Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 36/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2934/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung der Zeit vom 01.10.1993 bis 08.11.1993 als Zeit der Arbeitslosigkeit streitig.
Auf den Kontenklärungsantrag der am 1953 geborenen und im März 1973 ins Bundesgebiet zugezogenen Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2012 die im Versicherungserlauf enthaltenden Daten bis 31.12.2005 verbindlich fest. Für das Jahr 1993 wies der Versicherungsverlauf dabei u.a. vom 01.10. bis 31.12.1993 eine sich an eine Pflichtbeitragszeit anschließende, nicht mit einer rentenrechtlichen Zeit belegte Lücke auf. Insoweit erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, in dieser Zeit bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet gewesen zu sein. Arbeitslosenhilfe habe sie im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemanns nicht erhalten. Dies sei aus den beigefügten Unterlagen nachzuvollziehen. Hierzu legte sie folgende Unterlagen vor: Änderungsbescheid des Arbeitsamts K. vom 11.01.1993 (Arbeitslosengeld ab 01.01.1993), Schreiben des Arbeitsamts K. vom 31.03.1993 (Einladung der Klägerin für den 07.04.1993 zu einem Beratungsgespräch), vom 01.12.1993 (an den behandelnden Arzt mit der Bitte um Übersendung von Befundunterlagen im Hinblick auf eine vorgesehene arbeitsamtsärztliche Untersuchung) und vom 01.12.1993 (Einladung der Klägerin zur ärztlichen Untersuchung für den 15.12.1993), Bescheid des Arbeitsamts K. vom 21.12.1993 (Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosenhilfe wegen anzurechnenden Einkommens), Schreiben des Arbeitsamts K. vom 04.01.1994 (Rückgabe der wegen Leistungsbezugs hinterlegten Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1993) sowie vom 24.06.1994 (Bezugnahme auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.07.1993 mit Ausführungen zu einem Arbeitslosenhilfeantrag vom 09.11.1993 und dem Hinweis, dass für die Zeit ab Antragstellung bis 31.12.1993 Arbeitslosenhilfe nicht gezahlt werden könne, da die Klägerin wegen der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes nicht bedürftig gewesen sei). Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, für die Zeit vom 01.10. bis 08.11.1993 sei eine Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht bestätigt, die sich anschließende Zeit bis 31.12.1993 sei zwar nachgewiesen, jedoch nicht anrechenbar, da keine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) vorliege.
Am 03.01.2013 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, vom 01.10. bis 31.12.1993 beim Arbeitsamt K. lückenlos arbeitssuchend gemeldet gewesen zu sein. Dies belegten auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen. Sie legte nochmals den bereits vorgelegten Änderungsbescheid vom 11.01.1993 sowie darüber hinaus den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts K. vom 23.11.1994 (betreffend Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosenhilfe vom 09.11.1993) vor.
Das SG hat eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit B. eingeholt, die Arbeitslosmeldungen der Klägerin vom 06.01. bis 28.02.1993 sowie vom 09.11. bis 31.12.1993 bestätigt und zahlreiche Beratungsvermerke vorgelegt hat (vier aus dem Zeitraum vom 02.12.1992 bis 01.04.1993 und neun aus dem Zeitraum vom 09.11.1993 bis 07.11.1994).
In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2013 hat das SG den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen und nach Annahme des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses, wonach diese sich verpflichtet hatte, den Zeitraum vom 06.01.1993 bis 28.02.1993 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2012 verurteilt, die Zeit vom 01.10.1993 bis 08.11.1993 als Anrechnungszeit vorzumerken. Auf Grund der Ausführungen der Klägerin und der Aussagen ihres Ehemanns ist es zu der Überzeugung gelangt, dass eine Arbeitslosmeldung und eine Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe bereits zum 01.10.1993 erfolgt war. Zwar sei der Ehemann der Klägerin bei der entsprechenden Meldung und Antragstellung nicht zugegen gewesen, jedoch habe ihm die Klägerin entsprechendes mitgeteilt. Dieses Vorgehen sei insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.09.1993 eine Meldung und Antragstellung zur Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung notwendig gewesen sei, da die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt erkrankt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen sich die Klägerin erst am 09.11.1993 hätte arbeitslos melden und Leistungen beantragen sollen. Zwar sei denkbar, dass dies auf Grund der Nachlässigkeit der Klägerin erst verspätet erfolgt sei, wegen der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes werde diese Möglichkeit jedoch für fernliegend erachtet.
