Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 3183/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5207/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.09.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die 1947 geborene Klägerin, seit 01.06.1991 Mitglied der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin), hatte am 01.05.1962 erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Am 18.07.2005 beantragte sie bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden Württemberg Rente wegen Erwerbsminderung. In der Meldung zur KVdR gab die Klägerin Vorversicherungszeiten bei der D. (bis ca. 1989/90) und bei der Beklagten (ab 1989/90) an.
Die Beklagte führte Ermittlungen zur Feststellung von Versicherungspflicht zur KVdR durch. Anfragen zu Vorversicherungszeiten bei der D., der D. BKK und der BKK A. verliefen ergebnislos. Die D. teilte unter dem 23.08.2005 mit, die Klägerin sei bei ihr nicht versichert. In einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der D. vom 24.04.2006 werden Versicherungszeiten (lediglich) vom 24.01.1972 bis 15.11.1980 bestätigt. In der Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1973 habe die Mitgliedschaft geruht. Die D. BKK und die BKK A. teilten unter dem 20.07.2006 bzw. 04.08.2006 mit, die Klägerin sei bei ihnen nicht versichert.
Die Beklagte zog einen Versicherungsverlauf der Klägerin bei der LVA Baden-Württemberg bei und stellte auf dessen Grundlage fest, dass die für die Mitgliedschaft in der KdVR erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist; dies meldete sie unter dem 16.01.2006 der LVA Baden-Württemberg.
Am 01.10.2005 nahm die Klägerin eine Beschäftigung als Haushaltshilfe/Pflegekraft (3 Stunden täglich) in einem Privathaushalt gegen ein Bruttomonatsentgelt von 700,00 EUR auf. Die Beschäftigung übte sie bis 31.10.2008 aus.
Mit Bescheid vom 28.10.2005 bewilligte die DRV (Rechtsnachfolgerin der LVA Baden Württemberg) der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2005 (Zahlbetrag 222,47 EUR). Im Rentenbescheid ist (u.a.) ausgeführt, da die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, müsse sie einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zahlen; entsprechendes gelte für die Pflegeversicherung. Von der Rente (i. H. v. 245,82 EUR brutto) wurden Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge (zur KVdR) von 16,96 EUR zzgl. 2,21 EUR bzw. 4,18 EUR abgeführt.
Mit Bescheid vom 15.12.2005 bewilligte die DRV der Klägerin anstelle der bisherigen Rente (wegen teilweiser Erwerbsminderung) Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2006 (Zahlbetrag: 445,03 EUR). Auch in diesem Bescheid ist ausgeführt, da die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, müsse sie einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zahlen; entsprechendes gelte für die Pflegeversicherung. Von der Rente wurden Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge von 38,36 EUR bzw. 8,36 EUR abgeführt.
Mit Bescheid vom 17.01.2006 hob die DRV den Bescheid vom 15.12.2005 über die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf. Im Hinblick auf die Aufnahme der Beschäftigung als Pflegekraft stehe der Klägerin ab 01.02.2006 (nur) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu. Diese wurde der Klägerin (ebenfalls) mit Bescheid vom 17.01.2006 bewilligt.
Am 13.02.2006 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Mit Bescheid vom 21.02.2006 berechnete die DRV die Rente der Klägerin wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2005 neu (Nachzahlung für 01.08.2005 bis 31.01.2006 67,84 EUR). In der Anlage 1 des Bescheids ist für die Zeit vom 01.08.2005 bis 30.09.2005 ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag der Beklagten (6,90 % des Rentenbetrags von 245,82 EUR) ausgewiesen. Für die Zeit ab 01.10.2005 ist ausgeführt, das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis habe sich geändert; der Krankenversicherungsbeitrag ist mit 33,92 EUR (13,80 % des Rentenbetrags von 245,82 EUR) ausgewiesen. Der Beitragsanteil des Rentners (Klägerin) betrage 16,96 EUR, der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag 2,21 EUR und der Pflegversicherungsbeitrag 4,18 EUR.
Vom 01.11.2008 bis 30.06.2009 bezog die Klägerin (neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) Arbeitslosengeld I. Vom 01.07.2009 bis 15.10.2009 stand sie (erneut) als Haushaltshilfe/Pflegekraft in einem Privathaushalt in einem Beschäftigungsverhältnis (Vergleich vom 05.10.2009 vor dem Arbeitsgericht Lörrach im Verfahren 5 Ca 4 /.09). Danach bezog sie bis 14.08.2010 (wiederum) Arbeitslosengeld I.
Mit Bescheid vom 10.08.2010 (zuvor Rentenneuberechnung durch Bescheide vom 24.11.2009 und 02.12.2009) bewilligte die DRV der Klägerin (auf deren Antrag vom 12.07.2010) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.08.2010 (Zahlbetrag ab 01.10.2010: 515,17 EUR).
Die Beklagte prüfte erneut die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR. Die Klägerin gab an, sie sei immer bei der D. krankenversichert gewesen und habe zeitweise Sozialhilfe bezogen.
In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 14.10.2010 führte das Landratsamt T. aus, aus der Sozialhilfeakte gehe hervor, dass die Klägerin in der Zeit um 1989 zunächst über das Sozialamt im Krankheitsfall unterstützt worden sei. Man habe für sie und die Familienangehörigen Krankenhilfe im Bedarfsfall gezahlt (Zeitraum Januar 1990 bis Juni 1991). Später sei sie über ihre Arbeitslosenhilfe versichert gewesen (01.02.1992 bis 31.12.1992).
Am 15.10.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag.
Unter dem 02.11.2010 teilte die D. (erneut) mit, die Klägerin sei nicht bei ihr versichert. Während der Zeit vom 01.06.1986 bis 31.05.1991 sei eine Mitgliedschaft nicht feststellbar.
Unter dem 21.10.2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung und gab eine Einkommenserklärung ab.
Mit Bescheid vom 04.11.2010 stufte die Beklagte die Klägerin als freiwilliges Mitglied in der Beitragsklasse 801 ein (Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (Mindestbeitrag) insgesamt 141,84 EUR).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie sei vor der Mitgliedschaft bei der Beklagten bei der D. krankenversichert gewesen; die Vorversicherungszeit für die KVdR sei erfüllt. Ergänzend machte sie geltend, sie sei bereits während des Bezugs von Erwerbsminderungsrente in der KVdR pflichtversichert gewesen. Daran habe sich wegen Besitzstandswahrung durch den Wechsel der Rentenart (jetzt: Altersrente) nichts geändert. Auf die Vorversicherungszeit für die Mitgliedschaft in der KVdR komme es daher nicht mehr an. Davon abgesehen seien die freiwilligen Beiträge nicht zutreffend berechnet.
