Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 43 R 306/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 26/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligen ist umstritten, ob für die Klägerin im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
Die am ... 1953 geborene Klägerin erwarb am 28. August 1975 nach einem Studium des Hochbaus an der Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik in M. das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Sie arbeitete vom 01. September 1975 bis zum 29. März 1982 als Projektantin im Ingenieurbüro für Rationalisierung des Industriezweiges L. und F. M., später VEB Forschung und Rationalisierung L. und F. Nach einer Unterbrechung wegen Mutterschaft und Erziehungszeiten war die Klägerin dann vom 01. April 1987 bis 30. Juni 1990 beim VE (St) Kombinat für Baureparaturen und Modernisierung M. als Projektantin beschäftigt. Von 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 arbeitete sie in gleicher Funktion bei der Nachfolgegesellschaft Komplexbau M. GmbH.
Die Klägerin zahlte vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Sie erhielt zu Zeiten der DDR keine ausdrückliche Versorgungszusage.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2005 einen früheren Antrag der Klägerin auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 07. Januar 2004 mit der Begründung ab, sie sei zum Stichtag des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Die dagegen am 30. Mai 2005 erhobene Klage wies das Sozialgericht Magdeburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2007 ab, da die Klägerin zu DDR-Zeiten nicht in die AVItech einbezogen worden war und auch nicht darauf vertrauen durfte, noch in die AVItech einbezogen zu werden (Az.: S 10 RA 498/05). Die am 17. August 2007 gegen die Entscheidung des SG eingelegte Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 R 325/07) nahm die Klägerin im Termin am 09. Juni 2010 zurück.
Die Klägerin stellte am 23. September 2010 einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit dem Ziel, Zusatzversorgungsanwartschaften feststellen und überführen zu lassen. Mit Bescheid vom 30. September 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG und die Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2005 ab. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 AAÜG seien weiterhin nicht erfüllt, da der ehemalige Beschäftigungsbetrieb, der VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M., kein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsverordnung gewesen sei und auch kein einem volkseigenen Produktionsbetreib gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betreiben vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487, (2. DB)). Den am 29. Oktober 2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2011 zurück. Nur Industriebetriebe, die einem der Industrieministerien der DDR unterstellt gewesen seien, seien von der Versorgungsordnung erfasst worden, denn die Industrieministerien seien auch nach § 5 der AVItech am Erlass der Durchführungsbestimmungen beteiligt gewesen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, juris). Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin sei kein Produktionsbetrieb gewesen, dessen Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern sei. Daher sei die betriebliche Voraussetzung zur Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG nicht gegeben.
Am 24. März 2011 hat die Klägerin Klage beim SG erhoben. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes sei die Bautätigkeit gewesen und nur in geringem Maße auch Dienstleistungen. Der Beschäftigungsbetreib, der der Stadt M. unterstellt gewesen sei, habe vorhandene Bausubstanzen modernisiert, Gebäude komplett rekonstruiert, in traditioneller Bauweise schlüsselfertig gebaut und Gebäude saniert. Konkret habe das Baukombinat Wohnungen am H.-platz und in der N. N. in M. modernisiert, durch Neubauten Baulücken geschlossen, Kirchen in N. O. erstellt, Wohnhäuser in V. und am Sch.-brunnen in M. errichtet und auch den Fenster- und Türeneinbau erledigt. Mit Urteil vom 18. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG unterfalle, denn sie sei tatsächlich nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Nach Überzeugung der Kammer gebe es durch erweiternde Auslegung von § 1 Abs. 1 AAÜG keine Möglichkeit einer fiktiven Einbeziehung zu einem Zusatzversorgungssystem. Insoweit schließe sich die Kammer der Rechtsprechung des erkennenden Senats an, da eine derartige Erweiterung des Personenkreises nicht vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt sei und eine unzulässige Rechtsfortbildung darstelle.
