Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 10 R 1268/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 570/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Entscheidung zur Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt in den §§ 16, 21 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht.
2. Zu den Anforderungen an die Begutachtung von chronischen Schmerzen.
2. Zu den Anforderungen an die Begutachtung von chronischen Schmerzen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Er-werbsminderung hat.
Der 1959 geborene Kläger schloss seine Ausbildung zum Zerspaner (1976 bis 1978) mit dem Facharbeiterzeugnis am 15. Juli 1978 ab. Bis 1981 arbeitete er in diesem Beruf. Vom 25. Sep-tember 1981 bis 10. November 1982 war er in der DDR inhaftiert, wurde dann in die Bundes-republik abgeschoben und war zunächst arbeitslos. Von 1983 bis 1986 arbeitete er zuerst als Dreher - nach eigenen Angaben eine Facharbeitertätigkeit - und von 1986 bis 1994 als Monteur bei der D. AG. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Angaben des Klägers im beiderseitigen Einvernehmen gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Von März 1997 bis Dezember 2001 arbeitete er als Fahrer und Lagerist bei der Raiffeisen-Warenzentrale K.-Thüringen GmbH. Danach bezog er Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Vom 1. März bis 24. Oktober 2005 arbeitete er als Umzugshelfer bei Transporte & Umzüge M. H., ab dem 16. Oktober 2006 war er in einer durch die ARGE SGB II Saale-Holzland-Kreis geförderten Maßnahme beschäftigt. Sie wurde wegen einer Erkrankung des Klägers seit dem 4. Dezember 2006 zum 25. Januar 2007 beendet. Anschließend bezog er bis 16. Oktober 2008 Versorgungskrankengeld.
Mit Erstanerkennungsbescheid - Grundbescheid über die Gewährung von Beschädigtenver-sorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) vom 15. Oktober 1997 i.V.m. § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erkannte das Versorgungsamt G. als Schädigungsfolgen eine "Neurotische Entwicklung mit Somatisierungstendenzen und funktionelle Störungen (Cephalgien) einer depressiv strukturierten Persönlichkeit" und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen von 30 v.H. an. Mit Bescheid vom 5. September 2008 erhöhte der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - den Grad der Schädigung (GdS) auf 50 v.H. und mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 auf 60 v.H. Im Ausführungsbescheid vom 28. Dezember 2009 stellte der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - nach § 21 Abs. 1 StrRehaG i.V.m. mit dem BVG fest, der Kläger sei 1994 schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (§ 30 Abs. 2a BVG) und gewährte ihm mit weiterem Bescheid vom 9. Februar 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG i.V.m. § 33 BVG. Er könne aus nicht zu vertretenden sonstigen Gründen eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben. Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 bewilligte ihm der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG i.V.m. § 33 BVG, für die sich ab 1. Januar 2008 ein Zahlbetrag ergab. Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 bewilligte ihm der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - ab 1. Oktober 1995 einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 7 BVG.
Im Februar 2003 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-minderung. Die Beklagte zog u.a. diverse Unterlagen bei und holte ein nervenärztliches Gut-achten der Dipl.-Med. P vom 27. Mai 2003 (Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr) ein. Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 4. September 2003 lehnte sie den Antrag auf Gewährung einer Rente ab. Das SG wies die Klage nach Einholung eines nervenärztlich-psychosomatischen Gutachtens der Dr. G. vom 27. Oktober 2005 (Diagnosen u.a.: somatoforme Schmerzstörung, leichte bis mittelgradige depressive Episode; Leistungsbild: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung qualitativer Einschränkungen) mit Urteil vom 27. Juni 2006 (S 10 RJ 2138/03) ab. Im Berufungsverfahren holte der erkennende Senat u.a. ein neuro-logisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. U. vom 2. Februar 2007 (Diagnosen: Dysthymia, somatoforme Schmerzstörung, Kopfschmerz vom Spannungstyp; Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig) ein und wies mit Urteil vom 29. Mai 2007 (L 6 R 825/06) die Berufung zurück. Es fehle an den Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Letzte versicherungsrechtliche Tätigkeit war die Tätigkeit als Lagerarbeiter und Fahrer bei der Raiffeisen-Warenzentrale K.-Thüringen GmbH vom 1. März 1997 bis 31. Dezember 2001. Der Kläger habe nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sich aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf des Zerspanungsfacharbeiters oder des (in der Bundesrepublik) vergleichbaren Berufs als Dreher gelöst zu haben. Dagegen spreche, dass er in der Sitzung am 29. April 2007 ausdrücklich ein-geräumt habe, die Tätigkeit als Dreher aufgegeben zu haben, weil es bei der neuen Arbeit bei D. "nicht mehr auf das Hundertstel" ankam und der Verdienst höher war. Dies entspreche im Ergebnis dem Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten in der Vorinstanz und seinen Angaben im Zusatzfragebogen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vom 11. Februar 2002. Als Angelernter sei er auf eine Tätigkeit als Produktionshelfer verweisbar. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht verwarf mit Beschluss vom 27. Juli 2007 (B 13 R 309/07 B) die Beschwerde des Klägers ge-gen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig.
