L 4 R 4033/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1442/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4033/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender Mitwirkung.

Am 14. August 2012 stellte der Prozessbevollmächtigte des 1967 geborenen Klägers, ein Rentenberater, für den Kläger formlos einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, beantragte gleichzeitig Einsicht in die Rehabilitationsakten des Klägers und kündigte an, die Rentenantragsvordrucke würden der Beklagten unaufgefordert ausgefüllt zugehen. Wegen der medizinisch etwas schwierigen Sachlage werde die Zusendung ca. drei Monate in Anspruch nehmen. Unter dem 27. August 2012 übersandte die Beklagte an den Prozessbevollmächtigten die gewünschte Rehabilitationsakte zur Einsicht und bat um förmliche Rentenantragstellung binnen drei Wochen sowie um Angabe der aktuellen Anschrift und des Aktenzeichens der Berufsgenossenschaft, um Angaben über weitere Untersuchungen und Übersendung von Kopien sämtlicher aktueller Befundberichte. Gleichzeitig wurde gebeten, den beigefügten Antrag auf Kontenklärung sowie den Fragebogen für Anrechnungszeiten an den Kläger weiterzuleiten. Nachdem der Formantrag innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen war, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 an die Erledigung und bat unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den formellen Rentenantrag bis spätestens 15. Oktober 2012 zu stellen. Sie wies darauf hin, dass sie, falls der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keinen formellen Rentenantrag stellen werde und sie, die Beklagte, die für die Rentenfeststellung notwendigen Informationen auch nicht aus den ihr bisher vorliegenden Unterlagen entnehmen könne, einen förmlichen Ablehnungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung erteilen werde. Nachdem auch diese Frist ohne Reaktion verstrich, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf § 60 SGB I aus, dass bereits mehrmals mitgeteilt worden sei, dass zur abschließenden Bearbeitung des Rentenantrags noch der formelle Rentenantrag, Unterlagen zur Kontenklärung, aktuelle Befundberichte und Angaben zur Berufsgenossenschaft benötigt würden. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung sei zuletzt mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 hingewiesen worden. Besondere Umstände, die sie veranlassen könnten, von der Ablehnung der beantragten Leistung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Antrag nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 66 SGB I abgelehnt. Sobald der Mitwirkungspflicht nachgekommen werde, werde sie die Bearbeitung des Rentenantrags wiederaufnehmen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Ermessensfehlgebrauch. Es liege ein höchst komplizierter, medizinischer Sachverhalt vor, der auf eine Intoxikation schließen lasse. Es müssten erst einmal die ordnungsgemäßen medizinischen Untersuchungen "in Gang gesetzt werden", damit entsprechendes Material zur Verfügung stehe, da sonst niemand den Fall verstehe. Da die Beklagte sechs Monate Zeit habe, um über einen Antrag zu entscheiden, sei diese Zeit auch ihm einzuräumen. Für den Fall der Entscheidung über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten, kündigte er die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 machte der Kläger Angaben zur Kontenklärung und legte den Antrag auf Kontenklärung vor. Bezüglich des Rentenantrags bat er um Geduld. Es seien noch einige medizinische Untersuchungen erforderlich. Die Sachlage sei relativ kompliziert. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 bat die Beklagte um Übersendung einer Bescheinigung über den im Fragebogen für Anrechnungszeiten erwähnten Sprachkurs. Hierauf antwortete der Kläger nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Die Sperrfrist von sechs Monaten für eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne nicht auf die Regelungen zu den Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I übertragen werden. Eine konkrete Frist sei in §§ 60 ff. SGB I nicht benannt. Einen Zeitraum von sechs Monaten für die Einreichung eines Formantrags halte sie, die Beklagte, nicht als angemessen. Dies gelte insbesondere für den hier vorliegenden Fall eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung, bei dem nach Eingang der Angaben zu den Gesundheitsstörungen und den bisherigen Krankenbehandlungen im Regelfall weitere medizinische Sachaufklärung erforderlich werde. Wegen der im Leistungsfall vorzunehmenden zeitlichen Zuordnung des Eintritts der Leistungsminderung erscheine eine zeitnahe Prüfung sinnvoll. Außerdem stehe einer zeitnahen Abgabe des Formantrags nicht entgegen, dass teilweise noch keine vollständigen Angaben möglich seien oder noch zu beschaffende Unterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden könnten. Entsprechende Hinweise könnten in die Antragsvordrucke aufgenommen werden. Eine Nachfrist bzw. Fristverlängerung sei nicht beantragt worden. Besondere persönliche Umstände, die einer Versagung der Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung entgegenstehen würden, seien nicht bekanntgegeben worden bzw. sei auf ihre Anschreiben vom 27. August 2012 und 2. Oktober 2012 überhaupt nicht reagiert worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände betrachte die Verwaltung es auch nach dem Ergebnis der nochmaligen Überprüfung im Widerspruchsverfahren als angemessen, dass die formlos beantragte Rente wegen Erwerbsminderung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werde.

