Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 12 AY 260/07
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AY 30/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AY 8/14
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
- Der Bewilligungsbescheid nach dem AsylbLG war in der hier gefassten Form nicht als Dauerverwaltungsakt konzipiert.
- Die erforderliche Vorbezugszeit als Anspruchsvoraussetzung für eine (erhöhte) Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden.
- Die erforderliche Vorbezugszeit als Anspruchsvoraussetzung für eine (erhöhte) Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 6. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als den Klägerinnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG für die Zeit über den 27. August 2007 hinaus gewährt worden sind und die Beklagte verpflichtet worden ist, den Klägerinnen ¾ ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Klägerinnen 1/30 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit ab August 2007.
Die 1975 geborene Klägerin zu 1) gelangte im Jahre 2000 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 5. Oktober 2000 stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Asyl-berechtigte. Mit Zuweisungsverfügung vom 11. April 2001 zog sie nach Kiel; dort stellte sie einen Antrag auf Leistung nach dem AsylbLG. Mit Bescheid vom 17. April 2001 wurden ihr Leistungen gemäß § 3 AsylbLG gewährt. Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. April 2003 abgewiesen, jedoch wurde die Ausreiseaufforderung nach Syrien aufgehoben, da die Klägerin zu 1) für staaten-los gehalten wurde. Es hieß dazu, insoweit habe sie Abschiebungshindernisse nicht zu vertreten.
Mit Bescheid vom 4. November 2003 gewährte die Beklagte der Klägerin zu 1) ab dem 5. Oktober 2003 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG. Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die am. 2004 geborenen Zwillinge der Klä-gerin zu 1). Ihr Aufenthalt wurde mit Bescheid vom 15. Juni 2004 gestattet.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2007 gewährte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG. Der Zahlbetrag an die Klägerin zu 1) belief sich einschließlich eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft in Höhe von 51,38 EUR auf insgesamt 768,38 EUR.
Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens legte die Klägerin zu 1) gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten eine syrische Bescheinigung über ihre Nichtre-gistrierung vor. Bei dieser Bescheinigung soll es sich nach einem Gutachten des Landeskriminalamtes vom 30. Mai 2007 um eine Fälschung handeln. Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 gewährte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für August 2007 in Höhe von insgesamt 442,26 EUR. Dieses begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin zu 1) in rechtsmissbräuchlicher Weise den Aufenthalt verlängert und beeinflusst habe.
Dagegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Klägerin zu 1) selbst bei Vorlage einer gefälschten Bescheinigung nicht den Status einer syri-schen Staatsangehörigen habe. Darüber hinaus würde ihr Aufenthaltsrecht sich auch aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) durch die Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Kinder, einem Syrer, der ebenfalls nicht abgeschoben werden könne, begründen. Die "vorgelegte rote Karte" aus Syrien sei über die Türkei übermittelt worden. Die Karte sei von ihren Eltern – denen der Klägerin zu 1) – beschafft worden. Diese hät-ten auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Behörde keine Neuausstellung habe vorneh-men wollen, weil die alte Karte dort eingezogen worden sei. Mit viel Nachdruck hät-ten die Eltern der Klägerin zu 1) die Aushändigung des Schriftstückes erreicht. Of-fenbar sei die alte Karte einfach im Tintenstrahldruckverfahren kopiert und mit Ge-bührenmarken und Foto versehen worden. Der Fingerabdruck der Klägerin zu 1) sei erst in Deutschland aufgebracht worden. Dieses sei von der Behörde so vorgesehen gewesen. Manchmal reichten kriminalistische Mittel nicht aus, um eine Urkunde auf ihre Echtheit hin zu überprüfen.
In der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich ein Bescheid vom 31. Juli 2007, durch den Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für die Klägerinnen sowie für den am. 2007 geborenen Sohn der Klägerin zu 1), M O , für August 2007 in Höhe von insgesamt 562,41 EUR bewilligt worden sind (Bl. 323 BA-B).
Mit Bescheid vom 10. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2007 als unbegründet zurück. Sie führte dazu aus, dass die Bescheinigung laut Gutachten des Landeskriminalamtes eine Totalfälschung sei. Das Dokument sage nichts über die richtige Identität der Klägerin zu 1) aus und lege den Verdacht nahe, dass Staatsangehörigkeit und Identität hätten verschleiert werden sollen, um die Durchsetzung der grundsätzlich weiterhin bestehenden Ausreise-verpflichtung zu verhindern. Alle Handlungen oder Unterlassungen der Leistungsbe-rechtigten, die einem unverzüglichen Abschluss des Asylverfahrens oder der Durch-setzung der Ausreisepflicht entgegenstünden, begründeten eine rechtsmissbräuchli-che Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes. Die Klägerin zu 1) sei lange Zeit mehrfach und erfolglos zur Vorlage einer so genannten syrischen Bescheinigung der Nichtregistrierung aufgefordert worden. Da die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuch-lich selbst beeinflusst worden sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Die Klägerinnen haben gegen den am 13. August 2007 von der Beklagten mit einfa-chem Brief abgesandten Widerspruchsbescheid am 14. September 2007 Klage er-hoben. Sie tragen in Ergänzung zum Vorbringen aus dem Vorverfahren vor, dass angesichts der Behördenpraxis im Nahen Osten zur Überprüfung von Papieren allein kriminalistische Mittel nicht ausreichten. Auch bei einem gefälschten Dokument kön-ne nicht auf die Falschheit der darin enthaltenen Angaben geschlossen werden. Das vorgelegte Papier sei im Übrigen keine Fälschung, aber selbst wenn dem so wäre, entspreche es inhaltlich der Richtigkeit.
Die Klägerinnen haben beim Sozialgericht ausdrücklich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen – den Klägerinnen – Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin zu 1) habe bei Vorlage des gefälschten Dokuments die Dauer des Aufenthalts rechtsmiss-bräuchlich selbst beeinflusst. Daher könne sie keine Leistungen nach § 2 AsylbLG mehr erhalten und demgemäß auch nicht die minderjährigen Klägerinnen zu 2) und 3). Zudem sei nicht plausibel, dass eine ausstellende Behörde nicht einfach das Ori-ginal herausgebe, sondern eine aufwändige Kopie herstelle. Auch habe sich die Klä-gerin zu 1) geweigert, bei der Syrischen Botschaft vorzusprechen. Zudem habe sie – die Klägerin zu 1) – im Asylverfahren zunächst behauptet, syrische Staatsangehö-rige zu sein und sich erst später als Staatenlose ausgegeben.
Die Klägerinnen besitzen seit dem 25. Mai 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Die Leistungen der Klägerinnen sowie die des im Juli 2007 geborenen Sohnes M sind mit Bescheid vom 20. Mai 2009 für den Zeitraum Mai 2009 erneut berechnet worden.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 6. Mai 2011 "unter Änderung des Bescheides vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007, geändert durch den Bescheid vom 20. Mai 2009, verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Au¬gust 2007 bis zum 30. November 2009 Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, den Klägerinnen zu 2. und 3. für die Zeit vom 1. Au¬gust 2007 bis zum 27. August 2007 und für den Zeitraum vom 6. Juni 2008 bis zum 30. November 2009 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren"; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen ¾ ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Sozialgericht hat die Klage für den Zeitraum ab dem 1. August 2007 für zulässig erachtet und angenommen, eine zeitliche Zäsur sei durch den Bescheid vom 18. No-vember 2009 eingetreten, mit dem der Leistungsanspruch der Klägerinnen wegen erzielten Einkommens (mit der Folge der Leistungseinstellung ab Dezember 2009) neu berechnet worden sei. Für den vorgenannten Zeitraum handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, mit dem Leistungen für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 30. November 2009 gewährt worden seien. Der Bescheid vom 20. Mai 2009 sei ge-mäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klägerinnen hätten einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, da sie of-fenkundig nicht, wie die Beklagte auch im ausländerrechtlichen Verfahren annehme, ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich verlängert hätten. Lediglich für die weni-gen registrierten syrischen Staatsangehörigen bestehe die Möglichkeit einer Rück-kehr. Weiterhin sei es im Falle Syriens nahezu nicht möglich, an verlässliche Personenstandsinformationen zu gelangen. Auch die Beklagte selbst, in Gestalt ihrer Ausländerbehörde, gehe nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus. Zu beachten sei weiterhin, dass die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsge-setz, wie sie den Klägerinnen hier erteilt worden sei, sehr eng gefasst seien. Gemes-sen an diesen Voraussetzungen scheine die Beklagte im ausländerrechtlichen Ver-fahren davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) weder falsche Angaben gemacht noch über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Diese Anforderun-gen entsprächen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG. Auch scheine die Beklagte in Gestalt ihrer Ausländerbehörde selbst davon auszugehen, dass sämtliche zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse von den Klägerinnen erfüllt seien. Zwar bestehe keine Bindungswirkung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung für das sozialgerichtliche Verfahren. Dennoch bestehe gerade bei Entscheidungen der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, der sehr hohe Hürden auf-stelle, ein erhöhter Begründungsaufwand für den sozialrechtlichen Leistungsträger, wenn er hinter der Entscheidung der Ausländerbehörde zurückbleibe. Eine entspre-chende Begründung sei hier nicht erbracht worden.
