L 1 KR 85/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 166 KR 259/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 85/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Familienhelfer oder Betreuungshelfer kann selbständig tätig sein
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) (nachfolgend nur noch: "der Beigeladene") in seiner Tätigkeit für den Kläger als Familien- und Betreuungshelfer in der Zeit vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2009.

Der Kläger ist ein anerkannter gemeinnütziger Träger der Kinder- und Jugendhilfe in B. Die B Jugendämter beauftragen ihn gemäß § 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) mit ambulanten Hilfen zur Erziehung und mit Eingliederungshilfen für behinderte junge Menschen. Im Streit sind hier Tätigkeiten der ambulanten Erziehungshilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII.

Der Beigeladene ist Diplom-Sozialpädagoge und war für den Kläger als Familienhelfer/Betreuungshelfer in der streitgegenständlichen Zeit auf Grundlage des Vertrages über freie Mitarbeit vom 3. Januar 2007 tätig, auf den ergänzend verwiesen wird. Der Kläger ist dabei als "Auftraggeber" bezeichnet, der Beigeladene als "Auftragnehmer". § 1 (Tätigkeit) lautet wie folgt:

Der Verein beauftragt den Auftragnehmer mit der Durchführung von einzelnen ambulanten Erziehungshilfen, die ihm auf der Grundlage seiner Kooperationsvereinbarungen mit den bezirklichen Jugendämtern übertragen werden. Die jeweiligen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten sowie die Stundenzahl und Dauer des jeweiligen Auftrags ergeben sich aus dem Hilfeplan, der mit dem zuständigen Jugendamt vereinbart wurde und den der Auftragnehmer unterzeichnet hat.

Nach § 2 (Weisungsfreiheit) unterlag der Auftragnehmer bei der fachlichen Durchführung der übertragenden Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er verpflichtete sich nach § 3 (Rechte und Pflichten des Auftragnehmers), die Arbeit entsprechend dem im Hilfeplan vereinbarten Bedarf und alle in diesem Zusammenhang notwendigen Arbeiten zu erbringen. Ort und den Zeitpunkt des Arbeitseinsatzes regelte der Auftragnehmer in Abstimmung mit den zu betreuenden Klienten und dem im Hilfeplan vereinbarten Vorgaben. Nach dem Vertrag erhielt der Auftragnehmer ein Stundenhonorar von 27,80 EUR für Aufträge nach dem SGB VIII sowie 24,05 EUR für Aufträge nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Für Kosten der Supervision konnte der Auftragnehmer einen Betrag von höchstens 20,45 EUR pro vereinbarter Sitzung gegen Nachweis geltend machen.

Der Beigeladene war in der streitgegenständlichen Zeit auch für das Land B, B Amtsgerichte (Familiengerichte) und in der privaten Krisenberatung tätig.

Der Kläger und der Beigeladene stellten am 13. Januar 2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Beigeladene antwortete auf entsprechende Fragen der Beklagten mit ausführlichem Schreiben vom 12. Februar 2009. Unter anderem führte er aus, dass er nach eigenem Ermessen geeignete externe Fortbildungsmaßnahmen aussuche. Vom Kläger würden gelegentlich Fortbildungen angeboten, deren Teilnahme für ihn freiwillig sei. Er lege dem Kläger keine Erziehungs-, Handlungs- oder Förderpläne über die Klienten vor. In halbjährlichen oder jährlichen Abständen fertige er einen Bericht über den aktuellen Stand des Hilfeprozesses, der dann im Einverständnis mit der Familie dem Jugendamt zugeführt werde. Parallel hierzu finde ein gemeinsames Austauschgespräch zwischen Familie, dem Jugendamt und ihm statt. Der Kläger sei daran nicht beteiligt und nehme keinen Einfluss. Die Mitarbeiter der Jugendämter übten grundsätzlich andere Tätigkeiten aus als er. Beim Kläger gebe es auch festangestellte Familienhelfer. Diese würden vom Träger stärker eingebunden und seien aufgrund ihrer Spezialisierungen für bestimmte Problemlagen zuständig. Er hingegen sei für die Fälle zuständig, die von den Festangestellten des Klägers nicht abgedeckt werden könnten. Dies ergebe sich vor allem aus seinen sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern. Er sei auch Verfahrenspfleger für Gerichte, übe gestalttherapeutische Beratungen aus und arbeite als Trainer für straffällig gewordene Jugendliche sowie als Entspannungstrainer. Er betreibe auch eine eigene Website um neue Aufträge zu akquirieren. Er sei seit 10 Jahren selbständig tätig und betreibe eine private Altersvorsorge, für die er monatlich 650,00 EUR aufbringe.

Mit Bescheid vom 7. April 2009 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen fest, dass letztgenannter seine Tätigkeit beim Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit der Aufnahme der Beschäftigung beginne.

Die Klägerin erhob Widerspruch.

Der Beigeladene ist seit 1. Juli 2009 beim Kläger festangestellt aufgrund des Arbeitsvertrages von diesem Tage.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2010 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2010 Klage beim Sozialgericht B (SG) erhoben. Er hat vorgebracht, der Beigeladene übe alle administrativen Aufgaben bei sich selbst aus. Er hat ferner auf das Rundschreiben der B Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales I Nr. 9/2009 vom 12. August 2009 hingewiesen, wonach in nahezu gleichgelagerten Fällen der Einzelfallhilfe (Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII) die Einzelfallhelfer mit Abschluss des Honorarvertrages mit dem Land Berlin als Selbständige ein Dienstleistungsverhältnis eingingen. Er hat ferner Rechnungen des Beigeladenen eingereicht, ein Muster eines Antrags auf Einzelfallhilfe gemäß § 30 SGB VIII sowie von Hilfeplänen/Fortschreibung/Kostenübernahme, zuletzt Kopien von Stundenerfassungsbögen.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juli 2010 den Bescheid vom 7. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 abgeändert und festgestellt, dass in der vom Beigeladenen seit dem 1. März 2007 ausgeübten Beschäftigung als ambulanter Erziehungs- und Einzelfallhelfer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. Januar 2012 sind der Geschäftsführer des Klägers sowie der Beigeladene angehört worden. Auf das Protokoll der Niederschrift wird ergänzend verwiesen.