Am 27. März 2013 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Trotz Erinnerung legte er keine Klagebegründung vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2013 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers wegen unterlassener Mitwirkung ablehnen dürfen. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2013 entspreche den nach §§ 66, 39 SGB I und 35 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an ihn zu stellenden Anforderungen. Er erweise sich daher als rechtsfehlerfrei. Der Kläger habe im Klageverfahren auch nichts vorgetragen, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten geben könnte.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 26. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. September 2013 Berufung eingelegt. Die Berufung hat er trotz Erinnerung mit Fristsetzung bis zum 13. Dezember 2013 nicht begründet. Auf die Anfrage des Senats zur Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat der Kläger ebenfalls nicht reagiert. Nachdem er unter dem 17. Februar 2014 hieran erinnert worden ist, hat er um Fristverlängerung bis 20. März 2014 gebeten, die ihm gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 hat er sein Vorbringen in der Widerspruchsbegründung zum Ermessensfehlgebrauch wiederholt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. August 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Die Berufung betrifft keinen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt, der den Beschwerdewert von EUR 750,00 nicht überschreitet, sondern die Versagung einer Rente mangels Mitwirkung.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2013 zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen die Versagung der beantragten Rente wegen Erwerbsminderung durch den Bescheid vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2013 mangels Mitwirkung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zulässige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Denn die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheids richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Leistungs- oder Verpflichtungsklage wäre unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Versagungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt sich bei der Aufhebung des Versagensbescheids von selbst (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 -, vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 -, vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - und vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2011 - L 4 R 219/10 -, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 6 SB 1692/12 -; alle in juris).

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2013 ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Soweit für die in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden (§ 60 Abs. 2 SGB I). Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).

Die Voraussetzungen der Versagung liegen im Falle des Klägers vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger seinen ihm nach § 65 SGB I zumutbaren und in § 60 Abs. 1 SGB I geregelten Mitwirkungspflichten trotz des gemäß § 66 Abs. 3 SGB I erfolgten schriftlichen Hinweises auf die Folgen nicht innerhalb der angemessenen bis zum 15. Oktober 2012 gesetzten Frist nachgekommen. Trotz Erinnerung hat er es unterlassen, einen förmlichen Rentenantrag zu stellen, Angaben zu seinen Gesundheitsstörungen zu machen sowie die ihn behandelnden Ärzte und die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft anzugeben. Dadurch konnte die Beklagte den Antrag inhaltlich nicht bescheiden, sondern nur formal ablehnen, denn es lagen ihr keinerlei Anhaltspunkte für Ermittlungen zum gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers vor.

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I berufen, wonach die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht bestehen, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Der Beklagten fehlten jegliche Hinweise darauf, wo sie sich diese Kenntnisse hätte selbst beschaffen können, nachdem der Kläger keinen der ihn behandelnden Ärzte angegeben hat. Auch die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I liegen nicht vor. Die Mitwirkung des Klägers ist im Verhältnis zur begehrten Rente angemessen und ein wichtiger Grund steht der Erfüllung trotz des behaupteten komplizierten medizinischen Sachverhalts nicht entgegen.

Etwas anderes lässt sich auch nicht auf § 66 Abs. 3 SGB I stützen, wonach Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der Kläger ist von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 auf seine Mitwirkungspflicht und über die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden. Er wurde in diesem Schreiben aufgefordert, den formellen Rentenantrag bis spätestens 15. Oktober 2012 zu stellen. Die Beklagte hat ihm auch mitgeteilt, dass sie, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt keinen formellen Rentenantrag stellen werde und sie, die Beklagte, die für die Rentenfeststellung notwendigen Informationen auch nicht aus den ihr bisher vorliegenden Unterlagen entnehmen könne, einen förmlichen Ablehnungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung erteilen werde. Damit hat die Beklagte die ihr auferlegte Hinweispflicht auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung bei der Rentenantragstellung erfüllt. Dennoch hat der Kläger nicht den notwendigen Rentenantrag gestellt.

Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I auferlegte Ermessen ausgeübt. Sie hat sowohl im Bescheid vom 23. Oktober 2012 als auch im Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 zu erkennen gegeben, dass sie eine Ermessensentscheidung trifft und auch diejenigen Gesichtspunkte angeben, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Im Hinblick darauf, dass weitere Ermittlungen der Beklagten ohne Mitwirkung des Klägers nicht sachgerecht durchgeführt werden können, sind die in den Bescheiden genannten Gesichtspunkte für die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im Bescheid vom 23. Oktober 2012 ausgeführt, dass besondere Umstände, die sie veranlassen könnten, von der Ablehnung der beantragten Leistung abzusehen, nicht ersichtlich seien. Im Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 hat sie ausgeführt, dass, soweit leistungsbegründende Tatsachen nicht oder nur teilweise festgestellt werden könnten, die Leistung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise zurückzubehalten sei, so dass in diesen Fällen das Ermessen bezüglich des Eintritts und Umfangs der Sanktionen des § 66 SGB I praktisch auf Null reduziert sei. Mit dem verbleibenden Ermessensspielraum könne die Verwaltung besonderen und nicht vorhersehbaren Umständen des Einzelfalls gerecht werden, etwa durch Gewährung einer Nachfrist. Eine solche Nachfrist bzw. Verlängerung sei durch den Kläger nicht beantragt worden. Besondere persönliche Umstände, die einer Versagung der Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung entgegenstehen würden, seien nicht bekanntgegeben worden. Auf die Anschreiben vom 27. August und 2. Oktober 2012 sei nicht reagiert worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved