L 8 AL 397/14 WA

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 397/14 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
"1. Unanfechtbare Beschlüsse sind grundsätzlich einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend § 179 SGG zugänglich, soweit sie auf einer instanzabschließenden Sachentscheidung beruhen; bei Beschlüssen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG liegt wegen der jederzeitigen Änderungsbefugnis kein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem wiederaufgreifenden Rechtsschutz i.S.d. § 179 SGG vor.
2. Wer mit seinem gerichtlichen Rechtschutzbegehren (vorliegend mit einem Schreiben geltend gemachte 132 Wiederaufnahmeverfahren) erkennbar keine rechtlich geschützten Interessen, sondern ein nicht rechtschutztaugliches individuelles „sportliches“ Interesse am Kräftemessen mit staatlichen Organen verfolgt, hat mangels Rechtschutzinteresse keinen zulässigen Wiederaufnahmeantrag gestellt (insoweit wie LSG Ba.-Württ., Beschl. v. 11.03.2014 - L 2 AS 419/14 WA -, unveröffentl.).
Die Anträge auf Aufhebung der Beschlüsse vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B und Wiederaufnahme dieses Verfahrens von 27.01.2014 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege eines Wiederaufnahmeantrages die Aufhebung der Beschlüsse des 7. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B.

Am 24.09.2008 und 25.09.2008 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Verfahren S 11 AL 4217/08 ER und S 11 AL 4205/08 ER, verbunden durch Beschluss vom 15.10.2008 zum Verfahren S 11 AL 4205/08 ER). In der Sache begehrte er 1. den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22.09.2008 bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch aufzuheben, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.09.2008 festzustellen, 2. ihm weiterhin vorläufig einen Leistungsbetrag von 33,37 EUR zu zahlen, 3. ihm auf Grundlage des Bescheids vom 15.09.2008 sofort 2,10 EUR zu zahlen, 4. die Überleitungsanzeige der Antragsgegnerin zu den Bescheiden nach dem SGB III aufzuheben, 5. die Übergangsanzeige der Antragsgegnerin vom 23.09.2008 aufzuheben, hilfsweise die Übergangsanzeige vom 23.09.2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben, hilfsweise die Übergangsanzeige vom 23.09.2008 bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch aufzuheben, 6. eine Frist- und Zwangsgeldfestsetzung durch das Gericht. Das SG ordnete mit Beschluss vom 16.10.2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.09.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2008 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an, im Übrigen lehnte es die Anträge ab und verpflichtete die Antragsgegnerin, 10 % der außergerichtlichen Kosten zu erstatten (zum Beschluss vgl. Blatt 43/53 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B).

Am 27.10.2008 erhob der Antragsteller hiergegen beim SG (Eingang beim LSG am 21.10.2008) Beschwerde (Blatt 2/42 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B). Mit Beschluss vom 11.11.2008 (Blatt 64/71 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B) änderte der nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG zuständige 7. Senat des LSG den Beschluss des SG ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2008 an; im Übrigen wies das LSG die Beschwerde zurück, verpflichtete die Antragsgegnerin aber, 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Antragsteller erhob u.a. gegen den Beschluss vom 11.11.2008 verschiedene Gehörsrügen (Blatt 74/101, 102/108, 109/110, 115/119 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B). Der 7. Senat des LSG verwarf die Gehörsrügen mit dem Antragsteller am 24.11.2008 zugestelltem Beschluss vom 19.11.2008 (Blatt 111/113 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B).

Mit Fax vom 27.01.2014 hat der Antragsteller beim LSG "Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) gegen die Urteile und Beschlüsse" aus den 138 angeführten Aktenzeichen zugrundeliegenden Verfahren, darunter das Aktenzeichen "L 7 AL 5034/08", erhoben. Prof. Dr. T. sei in einem Gutachten vom 08.07.2013 im Verfahren L 2 SF 3694/12 zu dem Ergebnis gekommen, er sei seit 2006 völliger Geisteskrankheit verfallen und prozessunfähig. Der Antragsteller hat eine mündliche Erörterung der Relevanz dieses Gutachtens beantragt. Die Prozessunfähigkeit führe nicht zur Unzulässigkeit der Klagen. Der mit dieser Prozessvoraussetzung intendierte Schutz des Prozessunfähigen verbiete ein Sachurteil gegen einen möglicherweise Prozessunfähigen. Auch seien alle Zustellungen unwirksam.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, ihm einen besonderen Vertreter beizuordnen und die im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B ergangenen Beschlüsse vom 11.11.2008 und 19.11.2008 aufzuheben sowie in der Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Der Antragsgegnerin beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten und hält das Verfahren für unzulässig. Solange nicht eindeutig feststehe, dass der Antragsteller prozessunfähig sei, halte sie ihn weiterhin für prozessfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des 7. Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens des Kläger im Termin entscheiden können, denn in der den Beteiligten ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat war nicht gehalten, die Sache zu vertagen, weil der Kläger den Gerichtsort nicht hat erreichen können. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet worden, weshalb der Senat auch die Vorführung aus der Justizvollzugsanstalt nicht angeordnet hat. Nach der Auskunft der Anstaltsleitung vom 02.06.2014 kann dem Kläger Vollzugslockerung durch begleiteten Ausgang gewährt werden, wenn der ehrenamtliche Vollzugshelfer zur Begleitung bereit ist; eine solche stünde derzeit nicht bereit. Nach der im Freibeweisverfahren eingeholten telefonischen Auskunft der Justizvollzugsanstalt am 23.06.2014 war der Antrag des Klägers, ihm unbegleiteten Ausgang zu gewähren, abgelehnt worden. Über den Antrag des Klägers, ihm und einer Begleitperson Fahrtkostenerstattung zu gewähren, konnte das Gericht jedoch nicht entscheiden, denn der richterlichen Auflage vom 06.06.2014, die Begleitperson zu benennen, ist der Kläger nicht nachgekommen.

Die gegen die Beschlüsse des 7. Senats des LSG vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B gerichteten Wiederaufnahmeanträge (Nichtigkeitsanträge) sind unzulässig.

Da der Antragsteller sich gegen Beschlüsse des 7. Senats des LSG wendet, ist statt einer Wiederaufnahmeklage ein Wiederaufnahmeantrag der statthafte Rechtsbehelf (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 179 RdNr. 3a). In diesem Sinne hat der Senat das Vorbingen des Antragstellers sachdienlich verstanden. Insoweit könnte das Wiederaufnahmeverfahren auch als Beschlussverfahren außerhalb einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (Bayerisches LSG 19.05.2010 – L 8 SO 38/10 PKH – juris RdNr. 8). Da der Senat jedoch auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist durch Beschluss (§ 132 Abs. 1 SGG) unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§§ 142 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG; vgl. Keller in Meyer-Ladewig a.a.O. § 142 RdNr. 4) zu entscheiden.

Der Senat war vorliegend zur Entscheidung berufen, da der ursprünglich entscheidende 7. Senat des LSG nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht mehr für die – vorliegend betroffenen - Angelegenheiten der Arbeitsförderung zuständig ist, weshalb die Zuständigkeit nach Teil III Ziffer 7 Buchst. c) i.V.m. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des LSG für das Jahr 2014 entsprechend dem Turnus dem 8. Senat zufiel.

Gemäß § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach § 179 Abs. 2 SGG ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Da die Fallkonstellation des § 179 Abs. 2 SGG ersichtlich nicht vorliegt und auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird, kommt vorliegend als Rechtsgrundlage nur § 179 Abs. 1 SGG in Betracht. Diese Vorschrift verweist auf die §§ 579, 580 ZPO. Von den dort genannten Wiederaufnahmegründen hat der Antragsteller denjenigen nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geltend gemacht, nämlich dass er in dem Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Weitere Wiederaufnahmegründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Vorliegend sind die Wiederaufnahmeanträge nicht zulässig (Stufe 1: Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage), weshalb die auf Aufhebung der Beschlüsse vom 11.11.2008 und 19.11.2008 gerichteten Anträge mit dem Ziel einer neuen Verhandlung und Entscheidung im früheren Rechtsstreit zu verwerfen war; der Senat musste daher weder prüfen, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund (Stufe 2: Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes) vorliegt, noch den früheren Rechtsstreit erneut verhandeln und entscheiden (Stufe 3: Verhandlung und Entscheidung des früheren Rechtsstreits).