Gegen das der Beklagten am 24.06.2013 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, ein Nachweis, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet war, sei nicht erbracht. In den Unterlagen der Agentur für Arbeit sei ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe erst am 09.11.1993 dokumentiert. Es erscheine unwahrscheinlich, dass innerhalb eines so kurzen Zeitraums zwei Anträge gestellt worden seien. Auch ergäben sich aus den vorgelegten Vermerken keine Hinweise auf einen bereits im Oktober 1993 gestellten Antrag. Auch durch die Aussagen des Ehemanns der Klägerin sei ein Nachweis nicht erbracht, nachdem dieser bei der Antragstellung nicht zugegen gewesen sei. Schließlich könne aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wonach die Klägerin nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit ihrem Ehemann zum 30.09.1993 im Oktober noch ca. sieben Tage mitgeholfen habe, das Geschäftslokal abzuwickeln, sowie der Angabe, die Arbeitslosmeldung sei gleich im Oktober erfolgt, weil die Klägerin krank gewesen sei, auch geschlossen werden, dass die Klägerin im Hinblick auf die Unterstützung ihres Ehemanns oder wegen ihrer Erkrankung eben nicht sofort bei der Agentur für Arbeit vorstellig geworden ist. Auch wenn das Sozialgericht keine Gründe sehe, weshalb die Klägerin sich erst am 09.11.1993 hätte arbeitslos melden sollen, rechtfertige dies keine andere Wertung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig; die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2012 nicht verurteilen dürfen, die Zeit vom 01.10. bis 08.11.1993 als Anrechnungszeit vorzumerken. Denn der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat im Versicherungsverlauf der Klägerin in der Zeit vom 01.10.1993 bis 08.11.1993 vielmehr zu Recht keine rentenrechtliche Zeit vorgemerkt.
Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI als hierfür maßgebliche Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. Danach hat der Versicherungsträger einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Der Versicherte kann nur die Feststellung von "Daten" und nur von solchen beanspruchen, die der Versicherungsträger nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI in einem Versicherungskonto zu speichern hat (§ 149 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI). "Daten" sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person (§ 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheids nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und Grundlage für eine Rentenauskunft sind. Die rentenrechtliche Bedeutsamkeit beurteilt sich deshalb ausgehend von der derzeitigen Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2001, B 5 RJ 6/00 R in SGb 2001, 619 m.w.N), also nach dem SGB VI.
Zeiten der Arbeitslosigkeit, die bei Eintritt eines Versicherungsfalls als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung Berücksichtigung finden können, sind gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Für die Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit genügt daher nicht die bloße Beschäftigungslosigkeit; erforderlich ist darüber hinaus vielmehr die Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender.
Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin vorliegend nicht. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin in der im Streit stehenden Zeit vom 01.10.1993 bis 08.11.1993 - entsprechend ihres Vortrags - bei der Agentur für Arbeit in K. arbeitssuchend gemeldet war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dort jedenfalls am 01.10.1993, einem Freitag, vorsprach und sich arbeitssuchend meldete, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes hat die Klägerin konkret im Übrigen auch nicht vorgebracht. Denn unter Hinweis auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen hat sie lediglich pauschal behauptet, in dem in Rede stehenden Zeitraum arbeitssuchend gemeldet gewesen zu sein, was die entsprechenden Unterlagen belegten. Ein entsprechender Nachweis findet sich in diesen Unterlagen aber gerade nicht. So belegt der vorgelegte Änderungsbescheid vom 11.01.1993 zwar einen Arbeitslosengeldbezug ab 01.01.1993, eine Leistungsdauer bis zum 08.11.1993 kann diesem Bescheid mangels Nennung eines Bezugszeitraums jedoch nicht entnommen werden. Auch aus der Ende März 1993 erfolgten Einladung zu einem Beratungsgespräch im April 1993 lässt sich nicht ableiten, dass die Klägerin sich sieben Monate später arbeitssuchend gemeldet hat. Ebenso wenig lässt sich aus den vorgelegten Schreiben vom 01.12.1993, deren Gegenstand eine im Dezember 1993 