Die Klage sei teilweise abzuweisen, weil die Frist des Vorleistungsbezugs gemäß § 2 AsylbLG von 36 auf 48 Monate ausgeweitet worden sei und die Klägerinnen zu 2) und 3) am maßgeblichen Stichtag (28. August 2007) noch nicht das 4. Lebensjahr vollendet gehabt hätten.
Gegen das der Beklagten am 27. Juli 2011 zugestellte Urteil hat sie am 22. August 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Klägerin zu 1) könne für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten, weil sie durch die Vorlage eines gefälschten Dokuments die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Da die Klägerin zu 1) keine Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalte, könnten dies auch nicht ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2) und 3). Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Ausreise aktuell zumutbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R –) sei allein entscheidend der Zusammenhang zwischen der ge-samten Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlver-halten des Ausländers. Die Klägerin zu 1), die unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutsch-land angegeben habe, syrische Staatsangehörige zu sein, habe später behauptet, staatenlos aus Syrien stammend zu sein. Sie habe eine Bescheinigung vorgelegt, die das hätte beweisen sollen. Dabei handele es sich ausweislich eines Gutachtens des Landeskriminalamtes aber um eine Totalfälschung. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus habe die amtliche Auskunft erteilt, dass es in Syrien ein Ausländerregister gebe, in dem Personen registriert seien, deren Staatsangehörig-keit aus syrischer Sicht ungeklärt sei. Von diesen in dem Ausländerregister eingetra-genen Personen seien diejenigen aus Syrien stammenden Staatenlosen zu unter-scheiden, die gerade nicht in jenem Ausländerregister registriert würden. Die Be-scheinigung, die die Klägerin zu 1) vorgelegt habe, sei aber eine solche über eine Registrierung im Ausländerregister. Aus der Akte der Ausländerbehörde ergebe sich im Übrigen, dass die Klägerin zu 1) eine Vorsprache bei der Syrischen Botschaft in Deutschland, die zur Klärung hätte führen können, verweigert habe. Aufgrund dieses vorsätzlichen Verhaltens der Klägerin zu 1) sei eine Beendigung ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei geklärter Herkunft der Klägerin zu 1) die Ausreiseverpflichtung nicht hätte vollzogen werden können.
Sie – die Beklagte – sei an die Entscheidungen der Ausländerbehörde, die den Klä-gerinnen im Mai 2009 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt habe, nicht gebunden. Im Übrigen seien die Aufenthaltserlaubnisse erst im Mai 2009 und damit erhebliche Zeit nach dem Ablauf des von ihr – der Be-klagten – für streitgegenständlich gehaltenen Zeitraumes erteilt worden. Die Kläge-rinnen hätten bereits im November 2005 Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt gehabt, die die Ausländerbehörde aber gerade wegen des schuldhaften Verhaltens der Klägerin zu 1) seinerzeit nicht erteilt hätte.
Aber selbst wenn man annähme, die Klägerin zu 1) hätte die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, könnte die Klage nur für die Zeit vom 1. bis zum 27. August 2007 erfolgreich sein: Bei dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2007 handele es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. In jenem Bescheid heiße es ausdrücklich, dass Leistungen für den Monat August 2007 bewilligt würden und dass es sich um eine Bewilligung nur für einen Monat handele. Dass folge auch daraus, dass in jenem Bescheid kein Ende eines Bewilligungszeitraumes benannt worden sei. Somit sei der streitgegenständli-che Zeitraum auf eben diesen Monat, August 2007, begrenzt. Die mündlichen Ver-waltungsakte, mit denen monatlich Leistungen für die Zeit ab September 2007 bewil-ligt worden seien, seien – ebenso wie der Bescheid vom 20. Mai 2009 – nicht ange-fochten worden. Da diese und auch der Bescheid vom 20. Mai 2009 einen anderen Zeitraum regelten, seien sie nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden.
Das Sozialgericht habe zu Gunsten der Klägerin zu 1) für den gesamten August 2007 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zugestanden. Die Klägerin zu 1) habe aber nur in der Zeit vom 5. Oktober 2000 bis zum 4. Oktober 2003, mithin 36 Monate lang, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Ab dem 5. Oktober 2003 seien ihr Leistungen gemäß § 2 AsylbLG gewährt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozial-gerichts könnten die Vorbezugszeiten für Leistungen nach § 2 AsylbLG aber aus-schließlich durch den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden. Hin-sichtlich der Vorbezugszeit komme es nicht darauf an, wie lange sich die anspruchs-berechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland bereits aufhielten; allein entscheidend sei der Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG. In dem vom Bundes-sozialgericht entschiedenen Fall (B 8/9b AY 1/07 R) hätten sich die Kläger zum Zeit-punkt der Verlängerung der Vorbezugszeit von 36 auf 48 Monate infolge der Geset-zesänderung bereits knapp neun Jahre in Deutschland aufgehalten. Selbst wenn man also annähme, die Klägerin zu 1) habe die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst, hätte auch sie – genau wie die Klägerinnen zu 2) und 3) – nur für die Zeit vom 1. August bis zum 27. August 2007 einen An-spruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 6. Mai 2011 aufzuheben und die Klage der Klägerinnen insgesamt abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen geltend, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Sie hätte ihnen – den Klägerinnen – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Diese setze voraus, dass die Betroffenen die Unmöglichkeit der Abschiebung/Aus-reise nicht zu vertreten hätten. Sei dies der Fall, dann hätten sie die Dauer des Auf-enthalts auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich beein-flusst. Hier sei entscheidend, dass im Asylverfahren die Abschiebeandrohung nach Syrien aufgehoben worden sei. Zudem sei auch fraglich, ob angesichts ihrer familiä-ren Situation eine Abschiebung selbst bei Vorliegen von Passersatzpapieren zulässig gewesen wäre. Zudem deute die Beklagte die Auskunft der Deutschen Botschaft in Syrien vom 4. Oktober 2007 falsch. Diese habe lediglich bestätigt, dass im syrischen Ausländerregister Personen gespeichert seien, deren Staatsangehörigkeit aus syri-scher Sicht ungeklärt sei. Davon seien, wie die Botschaft selbst ausgeführt habe, die meisten (wie sie – die Klägerinnen –) staatenlos. Darüber hinaus gebe es in Syrien Staatenlose, die nicht einmal im Ausländerregister registriert seien.
Hinsichtlich der Geltungsdauer des Ausgangsbescheides sei zu berücksichtigen, dass dort erstmals festgehalten werde, ihnen – den Klägerinnen – stünden (lediglich) Leistungen nach § 3 AsylbLG zu, und zwar "bis auf Weiteres", und es werde Bezug genommen auf die Beträge für die Folgemonate. Das könne nur bedeuten, dass mit dem Bescheid vom 10. Juli 2007 die Grundentscheidung zu § 3 AsylbLG gefallen sei.
Die erforderliche Dauer der Vorbezugszeiten habe sie, die Klägerin zu 1), auch er-füllt. Die seinerzeit geltende 36 Monatsfrist sei unstreitig am 5. Oktober 2003 erreicht gewesen. Unabhängig von der Frage, ob Betroffene, die vor Inkrafttreten der Geset-zesänderung diese zeitliche Grenze erreicht gehabt hätten, grundsätzlich wegen der Änderung noch 12 Monate Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG "nachsitzen" müssten oder nicht, könne dies jedenfalls nicht in Fällen wie dem hier zu entschei-denden gelten. In der Begründung zur Änderung des § 2 AsylbLG heiße es, es kön-ne "bei einem Voraufenthalt von vier Jahren davon ausgegangen werden, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entstehe, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine bessere Integration gerichtet seien". Sie, die Klägerin zu 1), habe sich aber zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 28. August 2007 be-reits über sechs Jahre in Deutschland aufgehalten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 den Klägerinnen für das Beru-fungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt bei-geordnet, da von der Beklagten Berufung eingelegt worden ist.