Im Mai 2008 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminde-rung. Die Beklagte zog diverse Unterlagen bei und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. M. vom 6. November 2008 (Diagnosen: chronische Cepahalgien vom Spannungstyp (Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung) neurologisch unauffällig, depressives Syndrom, derzeit leichtgradig, Verdacht auf Rentenbegehren; Leistungs-bild: mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr) ein. Mit Bescheid vom 18. November 2008 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009).
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er leide aufgrund der mehrmonatigen Haft in der DDR unter schweren Depressionen. Wegen der neurologisch-psychiatrischen gesundheitlichen Einschränkungen habe er die Tätigkeit als Zerspanungsfacharbeiter aufgeben müssen und könne sie nicht mehr verrichten. Insofern bestehe zumindest Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Das SG hat verschiedene Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen und u.a. das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 4. Juli 2009 aus einem anderen Verfahren des Klägers beim Sozialgericht Altenburg (S 8 VU 1590/06) beigezogen. Nach diesem bestehen 1994 Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTB) mit Intrusionen und Vermeidung; eine Volldiagnose könne nicht erhoben werden. Auf eine Testung werde verzichtet. 1994 hätten bei dem Kläger eine chronifizierte Somatisierungsstörung mit insbesondere im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorgelegen, die inhaltlich und zeitlich einen deutlichen Zusammenhang zu den Hafterlebnissen aufweisen. Die gleichzeitig bestehenden körperlichen Beschwerden seien im Rahmen der Somatisierung deutlich verstärkt worden, gegenüber der beschriebenen psychischen Er-krankung allerdings nicht gleichwertig sondern nur als leicht einzuschätzen. 1994 sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, den Beruf des Monteurs bei der D. AG bei ständig bestehendem Zeitdruck, zunehmender Normerhöhung, verbunden mit Lärm und Schichtarbeit auszuüben. Hierfür seien die anerkannten Schädigungsfolgen (Bescheid vom 15. Oktober 1997) ursächlich.
Nach dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. P. vom 20. Oktober 2011 leidet der Kläger auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führend in Gestalt chronischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp, sonstiger andauernder Persönlichkeitsänderung (hier als Haftfolge), depressiv geprägt, latent und episodisch sowie weiteren chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Formen. Im Übrigen bestehe ein chronischer Rückenschmerz (bei auch degenerativen Lendenwirbelsäulenver-änderungen), degenerative Kniegelenkveränderungen (Zustand nach endoskopischen Eingriffen) sowie eine rezidivierende Prostatitis. Der Kläger sei in der Lage vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen zu ver-richten.
Der Kläger hat Atteste der Dipl.-Med. E. vom 23. April und 22. November 2011 und eine Stellungnahme der Dipl.-Psych. R. vom 1. Dezember 2011 eingereicht.
Mit Urteil vom 17. Februar 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Monteur in der Automobilindustrie nicht mehr min-destens sechs Stunden pro Tag verrichten, weil es sich dabei typischerweise um Arbeiten im Akkord handele. Sie seien ihm nach den medizinischen Ermittlungen nicht mehr vollschichtig zuzumuten. Er sei jedoch auf alle ungelernten und angelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, weil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit allenfalls der Gruppe der an-gelernten Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, wegen seiner schweren Depressionen könne er den Beruf des Zerspanungsfacharbeiters nicht mehr ausüben. Im Bescheid des Freistaats Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - vom 28. Dezember 2009 werde festgestellt, dass er schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei; dabei sei von seinem erlernten Beruf als Zerspanungsfacharbeiter/Monteur ausgegangen worden. Daran sei die Beklagte gebunden. Er habe schädigungsbedingt keine Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeits-markt ausführen können. In ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 habe die Sachverständige E. eine PTB festgestellt, weshalb er seine Erwerbstätigkeit auch aufgeben musste. Dr. P. habe den Kausalzusammenhang zwischen Hafterfahrung, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, beruflichen Möglichkeiten, des seelischen Gleichgewichtes und den Problemen für die gesellschaftliche Integration bei Personen mit PTB nach politischer Verfolgung nicht entsprechend berücksichtigt. Nicht berücksichtigt worden sei auch seine strafrechtliche Rehabilitierung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juni 2008 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Dr. P. vom 2. Januar 2013 eingeholt. Da-nach ist der Kläger weiterhin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit als Produktionshelfer auszuüben. Die D. AG hat mit Schreiben vom 8. August 2013 mitgeteilt, eine Einstellung als Montierer setze keine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsausbildungsgesetz voraus. Die Tätigkeit werde im Allgemeinen von angelernten Kräften ausgeführt. Die Anlernzeit betrage ca. vier Wochen.
Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie des berufskundlichen Gutachtens der Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Produktionshelfers aus einem anderen beim Senat anhängig gewesenen Rechtsstreit (L 6 RJ 301/02) zur Kenntnisnahme übersandt.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten des Sozialgerichts Altenburg (S 10 RJ 2138/03 und S 8 VU 1590/06) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.). Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozi-algesetzbuch (SGB VI) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird in dem Ausführungsbescheid des Freistaats Thüringen vom 28. Dezember 2009 nicht festgestellt, dass er ab 1995 nicht mehr in der Lage war, Tätig-keiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten; dort wird nur angegeben, er habe den Beruf des Monteurs schädigungsbedingt aufgegeben. Die Beklagte und der Senat sind auch nicht an die Ausführungen in dem Bescheid gemäß § 32 BVG vom 9. Februar 2011 gebunden. Tatsächlich sollen nach §§ 16, 21 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für die Betroffene Nachteile durch den Freiheitsentzug durch soziale Ausgleichsleistungen (Kapitalentschädigung, Zuwendungen für Haftopfer, Unterstützungsleistungen und Versorgung) gemindert werden. Eine Entscheidung zur Rente wegen Erwerbsminderung wird dort nicht getroffen.
Der Kläger ist angesichts des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht berufsunfähig i.S.v. § 240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Damit ist er auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S.v. § 43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich aus-üben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bis-herigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (an-erkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 – 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem "Schema" in die gleiche oder in die nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufes ist danach die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Sie ist einerseits wesentlich für die abstrakte - "tarifvertragliche" - Qualifizie-rung (im Sinne eines selbstständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen ge-ordneten Tarifvertrages, zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt aus-geübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R, nach juris).
Letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers vor der Antragstellung auf Rente im Mai 2008 ist die Tätigkeit als Umzugshelfer und Fahrer, die er vom 1. März bis 24. Oktober 2005 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Transporte & Umzüge H. ausübte. Es handelt sich um eine ungelernte, allenfalls angelernte Tätigkeit (unterer Bereich). Laut Arbeitgeberauskunft war es eine körperlich schwere Arbeit mit einer Anlernzeit von ca. drei Monaten. Von der Facharbeitertätigkeit als Dreher, dem vergleichbaren Beruf des DDR-Zerspanungsfacharbeiters, hatte sich der Kläger 1986 aus nicht medizinischen Gründen gelöst. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in entsprechender Anwendung auf das den Beteiligten vorliegende Senatsurteil vom 29. Mai 2007 (L 6 R 825/06) Bezug genommen. Ob der Kläger die Tätigkeit als Monteur bei der D. AG im Jahr 1994 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, wie im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 4. Juli 2009 behauptet und im Ausführungsbescheid des Freistaats Thüringen vom 28. Dezember 2009 festgestellt wird, kann dahinstehen, weil er unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit keinen höheren Berufsschutz erlangt. Nach der Auskunft der D. AG vom 8. August 2013 setzt die Monteurtätigkeit keine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf voraus und die Anlernzeit beträgt ca. vier Wochen. Es handelt sich damit um eine ungelernte Tätigkeit ohne relevanten Bezug zum erlernten Beruf des Zerspanungs-facharbeiters, den der Kläger bereits acht Jahre zuvor aufgegeben hatte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Umzugshelfer und Fahrer kann er nach dem Gutachten des Dr. P. vom 20. Oktober 2011 allerdings nicht mehr ausüben. Eine Verweisungstätigkeit ist bei ungelernten bzw. angelernten Tätigkeiten unteren Ranges zwar grundsätzlich nicht erforderlich. Der Senat verweist den Kläger trotzdem hilfsweise auf die jedenfalls zumutbare Tätigkeit als Produktionshelfer entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem an-deren Verfahren des Senats (L 6 RJ 301/02).
Es handelt sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei un-terschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbel-säulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holz-schachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden. Diesem Anforderungsprofil entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nach den Gutachten des Dr. U. vom 2. Februar 2007 und des Dr. P. vom 20. Oktober 2011 und der ergänzen-den Stellungnahme vom 2. Januar 2013.
Dr. U. konnte nach seinem Gutachten vom 2. Februar 2007 eine Dysrythmie im EEG ebenso wenig feststellen wie Gefäß- und Gefäßfolgeschäden des zentralen Nervensystems. Organische Störungen konnte er nicht bestätigen. Kognitive Defizite zeigten sich vor allem in der Reaktionsfähigkeit und im Gedächtnisbereich. Die Ergebnisse der Konzentrations- und Auf-merksamkeitsprüfung waren nicht eindeutig und deuteten vor allem auf eine nicht ausreichende Mitarbeit hin. Die durchgeführten Persönlichkeitsteste waren nur eingeschränkt verwertbar. Der Freiburger Persönlichkeitsinventar-Selbstauskunftsbogen (FPI) zeigte eine hohe Psychosomatik- und eine hohe Depressionsskala. Der Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2-Test (MMPI-2) war wegen Erhöhung der Validitätsskala nur gering aussagekräftig. Zwar konnte der Sachverständige bei unzureichender Mitarbeit des Klägers keine schlüssige psychodynamische Begründung für das Entstehen der psychischen Beschwerden finden, hatte allerdings darauf hingewiesen, dass es diesem möglich war, sich trotzdem beruflich zu integ-rieren, eine partnerschaftliche Bindung einzugehen und zu heiraten. Eine kontinuierliche psy-chotherapeutische Behandlung konnte er nicht feststellen. Trotz der Beschwerden sah er den Kläger angesichts seiner gesunden Persönlichkeitsanteile in der Lage, seine Probleme zu überwinden. So konnte er im Bedarfsfall durchaus eine berufliche Tätigkeit aufnehmen und könnte sich in psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung begeben. Angesichts dieser Umstände ist seine Einschätzung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Stress, Zeitdruck, Wechselschicht und Lärmbelästigung - auch als Produktionshelfer - vollschichtig ausüben kann, nachvollziehbar.
