L 3 U 85/13

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 11 U 265/10
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 U 85/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, wird ein Widerspruchsbescheid mit der Bekanntgabe gegenüber dem Beteiligten wirksam.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.3.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau die Feststellung einer Berufskrankheit.
Der Kläger ist der Witwer der 1946 geborenen und am.2008 verstorbenen G D (im Folgenden: Versicherte). Von 1961 bis 1964 absolvierte die Versicherte eine Ausbildung als Verkäuferin und arbeitete in diesem Beruf bis 1968. Von 1969 bis 1982 war sie als Heimarbeiterin für Feintäschnerarbeiten tätig, ab 1987 als Zeitungsausträgerin. Am 21.9.1994 zeigte der Nervenarzt Dr. B , T , das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Er teilte mit, bei der Versicherten bestehe seit November 1993 Schwindel, Muskel- und Gelenkschmerzen, Kribbeln der Füße sowie Leistungsabfall. Der Arzt diagnostizierte eine Polyneuropathie, Muskelschädigung und eine schwere Leistungs- und Wesensveränderung bei dringendem Verdacht auf Entstehung durch toxische Arbeitsstoffe. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.12.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die vorgetragenen Beschwerden seien nicht Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9.6.2009 beantragte der Kläger die Einleitung eines neuen "Ermittlungsverfahrens" wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV. Die bislang durchgeführten Ermittlungen hätten den Kontakt der Versicherten zu Trichlorethylen, einem Listenstoff nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV, bei ihrer beruflichen Tätigkeit gezeigt.
Mit Bescheid vom 4.11.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens wegen einer bei der Versicherten zu Lebzeiten bestehenden Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV ab, denn ein solcher Anspruch sei gemäß § 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Allgemeiner Teil erloschen. Der Antrag auf Prüfung einer entsprechenden Berufskrankheit müsse vom Berechtigten zu Lebzeiten selbst gestellt werden, ein Rechtsnachfolger könne dies nicht nachholen.
Der Bescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. In dem begleitenden Anschreiben heißt es: "Der von Ihnen Vertretene wird von uns nicht informiert, sodass wir Sie um Weitergabe der Entscheidung an Ihren Mandanten bitten."
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 9.11.2009 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Die Beklagte habe es zu Lebzeiten der Versicherten unterlassen, Ermittlungen auch unter der Listennummer 1302 der Anlage 1 zur BKV durchzuführen. Im Wege des sozialrechtlichen "Wiederherstellungsanspruchs" sei das Berufskrankheitenverfahren durchzuführen. Mit an den Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom 23.2.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Wie im Ausgangsbescheid führte die Beklagte aus, etwaige Ansprüche seien gemäß § 59 SGB I bereits erloschen. Selbst ein pflichtwidriges Unterlassen des Versicherungsträgers noch zu Lebzeiten des Versicherten ein Verwaltungsverfahren anhängig zu machen, stehe dem Erlöschen des Leistungsanspruchs nicht entgegen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der sich auf die Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten stütze, bestehe offensichtlich nicht.
Auf dem Widerspruchsbescheid ist die Aufgabe zur Post am 24.2.2010 vermerkt.
Am 22.11.2010 wendete der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich an die Beklagte und bat um Entscheidung über den Widerspruch. Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten daraufhin mit, über den Widerspruch sei entschieden. Zwar sei versäumt worden, ihm den Widerspruchsbescheid zuzuleiten, dadurch werde dieser aber nicht unwirksam. Der Kläger selbst habe gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Dem Prozessbevollmächtigten wurde ein Ausdruck des Widerspruchsbescheides übersandt. Am 20.12.2010 beantragte der Kläger in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Ebenfalls am 20.12.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Mainz Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klage sei nicht verfristet. Er habe angesichts des Hinweises in dem begleitenden Anschreiben zu dem Ausgangsbescheid darauf vertrauen dürfen, dass nicht nur der Schriftwechsel über seinen Bevollmächtigten geführt werde, sondern dies auch für die abschließenden Verwaltungsentscheidungen gelte. Das Verhalten der Beklagten stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Die Klage sei darüber hinaus auch begründet. Der Beklagten sei eine Exposition der Versicherten gegenüber Trichlorethylen bekannt gewesen. Sie müsse dann tätig werden. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, in dieser Situation ein Verwaltungsverfahren erst auf Antrag einleiten zu müssen. Die Belastungen am Arbeitsplatz der Versicherten seien derart hoch gewesen, dass zumindest die Encephalopathie des Schweregrades IIa/b als Folge dieser Belastung anzuerkennen sei.