Auf Nachfrage seitens des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 zwei Aufstellungen übersandt, denen sich entnehmen lässt, dass die Differenz zwischen den Leistungen nach § 2 AsylbLG und den Leistungen nach § 3 AsylbLG für den laut Urteil des Sozialgerichts Schleswig jeweils streitgegenständlichen Zeit-raum für die Klägerin zu 1) 3.256,08 EUR und für die Klägerinnen zu 2) und 3) ins-gesamt 3.182,25 EUR beträgt. Die Differenz allein für die Zeit vom 1. bis 27. August 2007 beläuft sich auf rund 230,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten der Klä-gerinnen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, mit der sich die Beklagte der Sache nach gegen die aus dem erstin-stanzlichen Urteil resultierende Zahlungsverpflichtung über insgesamt knapp 6.500,00 EUR wendet, ist zulässig und auch ganz überwiegend, d. h. in dem im Te-nor ausgewiesenen Umfang begründet. Lediglich für den Zeitraum vom 1. bis 27. August 2007 steht den Klägerinnen der ihnen vom Sozialgericht zugesprochene Anspruch auf Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG zu statt der ihnen tatsächlich von der Beklagten gezahlten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Insoweit ist die Beru-fung der Beklagten zurückzuweisen.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Leistungs-gewährung für die Zeit ab dem 28. August 2007 bis zum 30. November 2009 und den Klägerinnen zu 2) und 3) für die Zeit vom 6. Juni 2008 bis zum 30. November 2009 gemäß § 2 AsylbLG zuerkannt und der Klage auch insoweit stattgegeben. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts stellt der angefochtene Bescheid vom 10. Juli 2007 keinen Dauerverwaltungsakt dar, aufgrund dessen eine zeitliche Zäsurwirkung erst mit der Leistungseinstellung zum 1. Dezember 2009 auf der Grundlage des Bescheides vom 18. November 2009 anzunehmen wäre. Die gesam-te Zeitspanne vom 1. August 2007 bis zum 30. November 2009 einschließlich aller während dieser Zeit erlassenen Verwaltungsakte der Beklagten über Zahlungen nach dem AsylbLG an die Klägerinnen ist – anders als vom Sozialgericht angenommen – nicht streitgegenständlich geworden. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nachdem der Klägerin zu 1) wie auch den Klägerinnen zu 2) und 3) für den Monat Juli 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG gezahlt worden waren, sind ihnen durch Be-scheid vom 10. Juli 2007 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung ihrer geänderten wirtschaftlichen bzw. persönlichen Verhältnisse neu berechnete Leistungen bewilligt worden. In jenem Bescheid, der an die Klägerin zu 1) als Adressatin und Zahlungsempfängerin gerichtet war, heißt es u. a. "Nach dieser Berechnung haben Sie nunmehr bis auf weiteres Anspruch auf folgende Leistungen gemäß § 3 AsylbLG: für den Monat 8/2007: 442,26 EUR". Diese Gesamtsumme war berechnet für die Klägerin zu 1) sowie für ihre beiden minderjäh-rigen Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3). Weiter hieß es in diesem Bescheid: "Die Beträge für die Folgemonate werden wir jeweils monatlich im voraus bzw. bei Ihrer persönlichen Vorsprache an die in der Anlage aufgeführten Zahlungsempfänger überweisen bzw. bei Ihrer persönlichen Vorsprache an Sie auszahlen, solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben". Ausdrück-lich war in jenem Bescheid dann u. a. folgender Passus angeführt:
"Wichtige rechtliche Hinweise:
Die vorstehend genannte(n) Leistung(en) wird/werden nur für einen Monat und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall bewilligt, dass sich die der Bewilligung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern. Sie wird/werden unter der stillschweigenden Voraussetzung unveränderter Verhältnisse wei-tergezahlt, längstens bis zum Ablauf des vorstehend genannten Monats. Die Angabe dieses Monats bedeutet keine Bewilligung der Hilfe bis dahin, sondern soll lediglich sicherstellen, dass die Zahlung spätestens mit Ablauf des ange-gebenen Zeitraums endet. Entfallen die Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise, kann die Hilfe eingestellt bzw. gekürzt werden, ohne dass es eines besonderen Widerrufs bedarf. Ändern sich vor Ablauf des vorstehend genann-ten Monats die der Bewilligung und der Zahlung zugrunde liegenden Verhält-nisse, können Überzahlungen aufgrund des in Satz 1 vorbehaltenen Widerrufs sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert werden."
Der Senat hat sich mit der Frage der Qualität eines Bewilligungsbescheides nach dem AsylbLG, der vergleichbar konzipiert war wie der hier streitbefangene Bescheid vom 10. Juli 2007, bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 2013 – L 9 AY 20/12 – be-fasst. Auch in jenem Fall waren zuvor Leistungen nach § 2 AsylbLG erbracht worden, sodann waren für einen nachfolgenden Zeitraum nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt worden. Dazu hat der Senat im vorgenannten Urteil u. a. ausgeführt:
" Die Auffassung der Kläger, der Beklagte sei nachweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die ihnen bis zum 30. April 2009 gewährt worden sind, (entgegen ihrer eigenen Auffassung) nicht mehr vorlägen, ist unzutreffend. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom 2. Februar 2009, mit dem letztmals Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bewilligt worden sind, ein sog. Dauerverwaltungsakt gewesen wäre. Dann hätte in der "Umstellung" auf Leistungen nach § 3 AsylbLG (gleichzeitig) eine Rücknahme oder ein Widerruf dieses Dauerverwaltungsakts gelegen. Für das Vorliegen der Rücknahme- bzw. Widerrufsvoraussetzungen hätte der Beklagte die Beweislast zu tragen gehabt. Der Bescheid vom 2. Februar 2009 war jedoch kein Dauerverwaltungsakt. Der Bewilligungszeitraum ist darin ausdrücklich auf die Zeit vom 1. bis zum 31. März 2009, also auf einen Monat, beschränkt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der im Bescheid enthaltene Hinweis, dass – falls keine Änderung eintrete – die Weitergewährung der Leistung durch die tatsächliche Auszahlung für den jeweiligen Zahlungszeitraum in der bisherigen Höhe erfol-gen werde. Aus diesem Zusatz ergibt sich im Gegenteil, dass – selbst wenn man in der für April erfolgten Auszahlung konkludent eine (neue) Bewilligung sähe – diese sich doch nur auf den Bewilligungszeitraum "April" beschränkte, d. h., ab dem 1. Mai 2009 war – davon ist das Sozialgericht zu Recht ausge-gangen – ein "bescheidfreier" Zustand vorhanden, den der Beklagte, ohne an Rücknahme- bzw. Widerrufsregeln gebunden zu sein, neu regeln konnte. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist dann – wie wenn erstmalig Leistungen beansprucht werden – der Hilfesuchende, hier die Kläger, nach-weispflichtig. "
In dem hier relevanten Bescheid vom 10. Juli 2007 kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Regelung in Form eines Dauerverwaltungsaktes nicht erfolgt ist. Insoweit hat die Beklagte in ihrer Berufungsschrift unter Bezug auf die Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R –) zu-treffend darauf hingewiesen, dass Sozialhilfeleistungen keine rentenähnlichen Dau-erleistungen, sondern Hilfeleistungen in einer besonderen Notsituation seien. Hier liegt eine rechtliche Konzeption (Leistungsgewährung für den Monat August 2007) vor, die es der Beklagten ermöglicht, kurzfristig auf Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen zu reagieren. Eine solche Änderung in den persönlichen Verhältnissen ist bei der Klägerin zu 1) dadurch eingetreten, dass sie am 28. Juli 2007, also nach Erlass des Bescheides vom 10. Juli 2007, ein weiteres Kind geboren hat. Auf dieses Ereignis konnte die Be-klagte – nach den o. g. Vorgaben rechtlich problemlos – mit einer Neuberechnung der zu gewährenden Leistungen nach dem AsylbLG reagieren und hat dieses auch getan. Sie hat mit Bescheid vom 31. Juli 2007 "über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG" die Klägerin zu 1) als Adressatin und Zahlungsemp-fängerin dahingehend beschieden, dass sie "nunmehr bis auf weiteres Anspruch auf folgende Leistungen gemäß § 3 AsylbLG: für den Monat 8/2007: 562,41 EUR" habe. Im Hinblick auf den Geburtszeitpunkt ihres Sohnes M ist im Bescheid vom 31. Juli 2007 weiter entschieden worden, dass eine Neuberechnung vom 28. Juli 2007 für den Zeitraum bis zum 31. Au¬gust 2007 eine Nachzahlung von 128,26 EUR ergebe, die ihr – der Klägerin zu 1) – bei Vorsprache im Amt gewährt werde.
Durch den Bescheid vom 31. Juli 2007 ist der identische Zeitraum (August 2007) neu geregelt worden. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der Klägerin zu 1) jener Be-scheid überhaupt zugegangen ist, ob der höhere Betrag - also konkret der berechne-te Nachzahlungsbetrag - von der Klägerin zu 1) bei einer Vorsprache bei der Beklag-ten "abgerufen" worden ist und damit jedenfalls konkludent ein geänderter Bescheid für den Monat August 2007 ergangen wäre. Auch ist nicht bekannt, ob gegen jenen Bescheid vom 31. Juli 2007 ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Sollte insoweit von einem wirksamen Verwaltungsakt auszugehen sein, wäre dieser, da er den Bescheid vom 10. Juli 2007 abgeändert hat, gemäß § 86 Sozialgerichtsge-setz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Auch wenn der Bescheid vom 31. Juli 2007 im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007 nicht ausdrücklich da-tumsmäßig genannt worden ist, so wird aus der Begründung im Widerspruchsbe-scheid, wonach "die erneute Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 01.08.2007" daher zu Recht erfolgt und der Widerspruch somit als unbegründet zurückzuweisen sei, deutlich, dass der Änderungsbescheid im Vorverfahren mitbe-rücksichtigt worden ist. Eine "erneute" Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG setzt denklogisch eine zuvor bereits erfolgte Leistungsgewährung für Au-gust 2007 voraus. Das war hier die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 10. Juli 2007. Insofern liegt auf jeden Fall ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Vorverfah-ren vor, so dass zulässigerweise am 14. September 2007 Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 erhoben werden konnte.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Bescheid vom 20. Mai 2009, der inhaltlich lediglich den Bescheid vom 31. Juli 2007 vollständig wiederholt, soweit es um die Leistungsempfänger und die zu zahlenden Beträge geht, der als Leistungs-zeitraum aber ausdrücklich den Monat Mai 2009 benennt, nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine Änderung im Sinne einer Erweite-rung um die Leistungsansprüche für den Sohn M ist zwar gegenüber dem Be-scheid vom 10. Juli 2007 eingetreten, der lediglich Ansprüche für die Klägerinnen zu 1) bis 3) umfasste. Eine Einbeziehung in das jetzige Klageverfahren kommt hin-sichtlich des Bescheides vom 20. Mai 2009 gleichwohl nicht in Betracht.