Qualitative Verschlechterungen dieses Leistungsvermögens hat der Senat nicht feststellen können. Sie werden von dem Sachverständigen Dr. P. im Gutachten vom 20. Oktober 2011 ausdrücklich verneint. Er hat bestätigt, dass der Kläger unter der führenden Symptomatik von Kopfschmerzen im Charakter eines chronischen Spannungskopfschmerzes ohne unmittelbare feststellbare organische Ursache leidet. Ursächlich hierfür ist eine Somatisierungsstörung. Weiter kam es zu psychosomatischer Beschwerdebildung unter verstärkenden psychischen Einflüssen bevorzugt in sensitiven bzw. vorgeschädigten Organsystemen. Trotz der Gesamtbeeinträchtigung einschließlich der körperlichen Beschwerden konnte er eine Familie aufbauen und sich neu in der heimatlichen Umgebung ansiedeln. Stimmungs- und psychosomatische Störungen haben nach dem bisherigen Verlauf einen relevanten erwerbseinschränkenden Einfluss dahingehend, dass sie Aktivitätsstörungen mit Auswirkung auf die Teilhabefähigkeit zunächst im Erwerbsleben nach sich ziehen. Angesichts der Gestaltungsfähigkeit des Klägers im persönlichen Bereich und auch früherer Anstrengungen ist von einer prinzipiellen Erwerbsfähigkeit unter geeigneten Tätigkeitsmerkmalen auszugehen. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens ist nicht zu begründen. Aus den geklagten Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates (Rücken, Knie) resultieren Einschränkungen für die zumutbare Schwere körperlicher Tätigkeiten. Der Kläger kann nur noch leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und zeitweise im Gehen ausüben. Zwangshaltungen sind ebenso wie Über-Kopf-Arbeiten wegen der Funktionseinheit Halswirbelsäule/Kopf und den Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu vermeiden. Heben und Bücken sind auch bei geringer Häufigkeit auf die Dimensionen mittelschwerer Belastungsmerkmale zu begrenzen. Ebenso zu vermeiden sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck, insbesondere Akkord- und Fließbandarbeit und Arbeiten unter Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Januar 2013 hat der Sachverständige auch unter Berücksichtigung des Attestes der Dipl.-Med. E. vom 22. November 2011 ein Leistungsvermögen des Klägers von sechs Stunden und mehr bestätigt. Seine willentliche Steuerungsfähigkeit unter zumutbarer Anstrengung zur Überwindung psychischer und körperlicher bzw. psychosomatischer Beschwerden ist hierfür ausreichend. Dies ist auch den Ausführungen der Dipl.-Psych. R. in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2012 entgegenzuhalten.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist danach nicht erforderlich. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, Dr. P. habe die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTB) nicht berücksichtigt, ist ohne Bedeutung. Tatsächlich nennt diese die Diagnose PTB bei der Beantwortung der Beweisfragen in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 nicht. Nach ihren Ausführungen liegen "Teilsymptome der PTB" vor, weil die sog. C- und D-Kriterien der PTB nicht sicher erfüllt sind. Damit kann nach der medizinischen Literatur diese Diagnose bereits nicht mit dem not-wendigen Vollbeweis gestellt werden (vgl. Foerster und Widder, Psychoreaktive Störungen in Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 525). Im Übrigen kommt es nicht auf Diagnosen, sondern auf die daraus resultierenden Funktionseinschränkun-gen an. Ausdrücklich hat Dr. P. eine Verschlechterung des Leistungsvermögens verneint.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass das beigezogene Gutachten vom 4. Juli 2009 nicht den Anforderungen an die Begutachtung von chronischen Schmerzen entspricht. Hierfür ist es erforderlich, dass Schmerzerlebnis, Schmerzverhalten und Schmerzverarbeitung des Probanden anhand von wissenschaftlich erarbeitete Fragebögen (wie z.B. die von Dr. U. (FPI) - und Dr. P. (Zerssen)- verwendete Fragebögen) erfasst werden und der Grad und das Ausmaß der Symptomatik und deren konkrete Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben anhand des wissenschaftlichen Erkenntnisstands (z.B. Widder, Schiltenwolf, Egle et al. "Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", AWMF-Register Nr. 030/102 S2k; Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie) anhand von Indizien überprüft werden (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003 - Az.: B 5 RJ 80/02 B, nach juris). Dies haben Dr. U. und Dr. P. getan, die notwendige Validierung durch-geführt und die willentliche Steuerbarkeit der geklagten Beschwerden bejaht. Im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. fehlen Testung und Beschwerdevalidierung dagegen vollständig. Angesichts des notwendigen strengen Maßstabs bei der Beurteilung von Erkrankungen mit "neurotischem Einschlag" (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - Az.: B 5 RJ 48/03 R, nach juris) bietet es weder einen ausreichenden Anhalt für eine unter-schiedliche Leistungsbewertung noch für die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung im Hinblick auf die PTB.