Mit Schreiben vom 17.11.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Rahmenfrist für die Berechnung der Vorversicherungszeit umfasse den Zeitraum vom 01.05.1962 bis 12.07.2010. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginne am 07.06.1986 und umfasse 24 Jahre 1 Monat und 6 Tage; 9/10 hiervon (als für die KVdR notwendige Vorversicherungszeit) betrügen 21 Jahre 8 Monate und 12 Tage. Bei der Klägerin seien Versicherungszeiten vom 01.06.1991 (Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten) bis 12.07.2010, also (nur) 19 Jahre, 1 Monat und 12 Tage zu berücksichtigen. Daher sei die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt. Man habe den Rentenversicherungsträger hierüber informiert. Bei diesem könne die Klägerin einen Anspruch auf Beitragszuschuss beantragen.
Unter dem 18.11.2010 teilte die D. (erneut) mit, die Klägerin sei bei ihr nicht versichert.
Mit Schreiben vom 25.11.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei während des Bezugs von Erwerbsminderungsrente nicht Mitglied der KVdR gewesen. Auch seinerzeit habe man die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht feststellen können. Die Klägerin sei ab 01.08.2005 wie folgt krankenversichert gewesen:
01.08.2005 bis 30.09.2005 freiwillige Versicherung 01.10.2005 bis 31.10.2008 pflichtversichert als Arbeitnehmerin 01.11.2008 bis 30.06.2009 pflichtversichert als Bezieherin von Arbeitslosengeld I 01.07.2009 bis 15.10.2009 pflichtversichert als Arbeitnehmerin 16.10.2009 bis 14.08.2010 pflichtversichert als Bezieherin von Arbeitslosengeld I Ab 15.08.2010 freiwillige Versicherung Pflichtversicherung zur KdVR habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Die Klägerin trug hierauf abschließend vor, sie habe sich 1986/1987, evtl. auch noch Anfang 1988 im Ausland (in den U.) aufgehalten und dort eine Beschäftigung ausgeübt. Ihre Mitgliedschaft bei der D. habe solange geruht. Von Mai 1988 bis Mai 1991 habe sie Sozialhilfe bezogen und sei bei der D. krankenversichert gewesen.
Mit Bescheid vom 09.12.2010 stellte die DRV die Altersrente der Klägerin (im Hinblick auf bescheinigte Versicherungszeiten in den U. vom 01.01.1973 bis 30.06.1973, Beiträge allerdings durch freiwillige Beiträge verdrängt) neu fest (Zahlbetrag ab 01.01.2011: 520,86 EUR). Im Rentenbescheid ist (wiederum) ausgeführt, da die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, müsse sie einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zahlen; entsprechendes gelte für die Pflegeversicherung. Von der Rente wurden Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge von 47,53 EUR bzw. 11,30 EUR abgeführt.
Mit Bescheid vom 13.12.2010 stellte die Beklagte (erneut) das Nichtbestehen von Versicherungspflicht zur KVdR fest; die Vorversicherungszeit sei nicht erfüllt. Während des Sozialhilfebezugs sei die Klägerin nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen.
Die Klägerin legte auch gegen den Bescheid vom 13.12.2010 Widerspruch ein. Sie trug unter Hinweis auf den Rentenbescheid der DRV vom 09.12.2010 vor, von ihrer Altersrente würden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt. Ein Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses habe der Rentenversicherungsträger abgelehnt. Von 1986 bis April 1988 sei sie über ihren Ehemann in den U. krankenversichert gewesen. Diese Zeit müsse bei der Berechnung der Vorversicherungszeit berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 13.01.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die DRV zahle (auf ihre, der Beklagten, Meldung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht zur KVdR vom 03.11.2010) rückwirkend ab 15.08.2010 einen Beitragszuschuss.
Mit Bescheid vom 18.01.2011 stellte die DRV Nord die Altersrente der Klägerin neu fest (Zahlbetrag ab 01.02.2011: 622,01 EUR). Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Klägerin außerdem ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ab 15.08.2010 gewährt.
Mit Bescheiden vom 10.02.2011 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Klägerin neu fest (ab 15.08.2010: 125,23 EUR bzw. 16,61 EUR, insgesamt 141,84 EUR; ab 01.03.2011: 130,38 EUR bzw. 16,67 EUR, insgesamt 147,05 EUR).
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Feststellung von Mitgliedschaft in der KVdR zurück.
Am (Montag, dem) 07.11.2011 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Sie legte (u.a.) Sozialversicherungsausweise ihres damaligen a. Ehemannes vor und machte ergänzend geltend, sie sei seit 01.05.1962 berufstätig und seit 24.01.1972 zunächst bei der D. krankenversichert gewesen. Von 1986 bis 1988 habe sie in den U. gelebt und gearbeitet und Leistungen des M. C. A. in Anspruch genommen. Im Anschluss daran habe sie ab Mai 1988 (nach der Rückkehr nach Deutschland) Sozialhilfe mit Hilfe im Krankheitsfall bezogen. Da von ihrer Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente Beiträge zur KVdR abgeführt worden seien, müsse es im Hinblick auf die Besitzstandswahrung bei der Mitgliedschaft in der KVdR bleiben. Davon abgesehen sei die Vorversicherungszeit auch erfüllt. Die D. habe ihre Mitgliedschaft für die Zeit vom 24.01.1972 bis 15.11.1980 bestätigt (Bescheinigung vom 24.04.2006). Während der Zeit des Sozialhilfebezugs ab Mai 1988 habe die vorbestehende Pflichtversicherung fortbestanden. Außerdem müssten auch die Versicherungszeiten in den U. berücksichtigt werden. Für den Fall, dass Mitgliedschaft in der KVdR nicht bestehen sollte, werde die Berechnung der freiwilligen Beiträge nicht (mehr) beanstandet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der (freiwilligen) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück.