vorgesehene amtsärztliche Untersuchung der Klägerin war, auf eine Meldung der Klägerin bereits am 01.10.1993 schließen. Allerdings lassen sich diese Schreiben ohne weiteres in Einklang bringen mit den Ausführungen in dem vorgelegten Bescheid vom 21.12.1993 und dem Schreiben vom 24.06.1994 sowie dem im Klageverfahren vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 23.11.1994, die sich jeweils auf einen Antrag der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe vom 09.11.1993 beziehen, mit dem die Klägerin offenbar - so die Ausführungen im Schreiben vom 24.06.1994 - gesundheitliche Einschränkungen geltend machte, weshalb dann eine amtsärztliche Untersuchung für erforderlich erachtet wurde. Damit belegen diese Unterlagen zwar, dass sich die Klägerin am 09.11.1993 arbeitslos meldete und Arbeitslosenhilfe beantragte, nicht aber, dass dies bereits am 01.10.1993 der Fall war. Auch die vom SG durchgeführten Ermittlungen haben - wie die Auskunft der Agentur für Arbeit B. zeigt - lediglich eine Arbeitslosmeldung der Klägerin im Zeitraum vom 09.11. bis 31.12.1993 bestätigt. Schließlich weisen auch die von dortiger Seite vorgelegten Beratungsvermerke aus dem Zeitraum von Dezember 1992 bis November 1994 in dem in Rede stehenden Zeitraum keinerlei Vorsprachen der Klägerin aus. So ist in der ersten Jahreshälfte 1993 letztmals eine Beratung für den 01.04.1993 dokumentiert, bevor dann wiederum ein Kontakt am 09.11.1993 stattgefunden hat, anlässlich dessen die Klägerin - wie bereits dargelegt - einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellte. Ausgehend hiervon hält es der Senat auch für wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin, hätte sie sich - wie geltend gemacht - bereits am 01.10.1993 beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet, am 09.11.1993 erneut vorstellig geworden ist, um sich arbeitssuchend zu melden und Arbeitslosenhilfe zu beantragen.
Soweit der Ehemann der Klägerin anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge vor dem SG bekundet hat, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum arbeitslos gemeldet gewesen sei, lässt sich hieraus nichts anderes ableiten. Denn seinen Angaben zufolge war er anlässlich der in Rede stehenden Vorsprache der Klägerin beim Arbeitsamt selbst nicht anwesend und bekundete statt dessen lediglich, dass die Klägerin ihm mitgeteilt habe, sich arbeitslos gemeldet zu haben. Damit kann die Aussage des Ehemanns der Klägerin aber allenfalls die Überzeugung begründen, dass die Klägerin ihren Ehemann dahingehend informiert hat, sich arbeitssuchend gemeldet zu haben. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Behauptung, die wiederum dem Vorbringen der Klägerin in dem anhängigen Rechtstreit entspricht, ist damit jedoch nicht bewiesen. Auch die Begründung, dass es zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung seinerzeit notwendig gewesen sei, sich unmittelbar nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30.09.1993 beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden und Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beantragen, vermag vor dem Hintergrund der dargelegten Gesichtspunkte eine entsprechende Meldung am 01.10.1993 nicht zu beweisen. Denn der Umstand, dass ein bestimmtes Verhalten zweckmäßig ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss, dass der Versicherte sich dementsprechend auch verhalten hat. Nachdem weder die von der Klägerin vorlegten Unterlagen noch die vom Arbeitsamt K. vorgelegten Beratungsvermerke Hinweise auf eine Vorsprache der Klägerin am 01.10.1993 enthalten, ist für den Senat schließlich auch nicht fernliegend, dass die Klägerin sich nicht bereits am 01.10.1993, sondern erst am 09.11.1993 beim Arbeitsamt K. vorgestellt und arbeitssuchend gemeldet hat. Zutreffend hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass ohne weiteres denkbar ist, dass die Klägerin sich deshalb nicht am Tag nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses arbeitslos gemeldet hat, weil sie ihrem Ehemann - wie dieser anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge vor SG bekundet hat - nach dem 30.09.1993 noch bei der Abwicklung der Gaststätte geholfen hat.
Nach alledem ist zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum bei dem damaligen Arbeitsamt K. arbeitssuchend gemeldet war. Die Nichtfeststellbarkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache geht nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zum Nachteil dessen, der aus dem anspruchsbegründenden Umstand Rechte für sich herleitet, vorliegend also zum Nachteil der Klägerin.
Damit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Gleichzeitig ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung der Zeit vom 01.10.1993 bis 08.11.1993 als Zeit der Arbeitslosigkeit streitig.
Auf den Kontenklärungsantrag der am 1953 geborenen und im März 1973 ins Bundesgebiet zugezogenen Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2012 die im Versicherungserlauf enthaltenden Daten bis 31.12.2005 verbindlich fest. Für das Jahr 1993 wies der Versicherungsverlauf dabei u.a. vom 01.10. bis 31.12.1993 eine sich an eine Pflichtbeitragszeit anschließende, nicht mit einer rentenrechtlichen Zeit belegte Lücke auf. Insoweit erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, in dieser Zeit bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet gewesen zu sein. Arbeitslosenhilfe habe sie im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemanns nicht erhalten. Dies sei aus den beigefügten Unterlagen nachzuvollziehen. Hierzu legte sie folgende Unterlagen vor: Änderungsbescheid des Arbeitsamts K. vom 11.01.1993 (Arbeitslosengeld ab 01.01.1993), Schreiben des Arbeitsamts K. vom 31.03.1993 (Einladung der Klägerin für den 07.04.1993 zu einem Beratungsgespräch), vom 01.12.1993 (an den behandelnden Arzt mit der Bitte um Übersendung von Befundunterlagen im Hinblick auf eine vorgesehene arbeitsamtsärztliche Untersuchung) und vom 01.12.1993 (Einladung der Klägerin zur ärztlichen Untersuchung für den 15.12.1993), Bescheid des Arbeitsamts K. vom 21.12.1993 (Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosenhilfe wegen anzurechnenden Einkommens), Schreiben des Arbeitsamts K. vom 04.01.1994 (Rückgabe der wegen Leistungsbezugs hinterlegten Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1993) sowie vom 24.06.1994 (Bezugnahme auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.07.1993 mit Ausführungen zu einem Arbeitslosenhilfeantrag vom 09.11.1993 und dem Hinweis, dass für die Zeit ab Antragstellung bis 31.12.1993 Arbeitslosenhilfe nicht gezahlt werden könne, da die Klägerin wegen der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes nicht bedürftig gewesen sei). Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, für die Zeit vom 01.10. bis 08.11.1993 sei eine Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht bestätigt, die sich anschließende Zeit bis 31.12.1993 sei zwar nachgewiesen, jedoch nicht anrechenbar, da keine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) vorliege.
Am 03.01.2013 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, vom 01.10. bis 31.12.1993 beim Arbeitsamt K. lückenlos arbeitssuchend gemeldet gewesen zu sein. Dies belegten auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen. Sie legte nochmals den bereits vorgelegten Änderungsbescheid vom 11.01.1993 sowie darüber hinaus den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts K. vom 23.11.1994 (betreffend Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosenhilfe vom 09.11.1993) vor.
Das SG hat eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit B. eingeholt, die Arbeitslosmeldungen der Klägerin vom 06.01. bis 28.02.1993 sowie vom 09.11. bis 31.12.1993 bestätigt und zahlreiche Beratungsvermerke vorgelegt hat (vier aus dem Zeitraum vom 02.12.1992 bis 01.04.1993 und neun aus dem Zeitraum vom 09.11.1993 bis 07.11.1994).
In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2013 hat das SG den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen und nach Annahme des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses, wonach diese sich verpflichtet hatte, den Zeitraum vom 06.01.1993 bis 28.02.1993 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2012 verurteilt, die Zeit vom 01.10.1993 bis 08.11.1993 als Anrechnungszeit vorzumerken. Auf Grund der Ausführungen der Klägerin und der Aussagen ihres Ehemanns ist es zu der Überzeugung gelangt, dass eine Arbeitslosmeldung und eine Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe bereits zum 01.10.1993 erfolgt war. Zwar sei der Ehemann der Klägerin bei der entsprechenden Meldung und Antragstellung nicht zugegen gewesen, jedoch habe ihm die Klägerin entsprechendes mitgeteilt. Dieses Vorgehen sei insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.09.1993 eine Meldung und Antragstellung zur Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung notwendig gewesen sei, da die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt erkrankt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen sich die Klägerin erst am 09.11.1993 hätte arbeitslos melden und Leistungen beantragen sollen. Zwar sei denkbar, dass dies auf Grund der Nachlässigkeit der Klägerin erst verspätet erfolgt sei, wegen der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes werde diese Möglichkeit jedoch für fernliegend erachtet.
Gegen das der Beklagten am 24.06.2013 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, ein Nachweis, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet war, sei nicht erbracht. In den Unterlagen der Agentur für Arbeit sei ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe erst am 09.11.1993 dokumentiert. Es erscheine unwahrscheinlich, dass innerhalb eines so kurzen Zeitraums zwei Anträge gestellt worden seien. Auch ergäben sich aus den vorgelegten Vermerken keine Hinweise auf einen bereits im Oktober 1993 gestellten Antrag. Auch durch die Aussagen des Ehemanns der Klägerin sei ein Nachweis nicht erbracht, nachdem dieser bei der Antragstellung nicht zugegen gewesen sei. Schließlich könne aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wonach die Klägerin nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit ihrem Ehemann zum 30.09.1993 im Oktober noch ca. sieben Tage mitgeholfen habe, das Geschäftslokal abzuwickeln, sowie der Angabe, die Arbeitslosmeldung sei gleich im Oktober erfolgt, weil die Klägerin krank gewesen sei, auch geschlossen werden, dass die Klägerin im Hinblick auf die Unterstützung ihres Ehemanns oder wegen ihrer Erkrankung eben nicht sofort bei der Agentur für Arbeit vorstellig geworden ist. Auch wenn das Sozialgericht keine Gründe sehe, weshalb die Klägerin sich erst am 09.11.1993 hätte arbeitslos melden sollen, rechtfertige dies keine andere Wertung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig; die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2012 nicht verurteilen dürfen, die Zeit vom 01.10. bis 08.11.1993 als Anrechnungszeit vorzumerken. Denn der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat im Versicherungsverlauf der Klägerin in der Zeit vom 01.10.1993 bis 08.11.1993 vielmehr zu Recht keine rentenrechtliche Zeit vorgemerkt.
Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI als hierfür maßgebliche Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. Danach hat der Versicherungsträger einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Der Versicherte kann nur die Feststellung von "Daten" und nur von solchen beanspruchen, die der Versicherungsträger nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI in einem Versicherungskonto zu speichern hat (§ 149 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI). "Daten" sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person (§ 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheids nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und Grundlage für eine Rentenauskunft sind. Die rentenrechtliche Bedeutsamkeit beurteilt sich deshalb ausgehend von der derzeitigen Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2001, B 5 RJ 6/00 R in SGb 2001, 619 m.w.N), also nach dem SGB VI.
Zeiten der Arbeitslosigkeit, die bei Eintritt eines Versicherungsfalls als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung Berücksichtigung finden können, sind gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Für die Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit genügt daher nicht die bloße Beschäftigungslosigkeit; erforderlich ist darüber hinaus vielmehr die Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender.
Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin vorliegend nicht. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin in der im Streit stehenden Zeit vom 01.10.1993 bis 08.11.1993 - entsprechend ihres Vortrags - bei der Agentur für Arbeit in K. arbeitssuchend gemeldet war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dort jedenfalls am 01.10.1993, einem Freitag, vorsprach und sich arbeitssuchend meldete, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes hat die Klägerin konkret im Übrigen auch nicht vorgebracht. Denn unter Hinweis auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen hat sie lediglich pauschal behauptet, in dem in Rede stehenden Zeitraum arbeitssuchend gemeldet gewesen zu sein, was die entsprechenden Unterlagen belegten. Ein entsprechender Nachweis findet sich in diesen Unterlagen aber gerade nicht. So belegt der vorgelegte Änderungsbescheid vom 11.01.1993 zwar einen Arbeitslosengeldbezug ab 01.01.1993, eine Leistungsdauer bis zum 08.11.1993 kann diesem Bescheid mangels Nennung eines Bezugszeitraums jedoch nicht entnommen werden. Auch aus der Ende März 1993 erfolgten Einladung zu einem Beratungsgespräch im April 1993 lässt sich nicht ableiten, dass die Klägerin sich sieben Monate später arbeitssuchend gemeldet hat. Ebenso wenig lässt sich aus den vorgelegten Schreiben vom 01.12.1993, deren Gegenstand eine im Dezember 1993 vorgesehene amtsärztliche Untersuchung der Klägerin war, auf eine Meldung der Klägerin