Ob dem Kläger eine Tätigkeit als Produktionshelfer vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Er-werbsminderung hat.
Der 1959 geborene Kläger schloss seine Ausbildung zum Zerspaner (1976 bis 1978) mit dem Facharbeiterzeugnis am 15. Juli 1978 ab. Bis 1981 arbeitete er in diesem Beruf. Vom 25. Sep-tember 1981 bis 10. November 1982 war er in der DDR inhaftiert, wurde dann in die Bundes-republik abgeschoben und war zunächst arbeitslos. Von 1983 bis 1986 arbeitete er zuerst als Dreher - nach eigenen Angaben eine Facharbeitertätigkeit - und von 1986 bis 1994 als Monteur bei der D. AG. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Angaben des Klägers im beiderseitigen Einvernehmen gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Von März 1997 bis Dezember 2001 arbeitete er als Fahrer und Lagerist bei der Raiffeisen-Warenzentrale K.-Thüringen GmbH. Danach bezog er Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Vom 1. März bis 24. Oktober 2005 arbeitete er als Umzugshelfer bei Transporte & Umzüge M. H., ab dem 16. Oktober 2006 war er in einer durch die ARGE SGB II Saale-Holzland-Kreis geförderten Maßnahme beschäftigt. Sie wurde wegen einer Erkrankung des Klägers seit dem 4. Dezember 2006 zum 25. Januar 2007 beendet. Anschließend bezog er bis 16. Oktober 2008 Versorgungskrankengeld.
Mit Erstanerkennungsbescheid - Grundbescheid über die Gewährung von Beschädigtenver-sorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) vom 15. Oktober 1997 i.V.m. § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erkannte das Versorgungsamt G. als Schädigungsfolgen eine "Neurotische Entwicklung mit Somatisierungstendenzen und funktionelle Störungen (Cephalgien) einer depressiv strukturierten Persönlichkeit" und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen von 30 v.H. an. Mit Bescheid vom 5. September 2008 erhöhte der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - den Grad der Schädigung (GdS) auf 50 v.H. und mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 auf 60 v.H. Im Ausführungsbescheid vom 28. Dezember 2009 stellte der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - nach § 21 Abs. 1 StrRehaG i.V.m. mit dem BVG fest, der Kläger sei 1994 schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (§ 30 Abs. 2a BVG) und gewährte ihm mit weiterem Bescheid vom 9. Februar 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG i.V.m. § 33 BVG. Er könne aus nicht zu vertretenden sonstigen Gründen eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben. Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 bewilligte ihm der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG i.V.m. § 33 BVG, für die sich ab 1. Januar 2008 ein Zahlbetrag ergab. Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 bewilligte ihm der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - ab 1. Oktober 1995 einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 7 BVG.
Im Februar 2003 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-minderung. Die Beklagte zog u.a. diverse Unterlagen bei und holte ein nervenärztliches Gut-achten der Dipl.-Med. P vom 27. Mai 2003 (Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr) ein. Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 4. September 2003 lehnte sie den Antrag auf Gewährung einer Rente ab. Das SG wies die Klage nach Einholung eines nervenärztlich-psychosomatischen Gutachtens der Dr. G. vom 27. Oktober 2005 (Diagnosen u.a.: somatoforme Schmerzstörung, leichte bis mittelgradige depressive Episode; Leistungsbild: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung qualitativer Einschränkungen) mit Urteil vom 27. Juni 2006 (S 10 RJ 2138/03) ab. Im Berufungsverfahren holte der erkennende Senat u.a. ein neuro-logisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. U. vom 2. Februar 2007 (Diagnosen: Dysthymia, somatoforme Schmerzstörung, Kopfschmerz vom Spannungstyp; Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig) ein und wies mit Urteil vom 29. Mai 2007 (L 6 R 825/06) die Berufung zurück. Es fehle an den Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Letzte versicherungsrechtliche Tätigkeit war die Tätigkeit als Lagerarbeiter und Fahrer bei der Raiffeisen-Warenzentrale K.-Thüringen GmbH vom 1. März 1997 bis 31. Dezember 2001. Der Kläger habe nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sich aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf des Zerspanungsfacharbeiters oder des (in der Bundesrepublik) vergleichbaren Berufs als Dreher gelöst zu haben. Dagegen spreche, dass er in der Sitzung am 29. April 2007 ausdrücklich ein-geräumt habe, die Tätigkeit als Dreher aufgegeben zu haben, weil es bei der neuen Arbeit bei D. "nicht mehr auf das Hundertstel" ankam und der Verdienst höher war. Dies entspreche im Ergebnis dem Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten in der Vorinstanz und seinen Angaben im Zusatzfragebogen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vom 11. Februar 2002. Als Angelernter sei er auf eine Tätigkeit als Produktionshelfer verweisbar. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht verwarf mit Beschluss vom 27. Juli 2007 (B 13 R 309/07 B) die Beschwerde des Klägers ge-gen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig.
Im Mai 2008 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminde-rung. Die Beklagte zog diverse Unterlagen bei und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. M. vom 6. November 2008 (Diagnosen: chronische Cepahalgien vom Spannungstyp (Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung) neurologisch unauffällig, depressives Syndrom, derzeit leichtgradig, Verdacht auf Rentenbegehren; Leistungs-bild: mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr) ein. Mit Bescheid vom 18. November 2008 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009).
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er leide aufgrund der mehrmonatigen Haft in der DDR unter schweren Depressionen. Wegen der neurologisch-psychiatrischen gesundheitlichen Einschränkungen habe er die Tätigkeit als Zerspanungsfacharbeiter aufgeben müssen und könne sie nicht mehr verrichten. Insofern bestehe zumindest Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Das SG hat verschiedene Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen und u.a. das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 4. Juli 2009 aus einem anderen Verfahren des Klägers beim Sozialgericht Altenburg (S 8 VU 1590/06) beigezogen. Nach diesem bestehen 1994 Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTB) mit Intrusionen und Vermeidung; eine Volldiagnose könne nicht erhoben werden. Auf eine Testung werde verzichtet. 1994 hätten bei dem Kläger eine chronifizierte Somatisierungsstörung mit insbesondere im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorgelegen, die inhaltlich und zeitlich einen deutlichen Zusammenhang zu den Hafterlebnissen aufweisen. Die gleichzeitig bestehenden körperlichen Beschwerden seien im Rahmen der Somatisierung deutlich verstärkt worden, gegenüber der beschriebenen psychischen Er-krankung allerdings nicht gleichwertig sondern nur als leicht einzuschätzen. 1994 sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, den Beruf des Monteurs bei der D. AG bei ständig bestehendem Zeitdruck, zunehmender Normerhöhung, verbunden mit Lärm und Schichtarbeit auszuüben. Hierfür seien die anerkannten Schädigungsfolgen (Bescheid vom 15. Oktober 1997) ursächlich.
Nach dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. P. vom 20. Oktober 2011 leidet der Kläger auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führend in Gestalt chronischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp, sonstiger andauernder Persönlichkeitsänderung (hier als Haftfolge), depressiv geprägt, latent und episodisch sowie weiteren chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Formen. Im Übrigen bestehe ein chronischer Rückenschmerz (bei auch degenerativen Lendenwirbelsäulenver-änderungen), degenerative Kniegelenkveränderungen (Zustand nach endoskopischen Eingriffen) sowie eine rezidivierende Prostatitis. Der Kläger sei in der Lage vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen zu ver-richten.
Der Kläger hat Atteste der Dipl.-Med. E. vom 23. April und 22. November 2011 und eine Stellungnahme der Dipl.-Psych. R. vom 1. Dezember 2011 eingereicht.
Mit Urteil vom 17. Februar 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Monteur in der Automobilindustrie nicht mehr min-destens sechs Stunden pro Tag verrichten, weil es sich dabei typischerweise um Arbeiten im Akkord handele. Sie seien ihm nach den medizinischen Ermittlungen nicht mehr vollschichtig zuzumuten. Er sei jedoch auf alle ungelernten und angelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, weil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit allenfalls der Gruppe der an-gelernten Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, wegen seiner schweren Depressionen könne er den Beruf des Zerspanungsfacharbeiters nicht mehr ausüben. Im Bescheid des Freistaats Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - vom 28. Dezember 2009 werde festgestellt, dass er schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei; dabei sei von seinem erlernten Beruf als Zerspanungsfacharbeiter/Monteur ausgegangen worden. Daran sei die Beklagte gebunden. Er habe schädigungsbedingt keine Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeits-markt ausführen können. In ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 habe die Sachverständige E. eine PTB festgestellt, weshalb er seine Erwerbstätigkeit auch aufgeben musste. Dr. P. habe den Kausalzusammenhang zwischen Hafterfahrung, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, beruflichen Möglichkeiten, des seelischen Gleichgewichtes und den Problemen für die gesellschaftliche Integration bei Personen mit PTB nach politischer Verfolgung nicht entsprechend berücksichtigt. Nicht berücksichtigt worden sei auch seine strafrechtliche Rehabilitierung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juni 2008 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Dr. P. vom 2. Januar 2013 eingeholt. Da-nach ist der Kläger weiterhin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit als Produktionshelfer auszuüben. Die D. AG hat mit Schreiben vom 8. August 2013 mitgeteilt, eine Einstellung als Montierer setze keine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsausbildungsgesetz voraus. Die Tätigkeit werde im Allgemeinen von angelernten Kräften ausgeführt. Die Anlernzeit betrage ca. vier Wochen.
Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie des berufskundlichen Gutachtens der Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Produktionshelfers aus einem anderen beim Senat anhängig gewesenen Rechtsstreit (L 6 RJ 301/02) zur Kenntnisnahme übersandt.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten des Sozialgerichts Altenburg (S 10 RJ 2138/03 und S 8 VU 1590/06) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.). Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozi-algesetzbuch (SGB VI) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird in dem Ausführungsbescheid des Freistaats Thüringen vom 28. Dezember 2009 nicht festgestellt, dass er ab 1995 nicht mehr in der Lage war, Tätig-keiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten; dort wird nur angegeben, er habe den Beruf des Monteurs schädigungsbedingt aufgegeben. Die Beklagte und der Senat sind auch nicht an die Ausführungen in dem Bescheid gemäß § 32 BVG vom 9. Februar 2011 gebunden. Tatsächlich sollen nach §§ 16, 21 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für die Betroffene Nachteile durch den Freiheitsentzug durch soziale Ausgleichsleistungen (Kapitalentschädigung, Zuwendungen für Haftopfer, Unterstützungsleistungen und Versorgung) gemindert werden. Eine Entscheidung zur Rente wegen Erwerbsminderung wird dort nicht getroffen.
