Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 33/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Feststellung eines höheren GdB nach dem Schwerbehindertenrecht, wenn der Kläger sich bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung durch seinen Prozessbevollmächtigten für unbestimmte Zeit an einem unbekannten Ort in einem ebenfalls unbekannten Ausland aufhält und der Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten deshalb abgerissen ist.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).
Bei dem 19xx geborenen Kläger, der die mazedonische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte das Landratsamt R. (LRA) zuletzt ab dem 14.05.2007 einen GdB von 30 anerkannt unter Berücksichtigung von:
- Herzmuskelerkrankung, Bluthochdruck, Herzleistungsminderung
als Funktionsbeeinträchtigungen (Bescheid vom 21.06.2007). Dem zugrunde lagen der Entlassungsbericht der H-Klinik Bad S. sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Sch ...
Ein erster Neufeststellungsantrag des Klägers vom Oktober 2007 blieb nach versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dres. Sc. und Z. erfolglos: Trotz Berücksichtigung von
- Chronisches Ekzem Teil-GdB 10 - Verlust der Prostata Teil-GdB 10
als weitere Funktionsbeeinträchtigungen sei im Gesundheitszustand des Klägers keine wesentliche Änderung mit Auswirkung auf den GdB eingetreten (Bescheid vom 06.12.2007, Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008).
Am 20.08.2012 beantragte der Kläger beim LRA erneut wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine Erhöhung des GdB. Hierzu legte er den Arztbrief des Internisten und Kardiologen Dr. M., den Entlassungsbericht der neurologischen Klinik der Stadtklinik B. sowie ein Schreiben der HNO-Ärzte Dres. Ma. u.a. vor. Gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. Ze. hob das LRA den Bescheid vom 21.06.2007 auf und setzte den GdB ab dem 20.08.2012 auf nunmehr 40 fest unter gleichzeitiger Zuerkennung einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte das LRA nunmehr:
- Schlaganfallfolgen, Antikoagulationsbehandlung Teil-GdB 30 - Bluthochdruck Teil-GdB 20 - Verlust der Prostata Teil-GdB 10 - Chronisches Ekzem Teil-GdB 10 (Bescheid vom 26.10.2012).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass LRA habe den Teil-GdB für das Herzleiden zu Unrecht auf nunmehr 20 abgesenkt. Eine Verbesserung seiner Herzerkrankung und Herzleistungsminderung sei nicht eingetreten und der Teil-GdB insoweit weiterhin mit 30 zu bewerten. Bereits daraus rechtfertige sich die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Außerdem leide er permanent an einer Schwellung am linken Handgelenk und einer Funktionseinschränkung des linken Mittel- und Ringfingers mit Kraftminderung der linken Hand. Zur Stützung seines Widerspruchsbegehrens legte er den Arztbrief des Facharztes für Radiologische Diagnostik Dr. K. vor. Nach weiterer medizinischer Sachaufklärung (Befundbericht des Chirurgen Dr. Schm. sowie Beizug dessen Arztbriefes vom Februar 2013, des Arztbriefes des Neurologen und Psychiaters Dr. Scha. sowie des Entlassungsberichts der Rehabilitationsklinik Kl., N., vom Oktober 2012) und gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. G. wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Der GdB sei mit 40 zutreffend bewertet. Die Schlaganfallfolgen mit diskreter Linksseitenschwäche seien mit einem Teil-GdB von 30 ausreichend eingestuft. Bei normaler linksventrikulärer Funktion und nur geringer linksventrikulärer Hypertrophie als Folge des Bluthochdrucks sei ein Teil-GdB von 20 angemessen. Das als Funktionsbeeinträchtigung berücksichtigte chronische Ekzem wie auch der Verlust der Prostata rechtfertigten jeweils einen Teil-GdB von 10. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung von
- Funktionsbehinderung des linken Handgelenks und - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
mit weiteren Teil-GdB-Werten von jeweils 10 ergebe sich keine Erhöhung des Gesamt-GdB auf mehr als 40 (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013, den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach deren Angaben in der Klageschrift am 02.12.2013 zugestellt.