bereits am 01.10.1993 schließen. Allerdings lassen sich diese Schreiben ohne weiteres in Einklang bringen mit den Ausführungen in dem vorgelegten Bescheid vom 21.12.1993 und dem Schreiben vom 24.06.1994 sowie dem im Klageverfahren vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 23.11.1994, die sich jeweils auf einen Antrag der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe vom 09.11.1993 beziehen, mit dem die Klägerin offenbar - so die Ausführungen im Schreiben vom 24.06.1994 - gesundheitliche Einschränkungen geltend machte, weshalb dann eine amtsärztliche Untersuchung für erforderlich erachtet wurde. Damit belegen diese Unterlagen zwar, dass sich die Klägerin am 09.11.1993 arbeitslos meldete und Arbeitslosenhilfe beantragte, nicht aber, dass dies bereits am 01.10.1993 der Fall war. Auch die vom SG durchgeführten Ermittlungen haben - wie die Auskunft der Agentur für Arbeit B. zeigt - lediglich eine Arbeitslosmeldung der Klägerin im Zeitraum vom 09.11. bis 31.12.1993 bestätigt. Schließlich weisen auch die von dortiger Seite vorgelegten Beratungsvermerke aus dem Zeitraum von Dezember 1992 bis November 1994 in dem in Rede stehenden Zeitraum keinerlei Vorsprachen der Klägerin aus. So ist in der ersten Jahreshälfte 1993 letztmals eine Beratung für den 01.04.1993 dokumentiert, bevor dann wiederum ein Kontakt am 09.11.1993 stattgefunden hat, anlässlich dessen die Klägerin - wie bereits dargelegt - einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellte. Ausgehend hiervon hält es der Senat auch für wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin, hätte sie sich - wie geltend gemacht - bereits am 01.10.1993 beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet, am 09.11.1993 erneut vorstellig geworden ist, um sich arbeitssuchend zu melden und Arbeitslosenhilfe zu beantragen.
Soweit der Ehemann der Klägerin anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge vor dem SG bekundet hat, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum arbeitslos gemeldet gewesen sei, lässt sich hieraus nichts anderes ableiten. Denn seinen Angaben zufolge war er anlässlich der in Rede stehenden Vorsprache der Klägerin beim Arbeitsamt selbst nicht anwesend und bekundete statt dessen lediglich, dass die Klägerin ihm mitgeteilt habe, sich arbeitslos gemeldet zu haben. Damit kann die Aussage des Ehemanns der Klägerin aber allenfalls die Überzeugung begründen, dass die Klägerin ihren Ehemann dahingehend informiert hat, sich arbeitssuchend gemeldet zu haben. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Behauptung, die wiederum dem Vorbringen der Klägerin in dem anhängigen Rechtstreit entspricht, ist damit jedoch nicht bewiesen. Auch die Begründung, dass es zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung seinerzeit notwendig gewesen sei, sich unmittelbar nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30.09.1993 beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden und Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beantragen, vermag vor dem Hintergrund der dargelegten Gesichtspunkte eine entsprechende Meldung am 01.10.1993 nicht zu beweisen. Denn der Umstand, dass ein bestimmtes Verhalten zweckmäßig ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss, dass der Versicherte sich dementsprechend auch verhalten hat. Nachdem weder die von der Klägerin vorlegten Unterlagen noch die vom Arbeitsamt K. vorgelegten Beratungsvermerke Hinweise auf eine Vorsprache der Klägerin am 01.10.1993 enthalten, ist für den Senat schließlich auch nicht fernliegend, dass die Klägerin sich nicht bereits am 01.10.1993, sondern erst am 09.11.1993 beim Arbeitsamt K. vorgestellt und arbeitssuchend gemeldet hat. Zutreffend hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass ohne weiteres denkbar ist, dass die Klägerin sich deshalb nicht am Tag nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses arbeitslos gemeldet hat, weil sie ihrem Ehemann - wie dieser anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge vor SG bekundet hat - nach dem 30.09.1993 noch bei der Abwicklung der Gaststätte geholfen hat.
Nach alledem ist zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum bei dem damaligen Arbeitsamt K. arbeitssuchend gemeldet war. Die Nichtfeststellbarkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache geht nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zum Nachteil dessen, der aus dem anspruchsbegründenden Umstand Rechte für sich herleitet, vorliegend also zum Nachteil der Klägerin.
Damit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Gleichzeitig ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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