Der Kläger ist angesichts des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht berufsunfähig i.S.v. § 240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Damit ist er auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S.v. § 43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich aus-üben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bis-herigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (an-erkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 – 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem "Schema" in die gleiche oder in die nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufes ist danach die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Sie ist einerseits wesentlich für die abstrakte - "tarifvertragliche" - Qualifizie-rung (im Sinne eines selbstständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen ge-ordneten Tarifvertrages, zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt aus-geübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R, nach juris).
Letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers vor der Antragstellung auf Rente im Mai 2008 ist die Tätigkeit als Umzugshelfer und Fahrer, die er vom 1. März bis 24. Oktober 2005 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Transporte & Umzüge H. ausübte. Es handelt sich um eine ungelernte, allenfalls angelernte Tätigkeit (unterer Bereich). Laut Arbeitgeberauskunft war es eine körperlich schwere Arbeit mit einer Anlernzeit von ca. drei Monaten. Von der Facharbeitertätigkeit als Dreher, dem vergleichbaren Beruf des DDR-Zerspanungsfacharbeiters, hatte sich der Kläger 1986 aus nicht medizinischen Gründen gelöst. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in entsprechender Anwendung auf das den Beteiligten vorliegende Senatsurteil vom 29. Mai 2007 (L 6 R 825/06) Bezug genommen. Ob der Kläger die Tätigkeit als Monteur bei der D. AG im Jahr 1994 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, wie im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 4. Juli 2009 behauptet und im Ausführungsbescheid des Freistaats Thüringen vom 28. Dezember 2009 festgestellt wird, kann dahinstehen, weil er unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit keinen höheren Berufsschutz erlangt. Nach der Auskunft der D. AG vom 8. August 2013 setzt die Monteurtätigkeit keine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf voraus und die Anlernzeit beträgt ca. vier Wochen. Es handelt sich damit um eine ungelernte Tätigkeit ohne relevanten Bezug zum erlernten Beruf des Zerspanungs-facharbeiters, den der Kläger bereits acht Jahre zuvor aufgegeben hatte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Umzugshelfer und Fahrer kann er nach dem Gutachten des Dr. P. vom 20. Oktober 2011 allerdings nicht mehr ausüben. Eine Verweisungstätigkeit ist bei ungelernten bzw. angelernten Tätigkeiten unteren Ranges zwar grundsätzlich nicht erforderlich. Der Senat verweist den Kläger trotzdem hilfsweise auf die jedenfalls zumutbare Tätigkeit als Produktionshelfer entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem an-deren Verfahren des Senats (L 6 RJ 301/02).
Es handelt sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei un-terschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbel-säulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holz-schachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden. Diesem Anforderungsprofil entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nach den Gutachten des Dr. U. vom 2. Februar 2007 und des Dr. P. vom 20. Oktober 2011 und der ergänzen-den Stellungnahme vom 2. Januar 2013.
Dr. U. konnte nach seinem Gutachten vom 2. Februar 2007 eine Dysrythmie im EEG ebenso wenig feststellen wie Gefäß- und Gefäßfolgeschäden des zentralen Nervensystems. Organische Störungen konnte er nicht bestätigen. Kognitive Defizite zeigten sich vor allem in der Reaktionsfähigkeit und im Gedächtnisbereich. Die Ergebnisse der Konzentrations- und Auf-merksamkeitsprüfung waren nicht eindeutig und deuteten vor allem auf eine nicht ausreichende Mitarbeit hin. Die durchgeführten Persönlichkeitsteste waren nur eingeschränkt verwertbar. Der Freiburger Persönlichkeitsinventar-Selbstauskunftsbogen (FPI) zeigte eine hohe Psychosomatik- und eine hohe Depressionsskala. Der Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2-Test (MMPI-2) war wegen Erhöhung der Validitätsskala nur gering aussagekräftig. Zwar konnte der Sachverständige bei unzureichender Mitarbeit des Klägers keine schlüssige psychodynamische Begründung für das Entstehen der psychischen Beschwerden finden, hatte allerdings darauf hingewiesen, dass es diesem möglich war, sich trotzdem beruflich zu integ-rieren, eine partnerschaftliche Bindung einzugehen und zu heiraten. Eine kontinuierliche psy-chotherapeutische Behandlung konnte er nicht feststellen. Trotz der Beschwerden sah er den Kläger angesichts seiner gesunden Persönlichkeitsanteile in der Lage, seine Probleme zu überwinden. So konnte er im Bedarfsfall durchaus eine berufliche Tätigkeit aufnehmen und könnte sich in psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung begeben. Angesichts dieser Umstände ist seine Einschätzung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Stress, Zeitdruck, Wechselschicht und Lärmbelästigung - auch als Produktionshelfer - vollschichtig ausüben kann, nachvollziehbar.