Deswegen haben für den Kläger die Rechtsanwälte R. & Partner am 02.01.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, die Entlassung des Klägers aus dem Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik Kl. sei als arbeitsunfähig und für ein gesundheitliches Leistungsvermögen von mehr als drei bis unter sechs Stunden arbeitsunfähig erfolgt. Eine Verbesserung der Befunde sage nichts darüber aus, wie stark die Befunde nunmehr bestünden oder nicht. Die Störungen der Feinmotorik an der linken Hand sei mit einem Teil-GdB von 40 zu bewerten. Außerdem habe der Beklagte das Ausmaß der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers nicht ausreichend gewürdigt. Gleiches gelte für die Funktionsbeeinträchtigungen am linken Handgelenk. Hier bestehe eine deutliche Gelenksarthrose, aufgrund derer das Handgelenk wie auch die Finger der linken Hand nur äußerst eingeschränkt einsetzbar seien.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben - teilweise sinngemäß - beantragt,
den Bescheid vom 26. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Grad der Behinderung des Klägers ab dem 20. August 2012 mit 50 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Anlässlich einer telefonischen Unterredung mit der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers erhielt das Gericht die Auskunft, der Kläger halte sich seit Anfang 2014 im Ausland auf. Es sei jedoch nicht bekannt, in welchem Land und wie lange er sich dort aufhalte. Auf die Aufforderung des Kammervorsitzenden vom 18.03.2014, eine vom Kläger ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bis zum 11.04.2014 vorzulegen, teilten seine Prozessbevollmächtigten mit, der Kontakt zum Kläger sei derzeit abgebrochen. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage sei ergebnislos verlaufen. Sie stünden im Kontakt mit den Meldebehörden (Schriftsatz vom 08.04.2014). Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzend mit, sie stünden weiterhin in Kontakt mit der Meldebehörde; deren Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Dieses Vorbringen wiederholten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihren Schriftsätzen vom 12. und 13.05.2014: Eine Rücksprache mit dem Kläger sei ihnen derzeit verwehrt; die Ermittlungen bei der Meldebehörde seien noch nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. An dieser Absicht hat die Kammer in ihrem weiteren Schreiben vom 14.05.2014 festgehalten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist bereits unzulässig. Denn zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens kein Rechtsschutzinteresse zur Seite.
Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Deshalb besteht der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen (vgl. BSG vom 05.10.2009 - B 13 R 79/08 R - und LSG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2013 - L 19 AS 727/11 - (jeweils Juris)) oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schützenswerter Ziele ausnutzen darf (vgl. BGHZ 54, 181). Jede Rechtsverfolgung setzt deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vorb. vor § 51, Rand-Nr. 16 a m.w.N.). Unnütz und deshalb unzulässig ist eine Klage dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Klägers hieran nicht besteht, weil das Verfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt oder dieser an der Durchführung des Klageverfahrens erkennbar kein Interesse (mehr) hat. Letzteres hat der Gesetzgeber auch durch die aufgrund des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I Seite 444) eingefügte Bestimmung des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG zum Ausdruck gebracht. Danach gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibt. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber bei vorliegend sachlich begründeter Anhaltspunkte von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers aus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 102, Rand-Nr. 8 a m.w.N.).
Solche sachlich begründeten Anhaltspunkte liegen hier vor: Nachdem sich der Kläger nach telefonischer Auskunft der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten bereits seit Anfang 2014 im Ausland aufhält, ohne dass seine Prozessbevollmächtigten wenigstens das Land oder gar den genauen Aufenthaltsort im Ausland noch die Dauer des Auslandsaufenthalts kennen, außerdem der Kontakt zum Kläger abgebrochen ist und auch Einwohnermeldeamtsanfragen der Prozessbevollmächtigten des Klägers über einen Zeitraum von nunmehr mehreren Monaten keinen Erfolg gebracht haben, erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein ausdrückliches Mandat des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten zur Erhebung der streitgegenständlichen Klage besteht. Ungeachtet dessen hat der Kläger zumindest seit Vorlage der Klagebegründung durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 24.02.2014 nichts dafür dargelegt, dass trotz seines Aufenthalts an einem unbekannten Ort im Ausland für eine ebenfalls ersichtlich unbestimmte Zeitdauer ein Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachte Feststellung eines GdB von 50, und damit der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) besteht. Dies führt zur Unzulässigkeit der am 02.01.2014 erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Die Klage wäre darüber hinaus auch unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 40, wie durch die angefochtenen Bescheide seitens des Beklagten bereits zuerkannt.
wird ausgeführt
Aus eben diesen Gründen erweisen sich die angefochtenen Bescheide auch als rechtmäßig, weshalb das Begehren des Klägers, wollte man seine Klage als zulässig ansehen, jedenfalls unbegründet wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).
