) aufgegriffen hat. Ferner dürfte fraglich sein, ob der Wille des Gesetzgebers, wonach der Ar-beitsuchende die Dienste privater Arbeitsvermittler gänzlich ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Anspruch nehmen können solle, hinreichend im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag ge-funden hat. Gleichwohl ist nach Überzeugung der Kammer der Bereich des Aufwendungser-satzes von der Sperrwirkung des § 296 Abs. 1 Satz 3 und § 297 Nr. 1 SGB III umfasst. Danach gehört zu den durch den Vermittlungsgutschein bzw. seine Auszahlung abgegoltenen Leistungen des Vermittlers alle diejenigen, die der Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung dienen, einschließlich zum Beispiel der Fertigung von Kopien bzw. der dafür entstehenden Aufwendungen oder etwa dem Versand von Bewerbungsprofilen bzw. den dafür entstehenden Aufwendungen. Notwendige Bestandteile der Vermittlungstätigkeit sollen danach nicht aus dem Vermittlungsvertrag herausgelöst bzw. gesondert vereinbart und vergütet werden können (ebenso Brandt, in: Niesel § 296 SGB III, Rn. 9).
Nach alledem konnte die Klage kein Erfolg haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 3 GKG hier – dem Umstand der Statthaftigkeit einer Feststellungsklage geschuldet – in Höhe des halben Auffangstreitwerts.
V. Die Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, da die Voraussetzungen dafür ihrer Mei-nung nach insofern erfüllt sind, als eine höchstrichterliche Rechtssprechung zur Frage der Tragweite der Anwendbarkeit des Maklerrechts des BGB bezüglich des Anspruchs auf Auf-wendungsersatz bei der Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittler aufgrund Vermittlungs-gutschein bzw. der Sperrwirkung diesbezüglich der § 296 Abs. 1 Satz 3, § 297 Nr. 1 SGB III höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved