L 8 R 730/13 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 4140/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 730/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 371,17 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte an die Klägerin 371,17 Euro zu zahlen hat.

Die 1928 geborene Versicherte L B (im folgenden: Versicherte) bezog von der Klägerin Rentenleistungen, die auf ihr bei der B S - einer Niederlassung der Beklagten - bestehendes Girokonto überwiesen wurde. Der Zahlbetrag betrug vor dem Tod der Versicherten, die 2011 verstarb, zuletzt 1.169,12 Euro zuzüglich ausgezahlter Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 45,74 Euro, entsprechend einem Gesamt-Überweisungsbetrag von 1.214,86 Euro. Die Versicherte bezog ferner eine von der Landeshauptkasse Berlin im Auftrag des Lamtes B ausgezahlte Pension in Höhe von 770,44 Euro. Beide Leistungen wurden letztmalig Ende November 2011 für den Monat Dezember 2011 überwiesen.

Am 30. November 2011 erhielt die Klägerin vom Rentenservice der Deutschen Post AG die Mitteilung über den Tod der Versicherten. Sie stellte daraufhin ein Rückforderungsverlangen an die Beklagte, das dort ausweislich eines Formularschreibens der S S GmbH vom 6. Dezember 2011 im Namen der Beklagten am selben Tag eingegangen war. Aus diesem Schreiben ergibt sich ferner, dass

vor Eingang der ersten überzahlten Leistung am 30. November 2011 ein Guthaben auf dem Konto von 138,64 Euro und bei Eingang der Rückforderung am 6. Dezember 2011 von 542,30 Euro (richtig: 797,95 Euro); bestand,

am 30. November 2011 Gutschriften in Höhe von 1.214,86 Euro (Leistungen der Klägerin) sowie 778,26 Euro (Leistung des Landesverwaltungsamtes Berlin) eingegangen waren,

danach, ebenfalls am 30. November 2011 eine Rücküberweisung durch die Beklagte zugunsten der Landeshauptkasse Berlin mit dem Verwendungszweck "Rentenrückforderung 12/11" in Höhe von 770,44 Euro erfolgte (nach einer telefonischen Auskunft der Beklagten an die Klägerin vom 18. Januar 2012 beruhte die Rücküberweisung auf einem am 30. November 2011 bei der Beklagten eingegangenen Verlangen des Landesverwaltungsamtes),

am 1. Dezember 2011 die Beklagte Entgelte in Höhe von 4,- Euro für sich abbuchte,

das Konto durch Daueraufträge und Lastschriften in der Zeit vom 1. bis 5. Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 1.081,96 Euro belastet wurde,

am 5. und 6. Dezember 2011 Gutschriften von insgesamt 522,59 Euro verbucht wurden.

Aufgrund dieser Aufstellung teilte die Beklagte mit, dass das Konto der Versicherten keine ausreichende Deckung aufweise, weshalb nur eine Teilrückzahlung in Höhe von 797,95 Euro möglich sei. Von den Antwortalternativen auf die Frage "Wann hatten Sie Kenntnis vom Tod der/des Rentenberechtigten?) - "am:" ... (Datum wäre einzusetzen) bzw. "mit Eingang der Rückforderung" - bezeichnete die Beklagte durch ein Kreuz im Markierungsfeld die zweite als zutreffend.

Die Klägerin stellte daraufhin eine sogenannte Schutzbetragsberechnung an, in die sie als überzahlte Leistungen ihre eigene Rentenzahlung in Höhe von 1.169,12 Euro und als "Überzahlung von Geldleistungen dritter Stellen, die mit einem Rückforderungsanspruch im Sinne von § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI behaftet sind" den von der Beklagten an das Landesverwaltungsamt überwiesenen Betrag von 770,44 Euro einstellte. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass sie angesichts eines Kontostandes von 542,30 Euro bei Eingang der Rückforderung am 6. Dezember 2011 von der Beklagten noch 371,17 Euro zu beanspruchen habe. Diesen Betrag machte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. Januar 2012 geltend. Anspruchsreduzierende anderweitige Verfügungen über das Konto seien nicht getroffen worden, weil die Beklagte bereits am 30. November 2011 Kenntnis vom Tod der Versicherten gehabt habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).

Nachdem die Beklagte auf die wiederholte Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 14. Februar 2012 durch Schreiben der S S GmbH vom 5. März 2012 mitgeteilt hatte, keine Erstattungspflicht erkennen zu können, hat die Klägerin am 28. August 2012 vor dem Sozialgericht Berlin Klage auf Zahlung von 371,17 Euro erhoben. Sie hat mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 - (SozR 4-2600 § 118 Nr. 10) weiter geltend gemacht, dass Verfügungen nach (erstmaliger) Kenntnis der Beklagten vom Tod der Versicherten am 30. November 2011 ihre Erstattungspflicht nicht minderten.

Die Beklagte hat der Klage entgegen gehalten, dass ihre Erstattungspflicht auf die Höhe des Guthabens auf dem Konto der Versicherten bei Eingang des Rückforderungsverlangens am 6. Dezember 2011, also 797,95 Euro, begrenzt sei. Die Auffassung der Klägerin, dass auf den Zeitpunkt der (erstmaligen) Kenntnis vom Tod der Versicherten abzustellen sei, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BSG eine Stütze.

Die Klägerin ist auch danach bei ihrer Rechtsauffassung verblieben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Februar 2009 - B 13 R 59/08 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 7), die Beklagte unter anderem mit Hinweis auf Urteile von Sozialgerichten ebenfalls; insoweit wird für Einzelheiten auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2012 Bezug genommen.

Durch Urteil vom 9. August 2013 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf das Urteil vom 22. April 2008, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6) könne sich ein Geldinstitut nicht auf den gesetzlichen Auszahlungseinwand (§ 118 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) berufen, wenn es bei Vornahme der Buchung bereits Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten gehabt habe. Dies sei mit dem Wortlaut der Vorschrift ebenso vereinbar wie mit deren Sinn und Zweck sowie der Gesetzessystematik. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil die sich stellende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BSG bereits beantwortet sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache geltend. Ein Verfahrensmangel bestehe in der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Sozialgericht habe das Urteil in einer anderen Sache abgeschrieben und sich nicht im Einzelnen mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt. Grundsätzliche Bedeutung habe die Sache deshalb, weil allein von den Bevollmächtigten der Beklagten annähernd zwei Dutzend Verfahren geführt würden, in denen die streitige Rechtsfrage beachtlich sei. Die von der Klägerin und dem Sozialgericht für sich in Anspruch genommene Rechtsprechung des BSG und des BVerwG könne nicht als gefestigt angesehen werden. Soweit die Entscheidungen dieser Gerichte Ausführungen enthielten, handle es sich um obiter dicta. Es sei zu erwarten, dass das BSG seine Rechtsprechung angesichts der von der Beklagten vorgetragenen Argumente ändern werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Beklagten vom 19. September und 2. Dezember 2013 Bezug genommen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2013 ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 1 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes zulässig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ferner form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.

Der Senat konnte über das Rechtsmittel entscheiden, ohne auf die im letzten Absatz des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beklagten vom 2. Dezember 2013 geäußerte Meinung zur Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde oder die Bitte um einen richterlichen Hinweis einzugehen. Weder aus § 62 SGG, der den Anspruch auf rechtliches Gehör für das sozialgerichtliche Verfahren einfachgesetzlich normiert, noch aus anderen Vorschriften folgt ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der ein Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene rechtliche oder tatsächliche Würdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe mit ihnen zu erörtern (s. stellvertretend BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 9 V 57/12 B - m.w.Nachw.). Selbst bei umstrittener oder problematischer Rechtslage muss ein Verfahrensbeteiligter vielmehr grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (s. stellvertretend BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 -). Auf einen Aspekt, der - möglicherweise - rechtlich von Bedeutung sein könnte, hatte der Senat von sich aus in dem Aufklärungsschreiben vom 4. November 2013 hingewiesen. Hierzu hat sich die Beklagte geäußert.

Geltend gemacht werden die Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und 3 (Geltendmachung und Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann) SGG. Keiner von beiden liegt vor.

Im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch ein Rechtsmittelgericht bedürftig und fähig ist (statt aller Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28 mit Hinweis auf die gleichlautende Vorschrift des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage unter anderem dann, wenn ihre Beantwortung praktisch außer Zweifel steht (statt aller BSG, Beschluss vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 49/10 B, SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). So verhält es sich hier. Unter Berücksichtigung der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch zusteht.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 118 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der - mit Ausnahme eines nicht entscheidungserheblichen Passus’ (s. insoweit auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 6) - seit 1. Januar 1992 unverändert geltenden Fassung. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

Streitig ist im vorliegenden Fall, ob § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI einem Anspruch der Klägerin aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI entgegen steht. Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass das Bundessozialgericht einen Fall wie den vorliegenden, in dem ein Träger der Rentenversicherung seinen (ansonsten nicht begründeten) Anspruch darauf stützte, das Kreditinstitut habe vor Eingang der Rückforderung bereits Kenntnis vom Tod des Versicherten gehabt, noch nicht zu entscheiden hatte. In der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Entscheidung BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 hat es sich aber allgemein und grundsätzlich zur gesetzlichen Konzeption des § 118 Abs. 3 SGB VI geäußert. Auf die Ausführungen, die in "Juris" mit den Rn. 16 und 17 bezeichnet sind, ist nochmals ausdrücklich hinzuweisen; sie stehen in so engem Zusammenhang zu den im konkreten Fall "entscheidungserheblichen", dass die einen nicht ohne die anderen gesehen werden können.

