Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3671/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 177/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 hat.
Mit Schreiben vom 13.05.2013 bat die Klägerin die Agentur für Arbeit F. zu prüfen und ihr mitzuteilen, ob sie in Bezug auf die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und aufgrund des noch offenen Gerichtsverfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung das Arbeitslosengeld beantragen könne und ob dieses ihr auch rückwirkend zustehe, da sie sich fristgerecht ab dem 21.03.2007 arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet habe.
Mit Bescheid vom 22.05.2013 teilte die Agentur für Arbeit F. (AA) der Klägerin mit, das Arbeitslosengeld könne nicht rückwirkend ab 21.03.2007 gewährt werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) verjährten Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.2013 Widerspruch ein und stellte erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem 04.04.2007. Vorsorglich stellte sie auch gleichzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.05.2013.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.05.2013 wegen Ablehnung von Arbeitslosengeld ab 04.04.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2013 zurück.
Bei der persönlichen Vorsprache der Klägerin am 17.06.2013 erklärte sie auf Nachfrage, in den letzten zwei Jahren keine versicherungspflichtigen Zeiten erfüllt zu haben.
Den Antrag der Klägerin vom 25.05.2013 auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 lehnte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 17.06.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 25.05.2013 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe damit die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (§ 142 und § 143 SGB III).
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2013 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, bei ihr sei die Wartezeit erfüllt, die Anwartschaft sei unverfallbar und erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Unterstellt, die Klägerin hätte am 25.05.2013 alle übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt, so fehle es jedoch an der erfüllten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Die Anwartschaftszeit erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 142 Abs. 1 SGB III). Dabei entspreche 1 Monat 30 Kalendertagen (§ 339 Satz 2 SGB III), folglich entsprächen zwölf Monate 360 Kalendertagen. Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III). Hätte die Klägerin die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 25.05.2013 erfüllt, würde die Rahmenfrist die Zeit vom 25.05.2011 bis 24.05.2013 umfassen. Innerhalb dieser Frist sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 erhob die Klägerin am 13.08.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte ihr Begehren weiter. Bei ihr sei die Wartezeit erfüllt und somit sei die Anwartschaft unverfallbar und erfüllt.
Auf ihren Antrag auf Akteneinsicht teilte das SG der Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2013 mit, die Klägerin könne am 17.12.2013 zwischen 09.00 Uhr und 11.00 Uhr auf der Geschäftsstelle des Gerichts die beim SG vorliegenden Akten einsehen. Mit Aktenvermerk vom 17.12.2013 bestätigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, dass die Klägerin Einsicht in die Gerichtsakten sowie den hier vorliegenden Akten der Beklagten genommen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2013 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, Gegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013. Die Beklagte habe zutreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld aufgrund des Antrages der Klägerin vom 25.05.2013 abgelehnt. Denn mangels mindestens zwölfmonatiger Versicherungszeit innerhalb der letzten zwei Jahre sei die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Soweit die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld bereits ab 05.04.2007 begehre, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, da die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden diesbezüglich nicht entschieden habe.
Gegen den - der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 21.12.2013 zugestellten - Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.01.2014 Berufung eingelegt und angekündigt, Antragstellung und Begründung folgten in einem gesonderten Schriftsatz. Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, ihr vollständige Akteneinsicht in alle Original-Verwaltungsakten der Beklagten zu gewähren.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.02.2014 ist die Klägerin um Mitteilung gebeten worden, weshalb eine erneute Akteneinsicht gewünscht werde, da die Klägerin bereits im Klageverfahren am 17.12.2013 Einsicht in die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Akten der Beklagten genommen habe.
Mit Schreiben vom 10.02.2014 teilte die Klägerin daraufhin mit, ihr sei nur eine Verwaltungsakte der Beklagten mit 14 Blatt gewährt worden; die Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit F. (14 Blatt) sei nicht vollständig. Es sei für sie außerordentlich relevant und dringend notwendig, dass sie die vollständige Einsicht in alle Verwaltungsakten der Agentur für Arbeit F. bekomme, um den genauen Sachverhalt der Sach- und Rechtslage prüfen zu können und um nach vollständiger Akteneinsicht die entsprechenden Anträge stellen zu können.
Auf Anfrage des Berichterstatters gemäß Schreiben vom 20.03.2014 hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2014 mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 25.05.2011 bis zum 24.05.2013 bei keinem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Derzeit sei sie noch arbeitsunfähig. Sie sei am 01.04.2007 von der Krankenkasse ausgesteuert worden.
Mit Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des 8. Senats ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass auf ihren Antrag auf Akteneinsicht die Akten dem SG Freiburg übersandt worden seien und dass sich die Klägerin bitte umgehend an die genannte Stelle wenden möge und einen Termin für die Einsicht in die Akten vereinbaren möge. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2014 mitgeteilt, sie bitte darum, die entsprechenden Akten mit der Seitenzahl zu benennen, die ihr beim SG für die Einsicht zur Verfügung gestellt würden.
Die Beklagte macht mit Schreiben vom 14.02.2014 geltend, zum Umfang der vorhandenen Akten sei bereits im Verfahren L 13 AL 3965/13 vorgetragen worden. Die Beklagte habe geprüft, ob bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit weitere Verwaltungsvorgänge vorlägen. Dies sei nicht der Fall. Aus Sicht der Beklagten habe die Klägerin bereits mehrfach Akteneinsicht erhalten. Das Interesse der Klägerin, erneut Einsicht in die Akte nehmen zu können, sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Die Beklagte wiederhole daher den bereits im Verfahren L 13 AL 3965/13 formulierten Antrag, der Klägerin gemäß §192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Kosten des Verfahrens einschließlich der Hälfte der von der Beklagten zu tragenden Pauschgebühren aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 28.02.2014 beantragt die Klägerin die umgehende schriftliche Benennung der vollständigen Verwaltungsakten der Beklagten mit Angabe der Seitenzahl der jeweiligen Akten. Außerdem habe sie verschiedene Fragen, die ihr das LSG beantworten möge, nämlich: Welche Bedeutung und Rechtswirksamkeit habe das Schreiben von Frau W. , wenn sie das Schreiben nur mit gez. und nicht mit ihrem Nachnamen unterzeichne? Was bedeute für sie konkret der Antrag der Beklagten, ihr Kosten gemäß § 192 SGG aufzuerlegen? Sei dieser Antrag der Beklagten rechtlich zulässig und wie könne sie diesem Antrag entgegenwirken, damit die Kosten ihr nicht auferlegt würden? Als rechtsunkundiger Bürger bitte sie ausdrücklich um richterliche Belehrung und bitte um eine schriftliche Erklärung.
Der Berichterstatter hatte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 03.03.2014 und mit Schreiben vom 10.03.2014 mitgeteilt, dass er der zuständige Berichterstatter sei, welche Bescheide Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, dass sie gebeten werde, falls sie eine weitere Begründung der Berufung abgeben wolle, dies bis 30.04.2014 zu erledigen und dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, eine Rechtsberatung vorzunehmen, schon gar nicht in schriftlicher Form.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 5. April 2007 und später Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie regt außerdem an, die Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG zu prüfen.
Der Senat hat außerdem die Akte L 13 AL 3965/13 des Landessozialgerichts Baden-Württemberg beigezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab 05.04.2007 ist bereits unzulässig, weil die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung nicht zulässig ist. Weder hat die Beklagte eingewilligt, noch ist die Klageänderung sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG), denn über das Begehren, Arbeitslosengeld ab April 2007 zu erhalten, ist bereits mit rechtskräftigem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2013 - L 13 AL 3965/19 - entschieden worden. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist bestandskräftig geworden.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18.12.2013 die Klage auf Gewährung von Alg ab 01.05.2012 abgewiesen. Denn der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 abgelehnt, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Klägerin hat die für die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 erforderliche Anwartschaft nicht erfüllt. Da die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld am 25.05.2013 geltend gemacht hat, umfasst die Rahmenfrist die Zeit vom 25.05.2011 bis 24.05.2013. In dieser Rahmenfrist ist die Klägerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen. Dies hat die Klägerin auch bestätigt. Mit Schreiben vom 11.04.2014 hat sie mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 25.05.2011 bis zum 24.05.2013 bei keinem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Sonstige Versicherungspflichtverhältnisse nach §§ 26, 28a SGB III sind nicht ersichtlich. Da die Anwartschaftszeit somit nicht erfüllt ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 nicht gegeben. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.05.2013.