Mit Urteil vom 26.09.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin erfülle die Vorversicherungszeit für eine Mitgliedschaft in der KVdR weder zum August 2005 (Beginn der Erwerbsminderungsrente) noch zum 15.08.2010 (Beginn der Altersrente). Da Klägerin erstmals am 01.05.1962 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, beginne die Rahmenfrist an diesem Tag und ende mit Rentenantragstellung am 12.07.2010. In der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (07.06.1986 bis 12.07.2010) sei die Klägerin 19 Jahre, 1 Monat und 12 Tage Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Zur Erfüllung der Vorversicherungszeit (9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist) wäre eine Versicherungszeit von 21 Jahren, 8 Monaten und 12 Tagen notwendig; daher fehle eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren und 7 Monaten. Während der Zeit vom 01.06.1986 bis 31.05.1991 sei die Klägerin in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert gewesen. Sie habe sich von 1986 bis 1988 in den U. aufgehalten. Beitragszeiten zur dortigen Sozialversicherung seien jedoch nur für die Zeit vom 01.01.1973 bis 30.06.1973 nachgewiesen; das ergebe sich aus der Akte der DRV. Versicherungszeiten, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht den inländischen Zeiten gleichgestellt sind, seien im Übrigen nicht nachgewiesen (zu Versicherungszeiten in den U. etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.07.2005, - L 5 KR 224/05 -). Der damalige (a.) Ehemann der Klägerin sei, wie aus den vorgelegten Sozialversicherungsausweisen hervorgehe, in Deutschland nicht sozialversichert gewesen. Nach der Rückkehr nach Deutschland im Jahr 1988 habe die Klägerin Sozialhilfe bezogen. Auch während dieser Zeit sei sie nicht gesetzlich krankenversichert gewesen. Sie habe (lediglich) Krankenhilfe im Bedarfsfall auf Kosten des Sozialhilfeträgers erhalten. Auf Besitzstandswahrung könne sich die Klägerin nicht berufen. Während des Rentenbezugs (seit 01.08.2005) sei die Klägerin nicht Mitglied der KVdR gewesen. Ihre Pflichtversicherung habe seinerzeit vielmehr auf einer Beschäftigung bzw. dem Bezug von Arbeitslosengeld I (neben dem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) beruht. In den Rentenbescheiden werde nur auf das Bestehen von Versicherungspflicht zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung hingewiesen, ohne nach Versicherungspflichttatbeständen zu unterscheiden. Mit (Wieder-)Aufnahme einer Beschäftigung ab 01.10.2005 (2 Monate nach Beginn der Erwerbsminderungsrente) wäre eine Mitgliedschaft in der KVdR durch die Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Beschäftigten verdrängt worden. Wegen der unzutreffenden Angaben der Klägerin zu einer durchgängigen Mitgliedschaft bei der D. habe die LVA Baden-Württemberg zu Beginn des Rentenbezugs (01.08.2005) zunächst irrtümlich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR angenommen. Aus dem Rentenbescheid vom 21.02.2006 gehe aber eine rückwirkende Korrektur des Versicherungsverhältnisses - freiwillige Versicherung für August und September 2005 - hervor. Das habe der Klägerin bekannt sein müssen, da sie für diese Zeit einen Zuschuss zum freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag beantragt habe. Aus der irrtümlichen Durchführung der KVdR während der ersten beiden Monate des Rentenbezugs könne die Klägerin keinen Vertrauensschutz herleiten, zumal hierfür ihre unzutreffenden Angaben zur Mitgliedschaft bei der D. ursächlich gewesen seien.
Auf das ihr am 04.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.12.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie sei kraft Besitzstandswahrung seit 15.08.2010 Mitglied der KVdR. Der Rentenversicherungsträger habe dies im Bescheid vom 28.10.2005 bzw. vom 21.02.2006 angenommen. Dieser Versicherungsstatus dürfe ihr nicht mehr aberkannt werden. Im Bescheid vom 21.02.2006 sei ein Beitrag zur KVdR ausgewiesen; das Versicherungsverhältnis sei nicht korrigiert worden. Sie habe auf den Fortbestand der Mitgliedschaft in der KVdR vertraut. Falsche Angaben zu ihrer Vorversicherungszeit bei der D. habe sie nicht gemacht. Sie könne sich jedenfalls auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Nachdem die Beklagte im Jahr 2005 die Vorversicherungszeit zur KVdR geprüft und das Fehlen von Versicherungszeiten festgestellt habe, hätte sie sie über die Auswirkungen eines Altersrentenantrags beraten und angesichts der fehlenden Vorversicherungszeit von (nur) 2 Jahren und 7 Monaten auf die Möglichkeit einer späteren Beantragung von Altersrente zur Erlangung einer Mitgliedschaft in der KVdR hinweisen müssen, zumal angesichts des Eintritts in das Erwerbsleben bereits im Jahr 1962 mit einem Antrag auf Altersrente zu rechnen gewesen sei. Im Hinblick auf die Verzahnung der Leistungsbereiche zwischen der Beklagten und dem Rentenversicherungsträger hätte die Beklagte auch über die rentenrechtlichen Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten beraten müssen. Wäre sie in diesem Sinne ordnungsgemäß beraten worden, hätte sie den Altersrentenantrag noch einige Monate aufgeschoben und Mitglied der KVdR werden können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.09.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2011 zu verurteilen festzustellen, dass sie seit 15.08.2010 versicherungspflichtig zur KVdR ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Besitzstandswahrung könne die Klägerin schon deshalb nicht geltend machen, weil sie einen Besitzstand hinsichtlich der Mitgliedschaft in der KVdR nicht erworben habe. Für die Feststellung von Versicherungspflicht zur KVdR sei allein der Kranken- und nicht der Rentenversicherungsträger zuständig. Aus Unterlagen des Rentenversicherungsträgers, wie Kontenspiegeln o.ä., könne Vertrauensschutz nicht hergeleitet werden. Davon abgesehen sei die Klägerin während des Rentenbezugs anderweitig versicherungspflichtig gewesen, weshalb aus diesem Grund Beiträge von der Rente hätten abgeführt werden müssen. Der Beitragsabzug könne ohnehin nicht als Statusentscheidung hinsichtlich der Versicherungspflicht zur KVdR eingestuft werden. Sie habe die Klägerin seinerzeit (im Jahr 2005) nach erstmaliger Prüfung der Versicherungspflicht zur KVdR mit Formschreiben vom 26.09.2005 über die Nichterfüllung der Vorversicherungszeit informiert. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht erfüllt. Damit könnten fehlende Vorversicherungszeiten auch nicht fingiert werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.09.2008, - L 4 KR 1/05 -). Ein Fehlverhalten anlässlich der Rentenumwandlung im Jahr 2010 sei nicht erkennbar. Es hätte im Übrigen nicht ausgereicht, den Rentenantrag zurückzunehmen und später neu zu stellen. Mit der späteren Rentenantragstellung hätten sich nämlich die Rahmenfrist und die Vorversicherungszeit verlängert. Bei einer Fehlzeit von etwa 2,5 Jahren hätte die Klägerin zur Erlangung der Mitgliedschaft in der KVdR erst Mitte 2015 einen erneuten Rentenantrag stellen dürfen; allerdings wäre (vorher) der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze weggefallen. Von einer naheliegenden Gestaltungsmöglichkeit, bei der sich ein entsprechender Hinweis aufgedrängt hätte, könne daher keine Rede sein.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 14.04.2014 und vom 23.04.2014 mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats und die beigezogenen Rentenakten der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig zur KVdR ist.