Die Beklagte hat keine rechtlichen Aspekte benannt, die eine nochmalige Befassung eines Gerichts eines höheren Rechtszugs erforderlich machten. Die Gesetzesmaterialien ("Absatz 3 stellt eine bereits bestehende Praxis, die sich bisher auf eine im Rentenantrag erteilte Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten einerseits und eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes andererseits stützt, aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus bezieht er im Interesse einer Gleichbehandlung der Geldinstitute auch die Postgiroämter in die Regelung ein", BT-Dr. 11/4124, 179 zu § 119 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs) waren im Zeitpunkt der Entscheidung des BSG ebenso bekannt wie die Geschichte der Vorläufer der gesetzlichen Regelung. Dem BSG kann deshalb nicht unterstellt werden, es habe naheliegende rechtliche Aspekte, konkret die von der Beklagten ausgeführten, nicht erkannt. Noch weniger kann ihm unterstellt werden, mit den gängigen rechtswissenschaftlichen Auslegungsmethoden nicht vertraut zu sein. Der Umstand, dass das BSG in mittlerweile nahezu dreißig Revisionen mit § 118 Abs. 3 SGB VI befasst war, zeigt im Übrigen, dass die gesetzliche Regelung Rechtsfragen aufgeworfen hat, die sich nicht allein durch die vor ihrem Inkrafttreten geltenden Vereinbarungen und Gebräuche erklären lassen. Einem "Beweis" - wie ihn die Beklagte anbietet - ist die Auslegung von (inländischen) Rechtsvorschriften nicht zugänglich, die Gesetzesanwendung ist die originäre Aufgabe der Gerichte selbst.

Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Bevollmächtigten der Beklagten mehrere von ihnen vertretene Geldinstitute eine Änderung der Rechtsprechung des BSG anstreben und deshalb eine gewisse Anzahl an Rechtsstreiten gleichen Inhalts bereits anhängig ist oder noch anhängig werden könnte, erzeugt für sich genommen noch keinen neuerlichen Klärungsbedarf durch Rechtsmittelgerichte.

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Rechtsprechung des BSG schließlich nicht in einem über das in einer Gerichtsbarkeit mit zahlreichen Spruchkörpern ohnehin zu erwartende Maß hinaus in Frage gestellt worden (s. aus "Juris" SG Köln, Urteil vom 7. November 2012 - S 5 R 1655/11 -, SG Frankfurt (Main), Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2012 - S 6 R 66/10 - referiert in dem der Berufung des Rentenversicherungsträgers stattgebenden Urteil des Hessischen LSG vom 19. Februar 2013 - L 2 R 262/12 -). Auch von daher ist deshalb kein Klärungsbedarf durch ein Rechtsmittelgericht zur Wahrung der Rechtseinheit erkennbar.

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör "für die Gerichte auch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine aus der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 (289 f.)). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 (295); 70, 288 (293); 86, 133 (145 f.); stRspr). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 (189); 86, 133 (146)). Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 (210); 64, 135 (143)), gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte" (Beschluss vom 14. August 2013 - 1 BvR 3157/11 -, in "Juris" Rn. 14).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht in dem eben beschriebenen Sinn einen wesentlichen Aspekt der Argumentation der Beklagten außer acht gelassen hätte und das Urteil deshalb an einem Verfahrensfehler leiden würde. Dass es sich bei der Abfassung der Entscheidung der durch die elektronische Datenverarbeitung eröffneten Möglichkeiten eventuell mit der Folge bedient hat, nicht auf jede Abweichung des zu entscheidenden Falls zu der benutzten "Vorlage" eingegangen zu sein, ändert nichts daran, dass es seine Rechtsmeinung unter Bezug auf die aus seiner Sicht einschlägige Rechtsprechung des obersten Fachgerichts begründet hat. Das schließt ein, dass es sich der ausdrücklich gegen diese Rechtsprechung gerichteten Argumentation der Beklagten nicht angeschlossen hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG i. V. mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Rechtskraft
Aus
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