Der von der Klägerin beantragten Akteneinsicht ist das SG und zusätzlich auch das LSG nachgekommen. Die Klägerin hat die Möglichkeit erhalten, in alle dem SG bzw. dem LSG vorliegende Akten Einsicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Akten des Rechtsstreits um die für den jeweiligen Streitgegenstand angefallenen Akten handelt, nicht etwa um alle Akten, die im Laufe des Lebens der Klägerin angefallen sind, wovon möglicherweise die Klägerin ausgegangen ist.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.03.2014 die Frage gestellt hat, was es für sie bedeute, dass die Beklagte beantragt habe, ihr Kosten nach § 192 SGG einschließlich der Hälfte der von der Beklagten zu tragenden Pauschgebühren aufzuerlegen, dürfte dies der Klägerin schon aus dem Rechtsstreit L 13 AL 3965/13 nicht unbekannt sein. Auch in diesem Verfahren hat der Beklagtenvertreter laut Niederschrift vom 22.10.2013 beantragt, der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 SGG aufzuerlegen und sie zu verpflichten, die Hälfte der Pauschgebühren zu erstatten. Im anschließenden Urteil hat das LSG dazu weitere Ausführungen gemacht, was die Klägerin, falls erforderlich, erneut nachlesen kann.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus §193 SGG zurückzuweisen.
Von der Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG hat der Senat aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens abgesehen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 hat.
Mit Schreiben vom 13.05.2013 bat die Klägerin die Agentur für Arbeit F. zu prüfen und ihr mitzuteilen, ob sie in Bezug auf die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und aufgrund des noch offenen Gerichtsverfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung das Arbeitslosengeld beantragen könne und ob dieses ihr auch rückwirkend zustehe, da sie sich fristgerecht ab dem 21.03.2007 arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet habe.
Mit Bescheid vom 22.05.2013 teilte die Agentur für Arbeit F. (AA) der Klägerin mit, das Arbeitslosengeld könne nicht rückwirkend ab 21.03.2007 gewährt werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) verjährten Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.2013 Widerspruch ein und stellte erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem 04.04.2007. Vorsorglich stellte sie auch gleichzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.05.2013.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.05.2013 wegen Ablehnung von Arbeitslosengeld ab 04.04.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2013 zurück.
Bei der persönlichen Vorsprache der Klägerin am 17.06.2013 erklärte sie auf Nachfrage, in den letzten zwei Jahren keine versicherungspflichtigen Zeiten erfüllt zu haben.
Den Antrag der Klägerin vom 25.05.2013 auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 lehnte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 17.06.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 25.05.2013 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe damit die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (§ 142 und § 143 SGB III).
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2013 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, bei ihr sei die Wartezeit erfüllt, die Anwartschaft sei unverfallbar und erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Unterstellt, die Klägerin hätte am 25.05.2013 alle übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt, so fehle es jedoch an der erfüllten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Die Anwartschaftszeit erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 142 Abs. 1 SGB III). Dabei entspreche 1 Monat 30 Kalendertagen (§ 339 Satz 2 SGB III), folglich entsprächen zwölf Monate 360 Kalendertagen. Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III). Hätte die Klägerin die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 25.05.2013 erfüllt, würde die Rahmenfrist die Zeit vom 25.05.2011 bis 24.05.2013 umfassen. Innerhalb dieser Frist sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 erhob die Klägerin am 13.08.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte ihr Begehren weiter. Bei ihr sei die Wartezeit erfüllt und somit sei die Anwartschaft unverfallbar und erfüllt.