Zwar kann den Anträgen nicht die einmonatige Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO entgegengehalten werden, die mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, beginnt. Diese Vorschriften sind zwar auch im Rahmen des § 179 Abs. 1 SGG anzuwenden (Arndt a.a.O. § 179 RdNr. 29; Leitherer a.a.O. § 179 RdNr. 7a), doch gelten diese gemäß § 586 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht im Fall einer Nichtigkeitsklage/eines Nichtigkeitsantrags wegen mangelnder Vertretung.

Statthaft – als vom Gesetzgeber zur Verfolgung bestimmter schutzwürdiger Ziele vorgehaltener Rechtsbehelf - ist die Wiederaufnahme gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur gegen rechtskräftig beendete Verfahren; § 578 ZPO, auf den § 179 Abs. 1 SGG verweist, setzt sogar ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren voraus. Aus dem von § 578 ZPO abweichenden Wortlaut des § 179 Abs. 1 SGG wird geschlossen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren grds. auch Beschlüsse Gegenstand eines Wideraufnahmeverfahrens sein können.

Nach der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur sind Beschlüsse nur insoweit erfasst, als sie zu einer rechtskräftigen Beendigung eines Gerichtsverfahrens geführt haben (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 179 RdNr. 3; so zur wortgleichen Regelung in § 153 VwGO: Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 153 RdNr. 11), mithin z.B. bei der Verwerfung bzw. Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder urteilsvertretenden Beschlüssen. Dagegen fehle es bei Entscheidungen über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (so Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 179 RdNr. 23; Hennig in Hennig, SGG, § 179 SGG RdNr. 6; Leitherer a.a.O. § 179 RdNr. 3b; so zur gleichlautenden Vorschrift § 153 VwGO: Guckelberger a.a.O. § 153 RdNr. 13, 14; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 153 RdNr. 5; Meyer-Ladewig/Rudisilie in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 163 RdNr. 6) an einem schutzwürdigen Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch Wiederaufnahme des Verfahrens. Zwar könnten auch Beschlüsse gemäß § 86b SGG der materiellen Rechtskraft unterliegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG a.a.O. § 86b RdNr. 19a), doch könne das Gericht der Hauptsache gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG die getroffenen Maßnahmen jederzeit ändern bzw. der Antragsteller jederzeit einen neuen Antrag stellen (dazu vgl. Arndt a.a.O. RdNr 23). Daher bedürfe es nach der herrschenden Meinung in der Literatur eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 179 Abs. 1 SGG in diesen Fällen nicht.

Auch in der Rechtsprechung wird angenommen, Beschlüsse seien dann einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend § 179 SGG zugänglich, wenn sie rechtskräftig bzw. nicht anfechtbar seien und soweit sie auf einer instanzabschließenden Sachentscheidung beruhten (vgl. z.B. Bayerisches LSG 22.01.2014 – L 11 AS 832/13 WA – juris RdNr. 7; Sächsisches LSG 15.01.2013 – L 3 AS 1215/12 B – juris RdNr. 6; Bayerisches LSG 25.10.2012 – L 7 AS 732/12 B ER WA – juris RdNr. 14; Bayerisches LSG 06.07.2012 – L 9 AL 176/12 WA – juris RdNr. 4; so zu § 134 FGO: BFH 19.05.2991 – VII S 4, 7, 8/92, VII S 4/92, VII S 7/92, VII S 8/)2 – juris RdNr. 4). Teilweise wird vertreten, es handele sich bei Beschlüssen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht um instanzabschließende Beschlüsse i.S.d. § 179 Abs. 1 SGG (so Sächsisches LSG 15.01.2013 – L 3 AS 1215/12 B – juris RdNr. 6; so zu § 153 VwGO: BVerwG 17.10.1983 – 2 WBW 1/83BVerwGE 76, 127-128 = juris RdNr. 7; Bayerischer VGH 08.07.2003 – 7 B 03.885 – juris RdNr. 6). Teilweise wird vertreten, da bei Beschlüssen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG eine jederzeitige Änderungsbefugnis bestehe, liege kein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem wiederaufgreifenden Rechtsschutz i.S.d. § 179 SGG vor (Sächsisches LSG 15.01.2013 – L 3 AS 1215/12 B – juris RdNr. 7; LSG Nordrhein-Westfalen 13.11.2008 – L 16 B 55/08 KR ER – juris RdNr. 11; so zu § 153 VwGO: BVerwG 17.10.1983 – 2 WBW 1/83BVerwGE 76, 127-128 = juris RdNr. 7).