Bei dem 19xx geborenen Kläger, der die mazedonische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte das Landratsamt R. (LRA) zuletzt ab dem 14.05.2007 einen GdB von 30 anerkannt unter Berücksichtigung von:
- Herzmuskelerkrankung, Bluthochdruck, Herzleistungsminderung
als Funktionsbeeinträchtigungen (Bescheid vom 21.06.2007). Dem zugrunde lagen der Entlassungsbericht der H-Klinik Bad S. sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Sch ...
Ein erster Neufeststellungsantrag des Klägers vom Oktober 2007 blieb nach versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dres. Sc. und Z. erfolglos: Trotz Berücksichtigung von
- Chronisches Ekzem Teil-GdB 10 - Verlust der Prostata Teil-GdB 10
als weitere Funktionsbeeinträchtigungen sei im Gesundheitszustand des Klägers keine wesentliche Änderung mit Auswirkung auf den GdB eingetreten (Bescheid vom 06.12.2007, Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008).
Am 20.08.2012 beantragte der Kläger beim LRA erneut wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine Erhöhung des GdB. Hierzu legte er den Arztbrief des Internisten und Kardiologen Dr. M., den Entlassungsbericht der neurologischen Klinik der Stadtklinik B. sowie ein Schreiben der HNO-Ärzte Dres. Ma. u.a. vor. Gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. Ze. hob das LRA den Bescheid vom 21.06.2007 auf und setzte den GdB ab dem 20.08.2012 auf nunmehr 40 fest unter gleichzeitiger Zuerkennung einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte das LRA nunmehr:
- Schlaganfallfolgen, Antikoagulationsbehandlung Teil-GdB 30 - Bluthochdruck Teil-GdB 20 - Verlust der Prostata Teil-GdB 10 - Chronisches Ekzem Teil-GdB 10 (Bescheid vom 26.10.2012).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass LRA habe den Teil-GdB für das Herzleiden zu Unrecht auf nunmehr 20 abgesenkt. Eine Verbesserung seiner Herzerkrankung und Herzleistungsminderung sei nicht eingetreten und der Teil-GdB insoweit weiterhin mit 30 zu bewerten. Bereits daraus rechtfertige sich die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Außerdem leide er permanent an einer Schwellung am linken Handgelenk und einer Funktionseinschränkung des linken Mittel- und Ringfingers mit Kraftminderung der linken Hand. Zur Stützung seines Widerspruchsbegehrens legte er den Arztbrief des Facharztes für Radiologische Diagnostik Dr. K. vor. Nach weiterer medizinischer Sachaufklärung (Befundbericht des Chirurgen Dr. Schm. sowie Beizug dessen Arztbriefes vom Februar 2013, des Arztbriefes des Neurologen und Psychiaters Dr. Scha. sowie des Entlassungsberichts der Rehabilitationsklinik Kl., N., vom Oktober 2012) und gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. G. wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Der GdB sei mit 40 zutreffend bewertet. Die Schlaganfallfolgen mit diskreter Linksseitenschwäche seien mit einem Teil-GdB von 30 ausreichend eingestuft. Bei normaler linksventrikulärer Funktion und nur geringer linksventrikulärer Hypertrophie als Folge des Bluthochdrucks sei ein Teil-GdB von 20 angemessen. Das als Funktionsbeeinträchtigung berücksichtigte chronische Ekzem wie auch der Verlust der Prostata rechtfertigten jeweils einen Teil-GdB von 10. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung von
- Funktionsbehinderung des linken Handgelenks und - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
mit weiteren Teil-GdB-Werten von jeweils 10 ergebe sich keine Erhöhung des Gesamt-GdB auf mehr als 40 (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013, den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach deren Angaben in der Klageschrift am 02.12.2013 zugestellt.