Das SG hat mit Urteil vom selben Tag der auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides in der Fassung des Bescheides vom 22. Juli 2010 sowie auf die Feststellung, in der streitgegenständlichen Zeit nicht der Versicherungspflicht zu unterliegen, gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, gegen eine Selbständigkeit spreche hier zwar, dass der Beigeladene kein Unternehmerrisiko getragen habe. Allerdings sei vertraglich eine freie Mitarbeit ohne Weisungsabhängigkeit vereinbart worden, welche auch umgesetzt worden sei. Vorgaben allgemeiner Natur hätten nur vom Jugendamt gestammt, hieraus lasse sich keine abhängige Beschäftigung herleiten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Aufgrund der mittlerweile ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. April 2012 (B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) hätte hier zunächst näher ermittelt werden sollen, durch welche Umstände von Gewicht sich beim Kläger die Tätigkeit der Honorarkräfte von der (Teilzeit-) Beschäftigung der festangestellten Familienhelfern unterscheide. Das BSG sehe die Gleichartigkeit in dem Zusammenhang, dass auch festangestellte Familienhelfer sich in erster Linie nur jugendhilferechtlichen Rahmenvorgaben gegenüber sehen und sich in ihrer Betreuertätigkeit ausschließlich an den Zeitvorgaben und Bedürfnissen der Hilfebedürftigen ausrichten müssten. Zu ermitteln sei ferner, in welchem Turnus beim Kläger Teambesprechungen stattgefunden hätten und in welcher Häufigkeit der Beigeladene Gelegenheit gefunden habe, teilzunehmen. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich ferner aus der Bestimmung des § 8a SGB VIII, dass der Kläger eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Beigeladenen gehabt habe, weil sich der Kläger dem Jugendamt gegenüber zur Sicherung der Wahrnehmung der in dieser Norm beschriebenen Aufgaben verpflichtet habe. Ferner sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den in § 78a Abs. 1 SGB VIII definierten Leistungen zur Kostenübernahme nur dann verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen abgeschlossen worden seien. Demzufolge sei auch in B ein Vertrag (B Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe – BRV Jug) vom 15. Dezember 2006 mit Anlagen (Rahmenvorgaben für die Leistungs- und Qualitätsbeschreibung des Trägers als Grundlage für den Trägervertrag) abgeschlossen worden. Auch nach dem SGB XII – zu den Leistungen der Sozialhilfe gehört auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen – regele das Gesetz, dass der Träger der Sozialhilfe dem Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich bleibe (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Der Sozialhilfeträger sei nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn mit der Einrichtung eine sogenannte Leistungs- und Prüfungsvereinbarung abgeschlossen worden sei (§§ 75, 76, 79 ‚SGB XII). Auch insoweit würden in B entsprechende Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen abgeschlossen. Das BSG habe bereits aus der Tatsache, dass die Teilnahme an angebotenen Teamgesprächen lediglich erwünscht gewesen sei, als erhebliches Indiz einer infolge enger kontinuierlichen Anbindung in die Betriebsorganisation bestehenden Eingliederung und gegebenenfalls Weisungsabhängigkeit geschlossen (Bezugnahme auf Urteil vom 23. April 2013 – B 12 KR 14/10 R – Rdnr. 27). § 4 des zwischen dem Land Bund dem Kläger geschlossenen Trägervertrags Nr. 1127/2006 sehe sowohl eine regelmäßige Reflexion von Fallverläufen trägerintern sowie mit dem zuständigen Jugendamt vor als auch die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Qualitätsniveaus der Fachkräfte und eine Evaluation der Fallverläufe. Zumindest zwischen den Zeilen habe das BSG in den beiden Entscheidungen eine Tendenz in Richtung der Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Familienhelfer gezeigt. Auch aus der B AV Kinderschutz JugGes ergebe sich -gerade in der Krisensituation der Kindeswohlgefährdung- dass es Vereinbarungen bzw. ein Weisungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen geben müsste bzw. diese sich erhöhtem diesbezüglichen Erklärungsbedarf ausgesetzt seien. Der Schutz vor Kindeswohlgefährdungen sei erst in den letzten Jahren verstärkt in den Focus der Jugendhilfe gerückt.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2012 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das SG hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer die Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der während des streitigen Zeitraums geltenden Fassung unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Der Beigeladene war im streitigen Zeitraum nicht bei dem Kläger abhängig beschäftigt:

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 -12 RK 72/92- NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG Beschluss vom 23. Februar 1995 -12 BK 98/94-; Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen).

Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen als Familienhelfers um eine Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen handelt, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit der Beigeladenen von der Klägerin organisiert und ausgestaltet worden ist. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Betreuungen, welche die Beigeladenen mit der Klägerin verabredet hat (vgl. BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 22 mit weit. Nachweisen). Auf die Möglichkeit des Beigeladenen, die ihm angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.

Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr 17; Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, Die Beiträge, Beil 2006, 149; jeweils m. w. N.). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, a. a. O., Rdnr 22, m. w. N.). Maßgeblich ist also die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R - "Freelancer" Rdnr. 17; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Urteil vom 15. Juli 2011 -L 1 KR 206/09- Juris Rdnr. 131ff).