Dieser herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur schließt sich der Senat an. Denn es besteht sowohl allgemein als auch im Fall des Antragstellers, kein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Kann der Antragsteller sein Begehren schneller und einfacher nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG erlangen, so fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der rückwirkenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 11.11.2008.

Im Übrigen hat der Antragsteller angesichts der bereits in den Verfahren L 2 SF 3694/12 EK und L 11 SF 293/14 EK ergangenen Entscheidungen vom 29.04.2014 und 30.04.2014, welche ihn auch trotz des Gutachtens von Prof. Dr. T. , das der Antragsteller auch im Verfahren nicht zur Schlüssigmachung seines Vortrages vorgelegt hat, für prozessfähig gehalten haben, nicht schlüssig dargelegt, dass ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO besteht. Auch insoweit ist sein Antrag unzulässig. Der Antragsteller hätte insoweit zumindest in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig behaupten müssen, weshalb er mit Prof. Dr. T. zum Zeitpunkt des Beschlusses des 7. Senats am 11.11.2008 und dessen Zustellung am 13.11.2008 sowie beim Beschluss vom 19.11.2008 und dessen Zustellung am 24.11.2008 nicht prozessfähig gewesen sein soll. Seine allgemeinen Ausführungen und der allgemeine Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. T. lassen insoweit eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Prof. Dr. T. und den mittlerweile ergangenen Entscheidungen des 2. und 11. Senats des LSG vermissen, weshalb das Vorbringen nicht schlüssig ist.

Hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme des Gehörsrügenverfahrens (§ 178a SGG) ist der Antrag bereits nicht statthaft, da es sich nicht um einen instanzabschließenden Beschluss handelt (so auch Arndt a.a.O. § 179 RdNr. 23).

Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederaufnahmeanträge unabhängig von den bereits genannten Gründen auch deshalb, weil er damit rechtlich nicht schutzwürdige Interessen verfolgt. Dieser vom 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 11.03.2014 im Verfahren des Klägers L 2 AS 419/14 W-A /L 2 AS 5897/08 ER-B vertretenen Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Der 2. Senat hat dort ausgeführt:

"Der Kläger überzieht schon seit Jahren neben anderen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit einer Vielzahl von Verfahren. Er wird ausweislich des vom erkennenden Senat in dem Entschädigungsverfahren L 2 SF 3694/12 EK eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. T. vom 8. Juli 2013 zur Prozessfähigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung als prozessunfähig bzw. ausweislich eines weiteren zwischenzeitlich noch dem Senat zur Kenntnis gelangten Gutachtens von Prof. Dr. Sp.//H. S. vom 29. Juni 2012 zwar noch als prozessfähig eingeschätzt. Allerdings wird von Prof. Dr. Sp./H. S. ebenfalls eine verfestigte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen beschrieben. Nach dem Eindruck dieser Gutachter in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe (im Rahmen derer sie den Kläger beobachten konnten) und unter Berücksichtigung der zahlreichen von ihm geführten Verfahren sei beim Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ausgeprägten querulatorischen Entwicklung auszugehen. Dies würde nach Auffassung der Gutachter Prof. Dr. Sp./H. S. implizieren, dass die vom Kläger geführten Verfahren nicht primär einer sachlichen Klärung von rechtlich strittigen Sachverhalten dienten, sondern in starkem Maße Ausdruck eines starken Bedürfnisses nach Geltung und Anerkennung im Sinne der Kompensation eines primär geringen Selbstwertgefühls seien (insoweit im gleichen Sinne auch Prof. Dr. T. ). D.h. mit anderen Worten, dass der Kläger bezüglich einzelner Verfahren kein an der Sache mehr bestehendes Interesse hat. Die Verfahren dienen vielmehr alleine dazu, seinen Minderwertigkeitskomplex (basal unsichere Persönlichkeit, so Prof. Dr. Sp./H. S. ) dadurch zu kompensieren bzw. sein Selbstwertgefühl dadurch zu steigern, indem er auf vermeintlicher "Augenhöhe" mit einer Vielzahl von Gerichten und Richtern kommuniziert. Die hier in einem Block von 132 erhobenen und mit einer stereotypen Begründung versehenen Verfahren (und damit auch das hier im Senat konkret anhängige Verfahren) dienen vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senates in keiner Weise mehr der Verfolgung eines auch nur ansatzweise bestehenden berechtigten (konkret-individuellen) Begehrens, sondern alleine der Selbstdarstellung des Klägers. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger hier geltend macht, seit 2006 prozessunfähig zu sein und sich hierbei alleine auf das vom Senat in dem Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer eingeholte Gutachten von Prof. Dr. T. vom 8. Juli 2013 stützt, wohingegen er im Entschädigungsverfahren umgekehrt vehement seine Prozessfähigkeit behauptet, unter anderem zuletzt auch unter konkreter Berufung auf das beim LG Regensburg eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Sp./H. S. vom 29. Juni 2012.

Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BSG Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R- in juris Rn. 17, mit Hinweis auf BVerfG vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 (58)). Gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden (vgl. nur BVerfG vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 1337/00 - BVerfGE 104, 220, 232 mwN; BSG vom 12. Juli 2012 aaO Rn. 17). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, Vor § 51 Rn. 16a, 19; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Aufl. 2011, Vorb. § 40, Rn. 74 ff; dazu auch Schmieder, Zeitschrift für Zivilprozess Band 120 (2007), 199, 212; Kapsa, Die Regel "Minima non curat praetor" im Lichte des Verfassungsrechts, in: Der verfaßte Rechtsstaat, Festgabe für Karin Großhof/Heidelberg 1998). In gleicher Weise hat sich auch das BSG bereits im Urteil vom 8. Mai 2007 ( – B 2 U 3/06 R – in juris) geäußert und konkret bezogen auf Rechtsmittel ausgeführt, dass auch dort der allgemeine Grundsatz gelte, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen dürfe. Trotz Vorliegens der Beschwer könne in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten werde (u.a. mit Hinweis auf BGH vom 3. November 1971 – IV ZR 26/70BGHZ 57, 224). Der BFH ist in einem Beschluss vom 27. November 1991 (III B 566/90 in juris Rn. 23) im Zusammenhang mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung, der letztlich auf die Durchsetzung einer abweichenden Auffassung vom zuvor ergangenen Beschluss des BFH über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und vom Beschluss des SG über die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gerichtet gewesen war, davon ausgegangen, dass dieser Antrag damit rechtsmissbräuchlich und demgemäß unzulässig sei und es deshalb auch keiner förmlichen gesonderten Entscheidung des BFH über diesen Antrag bedürfe. Der VGH München hat bereits in einem Urteil vom 14. März 1990 (5 B 89.3542, in juris Rn. 9 ff.) unter anderem ausgeführt, dass sofern ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nur verfahrensfremden Zwecken dient, es nicht seiner förmlichen Abweisung durch Prozessurteil bedürfe, vielmehr in diesem Falle das Ersuchen unabhängig von der Frage der Prozessunfähigkeit von vornherein unbeachtlich sei, weil ein Rechtsstreit überhaupt nicht anhängig geworden sei. Eine Ausprägung des für jeden Rechtsbehelf vor den (Verwaltungs-)Gerichten notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses stellt es dar, dass der Rechtsschutzsuchende das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013 Vorb § 40 Rn. 30 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. 2012 Vor § 51 Rn. 16a; VGH München aaO Rn. 9). Insbesondere muss der Rechtsschutzsuchende ernsthaft und nach freiem Entschluss ein Urteil wollen (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010 S. 491 § 89 Rn. 30 ff. mwN; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013 Einl. III 6 B, 7 A und D, Rn. 66). Andernfalls liegt ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken vor, der unstatthaft ist (vgl. OLG Frankfurt vom 6. März 1979 - 3 Ws 9-25 - NJW 1979, 1613, in juris Rn. 11 und 13; Baumbach/Lauterbach/Al¬bers/Hartmann, Einl. aaO). Ersuchen aber, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch entweder der Selbstdarstellung des Antragstellers/Einreichers dienen sollen oder primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln (so VGH München aaO Rn. 10). Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden (Walchshöfer, MDR 1975, 11/12). Eine solche Reaktion des Prozessrechts auf seine verfahrensfremde Inanspruchnahme ist, entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs, in allen Gerichtszweigen denkbar (vgl. auch eine entsprechende Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986, BGBl I S. 2529, zuletzt geändert durch Art. 1 der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002, BGBl. I. S. 1171). Der mit Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz erfolgt durch eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche richterliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 112, 185 (207)). Eine Inanspruchnahme der Gerichte in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise steht außerhalb des Schutzes von Art. 19 Abs. 4 GG (vergleiche BVerfG Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 BvL 18/11 – in juris Rn. 72). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat pauschal Anfang Januar 2014 fünf und am 27. Januar 2014 im Block 127 Nichtigkeits- bzw. Wiederaufnahmeklagen erhoben mit einer für alle 132 Fälle gleich lautenden stereotypen Begründung, die auch noch im diametralen Gegensatz zu seinen Einlassungen im Ausgangsverfahren vor dem Senat auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (L 2 SF 3694/12 EK) stehen, der nämlich vor dem erkennenden Senat in dem Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer beharrlich seine Prozessfähigkeit geltend macht und andererseits in den en bloc vor dem LSG erhobenen Nichtigkeits-bzw. Wieder-aufnahmeklagen seine Prozessunfähigkeit unter alleiniger Berufung auf das von ihm im Ausgangsverfahren (L 2 SF 3694/12 EK) zurückgewiesene Gutachten von Prof. Dr. T. behauptet (der im Übrigen erst von Prozessunfähigkeit des Klägers für das im August 2012 eingegangene Ausgangsverfahren L 2 SF 3694/12 EK, nicht aber die Zeit davor, ausgegangen ist – ergänzende Klarstellung vom 12. Februar 2014) und umgekehrt das seine Prozessfähigkeit bejahende und ihm ebenfalls bekannte Gutachten von Prof. Dr. Sp./H. S. vom 29. Juni 2012 insoweit unterschlägt. Dem Kläger geht es damit in keiner Weise um die Prüfung konkret-individueller Begehren, er benutzt vielmehr diese Klagemöglichkeit in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise zum Aufbau seines Selbstwertgefühls, seiner Selbstdarstellung."