Das Sozialgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 11.3.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, denn die Klagefrist sei nicht eingehalten. Der am 24.2.2010 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid gelte gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - am 27.2.2010 als bekannt gegeben. Die Klagefrist habe daher gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Ablauf des 27.3.2010 geendet. Dem stehe die fehlende Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Prozessbevollmächtigten nicht entgegen. Der Verwaltungsakt sei gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Betroffenen bekanntzugeben. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten regele, sei demgegenüber lediglich eine Kann-Bestimmung. Der Behörde sei Ermessen eingeräumt, gegenüber wem sie die Bekanntgabe vornehme. Die Ermessensausübung müsse nicht begründet werden, wenn die Behörde den gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Bekanntgabe an den Betroffenen wähle. Widereinsetzung in die versäumte Klagefrist sei nicht zu gewähren. Der Kläger habe die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt, denn er habe sich nach Erhalt des ablehnenden Widerspruchsbescheides nicht bei seinem Prozessbevollmächtigten erkundigt, wie weiter zu verfahren sei.
Gegen das am 25.3.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.4.2013 Berufung eingelegt. Er trägt dazu vor, seine Klage sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig gewesen. Er habe sich gerade zur Erhaltung eventueller Rechtsmittelfristen auf die rechtzeitige Übersendung einer Durchschrift von Entscheidungen an seinen Bevollmächtigten verlassen können müssen. Ein entsprechender Irrtum seinerseits sei nicht vermeidbar gewesen. Unter den gegebenen Umständen genüge eine Rechtsmittelbelehrung, wie in dem ihm zugestellten Widerspruchsbescheid, zur Erfüllung der der Beklagten obliegenden Pflichten eben nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.3.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 4.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Versicherten das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 4.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.2.2010 zu Recht abgewiesen. Die am 20.12.2010 erhobene Klage war unzulässig, denn die für die Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage maßgebliche Monatsfrist des § 87 SGG endete bereits am 27.3.2010.
1. Gemäß § 87 Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid ist nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Eine Zustellung ist nicht vorgeschrieben.
a) Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt oder der von ihm betroffen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Bekanntgabe gegenüber einem bestellten Bevollmächtigten vorgenommen werden. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
Der an den Kläger adressierte Widerspruchsbescheid wurde am 24.2.2010 zur Post gegeben. Damit gilt er gegenüber dem Kläger am 27.2.2010 als bekannt gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat, liegen nicht vor. Die Frist zur Klageerhebung begann demnach am 27.2.2010.
b) Dass der Widerspruchsbescheid am 24.2.2010 nicht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt und somit diesem nicht bekannt gegeben worden ist, hat auf den Fristbeginn keinen Einfluss. Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird der Widerspruchsbescheid mit der Bekanntgabe gegenüber dem Beteiligten im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB X in jedem Fall wirksam. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X steht dem nicht entgegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ergänzung, durch die die der Behörde eröffneten Möglichkeiten lediglich erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, Az.: 3 C 35/96). Der Verwaltungsakt kann, "muss" aber dem Bevollmächtigten nicht bekanntgegeben werden (KassKomm/Mutschler, § 37 SGB X Rn. 13). Die Sonderregelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X beeinflusst die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides durch die Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen nicht. Erfolgt die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung entsprechend der Grundregel des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Betroffenen, ist die diesbezügliche Entscheidung der Behörde grundsätzlich nicht fehlerhaft. Wünscht der Betroffene oder Adressat die Bekanntgabe an sich selbst nicht, steht es ihm frei, sie mit der Vollmacht an den Bevollmächtigten gegenüber der Behörde auszuschließen.