Bereits die unterschiedlichen Zeiträume (Bescheid vom 10. Juli 2007: August 2007; Bescheid vom 20. Mai 2009: Mai 2009) stehen einer Einbeziehung entgegen. Bis zum 31. März 2008 – also auch im hier streitbefangenen Zeitraum August 2007 – hatte § 96 Abs. 1 SGG folgende Fassung: "Wird nach Klageerhebung der Verwal-tungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwal-tungsakt Gegenstand des Verfahrens". Die mit Wirkung vom 1. April 2008 durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingeführte Fassung mit dem Wortlaut "Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt" soll mit dem "nur dann" klarstellen, dass ändernde oder ersetzende Bescheide nur in direkter und nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift in das gerichtliche Verfahren einbezo-gen werden (BT-Drs. 16/7716 S. 18f, zu Nr. 16; Leitherer NJW 08, 1258, 1261). Schon unter Geltung der alten – hier anzuwendenden – Fassung hat das Bundesso-zialgericht nach ständiger Rechtsprechung (anders als in der früheren Recht-sprechung zur Arbeitslosenhilfe) bei Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Bescheide über Folgezeiträume regelmäßig nicht einbezogen; ebenso grundsätzlich bei Leistungen nach dem SGB XII. Nach geltender Fassung des § 96 SGG ist allein maßgebend, ob der klagegegenständliche Verwaltungsakt unter Berücksichtigung seines konkreten Inhalts durch den neuen Verwaltungsakt ersetzt oder geändert worden ist; dabei ist im Einzelfall u. U. durch Auslegung des jeweiligen Bescheids unter Beachtung u. a. der Vorschriften zur Bewilligung zu klären, welcher Gegen-stand betroffen ist und auf welchen Zeitraum sich der Verfügungssatz bezieht (s. i. E. Leitherer, a.a.O., Rdn. 9f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Hier handelte es sich gerade – wie oben ausgeführt – um unterschiedliche Zeiträume. Hinzu kommt, dass die anwaltlich vertretenen Klägerinnen ihren Klageantrag aus-drücklich auf die Leistungsverpflichtung unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 be-grenzt haben. Diese Antragstellung ist ausweislich der Niederschrift über die mündli-che Verhandlung vom 6. Mai 2011 beim Sozialgericht erfolgt, nachdem zuvor der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid vom 20. Mai 2009 nach vorläufiger Würdigung der Kammer nicht bestandskräftig sei, sondern es sich viel-mehr um einen Änderungsbescheid handele, der nach § 96 SGG in das laufende Verfahren einbezogen und damit Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Insofern haben die Klägerinnen im Rahmen der ihnen zustehenden allgemeinen Dis-positionsbefugnis über einen einbezogenen neuen Verfahrensgegenstand dahinge-hend verfügt, dass sie ihre Klage ausdrücklich auf die Anfechtung lediglich des ers-ten Verwaltungsaktes (Bescheid vom 10. Juli 2007) in der Fassung des Wider-spruchsbescheides beschränkt haben. In der Beschränkung des Antrages kann eine Klagerücknahme hinsichtlich des neuen Verwaltungsaktes (hier: Bescheid vom 20. Mai 2009) liegen (vgl. Leitherer, a.a.O., Rdn. 11a).
Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten allerdings, soweit sie sich gegen einen Leistungsanspruch der Klägerinnen nach § 2 AsylbLG für die Zeit vom 1. bis 27. August 2007 richtet. Vielmehr ist die Klage der Klägerinnen seitens des Sozialge-richts insoweit zu Recht als begründet eingestuft worden.
Bezogen auf die Zeitspanne vom 1. bis zum 27. August 2007 ist die Einschätzung des Sozialgerichts zutreffend, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG hätten, da sie offenkundig nicht, wie die Beklagte auch im auslän-derrechtlichen Verfahren annehme, ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich ver-längert hätten. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend die Vo-raussetzungen für einen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG abweichend von § 3 AsylbLG angenommen und insoweit zu Recht die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG bezogen auf die Klägerinnen zu 1) bis 3) als erfüllt dargestellt. Dem folgt der Senat und verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Insofern haben auch die Klägerinnen selbst zutreffend im Berufungsverfahren noch-mals darauf abgestellt, dass sie die Unmöglichkeit der Abschiebung/Ausreise nicht zu vertreten hätten. Es gebe keinen Beleg dafür, dass sie vorsätzlich und rechts-missbräuchlich den Aufenthalt hinausgezögert hätten und dass die Abschie-bung/Ausreise sonst unproblematisch möglich gewesen wäre. Insoweit sei ganz maßgebend, dass die Ausreiseaufforderung/Abschiebeandrohung nach Syrien im Asylverfahren aufgehoben worden sei. Jene Entscheidung sei zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Zudem sei auch fraglich, ob angesichts ihrer familiären Si-tuation eine Abschiebung selbst bei Vorliegen von Passersatzpapieren zulässig ge-wesen wäre. Insoweit müsste auch berücksichtigt werden, dass sie – die Klägerin zu 1) – den ebenfalls aus Syrien stammenden Vater ihrer Kinder, zu denen auch jene Klägerinnen zu 2) und 3) gehörten, nach islamischem Recht bereits am 22. Februar 2003 in Kiel geheiratet habe. Das sei auch der Beklagten bekanntgegeben worden. Seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes M am. 2007 bestehe die Familie aus fünf Personen, die gemeinsam in Kiel lebten.
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts im Hinblick darauf, dass in der bei-gezogenen Akte der Ausländerbehörde der Beklagten in der dortigen maschinen-schriftlich ausgefüllten "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" (Bl. 2 BA-D), die am 27. September 2000 neben der Sachbearbeiterin auch die Klägerin zu 1) unterzeichnet hat, zur Rubrik Staatsangehörigkeit "Syrien" angegeben worden ist. Ungeachtet dessen, wie jene Eintragung zu Stande gekommen ist, ist das Bun-desamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem den Asylantrag der Klägerin zu 1) ablehnenden Bescheid vom 16. Oktober 2000 selbst nicht von ihrer syrischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, sondern davon, dass die Klägerin zu 1) (dortige Antragstellerin) "lt. eigenen Angaben kurdische Volksangehörige aus Syrien" sei. Diesen Angaben hat das Verwaltungsgericht ebenfalls Glauben geschenkt und daher die Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung – rechts¬kräftig – aufgeho-ben. Diese Rechtsposition wie auch die spätere aus der einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz resultierenden Position sind zugunsten der Klä-gerinnen zu berücksichtigen. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die Ausfüh-rungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Juni 2006 (– B 8/9b AY 1/07 R –, recherchiert bei juris), wo es u. a. (Rdn. 31) heißt: "Eine rechtsmissbräuchliche Be-einflussung der Aufenthaltsdauer liegt hingegen nicht schon in der zur Aufenthalts-verlängerung führenden Nutzung der Rechtsposition, die der Ausländer durch vorü-bergehende Aussetzung der Abschiebung erlangt hat, wenn es ihm möglich und zu-mutbar wäre, auszureisen. Die Rechtsprechung des früher zuständigen 9b-Senats des BSG (SozR 4-3520 § 2 Nr. 1) wird insoweit aufgegeben.".
Die Begrenzung des Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG im Monat August 2007 auf die Zeit vom 1. bis 27. ist aber nicht nur – wie vom Sozialgericht insoweit zutref-fend dargelegt – hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und 3) vorzunehmen, sondern aus den von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift dargelegten Gründen auch hinsicht-lich der Klägerin zu 1). Die Vorbezugszeit von 36 Monaten bzw. 48 Monaten (seit der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 28. August 2007) als Anspruchsvoraussetzung für eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden. Die mit Wirkung vom 28. August 2007 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugs-zeit auf 48 Monate erfasst auch Leistungsberechtigte, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeit von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen hatten (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – , Rdn.18 ff., 23, recherchiert bei juris).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 und 4 SGG orientiert sich am jeweili-gen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten bezogen auf die materiell rechtlich als relevant anzusetzenden Ausgangspunkte. Gemessen an den Beträgen, die nach der unwidersprochen gebliebenen Auflistung der Beklagten im Falle des vollständigen Unterliegens der Beklagten mit ihrer Berufung von dieser als Nachzahlung an die Klägerinnen zu erbringen gewesen wären (knapp 6.500,00 EUR) und dem Umfang der auf der Grundlage der Entscheidung des Senats nunmehr noch zu erbringenden Leistungen (rd. 230,00 EUR), erscheint es sachgerecht, der Beklagten eine Kosten-erstattungspflicht von 1/30 der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen aufzuerle-gen.