Auf ihren Antrag auf Akteneinsicht teilte das SG der Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2013 mit, die Klägerin könne am 17.12.2013 zwischen 09.00 Uhr und 11.00 Uhr auf der Geschäftsstelle des Gerichts die beim SG vorliegenden Akten einsehen. Mit Aktenvermerk vom 17.12.2013 bestätigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, dass die Klägerin Einsicht in die Gerichtsakten sowie den hier vorliegenden Akten der Beklagten genommen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2013 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, Gegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013. Die Beklagte habe zutreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld aufgrund des Antrages der Klägerin vom 25.05.2013 abgelehnt. Denn mangels mindestens zwölfmonatiger Versicherungszeit innerhalb der letzten zwei Jahre sei die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Soweit die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld bereits ab 05.04.2007 begehre, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, da die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden diesbezüglich nicht entschieden habe.
Gegen den - der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 21.12.2013 zugestellten - Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.01.2014 Berufung eingelegt und angekündigt, Antragstellung und Begründung folgten in einem gesonderten Schriftsatz. Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, ihr vollständige Akteneinsicht in alle Original-Verwaltungsakten der Beklagten zu gewähren.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.02.2014 ist die Klägerin um Mitteilung gebeten worden, weshalb eine erneute Akteneinsicht gewünscht werde, da die Klägerin bereits im Klageverfahren am 17.12.2013 Einsicht in die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Akten der Beklagten genommen habe.
Mit Schreiben vom 10.02.2014 teilte die Klägerin daraufhin mit, ihr sei nur eine Verwaltungsakte der Beklagten mit 14 Blatt gewährt worden; die Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit F. (14 Blatt) sei nicht vollständig. Es sei für sie außerordentlich relevant und dringend notwendig, dass sie die vollständige Einsicht in alle Verwaltungsakten der Agentur für Arbeit F. bekomme, um den genauen Sachverhalt der Sach- und Rechtslage prüfen zu können und um nach vollständiger Akteneinsicht die entsprechenden Anträge stellen zu können.
Auf Anfrage des Berichterstatters gemäß Schreiben vom 20.03.2014 hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2014 mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 25.05.2011 bis zum 24.05.2013 bei keinem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Derzeit sei sie noch arbeitsunfähig. Sie sei am 01.04.2007 von der Krankenkasse ausgesteuert worden.
Mit Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des 8. Senats ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass auf ihren Antrag auf Akteneinsicht die Akten dem SG Freiburg übersandt worden seien und dass sich die Klägerin bitte umgehend an die genannte Stelle wenden möge und einen Termin für die Einsicht in die Akten vereinbaren möge. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2014 mitgeteilt, sie bitte darum, die entsprechenden Akten mit der Seitenzahl zu benennen, die ihr beim SG für die Einsicht zur Verfügung gestellt würden.
Die Beklagte macht mit Schreiben vom 14.02.2014 geltend, zum Umfang der vorhandenen Akten sei bereits im Verfahren L 13 AL 3965/13 vorgetragen worden. Die Beklagte habe geprüft, ob bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit weitere Verwaltungsvorgänge vorlägen. Dies sei nicht der Fall. Aus Sicht der Beklagten habe die Klägerin bereits mehrfach Akteneinsicht erhalten. Das Interesse der Klägerin, erneut Einsicht in die Akte nehmen zu können, sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Die Beklagte wiederhole daher den bereits im Verfahren L 13 AL 3965/13 formulierten Antrag, der Klägerin gemäß §192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Kosten des Verfahrens einschließlich der Hälfte der von der Beklagten zu tragenden Pauschgebühren aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 28.02.2014 beantragt die Klägerin die umgehende schriftliche Benennung der vollständigen Verwaltungsakten der Beklagten mit Angabe der Seitenzahl der jeweiligen Akten. Außerdem habe sie verschiedene Fragen, die ihr das LSG beantworten möge, nämlich: Welche Bedeutung und Rechtswirksamkeit habe das Schreiben von Frau W. , wenn sie das Schreiben nur mit gez. und nicht mit ihrem Nachnamen unterzeichne? Was bedeute für sie konkret der Antrag der Beklagten, ihr Kosten gemäß § 192 SGG aufzuerlegen? Sei dieser Antrag der Beklagten rechtlich zulässig und wie könne sie diesem Antrag entgegenwirken, damit die Kosten ihr nicht auferlegt würden? Als rechtsunkundiger Bürger bitte sie ausdrücklich um richterliche Belehrung und bitte um eine schriftliche Erklärung.