Deswegen haben für den Kläger die Rechtsanwälte R. & Partner am 02.01.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, die Entlassung des Klägers aus dem Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik Kl. sei als arbeitsunfähig und für ein gesundheitliches Leistungsvermögen von mehr als drei bis unter sechs Stunden arbeitsunfähig erfolgt. Eine Verbesserung der Befunde sage nichts darüber aus, wie stark die Befunde nunmehr bestünden oder nicht. Die Störungen der Feinmotorik an der linken Hand sei mit einem Teil-GdB von 40 zu bewerten. Außerdem habe der Beklagte das Ausmaß der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers nicht ausreichend gewürdigt. Gleiches gelte für die Funktionsbeeinträchtigungen am linken Handgelenk. Hier bestehe eine deutliche Gelenksarthrose, aufgrund derer das Handgelenk wie auch die Finger der linken Hand nur äußerst eingeschränkt einsetzbar seien.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben - teilweise sinngemäß - beantragt,
den Bescheid vom 26. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Grad der Behinderung des Klägers ab dem 20. August 2012 mit 50 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Anlässlich einer telefonischen Unterredung mit der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers erhielt das Gericht die Auskunft, der Kläger halte sich seit Anfang 2014 im Ausland auf. Es sei jedoch nicht bekannt, in welchem Land und wie lange er sich dort aufhalte. Auf die Aufforderung des Kammervorsitzenden vom 18.03.2014, eine vom Kläger ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bis zum 11.04.2014 vorzulegen, teilten seine Prozessbevollmächtigten mit, der Kontakt zum Kläger sei derzeit abgebrochen. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage sei ergebnislos verlaufen. Sie stünden im Kontakt mit den Meldebehörden (Schriftsatz vom 08.04.2014). Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzend mit, sie stünden weiterhin in Kontakt mit der Meldebehörde; deren Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Dieses Vorbringen wiederholten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihren Schriftsätzen vom 12. und 13.05.2014: Eine Rücksprache mit dem Kläger sei ihnen derzeit verwehrt; die Ermittlungen bei der Meldebehörde seien noch nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. An dieser Absicht hat die Kammer in ihrem weiteren Schreiben vom 14.05.2014 festgehalten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist bereits unzulässig. Denn zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens kein Rechtsschutzinteresse zur Seite.
Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Deshalb besteht der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen (vgl. BSG vom 05.10.2009 - B 13 R 79/08 R - und LSG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2013 - L 19 AS 727/11 - (jeweils Juris)) oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schützenswerter Ziele ausnutzen darf (vgl. BGHZ 54, 181). Jede Rechtsverfolgung setzt deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vorb. vor § 51, Rand-Nr. 16 a m.w.N.). Unnütz und deshalb unzulässig ist eine Klage dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Klägers hieran nicht besteht, weil das Verfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt oder dieser an der Durchführung des Klageverfahrens erkennbar kein Interesse (mehr) hat. Letzteres hat der Gesetzgeber auch durch die aufgrund des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I Seite 444) eingefügte Bestimmung des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG zum Ausdruck gebracht. Danach gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibt. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber bei vorliegend sachlich begründeter Anhaltspunkte von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers aus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 102, Rand-Nr. 8 a m.w.N.).
Solche sachlich begründeten Anhaltspunkte liegen hier vor: Nachdem sich der Kläger nach telefonischer Auskunft der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten bereits seit Anfang 2014 im Ausland aufhält, ohne dass seine Prozessbevollmächtigten wenigstens das Land oder gar den genauen Aufenthaltsort im Ausland noch die Dauer des Auslandsaufenthalts kennen, außerdem der Kontakt zum Kläger abgebrochen ist und auch Einwohnermeldeamtsanfragen der Prozessbevollmächtigten des Klägers über einen Zeitraum von nunmehr mehreren Monaten keinen Erfolg gebracht haben, erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein ausdrückliches Mandat des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten zur Erhebung der streitgegenständlichen Klage besteht. Ungeachtet dessen hat der Kläger zumindest seit Vorlage der Klagebegründung durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 24.02.2014 nichts dafür dargelegt, dass trotz seines Aufenthalts an einem unbekannten Ort im Ausland für eine ebenfalls ersichtlich unbestimmte Zeitdauer ein Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachte Feststellung eines GdB von 50, und damit der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) besteht. Dies führt zur Unzulässigkeit der am 02.01.2014 erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Die Klage wäre darüber hinaus auch unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 40, wie durch die angefochtenen Bescheide seitens des Beklagten bereits zuerkannt.
wird ausgeführt
Aus eben diesen Gründen erweisen sich die angefochtenen Bescheide auch als rechtmäßig, weshalb das Begehren des Klägers, wollte man seine Klage als zulässig ansehen, jedenfalls unbegründet wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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