Qualitative Verschlechterungen dieses Leistungsvermögens hat der Senat nicht feststellen können. Sie werden von dem Sachverständigen Dr. P. im Gutachten vom 20. Oktober 2011 ausdrücklich verneint. Er hat bestätigt, dass der Kläger unter der führenden Symptomatik von Kopfschmerzen im Charakter eines chronischen Spannungskopfschmerzes ohne unmittelbare feststellbare organische Ursache leidet. Ursächlich hierfür ist eine Somatisierungsstörung. Weiter kam es zu psychosomatischer Beschwerdebildung unter verstärkenden psychischen Einflüssen bevorzugt in sensitiven bzw. vorgeschädigten Organsystemen. Trotz der Gesamtbeeinträchtigung einschließlich der körperlichen Beschwerden konnte er eine Familie aufbauen und sich neu in der heimatlichen Umgebung ansiedeln. Stimmungs- und psychosomatische Störungen haben nach dem bisherigen Verlauf einen relevanten erwerbseinschränkenden Einfluss dahingehend, dass sie Aktivitätsstörungen mit Auswirkung auf die Teilhabefähigkeit zunächst im Erwerbsleben nach sich ziehen. Angesichts der Gestaltungsfähigkeit des Klägers im persönlichen Bereich und auch früherer Anstrengungen ist von einer prinzipiellen Erwerbsfähigkeit unter geeigneten Tätigkeitsmerkmalen auszugehen. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens ist nicht zu begründen. Aus den geklagten Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates (Rücken, Knie) resultieren Einschränkungen für die zumutbare Schwere körperlicher Tätigkeiten. Der Kläger kann nur noch leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und zeitweise im Gehen ausüben. Zwangshaltungen sind ebenso wie Über-Kopf-Arbeiten wegen der Funktionseinheit Halswirbelsäule/Kopf und den Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu vermeiden. Heben und Bücken sind auch bei geringer Häufigkeit auf die Dimensionen mittelschwerer Belastungsmerkmale zu begrenzen. Ebenso zu vermeiden sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck, insbesondere Akkord- und Fließbandarbeit und Arbeiten unter Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Januar 2013 hat der Sachverständige auch unter Berücksichtigung des Attestes der Dipl.-Med. E. vom 22. November 2011 ein Leistungsvermögen des Klägers von sechs Stunden und mehr bestätigt. Seine willentliche Steuerungsfähigkeit unter zumutbarer Anstrengung zur Überwindung psychischer und körperlicher bzw. psychosomatischer Beschwerden ist hierfür ausreichend. Dies ist auch den Ausführungen der Dipl.-Psych. R. in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2012 entgegenzuhalten.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist danach nicht erforderlich. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, Dr. P. habe die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTB) nicht berücksichtigt, ist ohne Bedeutung. Tatsächlich nennt diese die Diagnose PTB bei der Beantwortung der Beweisfragen in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 nicht. Nach ihren Ausführungen liegen "Teilsymptome der PTB" vor, weil die sog. C- und D-Kriterien der PTB nicht sicher erfüllt sind. Damit kann nach der medizinischen Literatur diese Diagnose bereits nicht mit dem not-wendigen Vollbeweis gestellt werden (vgl. Foerster und Widder, Psychoreaktive Störungen in Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 525). Im Übrigen kommt es nicht auf Diagnosen, sondern auf die daraus resultierenden Funktionseinschränkun-gen an. Ausdrücklich hat Dr. P. eine Verschlechterung des Leistungsvermögens verneint.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass das beigezogene Gutachten vom 4. Juli 2009 nicht den Anforderungen an die Begutachtung von chronischen Schmerzen entspricht. Hierfür ist es erforderlich, dass Schmerzerlebnis, Schmerzverhalten und Schmerzverarbeitung des Probanden anhand von wissenschaftlich erarbeitete Fragebögen (wie z.B. die von Dr. U. (FPI) - und Dr. P. (Zerssen)- verwendete Fragebögen) erfasst werden und der Grad und das Ausmaß der Symptomatik und deren konkrete Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben anhand des wissenschaftlichen Erkenntnisstands (z.B. Widder, Schiltenwolf, Egle et al. "Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", AWMF-Register Nr. 030/102 S2k; Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie) anhand von Indizien überprüft werden (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003 - Az.: B 5 RJ 80/02 B, nach juris). Dies haben Dr. U. und Dr. P. getan, die notwendige Validierung durch-geführt und die willentliche Steuerbarkeit der geklagten Beschwerden bejaht. Im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. fehlen Testung und Beschwerdevalidierung dagegen vollständig. Angesichts des notwendigen strengen Maßstabs bei der Beurteilung von Erkrankungen mit "neurotischem Einschlag" (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - Az.: B 5 RJ 48/03 R, nach juris) bietet es weder einen ausreichenden Anhalt für eine unter-schiedliche Leistungsbewertung noch für die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung im Hinblick auf die PTB.
Ob dem Kläger eine Tätigkeit als Produktionshelfer vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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