Der Berichterstatter hatte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 03.03.2014 und mit Schreiben vom 10.03.2014 mitgeteilt, dass er der zuständige Berichterstatter sei, welche Bescheide Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, dass sie gebeten werde, falls sie eine weitere Begründung der Berufung abgeben wolle, dies bis 30.04.2014 zu erledigen und dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, eine Rechtsberatung vorzunehmen, schon gar nicht in schriftlicher Form.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 5. April 2007 und später Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie regt außerdem an, die Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG zu prüfen.
Der Senat hat außerdem die Akte L 13 AL 3965/13 des Landessozialgerichts Baden-Württemberg beigezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab 05.04.2007 ist bereits unzulässig, weil die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung nicht zulässig ist. Weder hat die Beklagte eingewilligt, noch ist die Klageänderung sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG), denn über das Begehren, Arbeitslosengeld ab April 2007 zu erhalten, ist bereits mit rechtskräftigem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2013 - L 13 AL 3965/19 - entschieden worden. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist bestandskräftig geworden.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18.12.2013 die Klage auf Gewährung von Alg ab 01.05.2012 abgewiesen. Denn der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 abgelehnt, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Klägerin hat die für die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 erforderliche Anwartschaft nicht erfüllt. Da die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld am 25.05.2013 geltend gemacht hat, umfasst die Rahmenfrist die Zeit vom 25.05.2011 bis 24.05.2013. In dieser Rahmenfrist ist die Klägerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen. Dies hat die Klägerin auch bestätigt. Mit Schreiben vom 11.04.2014 hat sie mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 25.05.2011 bis zum 24.05.2013 bei keinem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Sonstige Versicherungspflichtverhältnisse nach §§ 26, 28a SGB III sind nicht ersichtlich. Da die Anwartschaftszeit somit nicht erfüllt ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.05.2013 nicht gegeben. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.05.2013.
Der von der Klägerin beantragten Akteneinsicht ist das SG und zusätzlich auch das LSG nachgekommen. Die Klägerin hat die Möglichkeit erhalten, in alle dem SG bzw. dem LSG vorliegende Akten Einsicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Akten des Rechtsstreits um die für den jeweiligen Streitgegenstand angefallenen Akten handelt, nicht etwa um alle Akten, die im Laufe des Lebens der Klägerin angefallen sind, wovon möglicherweise die Klägerin ausgegangen ist.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.03.2014 die Frage gestellt hat, was es für sie bedeute, dass die Beklagte beantragt habe, ihr Kosten nach § 192 SGG einschließlich der Hälfte der von der Beklagten zu tragenden Pauschgebühren aufzuerlegen, dürfte dies der Klägerin schon aus dem Rechtsstreit L 13 AL 3965/13 nicht unbekannt sein. Auch in diesem Verfahren hat der Beklagtenvertreter laut Niederschrift vom 22.10.2013 beantragt, der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 SGG aufzuerlegen und sie zu verpflichten, die Hälfte der Pauschgebühren zu erstatten. Im anschließenden Urteil hat das LSG dazu weitere Ausführungen gemacht, was die Klägerin, falls erforderlich, erneut nachlesen kann.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus §193 SGG zurückzuweisen.
Von der Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG hat der Senat aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens abgesehen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
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