Gegenstand des Verfahrens ist das mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2011 und das daneben zulässigerweise verfolgte Begehren auf Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage des ab 01.04.2002 wieder anzuwendenden § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der schon vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I, S. 2477). Gegen die Berechnung der freiwilligen Beiträge wendet sich die Klägerin nicht mehr.
Nach dem für die Versicherungspflicht von Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit dem 01.01.1993 und jedenfalls bis zum 31.03.2002 anzuwendenden Fassung des Art 1 Nr. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I, S. 2266) waren versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hatten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 SGB V versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung galten auch Zeiten einer freiwilligen Versicherung wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse. Vor Änderung der Vorschrift durch das GSG zum 01.01.1993 setzte § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit dem 01.01.1989 geltenden Fassung des GRG für die Pflichtmitgliedschaft lediglich voraus, dass seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V bestanden hatte. Die erforderliche sog 9/10-Belegung konnte deshalb auch mit Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 i. d. F. des GSG für mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die erforderliche sog 9/10-Belegung nicht mehr durch Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllt werden konnte, und entschieden, dass die Vorschrift dennoch bis zum 31.03.2002 angewendet werden konnte, sich bei fehlender gesetzlicher Neuregelung bis zu diesem Datum der Zugang von Rentnern zur Krankenversicherung ab 01.04.2002 wieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. d. F. des GRG bestimmt (Beschluss vom 15.03.2000, - 1 BvL 16/96 - u. a.; BSG, Urt. v. 07.12.2000, - B 12 KR 29/00 R -). Weil der Gesetzgeber bis zum 01.04.2002 eine Neuregelung, mit der der Verfassungsverstoß behoben wird, unterlassen hat, kommt seitdem wieder § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. d. F. des GRG zur Anwendung. Seitdem genügen deshalb für die sog 9/10-Belegung wieder auch Beiträge aufgrund einer freiwilligen Versicherung. Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst a aa) des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.2007 (BGBl I, S. 378) hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit Wirkung ab 01.04.2007 der materiell-rechtlichen Rechtslage angepasst, die infolge der Rechtsprechung des BVerfG seit dem 01.04.2002 besteht (BSG, Urt. v. 04.06.2009, - B 12 KR 26/07 R -).
Die Klägerin als Rentnerin erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der ab 01.04.2002 geltenden Fassung des GRG und in der ab 01.04.2007 geltenden - gleichlautenden - Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes nicht. Danach ist für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung u. a. erforderlich, dass der Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags (sog Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert war. Maßgebend ist also die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens. Diese notwendige Vorversicherungszeit hat die Klägerin nicht zurückgelegt.
Die Beteiligten streiten nicht über die Berechnung der Rahmenfrist, die Berechnung des Zeitraums der zweiten Hälfte der Rahmenfrist und die von der Klägerin während der zweiten Hälfte der Rahmenfrist zurückgelegte Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von 19 Jahren 1 Monat und 12 Tagen. Ebenso ist unstreitig, dass damit für die Erfüllung der Vorversicherungszeit 2 Jahre und 7 Monate fehlen. Der Senat kann daher hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nehmen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Rentenversicherungsträger in ergangenen Rentenbescheiden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung angenommen und Krankenversicherungsbeiträge abgeführt hatte. Darin liegt - auch aus Sicht der Klägerin als Adressatin der Rentenbescheide - kein (feststellender) Verwaltungsakt, mit dem der Krankenversicherungsstatus der Klägerin durch entsprechenden Verfügungssatz festgestellt worden wäre. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur einen von ihm angenommenen Versicherungsstatus durch Beitragsabführung tatsächlich vollzogen. Eine rechtsverbindliche Regelung zum Versicherungsstatus der Klägerin hat er nicht getroffen; hierfür ist auch allein der Krankenversicherungsträger zuständig. Damit kommt "Besitzstandswahrung" oder Vertrauensschutz im Hinblick auf einen (vorbestehenden) Status der Klägerin als Mitglied der KVdR nicht in Betracht.
Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ist die Lücke in der Vorversicherungszeit durch (Kranken-)Versicherungszeiten in den U. nicht zu schließen. Hierfür gibt es keine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung; eine solche existiert lediglich für das Rentenversicherungsrecht (vgl. auch Senatsurteil vom 14.12.2005, - L 5 KR 4367/04 -). Während des Bezugs von Sozialhilfe (nach Rückkehr nach Deutschland im Jahr 1988) ist die Klägerin nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geworden. Sie hat durch den Sozialhilfeträger lediglich Leistungen der Krankenhilfe (vgl. § 37 BSHG a.F.) erhalten, dadurch den Status einer Versicherten aber nicht erworben.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Fehlende (Vor-)Versicherungszeiten können dadurch nicht hergestellt (bzw. fingiert) werden. Außerdem ist, wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Zur Schließung der Lücke in der Vorversicherungszeit hätte die Klägerin die Beantragung von Altersrente bis Mitte 2015 aufschieben müssen. Eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit, über die zu beraten gewesen wäre, liegt darin nicht, da die (1947 geborene) Klägerin dann für mehrere Jahre auf Rente hätte gänzlich verzichten müssen. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze (im Jahr 2012) wäre nämlich der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente weggefallen und Altersrente wäre erst ab Mitte 2015 in Betracht gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die 1947 geborene Klägerin, seit 01.06.1991 Mitglied der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin), hatte am 01.05.1962 erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Am 18.07.2005 beantragte sie bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden Württemberg Rente wegen Erwerbsminderung. In der Meldung zur KVdR gab die Klägerin Vorversicherungszeiten bei der D. (bis ca. 1989/90) und bei der Beklagten (ab 1989/90) an.