Gründe, die Revision durch den Senat gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit ab August 2007.
Die 1975 geborene Klägerin zu 1) gelangte im Jahre 2000 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 5. Oktober 2000 stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Asyl-berechtigte. Mit Zuweisungsverfügung vom 11. April 2001 zog sie nach Kiel; dort stellte sie einen Antrag auf Leistung nach dem AsylbLG. Mit Bescheid vom 17. April 2001 wurden ihr Leistungen gemäß § 3 AsylbLG gewährt. Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. April 2003 abgewiesen, jedoch wurde die Ausreiseaufforderung nach Syrien aufgehoben, da die Klägerin zu 1) für staaten-los gehalten wurde. Es hieß dazu, insoweit habe sie Abschiebungshindernisse nicht zu vertreten.
Mit Bescheid vom 4. November 2003 gewährte die Beklagte der Klägerin zu 1) ab dem 5. Oktober 2003 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG. Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die am. 2004 geborenen Zwillinge der Klä-gerin zu 1). Ihr Aufenthalt wurde mit Bescheid vom 15. Juni 2004 gestattet.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2007 gewährte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG. Der Zahlbetrag an die Klägerin zu 1) belief sich einschließlich eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft in Höhe von 51,38 EUR auf insgesamt 768,38 EUR.
Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens legte die Klägerin zu 1) gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten eine syrische Bescheinigung über ihre Nichtre-gistrierung vor. Bei dieser Bescheinigung soll es sich nach einem Gutachten des Landeskriminalamtes vom 30. Mai 2007 um eine Fälschung handeln. Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 gewährte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für August 2007 in Höhe von insgesamt 442,26 EUR. Dieses begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin zu 1) in rechtsmissbräuchlicher Weise den Aufenthalt verlängert und beeinflusst habe.
Dagegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Klägerin zu 1) selbst bei Vorlage einer gefälschten Bescheinigung nicht den Status einer syri-schen Staatsangehörigen habe. Darüber hinaus würde ihr Aufenthaltsrecht sich auch aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) durch die Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Kinder, einem Syrer, der ebenfalls nicht abgeschoben werden könne, begründen. Die "vorgelegte rote Karte" aus Syrien sei über die Türkei übermittelt worden. Die Karte sei von ihren Eltern – denen der Klägerin zu 1) – beschafft worden. Diese hät-ten auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Behörde keine Neuausstellung habe vorneh-men wollen, weil die alte Karte dort eingezogen worden sei. Mit viel Nachdruck hät-ten die Eltern der Klägerin zu 1) die Aushändigung des Schriftstückes erreicht. Of-fenbar sei die alte Karte einfach im Tintenstrahldruckverfahren kopiert und mit Ge-bührenmarken und Foto versehen worden. Der Fingerabdruck der Klägerin zu 1) sei erst in Deutschland aufgebracht worden. Dieses sei von der Behörde so vorgesehen gewesen. Manchmal reichten kriminalistische Mittel nicht aus, um eine Urkunde auf ihre Echtheit hin zu überprüfen.
In der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich ein Bescheid vom 31. Juli 2007, durch den Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für die Klägerinnen sowie für den am. 2007 geborenen Sohn der Klägerin zu 1), M O , für August 2007 in Höhe von insgesamt 562,41 EUR bewilligt worden sind (Bl. 323 BA-B).
Mit Bescheid vom 10. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2007 als unbegründet zurück. Sie führte dazu aus, dass die Bescheinigung laut Gutachten des Landeskriminalamtes eine Totalfälschung sei. Das Dokument sage nichts über die richtige Identität der Klägerin zu 1) aus und lege den Verdacht nahe, dass Staatsangehörigkeit und Identität hätten verschleiert werden sollen, um die Durchsetzung der grundsätzlich weiterhin bestehenden Ausreise-verpflichtung zu verhindern. Alle Handlungen oder Unterlassungen der Leistungsbe-rechtigten, die einem unverzüglichen Abschluss des Asylverfahrens oder der Durch-setzung der Ausreisepflicht entgegenstünden, begründeten eine rechtsmissbräuchli-che Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes. Die Klägerin zu 1) sei lange Zeit mehrfach und erfolglos zur Vorlage einer so genannten syrischen Bescheinigung der Nichtregistrierung aufgefordert worden. Da die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuch-lich selbst beeinflusst worden sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Die Klägerinnen haben gegen den am 13. August 2007 von der Beklagten mit einfa-chem Brief abgesandten Widerspruchsbescheid am 14. September 2007 Klage er-hoben. Sie tragen in Ergänzung zum Vorbringen aus dem Vorverfahren vor, dass angesichts der Behördenpraxis im Nahen Osten zur Überprüfung von Papieren allein kriminalistische Mittel nicht ausreichten. Auch bei einem gefälschten Dokument kön-ne nicht auf die Falschheit der darin enthaltenen Angaben geschlossen werden. Das vorgelegte Papier sei im Übrigen keine Fälschung, aber selbst wenn dem so wäre, entspreche es inhaltlich der Richtigkeit.
Die Klägerinnen haben beim Sozialgericht ausdrücklich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen – den Klägerinnen – Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin zu 1) habe bei Vorlage des gefälschten Dokuments die Dauer des Aufenthalts rechtsmiss-bräuchlich selbst beeinflusst. Daher könne sie keine Leistungen nach § 2 AsylbLG mehr erhalten und demgemäß auch nicht die minderjährigen Klägerinnen zu 2) und 3). Zudem sei nicht plausibel, dass eine ausstellende Behörde nicht einfach das Ori-ginal herausgebe, sondern eine aufwändige Kopie herstelle. Auch habe sich die Klä-gerin zu 1) geweigert, bei der Syrischen Botschaft vorzusprechen. Zudem habe sie – die Klägerin zu 1) – im Asylverfahren zunächst behauptet, syrische Staatsangehö-rige zu sein und sich erst später als Staatenlose ausgegeben.
Die Klägerinnen besitzen seit dem 25. Mai 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Die Leistungen der Klägerinnen sowie die des im Juli 2007 geborenen Sohnes M sind mit Bescheid vom 20. Mai 2009 für den Zeitraum Mai 2009 erneut berechnet worden.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 6. Mai 2011 "unter Änderung des Bescheides vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007, geändert durch den Bescheid vom 20. Mai 2009, verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Au¬gust 2007 bis zum 30. November 2009 Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, den Klägerinnen zu 2. und 3. für die Zeit vom 1. Au¬gust 2007 bis zum 27. August 2007 und für den Zeitraum vom 6. Juni 2008 bis zum 30. November 2009 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren"; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen ¾ ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Sozialgericht hat die Klage für den Zeitraum ab dem 1. August 2007 für zulässig erachtet und angenommen, eine zeitliche Zäsur sei durch den Bescheid vom 18. No-vember 2009 eingetreten, mit dem der Leistungsanspruch der Klägerinnen wegen erzielten Einkommens (mit der Folge der Leistungseinstellung ab Dezember 2009) neu berechnet worden sei. Für den vorgenannten Zeitraum handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, mit dem Leistungen für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 30. November 2009 gewährt worden seien. Der Bescheid vom 20. Mai 2009 sei ge-mäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klägerinnen hätten einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, da sie of-fenkundig nicht, wie die Beklagte auch im ausländerrechtlichen Verfahren annehme, ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich verlängert hätten. Lediglich für die weni-gen registrierten syrischen Staatsangehörigen bestehe die Möglichkeit einer Rück-kehr. Weiterhin sei es im Falle Syriens nahezu nicht möglich, an verlässliche Personenstandsinformationen zu gelangen. Auch die Beklagte selbst, in Gestalt ihrer Ausländerbehörde, gehe nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus. Zu beachten sei weiterhin, dass die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsge-setz, wie sie den Klägerinnen hier erteilt worden sei, sehr eng gefasst seien. Gemes-sen an diesen Voraussetzungen scheine die Beklagte im ausländerrechtlichen Ver-fahren davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) weder falsche Angaben gemacht noch über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Diese Anforderun-gen entsprächen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG. Auch scheine die Beklagte in Gestalt ihrer Ausländerbehörde selbst davon auszugehen, dass sämtliche zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse von den Klägerinnen erfüllt seien. Zwar bestehe keine Bindungswirkung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung für das sozialgerichtliche Verfahren. Dennoch bestehe gerade bei Entscheidungen der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, der sehr hohe Hürden auf-stelle, ein erhöhter Begründungsaufwand für den sozialrechtlichen Leistungsträger, wenn er hinter der Entscheidung der Ausländerbehörde zurückbleibe. Eine entspre-chende Begründung sei hier nicht erbracht worden.
Die Klage sei teilweise abzuweisen, weil die Frist des Vorleistungsbezugs gemäß § 2 AsylbLG von 36 auf 48 Monate ausgeweitet worden sei und die Klägerinnen zu 2) und 3) am maßgeblichen Stichtag (28. August 2007) noch nicht das 4. Lebensjahr vollendet gehabt hätten.