Gegen das am 24. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Juli 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt mit dem Vortrag, nach der Rechtsprechung des BSG sei eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung möglich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. April 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2005 den Zeitraum vom 01. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie ihre in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. April 2013 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG im Tenor für zutreffend. Im Übrigen folge sie der abstraktgenerellen Auslegung des 4. und 5. Senats des BSG zur fiktiven Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme. Die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des BSG lägen jedoch nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die beigezogene Verfahrensakte S 18 R 498/05 bzw. L 1 R 325/07 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 und das diesen bestätigende Urteil des SG vom 18. April 2013 sind nicht zu beanstanden, so dass die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat nach § 1 AAÜG keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung der AVItech. Der zu überprüfende Bescheid vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 war nicht abzuändern, da bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der erkennende Senat nicht der Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe z. B. Urteile des erkennenden Senats vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 – und 22. Oktober 2009 – L 1 R 299/06 –, juris). Denn auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zur sogenannten fiktiven Einbeziehung hätte die Berufung keinen Erfolg.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Die Klägerin erfüllte aber in dem streitigen Zeitraum nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen Intelligenz. Der vorliegend zunächst zu beurteilende VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M. war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung der genannten Maßstäbe hatte die Klägerin in dem vom Feststellungsbescheid vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2005 umfassten streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn sie erfüllte nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Die Klägerin war zum Stichtag am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Zur Überzeugung des Senats war der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, der VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M., kein Produktionsbetrieb nach den Vorgaben des BSG im Sinne der AVItech. Danach liegt ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens dann vor, wenn der Hauptzweck des Betriebes in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Die Zuordnung eines Betriebes zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck des Betriebes muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 –, a.a.O.). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 – B 4 RS 23/06 R – m.w.N. und vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R –, juris). Im Bauwesen erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken lag, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstießen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatten (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, juris).
Der VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M. war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes war nicht die massenhafte Herstellung von Bauwerken, sondern die Modernisierung, Rekonstruktion und Sanierung – unter anderem von Bauwerken in traditioneller Bauweise. Dieser Tätigkeitsschwerpunkt ergibt sich aus den vorliegenden Betriebsunterlagen und wird so auch von der Klägerin vorgetragen und bestätigt. Auch wenn der Beschäftigungsbetrieb Neubauten errichtet hat, war sein Produktionsprofil nicht auf eine potentiell unbegrenzte industrielle Fertigung von standardisierten (Bau-)Produkten in einem automatisierten Verfahren ausgerichtet. Es wurden bis zum 30. Juni 1990 schwerpunktmäßig Rekonstruktions- und Werterhaltungsmaßnahmen entsprechend individueller Kundenwünsche an bereits vorhandenen Gebäuden durchgeführt. Die Fertigung von Bauwerken in traditioneller Bauweise kann ebenfalls keine Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstellen. Im Unternehmensbereich Hochbau waren ausweislich der Anlage 5 der Schlussbilanz zum 31. Mai 1990 weniger als die Hälfte der über 500 Beschäftigten tätig. Zudem sind in diesem Unternehmensbereich auch die Sanierungsarbeiten an Fassaden und Schornsteinen angesiedelt, die nicht der Neuproduktion zugeordnet werden können. Selbst die Nachfolgegesellschaft ist ausweislich ihres Handelsregisterauszuges (HRB 854) nicht auf serielle Produktion und Errichtung von Neubauten ausgerichtet.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) erstreckt sich nach der BSG-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R –, juris) die AVItech nur auf die Baubetriebe, die Massenproduktion im Bauwesen erbringen. Dieser Beschluss weist auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hin. Danach sollte damals mit den großen Bau- und Montagekombinaten ein neuer selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Es wurde daher zwischen den Bau- und Montagebetrieben, die Bauwerke in Massenproduktion zu erstellen hatten, und den Baureparatur- und Ausbaubetrieben, die für die Bausubstanzerhaltung, Um-, Ausbauten sowie kleineren Neubauten zuständig waren, sowie dem Baunebengewerbe unterschieden. Indiz für die Einreihung der verschiedenen Betriebe des Bauwesens ist daher das statistische Betriebsregister der DDR. Der Beschäftigungsbetrieb VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M. unterfiel nach dieser Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR nicht den Betrieben des Geltungsbereichs der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Der Beschäftigungsbetrieb war der Wirtschaftsgruppe 20270 und damit den Betrieben für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe zugeordnet. Diese Wirtschaftsgruppe hatte folgenden Inhalt: Rekonstruktionsmaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens und für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke. Angesichts des Tätigkeitsschwerpunktes war der Beschäftigungsbetrieb gerade nicht zum Zwecke der industriellen Massenproduktion von Sachgütern oder zur Erbringung von Bauleistungen in standardisierter serieller Weise gegründet worden. Dies kommt auch im früheren Namen des Betriebes "VEB (K) Baureparaturen" zum Ausdruck.
Der VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M. war weder ein Produktionsdurchführungsbetrieb mit dem Gepräge der Massenproduktion noch ein entsprechend zu berücksichtigender Montagebetrieb (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012 – B 5 RS 5/11 R, B 5 RS 5/12 R –, juris). Schließlich handelte es sich auch um keinen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die dortige Aufzählung ist abschließend.