Vertragliche Regelung ist hier der Vertrag vom 3. Januar 2007, der "freie Mitarbeit" regelt. Dort ist der jeweilige Auftrag mit ambulanten Erziehungshilfen als weisungsfreie Tätigkeit auf der Grundlage des nicht mit dem Kläger sondern mit dem Jugendamt abgestimmten Hilfeplan vereinbart (§§ 1 und 2) und nicht als Arbeitsverhältnis ausgestaltet:Fachliche Weisungen waren ausgeschlossen (§ 2 S. 1). Auf Ort und Zeit der Tätigkeit hatte der Kläger nach § 3 Nr. 1 keinen Einfluss. Die Entscheidung traf der Beigeladene (nur) in Abstimmung mit den zu betreuenden Klienten und den Vorgaben des Hilfeplans. Weitere Pflichten wie die Teilnahme an Besprechungen und Fortbildungs- und Supervisionsveranstaltungen sind nicht Vertragsbestandteil.

Die Vereinbarung eines Stundensatzes ist zwar für eine selbständige Tätigkeit eher untypisch (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris-Rdnr. 131). Da die Leistungen aber Betreuungsdienste darstellen und auch im Verhältnis Behörde zum Träger kein Erfolg bzw. Werk geschuldet wird, ist eine Vergütung nach Zeit allenfalls ein schwacher Beleg für Abhängigkeit.

Da sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz ergibt und nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen ist, ist entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welche gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rdnr. 17). Es gibt Konstellationen, bei denen davon auszugehen ist, dass die vertraglichen Regelungen in der Praxis nicht gelebt wurden, also entgegen dem Vereinbarten im konkreten Fall doch Weisungsabhängigkeit bestand (vgl. zu einem solchen Fall Urteil des Senats vom 30. März 2012 – L 1 KR 118/09).

Ein solcher Fall liegt aber vorliegend nicht vor:

Der Senat kann in diesem Zusammenhang zunächst nicht feststellen, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit andere Kräfte als den Beigeladenen auch formal als Arbeitnehmer führte, obwohl sich deren Tätigkeit von der des Beigeladenen nicht wesentlich unterschied. Beim Kläger übten die fest angestellten Familienhelfer eine grundsätzlich andere Tätigkeit aus. Sie waren stärker eingebunden und aufgrund ihrer Spezialisierungen für bestimmte Problemlagen zuständig. Dem Beigeladenen war es zudem freigestellt, ob er an den Teambesprechungen teilnahm.

Auch bei einem Vergleich des Vertrages über freie Mitarbeit und dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2009 zeigen sich relevante Unterschiede. So ist der Beigeladene nach dem Arbeitsvertrag insbesondere verpflichtet, die Arbeitsrichtlinien des Klägers zu beachten und seine Arbeitsleistung nach dem Arbeitsanfall des Klägers zu erbringen. Nunmehr gilt der bewilligte Hilfeplan als verbindliche Arbeitsgrundlage. Die Festangestellten unterlagen nach dem Vorbringen des Beigeladenen auch schon während der Zeit seiner freien Mitarbeit diesen Vorgehens- und Arbeitsrichtlinien.

Der Senat hat sich ferner nicht davon überzeugen können, dass der Beigeladene jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht des Klägers unterlag, das geeignet wäre, eine abhängige Beschäftigung zu begründen:

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entscheidet über das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere das Ausüben einer Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris Rdnr. 29 ). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris Rdnr. 171). Auch für Fälle von Einzelfallhelfern, bei denen ein ähnliches Dreiecksverhältnis zwischen Behörde, freiem Träger und Helfer besteht, hat der Senat Weisungsfreiheit angenommen (zuletzt Urt. v. 28. März 2014 -L 1 KR 20/12; Urt. v. 20. Januar 2014 -L 1 KR 175/12).

Unter Beachtung oben genannter Maßstäbe kommt es darauf an, ob der Beigeladene im Wesentlichen frei, ohne inhaltliche Vorgaben seitens des Klägers, in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit war. Dies ist hier der Fall.