Gegen das der Beklagten am 27. Juli 2011 zugestellte Urteil hat sie am 22. August 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Klägerin zu 1) könne für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten, weil sie durch die Vorlage eines gefälschten Dokuments die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Da die Klägerin zu 1) keine Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalte, könnten dies auch nicht ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2) und 3). Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Ausreise aktuell zumutbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R –) sei allein entscheidend der Zusammenhang zwischen der ge-samten Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlver-halten des Ausländers. Die Klägerin zu 1), die unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutsch-land angegeben habe, syrische Staatsangehörige zu sein, habe später behauptet, staatenlos aus Syrien stammend zu sein. Sie habe eine Bescheinigung vorgelegt, die das hätte beweisen sollen. Dabei handele es sich ausweislich eines Gutachtens des Landeskriminalamtes aber um eine Totalfälschung. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus habe die amtliche Auskunft erteilt, dass es in Syrien ein Ausländerregister gebe, in dem Personen registriert seien, deren Staatsangehörig-keit aus syrischer Sicht ungeklärt sei. Von diesen in dem Ausländerregister eingetra-genen Personen seien diejenigen aus Syrien stammenden Staatenlosen zu unter-scheiden, die gerade nicht in jenem Ausländerregister registriert würden. Die Be-scheinigung, die die Klägerin zu 1) vorgelegt habe, sei aber eine solche über eine Registrierung im Ausländerregister. Aus der Akte der Ausländerbehörde ergebe sich im Übrigen, dass die Klägerin zu 1) eine Vorsprache bei der Syrischen Botschaft in Deutschland, die zur Klärung hätte führen können, verweigert habe. Aufgrund dieses vorsätzlichen Verhaltens der Klägerin zu 1) sei eine Beendigung ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei geklärter Herkunft der Klägerin zu 1) die Ausreiseverpflichtung nicht hätte vollzogen werden können.
Sie – die Beklagte – sei an die Entscheidungen der Ausländerbehörde, die den Klä-gerinnen im Mai 2009 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt habe, nicht gebunden. Im Übrigen seien die Aufenthaltserlaubnisse erst im Mai 2009 und damit erhebliche Zeit nach dem Ablauf des von ihr – der Be-klagten – für streitgegenständlich gehaltenen Zeitraumes erteilt worden. Die Kläge-rinnen hätten bereits im November 2005 Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt gehabt, die die Ausländerbehörde aber gerade wegen des schuldhaften Verhaltens der Klägerin zu 1) seinerzeit nicht erteilt hätte.
Aber selbst wenn man annähme, die Klägerin zu 1) hätte die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, könnte die Klage nur für die Zeit vom 1. bis zum 27. August 2007 erfolgreich sein: Bei dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2007 handele es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. In jenem Bescheid heiße es ausdrücklich, dass Leistungen für den Monat August 2007 bewilligt würden und dass es sich um eine Bewilligung nur für einen Monat handele. Dass folge auch daraus, dass in jenem Bescheid kein Ende eines Bewilligungszeitraumes benannt worden sei. Somit sei der streitgegenständli-che Zeitraum auf eben diesen Monat, August 2007, begrenzt. Die mündlichen Ver-waltungsakte, mit denen monatlich Leistungen für die Zeit ab September 2007 bewil-ligt worden seien, seien – ebenso wie der Bescheid vom 20. Mai 2009 – nicht ange-fochten worden. Da diese und auch der Bescheid vom 20. Mai 2009 einen anderen Zeitraum regelten, seien sie nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden.
Das Sozialgericht habe zu Gunsten der Klägerin zu 1) für den gesamten August 2007 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zugestanden. Die Klägerin zu 1) habe aber nur in der Zeit vom 5. Oktober 2000 bis zum 4. Oktober 2003, mithin 36 Monate lang, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Ab dem 5. Oktober 2003 seien ihr Leistungen gemäß § 2 AsylbLG gewährt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozial-gerichts könnten die Vorbezugszeiten für Leistungen nach § 2 AsylbLG aber aus-schließlich durch den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden. Hin-sichtlich der Vorbezugszeit komme es nicht darauf an, wie lange sich die anspruchs-berechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland bereits aufhielten; allein entscheidend sei der Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG. In dem vom Bundes-sozialgericht entschiedenen Fall (B 8/9b AY 1/07 R) hätten sich die Kläger zum Zeit-punkt der Verlängerung der Vorbezugszeit von 36 auf 48 Monate infolge der Geset-zesänderung bereits knapp neun Jahre in Deutschland aufgehalten. Selbst wenn man also annähme, die Klägerin zu 1) habe die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst, hätte auch sie – genau wie die Klägerinnen zu 2) und 3) – nur für die Zeit vom 1. August bis zum 27. August 2007 einen An-spruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 6. Mai 2011 aufzuheben und die Klage der Klägerinnen insgesamt abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen geltend, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Sie hätte ihnen – den Klägerinnen – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Diese setze voraus, dass die Betroffenen die Unmöglichkeit der Abschiebung/Aus-reise nicht zu vertreten hätten. Sei dies der Fall, dann hätten sie die Dauer des Auf-enthalts auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich beein-flusst. Hier sei entscheidend, dass im Asylverfahren die Abschiebeandrohung nach Syrien aufgehoben worden sei. Zudem sei auch fraglich, ob angesichts ihrer familiä-ren Situation eine Abschiebung selbst bei Vorliegen von Passersatzpapieren zulässig gewesen wäre. Zudem deute die Beklagte die Auskunft der Deutschen Botschaft in Syrien vom 4. Oktober 2007 falsch. Diese habe lediglich bestätigt, dass im syrischen Ausländerregister Personen gespeichert seien, deren Staatsangehörigkeit aus syri-scher Sicht ungeklärt sei. Davon seien, wie die Botschaft selbst ausgeführt habe, die meisten (wie sie – die Klägerinnen –) staatenlos. Darüber hinaus gebe es in Syrien Staatenlose, die nicht einmal im Ausländerregister registriert seien.
Hinsichtlich der Geltungsdauer des Ausgangsbescheides sei zu berücksichtigen, dass dort erstmals festgehalten werde, ihnen – den Klägerinnen – stünden (lediglich) Leistungen nach § 3 AsylbLG zu, und zwar "bis auf Weiteres", und es werde Bezug genommen auf die Beträge für die Folgemonate. Das könne nur bedeuten, dass mit dem Bescheid vom 10. Juli 2007 die Grundentscheidung zu § 3 AsylbLG gefallen sei.
Die erforderliche Dauer der Vorbezugszeiten habe sie, die Klägerin zu 1), auch er-füllt. Die seinerzeit geltende 36 Monatsfrist sei unstreitig am 5. Oktober 2003 erreicht gewesen. Unabhängig von der Frage, ob Betroffene, die vor Inkrafttreten der Geset-zesänderung diese zeitliche Grenze erreicht gehabt hätten, grundsätzlich wegen der Änderung noch 12 Monate Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG "nachsitzen" müssten oder nicht, könne dies jedenfalls nicht in Fällen wie dem hier zu entschei-denden gelten. In der Begründung zur Änderung des § 2 AsylbLG heiße es, es kön-ne "bei einem Voraufenthalt von vier Jahren davon ausgegangen werden, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entstehe, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine bessere Integration gerichtet seien". Sie, die Klägerin zu 1), habe sich aber zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 28. August 2007 be-reits über sechs Jahre in Deutschland aufgehalten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 den Klägerinnen für das Beru-fungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt bei-geordnet, da von der Beklagten Berufung eingelegt worden ist.