Da die Klägerin somit die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht erfüllte, brauchte der Senat die Frage, ob für den VEB Forschung und Rationalisierung L. und F. die betriebliche Voraussetzung gegeben war, nicht nachgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligen ist umstritten, ob für die Klägerin im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
Die am ... 1953 geborene Klägerin erwarb am 28. August 1975 nach einem Studium des Hochbaus an der Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik in M. das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Sie arbeitete vom 01. September 1975 bis zum 29. März 1982 als Projektantin im Ingenieurbüro für Rationalisierung des Industriezweiges L. und F. M., später VEB Forschung und Rationalisierung L. und F. Nach einer Unterbrechung wegen Mutterschaft und Erziehungszeiten war die Klägerin dann vom 01. April 1987 bis 30. Juni 1990 beim VE (St) Kombinat für Baureparaturen und Modernisierung M. als Projektantin beschäftigt. Von 01. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 arbeitete sie in gleicher Funktion bei der Nachfolgegesellschaft Komplexbau M. GmbH.
Die Klägerin zahlte vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Sie erhielt zu Zeiten der DDR keine ausdrückliche Versorgungszusage.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2005 einen früheren Antrag der Klägerin auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 07. Januar 2004 mit der Begründung ab, sie sei zum Stichtag des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Die dagegen am 30. Mai 2005 erhobene Klage wies das Sozialgericht Magdeburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2007 ab, da die Klägerin zu DDR-Zeiten nicht in die AVItech einbezogen worden war und auch nicht darauf vertrauen durfte, noch in die AVItech einbezogen zu werden (Az.: S 10 RA 498/05). Die am 17. August 2007 gegen die Entscheidung des SG eingelegte Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 R 325/07) nahm die Klägerin im Termin am 09. Juni 2010 zurück.
Die Klägerin stellte am 23. September 2010 einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit dem Ziel, Zusatzversorgungsanwartschaften feststellen und überführen zu lassen. Mit Bescheid vom 30. September 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG und die Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2005 ab. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 AAÜG seien weiterhin nicht erfüllt, da der ehemalige Beschäftigungsbetrieb, der VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M., kein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsverordnung gewesen sei und auch kein einem volkseigenen Produktionsbetreib gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betreiben vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487, (2. DB)). Den am 29. Oktober 2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2011 zurück. Nur Industriebetriebe, die einem der Industrieministerien der DDR unterstellt gewesen seien, seien von der Versorgungsordnung erfasst worden, denn die Industrieministerien seien auch nach § 5 der AVItech am Erlass der Durchführungsbestimmungen beteiligt gewesen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, juris). Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin sei kein Produktionsbetrieb gewesen, dessen Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern sei. Daher sei die betriebliche Voraussetzung zur Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG nicht gegeben.
Am 24. März 2011 hat die Klägerin Klage beim SG erhoben. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes sei die Bautätigkeit gewesen und nur in geringem Maße auch Dienstleistungen. Der Beschäftigungsbetreib, der der Stadt M. unterstellt gewesen sei, habe vorhandene Bausubstanzen modernisiert, Gebäude komplett rekonstruiert, in traditioneller Bauweise schlüsselfertig gebaut und Gebäude saniert. Konkret habe das Baukombinat Wohnungen am H.-platz und in der N. N. in M. modernisiert, durch Neubauten Baulücken geschlossen, Kirchen in N. O. erstellt, Wohnhäuser in V. und am Sch.-brunnen in M. errichtet und auch den Fenster- und Türeneinbau erledigt. Mit Urteil vom 18. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG unterfalle, denn sie sei tatsächlich nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Nach Überzeugung der Kammer gebe es durch erweiternde Auslegung von § 1 Abs. 1 AAÜG keine Möglichkeit einer fiktiven Einbeziehung zu einem Zusatzversorgungssystem. Insoweit schließe sich die Kammer der Rechtsprechung des erkennenden Senats an, da eine derartige Erweiterung des Personenkreises nicht vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt sei und eine unzulässige Rechtsfortbildung darstelle.