Die Beklagte führte Ermittlungen zur Feststellung von Versicherungspflicht zur KVdR durch. Anfragen zu Vorversicherungszeiten bei der D., der D. BKK und der BKK A. verliefen ergebnislos. Die D. teilte unter dem 23.08.2005 mit, die Klägerin sei bei ihr nicht versichert. In einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der D. vom 24.04.2006 werden Versicherungszeiten (lediglich) vom 24.01.1972 bis 15.11.1980 bestätigt. In der Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1973 habe die Mitgliedschaft geruht. Die D. BKK und die BKK A. teilten unter dem 20.07.2006 bzw. 04.08.2006 mit, die Klägerin sei bei ihnen nicht versichert.
Die Beklagte zog einen Versicherungsverlauf der Klägerin bei der LVA Baden-Württemberg bei und stellte auf dessen Grundlage fest, dass die für die Mitgliedschaft in der KdVR erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist; dies meldete sie unter dem 16.01.2006 der LVA Baden-Württemberg.
Am 01.10.2005 nahm die Klägerin eine Beschäftigung als Haushaltshilfe/Pflegekraft (3 Stunden täglich) in einem Privathaushalt gegen ein Bruttomonatsentgelt von 700,00 EUR auf. Die Beschäftigung übte sie bis 31.10.2008 aus.
Mit Bescheid vom 28.10.2005 bewilligte die DRV (Rechtsnachfolgerin der LVA Baden Württemberg) der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2005 (Zahlbetrag 222,47 EUR). Im Rentenbescheid ist (u.a.) ausgeführt, da die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, müsse sie einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zahlen; entsprechendes gelte für die Pflegeversicherung. Von der Rente (i. H. v. 245,82 EUR brutto) wurden Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge (zur KVdR) von 16,96 EUR zzgl. 2,21 EUR bzw. 4,18 EUR abgeführt.
Mit Bescheid vom 15.12.2005 bewilligte die DRV der Klägerin anstelle der bisherigen Rente (wegen teilweiser Erwerbsminderung) Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2006 (Zahlbetrag: 445,03 EUR). Auch in diesem Bescheid ist ausgeführt, da die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, müsse sie einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zahlen; entsprechendes gelte für die Pflegeversicherung. Von der Rente wurden Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge von 38,36 EUR bzw. 8,36 EUR abgeführt.
Mit Bescheid vom 17.01.2006 hob die DRV den Bescheid vom 15.12.2005 über die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf. Im Hinblick auf die Aufnahme der Beschäftigung als Pflegekraft stehe der Klägerin ab 01.02.2006 (nur) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu. Diese wurde der Klägerin (ebenfalls) mit Bescheid vom 17.01.2006 bewilligt.
Am 13.02.2006 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Mit Bescheid vom 21.02.2006 berechnete die DRV die Rente der Klägerin wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2005 neu (Nachzahlung für 01.08.2005 bis 31.01.2006 67,84 EUR). In der Anlage 1 des Bescheids ist für die Zeit vom 01.08.2005 bis 30.09.2005 ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag der Beklagten (6,90 % des Rentenbetrags von 245,82 EUR) ausgewiesen. Für die Zeit ab 01.10.2005 ist ausgeführt, das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis habe sich geändert; der Krankenversicherungsbeitrag ist mit 33,92 EUR (13,80 % des Rentenbetrags von 245,82 EUR) ausgewiesen. Der Beitragsanteil des Rentners (Klägerin) betrage 16,96 EUR, der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag 2,21 EUR und der Pflegversicherungsbeitrag 4,18 EUR.
Vom 01.11.2008 bis 30.06.2009 bezog die Klägerin (neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) Arbeitslosengeld I. Vom 01.07.2009 bis 15.10.2009 stand sie (erneut) als Haushaltshilfe/Pflegekraft in einem Privathaushalt in einem Beschäftigungsverhältnis (Vergleich vom 05.10.2009 vor dem Arbeitsgericht Lörrach im Verfahren 5 Ca 4 /.09). Danach bezog sie bis 14.08.2010 (wiederum) Arbeitslosengeld I.
Mit Bescheid vom 10.08.2010 (zuvor Rentenneuberechnung durch Bescheide vom 24.11.2009 und 02.12.2009) bewilligte die DRV der Klägerin (auf deren Antrag vom 12.07.2010) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.08.2010 (Zahlbetrag ab 01.10.2010: 515,17 EUR).
Die Beklagte prüfte erneut die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR. Die Klägerin gab an, sie sei immer bei der D. krankenversichert gewesen und habe zeitweise Sozialhilfe bezogen.
In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 14.10.2010 führte das Landratsamt T. aus, aus der Sozialhilfeakte gehe hervor, dass die Klägerin in der Zeit um 1989 zunächst über das Sozialamt im Krankheitsfall unterstützt worden sei. Man habe für sie und die Familienangehörigen Krankenhilfe im Bedarfsfall gezahlt (Zeitraum Januar 1990 bis Juni 1991). Später sei sie über ihre Arbeitslosenhilfe versichert gewesen (01.02.1992 bis 31.12.1992).
Am 15.10.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag.
Unter dem 02.11.2010 teilte die D. (erneut) mit, die Klägerin sei nicht bei ihr versichert. Während der Zeit vom 01.06.1986 bis 31.05.1991 sei eine Mitgliedschaft nicht feststellbar.
Unter dem 21.10.2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung und gab eine Einkommenserklärung ab.
Mit Bescheid vom 04.11.2010 stufte die Beklagte die Klägerin als freiwilliges Mitglied in der Beitragsklasse 801 ein (Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (Mindestbeitrag) insgesamt 141,84 EUR).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie sei vor der Mitgliedschaft bei der Beklagten bei der D. krankenversichert gewesen; die Vorversicherungszeit für die KVdR sei erfüllt. Ergänzend machte sie geltend, sie sei bereits während des Bezugs von Erwerbsminderungsrente in der KVdR pflichtversichert gewesen. Daran habe sich wegen Besitzstandswahrung durch den Wechsel der Rentenart (jetzt: Altersrente) nichts geändert. Auf die Vorversicherungszeit für die Mitgliedschaft in der KVdR komme es daher nicht mehr an. Davon abgesehen seien die freiwilligen Beiträge nicht zutreffend berechnet.