Auf Nachfrage seitens des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 zwei Aufstellungen übersandt, denen sich entnehmen lässt, dass die Differenz zwischen den Leistungen nach § 2 AsylbLG und den Leistungen nach § 3 AsylbLG für den laut Urteil des Sozialgerichts Schleswig jeweils streitgegenständlichen Zeit-raum für die Klägerin zu 1) 3.256,08 EUR und für die Klägerinnen zu 2) und 3) ins-gesamt 3.182,25 EUR beträgt. Die Differenz allein für die Zeit vom 1. bis 27. August 2007 beläuft sich auf rund 230,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten der Klä-gerinnen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, mit der sich die Beklagte der Sache nach gegen die aus dem erstin-stanzlichen Urteil resultierende Zahlungsverpflichtung über insgesamt knapp 6.500,00 EUR wendet, ist zulässig und auch ganz überwiegend, d. h. in dem im Te-nor ausgewiesenen Umfang begründet. Lediglich für den Zeitraum vom 1. bis 27. August 2007 steht den Klägerinnen der ihnen vom Sozialgericht zugesprochene Anspruch auf Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG zu statt der ihnen tatsächlich von der Beklagten gezahlten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Insoweit ist die Beru-fung der Beklagten zurückzuweisen.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Leistungs-gewährung für die Zeit ab dem 28. August 2007 bis zum 30. November 2009 und den Klägerinnen zu 2) und 3) für die Zeit vom 6. Juni 2008 bis zum 30. November 2009 gemäß § 2 AsylbLG zuerkannt und der Klage auch insoweit stattgegeben. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts stellt der angefochtene Bescheid vom 10. Juli 2007 keinen Dauerverwaltungsakt dar, aufgrund dessen eine zeitliche Zäsurwirkung erst mit der Leistungseinstellung zum 1. Dezember 2009 auf der Grundlage des Bescheides vom 18. November 2009 anzunehmen wäre. Die gesam-te Zeitspanne vom 1. August 2007 bis zum 30. November 2009 einschließlich aller während dieser Zeit erlassenen Verwaltungsakte der Beklagten über Zahlungen nach dem AsylbLG an die Klägerinnen ist – anders als vom Sozialgericht angenommen – nicht streitgegenständlich geworden. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nachdem der Klägerin zu 1) wie auch den Klägerinnen zu 2) und 3) für den Monat Juli 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG gezahlt worden waren, sind ihnen durch Be-scheid vom 10. Juli 2007 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung ihrer geänderten wirtschaftlichen bzw. persönlichen Verhältnisse neu berechnete Leistungen bewilligt worden. In jenem Bescheid, der an die Klägerin zu 1) als Adressatin und Zahlungsempfängerin gerichtet war, heißt es u. a. "Nach dieser Berechnung haben Sie nunmehr bis auf weiteres Anspruch auf folgende Leistungen gemäß § 3 AsylbLG: für den Monat 8/2007: 442,26 EUR". Diese Gesamtsumme war berechnet für die Klägerin zu 1) sowie für ihre beiden minderjäh-rigen Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3). Weiter hieß es in diesem Bescheid: "Die Beträge für die Folgemonate werden wir jeweils monatlich im voraus bzw. bei Ihrer persönlichen Vorsprache an die in der Anlage aufgeführten Zahlungsempfänger überweisen bzw. bei Ihrer persönlichen Vorsprache an Sie auszahlen, solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben". Ausdrück-lich war in jenem Bescheid dann u. a. folgender Passus angeführt:
"Wichtige rechtliche Hinweise:
Die vorstehend genannte(n) Leistung(en) wird/werden nur für einen Monat und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall bewilligt, dass sich die der Bewilligung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern. Sie wird/werden unter der stillschweigenden Voraussetzung unveränderter Verhältnisse wei-tergezahlt, längstens bis zum Ablauf des vorstehend genannten Monats. Die Angabe dieses Monats bedeutet keine Bewilligung der Hilfe bis dahin, sondern soll lediglich sicherstellen, dass die Zahlung spätestens mit Ablauf des ange-gebenen Zeitraums endet. Entfallen die Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise, kann die Hilfe eingestellt bzw. gekürzt werden, ohne dass es eines besonderen Widerrufs bedarf. Ändern sich vor Ablauf des vorstehend genann-ten Monats die der Bewilligung und der Zahlung zugrunde liegenden Verhält-nisse, können Überzahlungen aufgrund des in Satz 1 vorbehaltenen Widerrufs sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert werden."
Der Senat hat sich mit der Frage der Qualität eines Bewilligungsbescheides nach dem AsylbLG, der vergleichbar konzipiert war wie der hier streitbefangene Bescheid vom 10. Juli 2007, bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 2013 – L 9 AY 20/12 – be-fasst. Auch in jenem Fall waren zuvor Leistungen nach § 2 AsylbLG erbracht worden, sodann waren für einen nachfolgenden Zeitraum nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt worden. Dazu hat der Senat im vorgenannten Urteil u. a. ausgeführt:
" Die Auffassung der Kläger, der Beklagte sei nachweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die ihnen bis zum 30. April 2009 gewährt worden sind, (entgegen ihrer eigenen Auffassung) nicht mehr vorlägen, ist unzutreffend. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom 2. Februar 2009, mit dem letztmals Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bewilligt worden sind, ein sog. Dauerverwaltungsakt gewesen wäre. Dann hätte in der "Umstellung" auf Leistungen nach § 3 AsylbLG (gleichzeitig) eine Rücknahme oder ein Widerruf dieses Dauerverwaltungsakts gelegen. Für das Vorliegen der Rücknahme- bzw. Widerrufsvoraussetzungen hätte der Beklagte die Beweislast zu tragen gehabt. Der Bescheid vom 2. Februar 2009 war jedoch kein Dauerverwaltungsakt. Der Bewilligungszeitraum ist darin ausdrücklich auf die Zeit vom 1. bis zum 31. März 2009, also auf einen Monat, beschränkt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der im Bescheid enthaltene Hinweis, dass – falls keine Änderung eintrete – die Weitergewährung der Leistung durch die tatsächliche Auszahlung für den jeweiligen Zahlungszeitraum in der bisherigen Höhe erfol-gen werde. Aus diesem Zusatz ergibt sich im Gegenteil, dass – selbst wenn man in der für April erfolgten Auszahlung konkludent eine (neue) Bewilligung sähe – diese sich doch nur auf den Bewilligungszeitraum "April" beschränkte, d. h., ab dem 1. Mai 2009 war – davon ist das Sozialgericht zu Recht ausge-gangen – ein "bescheidfreier" Zustand vorhanden, den der Beklagte, ohne an Rücknahme- bzw. Widerrufsregeln gebunden zu sein, neu regeln konnte. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist dann – wie wenn erstmalig Leistungen beansprucht werden – der Hilfesuchende, hier die Kläger, nach-weispflichtig. "
In dem hier relevanten Bescheid vom 10. Juli 2007 kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Regelung in Form eines Dauerverwaltungsaktes nicht erfolgt ist. Insoweit hat die Beklagte in ihrer Berufungsschrift unter Bezug auf die Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R –) zu-treffend darauf hingewiesen, dass Sozialhilfeleistungen keine rentenähnlichen Dau-erleistungen, sondern Hilfeleistungen in einer besonderen Notsituation seien. Hier liegt eine rechtliche Konzeption (Leistungsgewährung für den Monat August 2007) vor, die es der Beklagten ermöglicht, kurzfristig auf Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen zu reagieren. Eine solche Änderung in den persönlichen Verhältnissen ist bei der Klägerin zu 1) dadurch eingetreten, dass sie am 28. Juli 2007, also nach Erlass des Bescheides vom 10. Juli 2007, ein weiteres Kind geboren hat. Auf dieses Ereignis konnte die Be-klagte – nach den o. g. Vorgaben rechtlich problemlos – mit einer Neuberechnung der zu gewährenden Leistungen nach dem AsylbLG reagieren und hat dieses auch getan. Sie hat mit Bescheid vom 31. Juli 2007 "über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG" die Klägerin zu 1) als Adressatin und Zahlungsemp-fängerin dahingehend beschieden, dass sie "nunmehr bis auf weiteres Anspruch auf folgende Leistungen gemäß § 3 AsylbLG: für den Monat 8/2007: 562,41 EUR" habe. Im Hinblick auf den Geburtszeitpunkt ihres Sohnes M ist im Bescheid vom 31. Juli 2007 weiter entschieden worden, dass eine Neuberechnung vom 28. Juli 2007 für den Zeitraum bis zum 31. Au¬gust 2007 eine Nachzahlung von 128,26 EUR ergebe, die ihr – der Klägerin zu 1) – bei Vorsprache im Amt gewährt werde.
Durch den Bescheid vom 31. Juli 2007 ist der identische Zeitraum (August 2007) neu geregelt worden. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der Klägerin zu 1) jener Be-scheid überhaupt zugegangen ist, ob der höhere Betrag - also konkret der berechne-te Nachzahlungsbetrag - von der Klägerin zu 1) bei einer Vorsprache bei der Beklag-ten "abgerufen" worden ist und damit jedenfalls konkludent ein geänderter Bescheid für den Monat August 2007 ergangen wäre. Auch ist nicht bekannt, ob gegen jenen Bescheid vom 31. Juli 2007 ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Sollte insoweit von einem wirksamen Verwaltungsakt auszugehen sein, wäre dieser, da er den Bescheid vom 10. Juli 2007 abgeändert hat, gemäß § 86 Sozialgerichtsge-setz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Auch wenn der Bescheid vom 31. Juli 2007 im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007 nicht ausdrücklich da-tumsmäßig genannt worden ist, so wird aus der Begründung im Widerspruchsbe-scheid, wonach "die erneute Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 01.08.2007" daher zu Recht erfolgt und der Widerspruch somit als unbegründet zurückzuweisen sei, deutlich, dass der Änderungsbescheid im Vorverfahren mitbe-rücksichtigt worden ist. Eine "erneute" Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG setzt denklogisch eine zuvor bereits erfolgte Leistungsgewährung für Au-gust 2007 voraus. Das war hier die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 10. Juli 2007. Insofern liegt auf jeden Fall ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Vorverfah-ren vor, so dass zulässigerweise am 14. September 2007 Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 erhoben werden konnte.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Bescheid vom 20. Mai 2009, der inhaltlich lediglich den Bescheid vom 31. Juli 2007 vollständig wiederholt, soweit es um die Leistungsempfänger und die zu zahlenden Beträge geht, der als Leistungs-zeitraum aber ausdrücklich den Monat Mai 2009 benennt, nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine Änderung im Sinne einer Erweite-rung um die Leistungsansprüche für den Sohn M ist zwar gegenüber dem Be-scheid vom 10. Juli 2007 eingetreten, der lediglich Ansprüche für die Klägerinnen zu 1) bis 3) umfasste. Eine Einbeziehung in das jetzige Klageverfahren kommt hin-sichtlich des Bescheides vom 20. Mai 2009 gleichwohl nicht in Betracht.