Diesen Ausführungen folgt der erkennende Senat, weshalb er das prozessual als Anträge zur Wiederaufnahme der abgeschlossenen Beschlussverfahren ausgelegte Prozessbegehren des Klägers auch aus diesen Gründen als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses beurteilt. Dass der Kläger mit den mit einem Schreiben geltend gemachten 132 Wiederaufnahmeverfahren keine rechtlich geschützten Interessen, sondern ein nicht rechtschutztaugliches individuelles "sportliches" Interesse am Kräftemessen mit staatlichen Organen verfolgt, zeigt sich speziell auch im vorliegenden Fall. Er begehrt die uneingeschränkte Aufhebung des teilweise seiner Beschwerde stattgebenden Beschlusses, also einer ihm günstigen Entscheidung. Darüber hinaus sind die den damaligen vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren beendet, weshalb die Wiederaufnahme der vorläufige Rechtsschutzverfahren dem Antragsteller erkennbar weder einen rechtlichen noch wirtschaftlichen Vorteil zu erbringen vermögen.

Die Anträge waren daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

Da ein Antrag auf Wiederaufnahme nach § 179 Abs. 1 SGG gegen einen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht zulässig ist, der Antrag auf Wiederaufnahme des Gehörsrügenverfahrens mangels instanzbeendender Entscheidung bereits nicht statthaft ist und diese insgesamt unzulässigen Anträge selbst bei unterstellter Prozessunfähigkeit auch von einem besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zulässig bzw. statthaft gestellt werden könnten, war der Senat nicht verpflichtet, einen besonderen Vertreter zu bestellen (dazu vgl. Arndt a.a.O. § 72 RdNr. 13; Leitherer a.a.O. § 72 SGG RdNr. 2c).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) war abzulehnen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon, dass vorliegend die Beiordnung eines Anwalts gar nicht beantragt war, ergibt sich aus den obigen Darlegungen, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist, den rechtlich geschützte Interessen liegen dem vom Antragsteller anhängig gemachten Verfahren nicht zu Grunde. Darüber hinaus war die Erfolgsaussicht der Wiederaufnahmeanträge zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Vorliegend hat der Antragsteller im zugrundeliegenden Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B Ansprüche geltend gemacht, die der Kostenprivilegierung des § 183 SGG unterfielen. Daher unterfällt auch das Verfahren um die Wiederaufnahme dieses Verfahren nach § 179 Abs. 1 SGG demselben Kostenregime des SGG, mithin der Kostenprivilegierung des § 183 SGG.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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