Mit Schreiben vom 17.11.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Rahmenfrist für die Berechnung der Vorversicherungszeit umfasse den Zeitraum vom 01.05.1962 bis 12.07.2010. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginne am 07.06.1986 und umfasse 24 Jahre 1 Monat und 6 Tage; 9/10 hiervon (als für die KVdR notwendige Vorversicherungszeit) betrügen 21 Jahre 8 Monate und 12 Tage. Bei der Klägerin seien Versicherungszeiten vom 01.06.1991 (Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten) bis 12.07.2010, also (nur) 19 Jahre, 1 Monat und 12 Tage zu berücksichtigen. Daher sei die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt. Man habe den Rentenversicherungsträger hierüber informiert. Bei diesem könne die Klägerin einen Anspruch auf Beitragszuschuss beantragen.
Unter dem 18.11.2010 teilte die D. (erneut) mit, die Klägerin sei bei ihr nicht versichert.
Mit Schreiben vom 25.11.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei während des Bezugs von Erwerbsminderungsrente nicht Mitglied der KVdR gewesen. Auch seinerzeit habe man die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht feststellen können. Die Klägerin sei ab 01.08.2005 wie folgt krankenversichert gewesen:
01.08.2005 bis 30.09.2005 freiwillige Versicherung 01.10.2005 bis 31.10.2008 pflichtversichert als Arbeitnehmerin 01.11.2008 bis 30.06.2009 pflichtversichert als Bezieherin von Arbeitslosengeld I 01.07.2009 bis 15.10.2009 pflichtversichert als Arbeitnehmerin 16.10.2009 bis 14.08.2010 pflichtversichert als Bezieherin von Arbeitslosengeld I Ab 15.08.2010 freiwillige Versicherung Pflichtversicherung zur KdVR habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Die Klägerin trug hierauf abschließend vor, sie habe sich 1986/1987, evtl. auch noch Anfang 1988 im Ausland (in den U.) aufgehalten und dort eine Beschäftigung ausgeübt. Ihre Mitgliedschaft bei der D. habe solange geruht. Von Mai 1988 bis Mai 1991 habe sie Sozialhilfe bezogen und sei bei der D. krankenversichert gewesen.
Mit Bescheid vom 09.12.2010 stellte die DRV die Altersrente der Klägerin (im Hinblick auf bescheinigte Versicherungszeiten in den U. vom 01.01.1973 bis 30.06.1973, Beiträge allerdings durch freiwillige Beiträge verdrängt) neu fest (Zahlbetrag ab 01.01.2011: 520,86 EUR). Im Rentenbescheid ist (wiederum) ausgeführt, da die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, müsse sie einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zahlen; entsprechendes gelte für die Pflegeversicherung. Von der Rente wurden Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge von 47,53 EUR bzw. 11,30 EUR abgeführt.
Mit Bescheid vom 13.12.2010 stellte die Beklagte (erneut) das Nichtbestehen von Versicherungspflicht zur KVdR fest; die Vorversicherungszeit sei nicht erfüllt. Während des Sozialhilfebezugs sei die Klägerin nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen.
Die Klägerin legte auch gegen den Bescheid vom 13.12.2010 Widerspruch ein. Sie trug unter Hinweis auf den Rentenbescheid der DRV vom 09.12.2010 vor, von ihrer Altersrente würden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt. Ein Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses habe der Rentenversicherungsträger abgelehnt. Von 1986 bis April 1988 sei sie über ihren Ehemann in den U. krankenversichert gewesen. Diese Zeit müsse bei der Berechnung der Vorversicherungszeit berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 13.01.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die DRV zahle (auf ihre, der Beklagten, Meldung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht zur KVdR vom 03.11.2010) rückwirkend ab 15.08.2010 einen Beitragszuschuss.
Mit Bescheid vom 18.01.2011 stellte die DRV Nord die Altersrente der Klägerin neu fest (Zahlbetrag ab 01.02.2011: 622,01 EUR). Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Klägerin außerdem ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ab 15.08.2010 gewährt.
Mit Bescheiden vom 10.02.2011 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Klägerin neu fest (ab 15.08.2010: 125,23 EUR bzw. 16,61 EUR, insgesamt 141,84 EUR; ab 01.03.2011: 130,38 EUR bzw. 16,67 EUR, insgesamt 147,05 EUR).
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Feststellung von Mitgliedschaft in der KVdR zurück.
Am (Montag, dem) 07.11.2011 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Sie legte (u.a.) Sozialversicherungsausweise ihres damaligen a. Ehemannes vor und machte ergänzend geltend, sie sei seit 01.05.1962 berufstätig und seit 24.01.1972 zunächst bei der D. krankenversichert gewesen. Von 1986 bis 1988 habe sie in den U. gelebt und gearbeitet und Leistungen des M. C. A. in Anspruch genommen. Im Anschluss daran habe sie ab Mai 1988 (nach der Rückkehr nach Deutschland) Sozialhilfe mit Hilfe im Krankheitsfall bezogen. Da von ihrer Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente Beiträge zur KVdR abgeführt worden seien, müsse es im Hinblick auf die Besitzstandswahrung bei der Mitgliedschaft in der KVdR bleiben. Davon abgesehen sei die Vorversicherungszeit auch erfüllt. Die D. habe ihre Mitgliedschaft für die Zeit vom 24.01.1972 bis 15.11.1980 bestätigt (Bescheinigung vom 24.04.2006). Während der Zeit des Sozialhilfebezugs ab Mai 1988 habe die vorbestehende Pflichtversicherung fortbestanden. Außerdem müssten auch die Versicherungszeiten in den U. berücksichtigt werden. Für den Fall, dass Mitgliedschaft in der KVdR nicht bestehen sollte, werde die Berechnung der freiwilligen Beiträge nicht (mehr) beanstandet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der (freiwilligen) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück.