Bereits die unterschiedlichen Zeiträume (Bescheid vom 10. Juli 2007: August 2007; Bescheid vom 20. Mai 2009: Mai 2009) stehen einer Einbeziehung entgegen. Bis zum 31. März 2008 – also auch im hier streitbefangenen Zeitraum August 2007 – hatte § 96 Abs. 1 SGG folgende Fassung: "Wird nach Klageerhebung der Verwal-tungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwal-tungsakt Gegenstand des Verfahrens". Die mit Wirkung vom 1. April 2008 durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingeführte Fassung mit dem Wortlaut "Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt" soll mit dem "nur dann" klarstellen, dass ändernde oder ersetzende Bescheide nur in direkter und nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift in das gerichtliche Verfahren einbezo-gen werden (BT-Drs. 16/7716 S. 18f, zu Nr. 16; Leitherer NJW 08, 1258, 1261). Schon unter Geltung der alten – hier anzuwendenden – Fassung hat das Bundesso-zialgericht nach ständiger Rechtsprechung (anders als in der früheren Recht-sprechung zur Arbeitslosenhilfe) bei Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Bescheide über Folgezeiträume regelmäßig nicht einbezogen; ebenso grundsätzlich bei Leistungen nach dem SGB XII. Nach geltender Fassung des § 96 SGG ist allein maßgebend, ob der klagegegenständliche Verwaltungsakt unter Berücksichtigung seines konkreten Inhalts durch den neuen Verwaltungsakt ersetzt oder geändert worden ist; dabei ist im Einzelfall u. U. durch Auslegung des jeweiligen Bescheids unter Beachtung u. a. der Vorschriften zur Bewilligung zu klären, welcher Gegen-stand betroffen ist und auf welchen Zeitraum sich der Verfügungssatz bezieht (s. i. E. Leitherer, a.a.O., Rdn. 9f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Hier handelte es sich gerade – wie oben ausgeführt – um unterschiedliche Zeiträume. Hinzu kommt, dass die anwaltlich vertretenen Klägerinnen ihren Klageantrag aus-drücklich auf die Leistungsverpflichtung unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 be-grenzt haben. Diese Antragstellung ist ausweislich der Niederschrift über die mündli-che Verhandlung vom 6. Mai 2011 beim Sozialgericht erfolgt, nachdem zuvor der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid vom 20. Mai 2009 nach vorläufiger Würdigung der Kammer nicht bestandskräftig sei, sondern es sich viel-mehr um einen Änderungsbescheid handele, der nach § 96 SGG in das laufende Verfahren einbezogen und damit Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Insofern haben die Klägerinnen im Rahmen der ihnen zustehenden allgemeinen Dis-positionsbefugnis über einen einbezogenen neuen Verfahrensgegenstand dahinge-hend verfügt, dass sie ihre Klage ausdrücklich auf die Anfechtung lediglich des ers-ten Verwaltungsaktes (Bescheid vom 10. Juli 2007) in der Fassung des Wider-spruchsbescheides beschränkt haben. In der Beschränkung des Antrages kann eine Klagerücknahme hinsichtlich des neuen Verwaltungsaktes (hier: Bescheid vom 20. Mai 2009) liegen (vgl. Leitherer, a.a.O., Rdn. 11a).
Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten allerdings, soweit sie sich gegen einen Leistungsanspruch der Klägerinnen nach § 2 AsylbLG für die Zeit vom 1. bis 27. August 2007 richtet. Vielmehr ist die Klage der Klägerinnen seitens des Sozialge-richts insoweit zu Recht als begründet eingestuft worden.
Bezogen auf die Zeitspanne vom 1. bis zum 27. August 2007 ist die Einschätzung des Sozialgerichts zutreffend, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG hätten, da sie offenkundig nicht, wie die Beklagte auch im auslän-derrechtlichen Verfahren annehme, ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich ver-längert hätten. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend die Vo-raussetzungen für einen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG abweichend von § 3 AsylbLG angenommen und insoweit zu Recht die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG bezogen auf die Klägerinnen zu 1) bis 3) als erfüllt dargestellt. Dem folgt der Senat und verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Insofern haben auch die Klägerinnen selbst zutreffend im Berufungsverfahren noch-mals darauf abgestellt, dass sie die Unmöglichkeit der Abschiebung/Ausreise nicht zu vertreten hätten. Es gebe keinen Beleg dafür, dass sie vorsätzlich und rechts-missbräuchlich den Aufenthalt hinausgezögert hätten und dass die Abschie-bung/Ausreise sonst unproblematisch möglich gewesen wäre. Insoweit sei ganz maßgebend, dass die Ausreiseaufforderung/Abschiebeandrohung nach Syrien im Asylverfahren aufgehoben worden sei. Jene Entscheidung sei zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Zudem sei auch fraglich, ob angesichts ihrer familiären Si-tuation eine Abschiebung selbst bei Vorliegen von Passersatzpapieren zulässig ge-wesen wäre. Insoweit müsste auch berücksichtigt werden, dass sie – die Klägerin zu 1) – den ebenfalls aus Syrien stammenden Vater ihrer Kinder, zu denen auch jene Klägerinnen zu 2) und 3) gehörten, nach islamischem Recht bereits am 22. Februar 2003 in Kiel geheiratet habe. Das sei auch der Beklagten bekanntgegeben worden. Seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes M am. 2007 bestehe die Familie aus fünf Personen, die gemeinsam in Kiel lebten.
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts im Hinblick darauf, dass in der bei-gezogenen Akte der Ausländerbehörde der Beklagten in der dortigen maschinen-schriftlich ausgefüllten "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" (Bl. 2 BA-D), die am 27. September 2000 neben der Sachbearbeiterin auch die Klägerin zu 1) unterzeichnet hat, zur Rubrik Staatsangehörigkeit "Syrien" angegeben worden ist. Ungeachtet dessen, wie jene Eintragung zu Stande gekommen ist, ist das Bun-desamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem den Asylantrag der Klägerin zu 1) ablehnenden Bescheid vom 16. Oktober 2000 selbst nicht von ihrer syrischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, sondern davon, dass die Klägerin zu 1) (dortige Antragstellerin) "lt. eigenen Angaben kurdische Volksangehörige aus Syrien" sei. Diesen Angaben hat das Verwaltungsgericht ebenfalls Glauben geschenkt und daher die Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung – rechts¬kräftig – aufgeho-ben. Diese Rechtsposition wie auch die spätere aus der einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz resultierenden Position sind zugunsten der Klä-gerinnen zu berücksichtigen. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die Ausfüh-rungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Juni 2006 (– B 8/9b AY 1/07 R –, recherchiert bei juris), wo es u. a. (Rdn. 31) heißt: "Eine rechtsmissbräuchliche Be-einflussung der Aufenthaltsdauer liegt hingegen nicht schon in der zur Aufenthalts-verlängerung führenden Nutzung der Rechtsposition, die der Ausländer durch vorü-bergehende Aussetzung der Abschiebung erlangt hat, wenn es ihm möglich und zu-mutbar wäre, auszureisen. Die Rechtsprechung des früher zuständigen 9b-Senats des BSG (SozR 4-3520 § 2 Nr. 1) wird insoweit aufgegeben.".
Die Begrenzung des Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG im Monat August 2007 auf die Zeit vom 1. bis 27. ist aber nicht nur – wie vom Sozialgericht insoweit zutref-fend dargelegt – hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und 3) vorzunehmen, sondern aus den von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift dargelegten Gründen auch hinsicht-lich der Klägerin zu 1). Die Vorbezugszeit von 36 Monaten bzw. 48 Monaten (seit der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 28. August 2007) als Anspruchsvoraussetzung für eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden. Die mit Wirkung vom 28. August 2007 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugs-zeit auf 48 Monate erfasst auch Leistungsberechtigte, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeit von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen hatten (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – , Rdn.18 ff., 23, recherchiert bei juris).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 und 4 SGG orientiert sich am jeweili-gen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten bezogen auf die materiell rechtlich als relevant anzusetzenden Ausgangspunkte. Gemessen an den Beträgen, die nach der unwidersprochen gebliebenen Auflistung der Beklagten im Falle des vollständigen Unterliegens der Beklagten mit ihrer Berufung von dieser als Nachzahlung an die Klägerinnen zu erbringen gewesen wären (knapp 6.500,00 EUR) und dem Umfang der auf der Grundlage der Entscheidung des Senats nunmehr noch zu erbringenden Leistungen (rd. 230,00 EUR), erscheint es sachgerecht, der Beklagten eine Kosten-erstattungspflicht von 1/30 der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen aufzuerle-gen.
Gründe, die Revision durch den Senat gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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