Gegen das am 24. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Juli 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt mit dem Vortrag, nach der Rechtsprechung des BSG sei eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung möglich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. April 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2005 den Zeitraum vom 01. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie ihre in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. April 2013 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG im Tenor für zutreffend. Im Übrigen folge sie der abstraktgenerellen Auslegung des 4. und 5. Senats des BSG zur fiktiven Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme. Die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des BSG lägen jedoch nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die beigezogene Verfahrensakte S 18 R 498/05 bzw. L 1 R 325/07 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 und das diesen bestätigende Urteil des SG vom 18. April 2013 sind nicht zu beanstanden, so dass die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat nach § 1 AAÜG keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung der AVItech. Der zu überprüfende Bescheid vom 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 war nicht abzuändern, da bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der erkennende Senat nicht der Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe z. B. Urteile des erkennenden Senats vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 – und 22. Oktober 2009 – L 1 R 299/06 –, juris). Denn auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zur sogenannten fiktiven Einbeziehung hätte die Berufung keinen Erfolg.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Die Klägerin erfüllte aber in dem streitigen Zeitraum nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen Intelligenz. Der vorliegend zunächst zu beurteilende VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M. war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung der genannten Maßstäbe hatte die Klägerin in dem vom Feststellungsbescheid vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2005 umfassten streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn sie erfüllte nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Die Klägerin war zum Stichtag am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Zur Überzeugung des Senats war der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, der VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M., kein Produktionsbetrieb nach den Vorgaben des BSG im Sinne der AVItech. Danach liegt ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens dann vor, wenn der Hauptzweck des Betriebes in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Die Zuordnung eines Betriebes zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck des Betriebes muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 –, a.a.O.). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 – B 4 RS 23/06 R – m.w.N. und vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R –, juris). Im Bauwesen erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken lag, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstießen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatten (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, juris).
Der VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M. war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes war nicht die massenhafte Herstellung von Bauwerken, sondern die Modernisierung, Rekonstruktion und Sanierung – unter anderem von Bauwerken in traditioneller Bauweise. Dieser Tätigkeitsschwerpunkt ergibt sich aus den vorliegenden Betriebsunterlagen und wird so auch von der Klägerin vorgetragen und bestätigt. Auch wenn der Beschäftigungsbetrieb Neubauten errichtet hat, war sein Produktionsprofil nicht auf eine potentiell unbegrenzte industrielle Fertigung von standardisierten (Bau-)Produkten in einem automatisierten Verfahren ausgerichtet. Es wurden bis zum 30. Juni 1990 schwerpunktmäßig Rekonstruktions- und Werterhaltungsmaßnahmen entsprechend individueller Kundenwünsche an bereits vorhandenen Gebäuden durchgeführt. Die Fertigung von Bauwerken in traditioneller Bauweise kann ebenfalls keine Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstellen. Im Unternehmensbereich Hochbau waren ausweislich der Anlage 5 der Schlussbilanz zum 31. Mai 1990 weniger als die Hälfte der über 500 Beschäftigten tätig. Zudem sind in diesem Unternehmensbereich auch die Sanierungsarbeiten an Fassaden und Schornsteinen angesiedelt, die nicht der Neuproduktion zugeordnet werden können. Selbst die Nachfolgegesellschaft ist ausweislich ihres Handelsregisterauszuges (HRB 854) nicht auf serielle Produktion und Errichtung von Neubauten ausgerichtet.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) erstreckt sich nach der BSG-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R –, juris) die AVItech nur auf die Baubetriebe, die Massenproduktion im Bauwesen erbringen. Dieser Beschluss weist auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hin. Danach sollte damals mit den großen Bau- und Montagekombinaten ein neuer selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Es wurde daher zwischen den Bau- und Montagebetrieben, die Bauwerke in Massenproduktion zu erstellen hatten, und den Baureparatur- und Ausbaubetrieben, die für die Bausubstanzerhaltung, Um-, Ausbauten sowie kleineren Neubauten zuständig waren, sowie dem Baunebengewerbe unterschieden. Indiz für die Einreihung der verschiedenen Betriebe des Bauwesens ist daher das statistische Betriebsregister der DDR. Der Beschäftigungsbetrieb VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M. unterfiel nach dieser Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR nicht den Betrieben des Geltungsbereichs der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Der Beschäftigungsbetrieb war der Wirtschaftsgruppe 20270 und damit den Betrieben für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe zugeordnet. Diese Wirtschaftsgruppe hatte folgenden Inhalt: Rekonstruktionsmaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens und für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke. Angesichts des Tätigkeitsschwerpunktes war der Beschäftigungsbetrieb gerade nicht zum Zwecke der industriellen Massenproduktion von Sachgütern oder zur Erbringung von Bauleistungen in standardisierter serieller Weise gegründet worden. Dies kommt auch im früheren Namen des Betriebes "VEB (K) Baureparaturen" zum Ausdruck.
Der VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung M. war weder ein Produktionsdurchführungsbetrieb mit dem Gepräge der Massenproduktion noch ein entsprechend zu berücksichtigender Montagebetrieb (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012 – B 5 RS 5/11 R, B 5 RS 5/12 R –, juris). Schließlich handelte es sich auch um keinen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die dortige Aufzählung ist abschließend.
Da die Klägerin somit die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht erfüllte, brauchte der Senat die Frage, ob für den VEB Forschung und Rationalisierung L. und F. die betriebliche Voraussetzung gegeben war, nicht nachgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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