Mit Urteil vom 26.09.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin erfülle die Vorversicherungszeit für eine Mitgliedschaft in der KVdR weder zum August 2005 (Beginn der Erwerbsminderungsrente) noch zum 15.08.2010 (Beginn der Altersrente). Da Klägerin erstmals am 01.05.1962 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, beginne die Rahmenfrist an diesem Tag und ende mit Rentenantragstellung am 12.07.2010. In der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (07.06.1986 bis 12.07.2010) sei die Klägerin 19 Jahre, 1 Monat und 12 Tage Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Zur Erfüllung der Vorversicherungszeit (9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist) wäre eine Versicherungszeit von 21 Jahren, 8 Monaten und 12 Tagen notwendig; daher fehle eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren und 7 Monaten. Während der Zeit vom 01.06.1986 bis 31.05.1991 sei die Klägerin in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert gewesen. Sie habe sich von 1986 bis 1988 in den U. aufgehalten. Beitragszeiten zur dortigen Sozialversicherung seien jedoch nur für die Zeit vom 01.01.1973 bis 30.06.1973 nachgewiesen; das ergebe sich aus der Akte der DRV. Versicherungszeiten, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht den inländischen Zeiten gleichgestellt sind, seien im Übrigen nicht nachgewiesen (zu Versicherungszeiten in den U. etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.07.2005, - L 5 KR 224/05 -). Der damalige (a.) Ehemann der Klägerin sei, wie aus den vorgelegten Sozialversicherungsausweisen hervorgehe, in Deutschland nicht sozialversichert gewesen. Nach der Rückkehr nach Deutschland im Jahr 1988 habe die Klägerin Sozialhilfe bezogen. Auch während dieser Zeit sei sie nicht gesetzlich krankenversichert gewesen. Sie habe (lediglich) Krankenhilfe im Bedarfsfall auf Kosten des Sozialhilfeträgers erhalten. Auf Besitzstandswahrung könne sich die Klägerin nicht berufen. Während des Rentenbezugs (seit 01.08.2005) sei die Klägerin nicht Mitglied der KVdR gewesen. Ihre Pflichtversicherung habe seinerzeit vielmehr auf einer Beschäftigung bzw. dem Bezug von Arbeitslosengeld I (neben dem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) beruht. In den Rentenbescheiden werde nur auf das Bestehen von Versicherungspflicht zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung hingewiesen, ohne nach Versicherungspflichttatbeständen zu unterscheiden. Mit (Wieder-)Aufnahme einer Beschäftigung ab 01.10.2005 (2 Monate nach Beginn der Erwerbsminderungsrente) wäre eine Mitgliedschaft in der KVdR durch die Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Beschäftigten verdrängt worden. Wegen der unzutreffenden Angaben der Klägerin zu einer durchgängigen Mitgliedschaft bei der D. habe die LVA Baden-Württemberg zu Beginn des Rentenbezugs (01.08.2005) zunächst irrtümlich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR angenommen. Aus dem Rentenbescheid vom 21.02.2006 gehe aber eine rückwirkende Korrektur des Versicherungsverhältnisses - freiwillige Versicherung für August und September 2005 - hervor. Das habe der Klägerin bekannt sein müssen, da sie für diese Zeit einen Zuschuss zum freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag beantragt habe. Aus der irrtümlichen Durchführung der KVdR während der ersten beiden Monate des Rentenbezugs könne die Klägerin keinen Vertrauensschutz herleiten, zumal hierfür ihre unzutreffenden Angaben zur Mitgliedschaft bei der D. ursächlich gewesen seien.
Auf das ihr am 04.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.12.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie sei kraft Besitzstandswahrung seit 15.08.2010 Mitglied der KVdR. Der Rentenversicherungsträger habe dies im Bescheid vom 28.10.2005 bzw. vom 21.02.2006 angenommen. Dieser Versicherungsstatus dürfe ihr nicht mehr aberkannt werden. Im Bescheid vom 21.02.2006 sei ein Beitrag zur KVdR ausgewiesen; das Versicherungsverhältnis sei nicht korrigiert worden. Sie habe auf den Fortbestand der Mitgliedschaft in der KVdR vertraut. Falsche Angaben zu ihrer Vorversicherungszeit bei der D. habe sie nicht gemacht. Sie könne sich jedenfalls auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Nachdem die Beklagte im Jahr 2005 die Vorversicherungszeit zur KVdR geprüft und das Fehlen von Versicherungszeiten festgestellt habe, hätte sie sie über die Auswirkungen eines Altersrentenantrags beraten und angesichts der fehlenden Vorversicherungszeit von (nur) 2 Jahren und 7 Monaten auf die Möglichkeit einer späteren Beantragung von Altersrente zur Erlangung einer Mitgliedschaft in der KVdR hinweisen müssen, zumal angesichts des Eintritts in das Erwerbsleben bereits im Jahr 1962 mit einem Antrag auf Altersrente zu rechnen gewesen sei. Im Hinblick auf die Verzahnung der Leistungsbereiche zwischen der Beklagten und dem Rentenversicherungsträger hätte die Beklagte auch über die rentenrechtlichen Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten beraten müssen. Wäre sie in diesem Sinne ordnungsgemäß beraten worden, hätte sie den Altersrentenantrag noch einige Monate aufgeschoben und Mitglied der KVdR werden können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.09.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2011 zu verurteilen festzustellen, dass sie seit 15.08.2010 versicherungspflichtig zur KVdR ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Besitzstandswahrung könne die Klägerin schon deshalb nicht geltend machen, weil sie einen Besitzstand hinsichtlich der Mitgliedschaft in der KVdR nicht erworben habe. Für die Feststellung von Versicherungspflicht zur KVdR sei allein der Kranken- und nicht der Rentenversicherungsträger zuständig. Aus Unterlagen des Rentenversicherungsträgers, wie Kontenspiegeln o.ä., könne Vertrauensschutz nicht hergeleitet werden. Davon abgesehen sei die Klägerin während des Rentenbezugs anderweitig versicherungspflichtig gewesen, weshalb aus diesem Grund Beiträge von der Rente hätten abgeführt werden müssen. Der Beitragsabzug könne ohnehin nicht als Statusentscheidung hinsichtlich der Versicherungspflicht zur KVdR eingestuft werden. Sie habe die Klägerin seinerzeit (im Jahr 2005) nach erstmaliger Prüfung der Versicherungspflicht zur KVdR mit Formschreiben vom 26.09.2005 über die Nichterfüllung der Vorversicherungszeit informiert. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht erfüllt. Damit könnten fehlende Vorversicherungszeiten auch nicht fingiert werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.09.2008, - L 4 KR 1/05 -). Ein Fehlverhalten anlässlich der Rentenumwandlung im Jahr 2010 sei nicht erkennbar. Es hätte im Übrigen nicht ausgereicht, den Rentenantrag zurückzunehmen und später neu zu stellen. Mit der späteren Rentenantragstellung hätten sich nämlich die Rahmenfrist und die Vorversicherungszeit verlängert. Bei einer Fehlzeit von etwa 2,5 Jahren hätte die Klägerin zur Erlangung der Mitgliedschaft in der KVdR erst Mitte 2015 einen erneuten Rentenantrag stellen dürfen; allerdings wäre (vorher) der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze weggefallen. Von einer naheliegenden Gestaltungsmöglichkeit, bei der sich ein entsprechender Hinweis aufgedrängt hätte, könne daher keine Rede sein.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 14.04.2014 und vom 23.04.2014 mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats und die beigezogenen Rentenakten der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig zur KVdR ist.