Besonderheiten des Einzelfalles, die entgegen dem Regelfall des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wirksame Bekanntgabe nur gegenüber dem bestellten Bevollmächtigten zulassen, bestehen nicht. Handlungsunfähigkeit, die einer wirksamen Bekanntgabe entgegenstünde, macht der Kläger ebenso wenig geltend wie andere Besonderheiten, die die Bekanntgabe ihm gegenüber unangebracht sein ließen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Bevollmächtigung auf Betreiben der Behörde erfolgt ist, der Betroffene die Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten ausdrücklich verlangt hat, bei Ortsabwesenheit oder mangelnden Sprachkenntnissen (vgl. Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, § 37 Rn. 26). Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darauf berufen, er habe, nachdem die vorherige übrige Korrespondenz der Beklagten mit seinem Bevollmächtigten erfolgt sei, darauf vertrauen dürfen, dass die Frist auslösenden Entscheidungen ebenfalls seinem Bevollmächtigten bekannt gegeben würden. Nach § 13 Abs. 3 SGB X war die Beklagte verpflichtet, sich im Verwaltungsverfahren an den bestellten Bevollmächtigten zu wenden. Diese Verpflichtung der Behörde besteht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X wie des Satzes 2 bei der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gerade nicht. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X stellt nach ganz herrschender Meinung eine Spezialregelung zu § 13 Abs. 3 SGB X dar, die die Behörde von der Verpflichtung zur Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten entbindet (BSG, Urteil vom 21.2.1985 – 11 RA 6/84; BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 – 3 C 35/96; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, § 37 Rn. 24; KassKomm/Mutschler § 37 SGB X, Rn. 13).
2. Wegen dieses Fristversäumnisses war dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Kläger hat die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt. Eine gesetzliche Frist wird dann ohne Verschulden versäumt, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Verfahrensfrist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe nicht diejenige Sorgfalt angewendet, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen vernünftigerweise zugemutet werden konnte. Er hat sich nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht an seinen Bevollmächtigten gewandt und den weiteren Fortgang geklärt. Gerade weil der Kläger während des Verwaltungsverfahrens keine direkte Korrespondenz mit der Beklagten hatte, gebieten Sorgfalt und Vernunft die Nachfrage beim Bevollmächtigten bei Übersendung des Widerspruchsbescheides direkt und unmittelbar durch die Behörde. Entgegen der Auffassung des Klägers führt der Irrtum über die Sach- und Rechtslage nicht zu einem unverschuldeten Fristversäumnis mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Eine evtl. mangelnde Rechtskenntnis des Klägers über die Wirksamkeit der Bekanntgabe nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X , kann eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.1998 - 8 B 154/98 ). Die Folgen einer solchen Fehleinschätzung muss der Rechtsunkundige auf sich nehmen. Zweifel hätten für den Kläger Anlass sein müssen, sich bei seinem Prozessbevollmächtigten zu erkundigen. Auch wenn der Kläger davon ausging, seinem Prozessbevollmächtigten würden alle Frist auslösenden Entscheidungen rechtzeitig mitgeteilt, hatte er - auch seinem Vorbringen im Berufungsverfahren zufolge - nicht die Vorstellung, der Prozessbevollmächtigte werde ohne Rücksprache mit ihm ein Rechtsmittel einlegen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte ein Unkundiger nach Erhalt des Bescheides gerade Kontakt mit seinem Bevollmächtigten aufgenommen. Anhaltspunkte bzgl. eines derartigen schlechten gesundheitlichen Zustandes des Klägers, der ein eigenverantwortliches Handeln ausgeschlossen hätte, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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