Der Beigeladene und der Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren überstimmend und widerspruchsfrei geschildert, dass der Beigeladene nach der Übernahme des Falles keine Anweisungen erhalten hat. Er hat weder Vorgaben hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bzw. der Dauer seiner Tätigkeit noch inhaltliche Vorgaben erhalten. Der Beigeladene hat nach Annahme eines Auftrages selbständig alle Aufgaben erledigt, etwa auch die angewendeten Methoden ausgewählt. Aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrungen entwickelte er den Hilfeplan und setzte ihn um. Die entsprechende Vorgehensweise hatte er weder mit der Kläger abzustimmen noch unterlag er insoweit Weisungen, in dem Sinne, dass ihm Vorgaben gemacht werden, wie er auf ein bestimmtes Verhalten der Klienten oder ein bestimmtes Beschwerdebild reagieren soll. Diese Fragen blieben vielmehr dem Fachwissen des Beigeladenen überlassen. Weder der Kläger als freier Träger direkt noch das Jugendamt haben konkrete Weisungen erteilt. Er hatte lediglich Entwicklungsberichte für das jeweilige Bezirksamt zu fertigen.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Klägers gegenüber dem jeweiligen Jugendamt hinweist, die Einhaltung der Qualitätsstandards bezogen auf die fachliche Begleitung für die zu erbringende Leistung zu gewährleisten, vermag auch dieses Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn diese Verpflichtung betrifft lediglich das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Bezirksamt, nicht das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Eine Weisungsbefugnis bedarf nämlich einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R - juris Rdnr. 19) Soweit die Beklagte in ihrem jüngsten Schriftsatz verstärkt auf die Vorschrift des § 8a SGB VIII und auf die dazu ergangene Gemeinsame Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinderschutz in den Jugend- und Gesundheitsämtern der Bezirksämter des Landes B (AV Kinderschutz Jug Ges) vom 8. April 2008 abstellt, stellt dies den gewonnenen Befund der tatsächlichen Situation nicht in Frage. Zunächst richten sich die dortigen Verwaltungsvorschriften nicht auf die Regelfälle, sondern auf die besondere Krisensituation des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nach der genannten Norm. Die Regelungen können von daher kein allgemeiner Maßstab für die Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen sein. Nach dem Vorbringen des Klägers, an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde der Beigeladene mit Gefährdungsfällen von vornherein nicht betraut, wenn diese als solche erkennbar waren. Solche heiklen Klienten betreuten die Festangestellten.

Darüber hinaus richtet sich die AV -ebenso wie die hier zeitlich auch einschlägigen Vorgängervorschriften der AV Kinderschutz vom 1. März 2007 (ABl. B 664)- nur an die B Behörden (Jugendamt, Gesundheitsamt und Polizei). Eine Verknüpfung zum Kläger kann lediglich über Nr. 9 Abs. 4 AV Kinderschutz JugGes gezogen werden, mit welchem eine verbindliche Kooperationsvereinbarung anzustreben sei. Ein Bezug zu einer Weisungsabhängigkeit des Beigeladenen fehlt. Es ist auch nach wie vor weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich aus dem Gesetz selbst oder den dazu in B erlassenen Verwaltungsvorschriften eine Eingliederung des Beigeladenen in die Arbeitsorganisation des Klägers ergeben hat.

Soweit die Beklagte den Begriff der sogenannten Schönwetterselbständigkeit bemüht, verfängt dies nicht: Nach der vertraglichen Situation fehlte dem Kläger die Rechtsmacht zur Weisungserteilung. Die faktische Weisungsfreiheit und die rechtliche Weisungs(un)möglichkeit korrelieren, im Gegensatz zur Situation der "Schönwetterselbständigkeit", in der rechtliche Weisungsmacht besteht (vgl. BSG, Urt. v. 29. August 2012 -B 12 KR 25/10 Rdnr. 32).

Danach steht für den Senat fest, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen nicht im Widerspruch zu der im Vertrag über freie Mitarbeit deklarierten Weisungsfreiheit gestanden hat. Demnach sprechen der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und ihre Umsetzung hier für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beigeladene kein relevantes Unternehmerrisiko trug.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG sind nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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