Gegenstand des Verfahrens ist das mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2011 und das daneben zulässigerweise verfolgte Begehren auf Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage des ab 01.04.2002 wieder anzuwendenden § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der schon vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I, S. 2477). Gegen die Berechnung der freiwilligen Beiträge wendet sich die Klägerin nicht mehr.
Nach dem für die Versicherungspflicht von Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit dem 01.01.1993 und jedenfalls bis zum 31.03.2002 anzuwendenden Fassung des Art 1 Nr. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I, S. 2266) waren versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hatten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 SGB V versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung galten auch Zeiten einer freiwilligen Versicherung wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse. Vor Änderung der Vorschrift durch das GSG zum 01.01.1993 setzte § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit dem 01.01.1989 geltenden Fassung des GRG für die Pflichtmitgliedschaft lediglich voraus, dass seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V bestanden hatte. Die erforderliche sog 9/10-Belegung konnte deshalb auch mit Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 i. d. F. des GSG für mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die erforderliche sog 9/10-Belegung nicht mehr durch Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllt werden konnte, und entschieden, dass die Vorschrift dennoch bis zum 31.03.2002 angewendet werden konnte, sich bei fehlender gesetzlicher Neuregelung bis zu diesem Datum der Zugang von Rentnern zur Krankenversicherung ab 01.04.2002 wieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. d. F. des GRG bestimmt (Beschluss vom 15.03.2000, - 1 BvL 16/96 - u. a.; BSG, Urt. v. 07.12.2000, - B 12 KR 29/00 R -). Weil der Gesetzgeber bis zum 01.04.2002 eine Neuregelung, mit der der Verfassungsverstoß behoben wird, unterlassen hat, kommt seitdem wieder § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. d. F. des GRG zur Anwendung. Seitdem genügen deshalb für die sog 9/10-Belegung wieder auch Beiträge aufgrund einer freiwilligen Versicherung. Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst a aa) des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.2007 (BGBl I, S. 378) hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit Wirkung ab 01.04.2007 der materiell-rechtlichen Rechtslage angepasst, die infolge der Rechtsprechung des BVerfG seit dem 01.04.2002 besteht (BSG, Urt. v. 04.06.2009, - B 12 KR 26/07 R -).
Die Klägerin als Rentnerin erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der ab 01.04.2002 geltenden Fassung des GRG und in der ab 01.04.2007 geltenden - gleichlautenden - Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes nicht. Danach ist für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung u. a. erforderlich, dass der Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags (sog Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert war. Maßgebend ist also die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens. Diese notwendige Vorversicherungszeit hat die Klägerin nicht zurückgelegt.
Die Beteiligten streiten nicht über die Berechnung der Rahmenfrist, die Berechnung des Zeitraums der zweiten Hälfte der Rahmenfrist und die von der Klägerin während der zweiten Hälfte der Rahmenfrist zurückgelegte Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von 19 Jahren 1 Monat und 12 Tagen. Ebenso ist unstreitig, dass damit für die Erfüllung der Vorversicherungszeit 2 Jahre und 7 Monate fehlen. Der Senat kann daher hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nehmen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Rentenversicherungsträger in ergangenen Rentenbescheiden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung angenommen und Krankenversicherungsbeiträge abgeführt hatte. Darin liegt - auch aus Sicht der Klägerin als Adressatin der Rentenbescheide - kein (feststellender) Verwaltungsakt, mit dem der Krankenversicherungsstatus der Klägerin durch entsprechenden Verfügungssatz festgestellt worden wäre. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur einen von ihm angenommenen Versicherungsstatus durch Beitragsabführung tatsächlich vollzogen. Eine rechtsverbindliche Regelung zum Versicherungsstatus der Klägerin hat er nicht getroffen; hierfür ist auch allein der Krankenversicherungsträger zuständig. Damit kommt "Besitzstandswahrung" oder Vertrauensschutz im Hinblick auf einen (vorbestehenden) Status der Klägerin als Mitglied der KVdR nicht in Betracht.
Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ist die Lücke in der Vorversicherungszeit durch (Kranken-)Versicherungszeiten in den U. nicht zu schließen. Hierfür gibt es keine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung; eine solche existiert lediglich für das Rentenversicherungsrecht (vgl. auch Senatsurteil vom 14.12.2005, - L 5 KR 4367/04 -). Während des Bezugs von Sozialhilfe (nach Rückkehr nach Deutschland im Jahr 1988) ist die Klägerin nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geworden. Sie hat durch den Sozialhilfeträger lediglich Leistungen der Krankenhilfe (vgl. § 37 BSHG a.F.) erhalten, dadurch den Status einer Versicherten aber nicht erworben.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Fehlende (Vor-)Versicherungszeiten können dadurch nicht hergestellt (bzw. fingiert) werden. Außerdem ist, wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Zur Schließung der Lücke in der Vorversicherungszeit hätte die Klägerin die Beantragung von Altersrente bis Mitte 2015 aufschieben müssen. Eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit, über die zu beraten gewesen wäre, liegt darin nicht, da die (1947 geborene) Klägerin dann für mehrere Jahre auf Rente hätte gänzlich verzichten müssen. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze (im Jahr 2012) wäre nämlich der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente weggefallen und Altersrente wäre erst ab Mitte 2015 in Betracht gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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